Seite 2
Inhaltsverzeichnis:
1. - Einführung und Themenbeschreibung: Seite 5
1.1 - Begrifflichkeiten: Seite 6
1.1.1 - Psychische Disposition: Seite 6
1.1.2 - Tötung: Seite 6
1.2 - Allgemeine Betrachtung der Einflußfaktoren und Zusammenhänge: Seite 7
2. - Klassifikation von (Mehrfach-)Tötungen durch Ärzte, Pflegende und Seite 8
Pflegekr äfte innerhalb und außerhalb von Krankenhäusern und Heimen:
2.1 - Motivlage 1.1.1: Seite 10
2.2 - Motivlage 1.1.2: Seite 10
2.3 - Motivlage 1.1.3: Seite 11
2.4 - Motivlage 1.1.4: Seite 12
2.5 - Motivlage 2.1.1: Seite 12
2.6 - Motivlage 2.1.2: Seite 13
2.7 - Motivlage 3.1.1: Seite 13
2.8 - Motivlage 3.1.2: Seite 14
2.9 - Motivlage 3.1.3: Seite 15
2.10 - Motivlage 3.1.4: Seite 15
2.11 - Zeitliche und geographische Dimensionen: Seite 21
2.12 - Gemeinsame Merkmale von Tätern und Taten der Motivlage 3.1.4: Seite 24
2.13 - Zusammenfassende Tätertypologisierung und Tatumfeldtypologisierung: Seite 29
2.13.1 - Tätertypologisierung: Seite 29
2.13.2 - Tatumfeldtypologisierung: Seite 29
3. - Der Fall Rudi Z. (Wuppertal): Seite 30
3.1 - Lebenslauf: Seite 30
3.2 - Tötungsdelikte, Tatumfelder und Täterverhalten: Seite 32
3.2.1 - Tatumfelder und Täterverhalten: Seite 32
3.2.2 - Die Tötungsdelikte: Seite 34
3.3 - Psychosozialer Befund: Seite 39
3.3.1 - Allgemeine Charakterisierung des Täters: Seite 40
3.3.2 - Persönlichkeitsbildung des Täters - Erklärungsansätze hinsichtlich Seite 41
verschiedener psychologischer Theorien:
3.3.2.1 - Stufenmodell nach Erikson: Seite 41
3.3.2.1.1 - Einflüsse während der oral-sensorischen Phase (Vertrauen vs. Mißtrauen): Seite 42
3.3.2.1.2 - Einflüsse während der anal-muskulären Phase (Kompetenz vs. Seite 44
Minderwertigkeit ):
3.3.2.1.3 - Einflüsse während der genital-lokomotorischen Phase (Initiative vs. Schuld): Seite 46
3.3.2.1.4 - Einflüsse während der Latenzphase (Kompetenz vs. Minderwertigkeit): Seite 47
3.3.2.1.5 - Einflüsse während der Pubertätsphase oder genitalen Phase (Identität vs. Seite 48
Identit ätsdiffusion):
3.3.2.2 - Ich, Über-Ich, Es und Abwehrmechanismen: Seite 50
4. - Verhalten und (zugeschriebene) Merkmale der Heimbewohner / Seite 53
Patienten in Beziehung zur Tatauslösung:
4.1 - Die Rolle des Kranken bzw. Heimbewohners: Seite 53
4.1.1 - Krankenhaus - Patientenrolle: Seite 54
4.1.2 - Altenheim - Bewohnerrolle: Seite 56
4.1.3 - Gemeinsame Aspekte von Krankenhäusern und Alten- bzw Pflegeheimen: Seite 59
Seite 3
4.1.4 - Zusammenfassung: Seite 60
5. - Institutionelle und strukturell-rechtliche Bedingungen: Seite 61
6. - Mögliche Maßnahmen zur Prävention und Aufdeckung: Seite 67
Quellen : Seite 70
Seite 4
"Es gibt Entwicklungen, bei welchen Persönlichkeitsstrukturen und
äußere Umstände wie Schlüssel und Schloß zueinander passen und in
einer verhängnisvollen Verhakung arretieren."
