I
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1
2. Konflikte und Mediation
2.1. Definition des sozialen Konflikts 2
2.2. Konfliktlösungsansätze nach Ury, Brett und Goldberg
2
2.3. Mediation und Gerichtsverfahren im Eskalationsmodell nach Glasl 3
2.4. Mediation
4
3. Vergleich: Mediation vs. Gerichtsverfahren
3.1. Freiwilligkeit vs. Zwang
5
3.2. Prozessverantwortung vs. Ergebnisverantwortung 5
3.3. Neutralität vs. Parteilichkeit 7
3.4. Interessen vs. Positionen
7
3.5. Kreativität vs. Anspruchsdenken
8
3.6. Zukunftsorientierung vs. Vergangenheitsorientierung
9
3.7. Zeit und Kosten
9
4. Die Rolle des Rechts in der Mediation
4.1. Verfassungsrechtliche Grundlage der Mediation 10
4.2. Recht als Verfahrenssicherung durch einen Mediationsvertrag
11
4.3. Das Recht bei der Suche nach Mediationsergebnissen
4.3.1. Das Recht als Zulässigkeitsgrenze und Machtkontrolle 12
4.3.2. Rechtliche Konfliktlösung als Entscheidungsgrundlage 13
4.3.3. Gesetzliche Wertungen als Hilfe bei der Lösungssuche 13
4.3.4. Das Recht als vereinbarter Entscheidungsmaßstab
14
4.4. Umsetzung und Durchsetzbarkeit der Mediationsergebnisse
14
5. Schlussbemerkungen 16
II
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: gestörtes und effektives Konfliktregelungssystem
Abbildung 2: Rollenmodelle und Eskalationsgrad
Abbildung 3: Machtunterschiede bei Mediation und Gerichtsverfahren
Kapitel 1: Einleitung Seite 1
1. Einleitung
Konflikte existieren solange wie die Menschheit selbst. Ohne zu verkennen, dass Konflikte auch positive Funktionen erfüllen, bedarf es der Konfliktlösung, worunter in der Literatur auch Möglichkeiten wie Flucht, Vernichtung des Gegners oder Unterordnung einer Konfliktpartei subsummiert werden. 1 Innerhalb eines Rechtsstaates ist es jedoch Voraussetzung und Ziel einer Gesellschaft, die Interessen aller Menschen zu wahren. Konfliktlösungen und Konfliktlösungssysteme sind daher in einer Gesellschaft auch zu bewerten und gegebenenfalls abzulehnen. In der Vergangenheit hat der Rechtsstaat versucht, immer mehr Konflikte zwischen den Menschen durch die Schaffung von Normen und Gesetzen zu regeln. Die mit der alleinigen Anwendung von Gerichtsverfahren zur Durchsetzung objektiven Rechts verbundenen systemimmanenten Schwächen, wie mangelnde Selbstbestimmtheit der Akteure, hohe Verfahrenskosten und mangelnde Einzelfallgerechtigkeit bzw. Flexibilität, bedingten die Entwicklung sogenannter Alternative Dispute Resolution - Ansätze. Ziel dieser außergerichtlichen Konfliktlösungsverfahren ist eine win-win-Lösung für alle Konfliktparteien auf freiwilliger Basis, um ein für alle Parteien besseres Ergebnis zu erzielen als dies ein Gerichtsverfahren erreichen könnte. Ohne die Notwendigkeit von Recht und Gesetz in Frage zu stellen, erinnerte Sander in seinem Vortrag „Varieties of Dispute Processing“ 2 daran, dass der Weg zum Gericht zwar ein wichtiger, aber eben nur ein Weg zur Konfliktbehandlung neben alternativen Formen außergerichtlicher Konfliktlösung wie Mediation, Negotiation und Arbitration ist. Studiert man die aktuelle Literatur zum Thema Konfliktmanagement, so ist eine signifikante Häufung von Artikeln und Büchern zum Thema Mediation in den letzten Jahren festzustellen. Diese Seminararbeit soll nach Klärung und Einordnung wichtiger Begrifflichkeiten einen Vergleich zwischen dem klassischen Gerichtsverfahren und dem Verfahren der Mediation aufzeigen. Zudem soll die Frage geklärt werden, in welchem Verhältnis Mediation und gesetztes Recht zueinander stehen. Ist Mediation tatsächlich eine Alternative zum Rechtsweg, ergänzen sich beide Verfahren vielleicht, oder ist das Recht möglicherweise Voraussetzung für den Erfolg von Mediation. Ferner sollen Anwendungsgebiete des Rechts in der Mediation herausgearbeitet werden.
