Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen Stephan Diete
bei Kreditinstituten und Versicherungen
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 2
1. Vorwort 2
2. Sonderregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen
f ür Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen 5
2.1. Kapitalanlagen, die wie Anlagevermögen zu bewerten sind 6
2.1.1. Bewertung bei Versicherungsunternehmen 6
2.1.2. Bewertung bei Kreditinstituten. 7
2.2. Kapitalanlagen, die wie Umlaufvermögen zu bewerten sind 9
2.2.1. Bewertung bei Versicherungsunternehmen 9
2.2.2. Bewertung bei Kreditinstituten. 10
3. Bewertungsvereinfachungsverfahren. 11
4. Sonderregelungen für Gliederung und Ausweis bei Kreditinstituten
und Versicherungsunternehmen 12
4.1. Gliederung und Ausweis bei Versicherungsunternehmen 13
4.2. Gliederung und Ausweis bei Kreditinstituten. 15
Literaturverzeichnis 17
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Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen Stephan Diete
bei Kreditinstituten und Versicherungen
Abkürzungsverzeichnis
AK Anschaffungskosten bzw. beziehungsweise d.h. das heißt gem. gemäß GuV Gewinn- und Verlustrechnung HGB Handelsgesetzbuch idR in der Regel iSd im Sinne der/des iVm. In Verbindung mit KStG Körperschaftsteuergesetz KWG Kreditwesengesetz
RechkredV Verordnung über die Rechnungslegung von Kreditinstituten RechVersV Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungs unternehmen sog. sogenannt(e) VAG Versicherungsaufsichtsgesetz VG Vermögensgegenstand/Vermögensgegenstände
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bei Kreditinstituten und Versicherungen
1. Vorwort
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen haben aufgrund ihrer besonderen Geschäftstätigkeit und ihrer Sonderstellung in der Volkswirtschaft Vorschriften für die externe handelsrechtliche Rechnungslegung anzuwenden, die sich von den Vorschriften für Unternehmungen a nderer Branchen (teilweise) unterscheiden. Den Begriff des Kreditinstitutes legt § 1 (1) KWG als Unternehmen, das eines oder mehrere der in § 1 (2) KWG aufgeführten Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert betreibt, fest. § 1 (1) VAG enthält die entsprechende Bestimmung für Versicherungsunternehmen, wonach hierunter Unternehmen fallen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind.
Das Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz (VersBiRiLiG) und das Bankbilanzrichtlinie-Gesetz (BaBiRiLiG) haben die Versicherungsbilanzrichtlinie (VersBiRiLi) und die Bankbilanzrichtlinie (BaBiRiLi) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Regelungen gingen in den Vierten Abschnitt des Dritten Buches des HGB sowie in die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) und die Verordnung über die Rechnungslegung von Kreditinstituten (RechKredV) ein. Der vierte Abschnitt des Handelsgesetzbuches enthält dementsprechend ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige. Der erste Unterabschnitt regelt die Bewertung und Bilanzierung bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen, der zweite beinhaltet die entsprechenden Regelungen für Versicherungsunternehmen. Die §§ 340 HGB und 1 RechKredV legen dabei die Unternehmen fest auf die die besonderen Vorschriften für Bewertung und Bilanzierung für Kreditinstitute anzuwenden sind, die §§ 341 HGB und 1 RechVersV diejenigen, auf die die entsprechenden Vorschriften für Versicherungsunternehmen anzuwenden sind. Dabei haben diese Unternehmen gem. den §§ 340a (1) und 341a (1) HGB den Jahresabschluss rechtsform- und größenunabhängig nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften (§§ 264 - 289 HGB) aufzustellen, während die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nicht angewandt werden dürfen. Die Anwendbarkeit der RechVersV sowie der RechKredV auf die betreffenden Unternehmen stellt § 330 HGB klar heraus.
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Aufgabe dieser Ausarbeitung war es, auf diesen gesetzlichen Grundlagen die Besonderheiten für die Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei diesen handelsrechtlich gesondert gestellten Unternehmen aufzuzeigen. Dabei wird zuerst auf die Besonderheiten der Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen eingegangen und anschließend die Sondervorschriften für Gliederung und Ausweis in besonderen Formblättern für Bilanz und GuV.
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2. Sonderregelungen für die Bewertung von Vermögensgegenständen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen
Eine Abgrenzung der Aktiva nach Anlage- und Umlaufvermögen ist bei Versicherungsunternehmen nicht vorzunehmen, da die Passiva keine mit Sicherheit vorherzusagende Fälligkeit haben. Man könnte daraus folgern, dass aus Gründen der ständigen Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Verpflichtungen alle Aktiva demnach kurzfristig liquidierbar sein sollten. Die Kapitalanlagen werden allerdings, insofern extreme Schadenbelastungen bei den Versicherungsunternehmen ausbleiben, dauerhaft gehalten, das heißt, sie dienen vornehmlich zur Deckung der versicherungstechnischen Passiva 1 , bzw. ist die Bestimmung des Anlagevermögens, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen 2 , im Bezug auf die Kapitalanlagen nicht oder nur schwer überprüfbar. Die §§ 341b - 341d HGB tragen deshalb diesen speziellen Anforderungen Rechnung indem sie die Bewertung bestimmter Anlagen nach den Vorschriften des ersten und zweiten Abschnittes des dritten Buches, insbesondere das strenge Niederstwertprinzip, vorsehen. Absatz 1 gibt die wie Anlagevermögen, Absatz 2 die wie Umlaufvermögen zu bewertenden VG vor. § 340e HGB enthält die Sonderreglungen was die Bewertung von VG bei Kreditinstituten angeht. Wie bei Versicherungsunternehmen hat die Unterscheidung von Aktiva und Passiva bei Kreditinstituten kaum Bedeutung. Da aber auch bei Kreditinstituten für VG des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens unterschiedliche Bewertungsprinzipien gelten, ist zunächst eine Zuordnung der VG unter Bewertungsgesichtspunkten erforderlich. Deshalb sind Wertpapiere bei Kreditinstituten in die Gruppen Handelsbestand an Wertpapieren, der für den Betrieb des Wertpapierhandels gehalten wird; Beteiligungen und Wertpapiere, die der Vermögenslage dienen und deshalb wie Anlagevermögen zu bewerten sind, und Liquiditätsreserve aufzuteilen.
1 vgl. Stöffler, 1998, S. 170 RdNr. 1
2 Restlaufzeit mehr als ein Jahr
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Stephan Diete, 2004, Bewertung und Bilanzierung der Finanzanlagen bei Kreditinstituten und Versicherungen, München, GRIN Verlag GmbH
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