(Herbert Maisch, klinisch-psychologischer Gutachter im Fall Michaela R.)
"Well, people controlled me for 18 years, and then I controlled my own
destiny. I controlled other people's lives, whether they lived or died. I had
that power to control."
(Donald Harvey, Krankenpfleger, verurteilt wegen Mordes an 36 Patienten)
"Ich tötete mich selbst, doch jedesmal war es der Zuschauer, der starb."
(Dennis Andrew Nilsen, verurteilt wegen 15fachen Mordes)
Seite 5
1. - Einführung und Themenbeschreibung:
30.11.2004, 18:45 Uhr:
Leicht grünlich eingefärbte Bilder einer billigen Überwachungskamera flimmern rauschend über den Bildschirm. Aus einer leicht erhöhten Perspektive heraus ist eine Frau zu sehen, die das Gesicht eines alten Mannes abwischt, schnell und lieblos, dann noch einmal, schneller, aggressiver diesmal. Der Vorgang wiederholt sich, die Aggressivität der Frau steigert sich, sie beschimpft ihn. Der alter Mann ist wehrlos und versucht den Kopf wegzudrehen, was ihm aber nicht gelingt.
Szenenwechsel: Dieselbe Frau und derselbe alte Mann sind erneut zu sehen, diesmal liegt der Bettlägerige kaum bekleidet auf der Seite; die Frau schlägt auf seine Hüfte ein, wieder und wieder. Trotz des unscharf wirkenden Bildes, das den Eindruck von Reality-TV noch verstärkt, ist unverkennbar, daß sie ihre Wut über den Wehrlosen entlädt, harte Schläge auf einen ausgemergelten Körper austeilend.
Dann bricht die Filmsequenz ab, und der Moderator der Sendung erscheint. Nach einer kurzen, scheinbar genau berechneten Pause moralischer Entrüstung folgt sodann die Erklärung der verstörenden Bilder.
Das Video stammt aus einer Funküberwachungskamera, welche die Frau, die das 91jährige Opfer der gezeigten Mißhandlung in der häuslichen Umgebung pflegte, selbst in dessen Zimmer zur besseren Aufsicht angebracht hatte. Ein Funkamateur, der die Signale zufällig auffing und so verstärkte, daß er das Leiden des pflegebedürftigen Mannes auf Video bannen konnte, benachrichtigte nach seiner Entdeckung die Polizei, welche die Wohnung ausfindig machen konnte und den alten Mann in ein Krankenhaus bringen ließ. Zitiert werden die Beamten mit den Worten, daß das Opfer vor Erleichterung geweint habe, als es abtransportiert wurde.
Dieser Fall, der sich zwar nicht in einer Institution, sondern in der häuslichen Pflege zutrug, zeigt trotz der vordergründigen moralischen Entrüstung der Fernsehmacher und dem verständlichen Mitleid der zitierten Beamten mit dem Opfer aber mehr als nur eine Mißhandlungssituation. Während in dem Nachrichtenbeitrag bei RTL darüber spekuliert wurde, inwiefern hier die Bereitschaft der Frau, als Pflegende aufzutreten, mit der Zahlung des Pflegegeldes zusammenhing, wurde übersehen, daß die gezeigten Übergriffe im Rahmen der Pflegesituation begangen wurden - nämlich einmal während des Säuberns des Gesichts und beim zweiten Mal anscheinend während der Reinigung des Opfers von Exkrementen. Auch wurde sich in Spekulationen darüber ergangen, daß die Pflegende Zugriff auf das Konto des Pflegebedürftigen hatte (ohne daran zu denken, daß der Mann gar nicht mehr in der Lage war, Bankgeschäfte durchzuführen) - eine Erklärung bzw. ein Motiv, mit dem man bei solchen Fällen schnell bei der Hand ist 1 . Auch die BILD-Zeitung tendiert zu einfachen Erklärungsansätzen. Am 5. August 2004 prangte (immerhin noch auf Seite 5) die rote Artikel-Überschrift in zwölf Pica-Größe: "80 Opfer? Tot-Spritzer immer unheimlicher". Im Artikel findet sich die Frage: "Aber wie oft mordete der irre Totspritzer?"