1 Vgl. Schwarz, G. (1995), S.215 ff.
2 Vgl. Sander, Frank E.A. (1976), S.111
Kapitel 2: Konflikte und Mediation Seite 2
2. Konflikte und Mediation
In diesem Kapitel werden für das weitere Verständnis dieser Arbeit wichtige Begriffe geklärt und versucht, diese in einen allgemeinen Kontext zu stellen bzw. einzuordnen.
2.1.Definition des sozialen Konflikts
Das Angebot an Definitionen für den sozialen Konflikt ist schier unbegrenzt. Dieser Arbeit soll im folgenden die Definition von Glasl zugrunde liegen, wonach ein sozialer Konflikt eine Interaktion zwischen Parteien ist, wobei wenigstens eine Partei eine Differenz bzw. Unvereinbarkeiten im Wahrnehmen, Denken, Vorstellen, Fühlen und im Wollen mit der anderen Partei in der Art erlebt, dass beim Verwirklichen dessen, was die Partei denkt, fühlt oder will eine Beeinträchtigung durch die andere Partei erfolge. 3
2.2.Konfliktlösungsansätze nach Ury, Brett und Goldberg
Ury, Brett und Goldberg unterscheiden drei Ansätze zum Lösen von Konflikten 4 : - Macht ( Entscheiden, wer mehr Macht besitzt ) - Recht ( Entscheiden, wer mehr Recht hat ) - Interessen ( Interessen ausgleichen )
Zwischen Macht, Recht und Interessen bestehen Wechselbeziehungen, sodass alle drei Elemente abwechselnd eine zentrale Rolle während eines Verhandlungsprozesses spielen. Jedes Konfliktregelungssystem kann nach der Gewichtung von Macht, Recht und Interessen unterschieden werden, wobei es sich dann um ein effektives Konfliktlösungssystem handelt, wenn interessenbasierte Strategien dominieren und nicht wie bei gestörten Konfliktregelungssystemen die Macht dominierende Quelle der Konfliktregelung ist. Das Recht steht in der Mitte, begrenzt die Macht einer Konfliktpartei (z.B. körperliche Überlegenheit, Waffenstärke, hierarchische Autorität) und schützt die schwächere Partei. Gleichzeitig fungiert das Recht als Basis und Vergleichsmaßstab für Interessenlösungen. Interessen und Recht sind somit komplementär und keineswegs Alternativen. Mediation als interessenbasiertes
3 Vgl. Glasl, F. (2004), S.17
4 Vgl. Ury, Brett, Goldberg (1996), S.21ff
Kapitel 2: Konflikte und Mediation Seite 3
Konfliktlösungsverfahren stellt nach eigener Interpretation demnach ein wünschenswertes bzw. effektives Konfliktlösungssystem dar.
2.3. Mediation und Gerichtsverfahren im Eskalationsmodell nach Glasl
Das von Glasl entwickelte Phasenmodell der Eskalation beschreibt neun Phasen, die nacheinander im Konfliktverlauf durchlaufen werden. Beginnend mit der ersten Phase, die als Verhärtung der Standpunkte der Konfliktparteien beschrieben werden kann, endet der Konflikt im Extremfall mit der neunten Stufe der Eskalation, in der die Parteien keinen Ausweg mehr sehen und Vernichtung zum Preis der Selbstvernichtung in Erwägung gezogen wird. Das Überschreiten der Wendepunkte von Eskalationsstufe zu Eskalationsstufe beschreibt Glasl als „Gang des Menschen in die Bereiche der Unterwelt“ 5 , womit das Betreten immer höherer Gewaltniveaus und der daraus folgende sukzessive Ausschluss von Handlungsalternativen gemeint ist. 6 Ohne auf die Charakteristika der einzelnen Stufen des Modells näher eingehen zu wollen, soll der Blick auf die Einordnung von Mediation und Gerichtsverfahren innerhalb des Modells gelenkt werden. Abbildung 2 zeigt, dass Glasl die Mediation für die Eskalationsstufen 5 bis 7 vorsieht, Stufen in denen die Konfliktparteien alleine nicht mehr in der Lage sind, den Konflikt selbständig und kooperativ zu lösen. Der klassiche Mediator als neutraler Dritter ohne Machtbefugnis, ist in diesem Eskalationsbereich
5 Glasl, F. (2004), S.233
6 Vgl. Glasl, F. (2004), S.234
Arbeit zitieren:
Jörg Stahl, 2005, Mediation, Recht und Gerichtsverfahren, München, GRIN Verlag GmbH
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