Die weitere Bezeichnung des Täters als "Massenmörder" sowie die Einschub-Kolumne mit dem Titel "Die schlimmsten deutschen Serien-Killer" tun ein übriges, die Tötungen des Krankenpflegers Stephan L., begangen an Patienten eines Sonthofener Krankenhauses, in die Nähe der geistigen Umnachtung zu rücken, ein weiterer gern herangezogener Erklärungsansatz für Mißhandlungen und Tötungen von Pflegebedürftigen, Patienten oder anderen Wehrlosen.
Hier wie dort wird das Unbegreifliche faßlich gemacht mit Erklärungen, die jeder nachvollziehen kann - Habgier, Irrsinn, Sadismus. Erkauft werden diese öffentlichkeitswirksamen Motivzuschreibungen mit dem Verlust der Gelegenheit, darüber hinaus gehende Hintergründe zu ermitteln.
1 Zudem macht es keinen Sinn, einen sowieso schon hilflos Ausgelieferten auch nach der möglichen Vergabe einer Kontovollmacht weiterhin zu quälen, sofern nicht ein ausgesprochener Sadismus das Handeln beeinflußt - wozu aber dann überhaupt noch die Pflegehandlungen?
Seite 6
Was ist es aber dann, wenn nicht "Wahnsinn" und Geldgier, das Menschen (und in vielen Fällen noch dazu ausgebildete Pflegekräfte und Mediziner) dazu treibt, diejenigen zu mißhandeln und zu töten, für die sie eine besondere Verantwortung übernommen haben? Warum begeht eine engagierte, gut ausgebildete und mit hoher Reputation ausgestattete Intensivschwester über Jahre hinweg Tötungsdelikte an Patienten? Warum injiziert ein Pfleger mehreren moribunden Patienten Luft und Überdosen von Medikamenten, die zu deren Tod führen?. Wie kommt es, daß sich vier Hilfsschwestern zusammentun, um in Wien über Jahre hinweg Dutzende von alten Patienten zu töten?
Die vorliegende Arbeit will nicht den Anspruch erheben, eine vollständige Erklärung für Tötungsdelikte und Gewaltakte gegen Patienten und Pflegebedürftige zu bieten. Vielmehr sollen einige Erklärungsansätze verfolgt werden, die sich in zwei Fragekomplexe aufteilen lassen, nämlich zum einen, was die Täter zu Tätern, und zum anderen die Opfer zu Opfern werden läßt.
Vor dem Hintergrund dieser Fragestellung sollen zudem einige Einflußgrößen erörtert werden, die zwar nicht direkt motivational wirkten, die aber dennoch mittelbar tatbegünstigende Umstände schufen, deren Problemwirkung nicht übersehen werden darf. Denn die Mißhandlungen und Tötungen von Patienten und Pflegebedürftigen sind, um es mit Karl R. Popper zu sagen, nicht als "Thema", sondern als Problem zu sehen. Ein Problem, das sowohl auf psychische Dispositionen der Täter verweist wie auch auf sozialpolitische Vorgaben, auf spezifische Bedingungen des bundesrepublikanischen Gesundheitssystems mit seiner Ausrichtung auf Funktionserhaltung im Sinne von Produktivität, auf stark verbesserungswürdige strukturell-rechtliche Bedingungen und auf die hier nicht erörterte, aber zwangsläufig folgende Frage, wie in Zukunft mit einer alternden Gesellschaft bei gleichzeitiger Negierung des Alters umgegangen werden soll.
1.1 - Begrifflichkeiten:
1.1.1 - Psychische Disposition:
Laut Brockhaus 2 versteht man unter einer Disposition im psychologischen Sinne eine Anlage oder Neigung. In diesem Sinn soll der Begriff der Disposition hier ebenfalls verwendet werden. Einschränkend soll gelten, daß keine genetischen Dispositionen gemeint sind, sondern durch Lernprozesse und soziale Interaktionen erworbene oder durch psychische Mechanismen hervorgebrachte Anlagen oder Neigungen, die einen Menschen in einer bestimmten (Konflikt-)Situation geneigter erscheinen läßt, in dieser Situation nach einem bestimmten Schema zu handeln oder zu reagieren, ohne daß er dabei kognitiv unfähig wäre, die Handlung zu unterlassen oder eine andere Reaktion zu zeigen 3 .
1.1.2 - Tötung:
Im Verlauf dieser Arbeit wird anstatt von "Mord", "Totschlag", "Körperverletzung mit Todesfolge", "Fahrlässige Tötung", "Tötung auf Verlangen" usw. ausschließlich der Begriff "Tötung" oder "Tötungsdelikt" verwendet. Der Grund dafür ist, daß Tötungsdelikte sowohl im zeitlichen Rahmen wie auch im Geltungsbereich rechtlicher Bestimmungen unterschiedlich definiert und gewertet werden. Der Mordbegriff sowie das juristische Konstrukt des Totschlags usw. definieren lediglich eine Tötung mit bestimmten Merkmalen oder unter bestimmten Umständen. Diese Merkmale und Umstände differieren in ihrer Gewichtung und Bedeutung in verschiedenen Ländern und Zeiten erheblich, so daß es nicht sinnvoll erscheint, z.B. den Begriff des Mordes mit seinen Merkmalen, wie er in der bundesdeutschen Rechtsprechung definiert wird, auf z.B. einen österreichischen Fall anzuwenden und umgekehrt. Dasselbe gilt auch für andere, im deutschen StGB definierte Fälle von Tötungen. Hinsichtlich des zeitlichen Rahmens gilt dies ebenfalls. Als Beispiel dafür kann die "Sterbehilfe" dienen (vgl. hierzu auch "Motivlage 1.1.3" unter "Fallklassifikation"). Diese ist z.B. in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bewährt (§ 216 StGB "Tötung auf Verlangen"), wohingegen Sterbehilfe seit den 1980er Jahren in den Niederlanden zwar auch
2 Vgl. Der große Brockhaus in einem Band, Aufl. 2003
3 Was mithin auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit abzielt. Wer anders reagieren kann, kann de facto auch das Recht oder Unrecht seiner Tat erkennen bzw. die Folgen seiner Handlung abschätzten. Die Frage der Unzurechnungsfähigkeit sagt allerdings nichts darüber aus, ob ein Mensch auch "psychisch gesund" ist
Seite 7
eigentlich illegal war, aber unter Einhaltung eines Kriterienskatalogs seitens der Ärzte toleriert wurde. Im Jahr 2000 erst wurde in den Niederlanden die Sterbehilfe unter Einhaltung eines noch strengeren Kriterienkatalogs für legal erklärt 4 . Hier wurde also die gleiche Handlung zu unterschiedlichen Zeiten in juristischer Hinsicht unterschiedlich gewertet. Aufgrund solcher Überlegungen zeigt sich, daß der weitere und weniger ausgelegte Begriff der Tötung für die hier behandelten Taten besser geeignet ist, da juristische und umgangssprachliche Wertungen und Intentionen insoweit nicht darauf anwendbar sind, da der Begriff der Tötung lediglich die Tatsache aufzeigt, daß ein Mensch getötet wurde, jedoch die Umstände nicht gewertet werden.
1.2 - Allgemeine Betrachtung der Einflußfaktoren und Zusammenhänge:
Das gesellschaftliche, kulturell geprägte Bild von Krankheit, Gesundheit, Alter, Erwerbsfähigkeit und das Recht auf Selbstbestimmung bestimmen zum großen Teil politische Entscheidungen z.B. hinsichtlich der Finanzierung von Gesundheit, Unterbringung und soziale Absicherung im und für das Alter oder auch die Bereitstellung von Mitteln für Personal und Ausbildung in Krankenhäusern und Altenheimen. Zudem schlagen sich politische Entscheidungen letztendlich auch im Recht nieder, was sich wiederum auf Finanzierung, Arbeitsbedingungen in Krankenhäusern und Heimen und in gewissem Maße auch auf den Umgang mit Patienten und Heimbewohnern auswirkt. Die Institutionen 5 und deren Mitarbeiter sind also nicht als abgeschlossene, homogene Systeme zu sehen, die mit der "Außenwelt" nichts zu tun haben, sondern im Gegenteil als Sammelpunkt von Vorgaben für einen bestimmten Arbeitsbereich, der vielfältiger, direkter und indirekter Beeinflussung von außen ausgesetzt ist. Dies gilt nicht nur für die schon erwähnten rechtlichen Vorschriften, politischen Entscheidungen und gesellschaftlichen Sichtweisen, sondern auch in Verbindung mit diesen für die Mitarbeiter der Institutionen, die eigene Interessen, Dispositionen usw. in den Arbeitsablauf mit einbringen. Dasselbe gilt für die Personenkreise, die letztendlich Abnehmer der Leistung sind, also Patienten und Altenheimbewohner. Diese weisen ebenfalls individuelle Lebensverläufe, Ansichten und Verhaltensweisen auf, die im festgelegten institutionellen Rahmen mit denen der Mitarbeiter aufeinander treffen. Auf einander bezogen betrachtet (siehe Abb. 1), kann die Interaktion zwischen Mitarbeiter (Täter) und Patient/Heimbewohner (Opfer) im Rahmen der durch Vorgaben gesteuerten und durch gesellschaftliche Einstellungen beeinflußte Institution, repräsentiert durch die Mitarbeiter, als hochgradig mißlungene Synthese von einerseits Zielen und Erwartungen 6 und andererseits den real vorhandenen Bedingungen (z.B. mangelnde
Kooperationsbereitschaft, zunehmende Hinfälligkeit, infauste Diagnosen, existentielle Ängste seitens der Patienten/Heimbewohner oder auch Überlastung, mangelhafte
Arbeitsbedingungen, zu geringe Entlohnung, Unfähigkeit, mit schwierigen Situationen umzugehen auf Seiten des Personals) verstanden werden.
So gut wie jede Behandlungs- oder Pflegesituation beinhaltet Konflikte bzw. Konfliktpotential, die u.a. durch das Aufeinandertreffen der Arbeitsvorgaben des Personals sowie deren beruflicher und durch den Lebensverlauf beeinflußter Sicht- und Verständnisweisen und aus den Eigeninteressen, Lebensgewohnheiten und Sicht- und Verständnisweisen der Patienten / Heimbewohner entstehen können. Hierbei ist zu beachten, daß der Patient / Heimbewohner allerdings eine ungleich schwächere Position einnimmt durch seine Abhängigkeit von der Institution und deren Leistung, von der jeder Mitarbeiter letztendlich ein Teil ist. Treffen nun im Rahmen der Institution Mitarbeiter mit ungünstigen psychischen Dispositionen auf Arbeitsbedingungen und/oder auf Patienten/Heimbewohner, die erhöhte Anforderungen an den Mitarbeiter hinsichtlich Arbeitseinsatz, emotionaler Beanspruchung, Pflege, Frustrationstoleranz, Streßresistenz oder Geduld erfordern, kann es bei weiteren
4 Vgl. Wagner, R: "Niederlande - Parlament erlaubt Sterbehilfe" in Der Spiegel, 27.11.2000
5 Die Frage ob eine Institution sich durch einen "gesellschaftlichen Auftrag" definiert bzw. dies überhaupt kann, soll hier nicht weiter erörtert werden, weshalb auch weiterhin der Begriff der Institution benutzt werden wird
6 Z.B. Gesundung, aktive Teilhabe am Leben, bestmögliche Pflege und Behandlung auf Seiten der Patienten/Heimbewohner oder auch Einhaltung beruflicher Professionalität, Lebensunterhaltserwerb unter bestmöglichen Bedingungen im Arbeitsfeld und Kooperationsbereitschaft des Leistungsnehmers auf Seiten des medizinisch-pflegerischen Personals. Diese Auflistung ist natürlich nicht als abschließend zu verstehen, sondern soll nur einige der angesprochenen Erwartungen und Ziele beispielhaft nennen
Seite 8
tatbegünstigenden Umständen 7 dazu kommen, daß der Pflegende/Behandelnde zum Täter wird.
Welche psychischen Dispositionen dies im einzelnen sind, wie sie entstehen können und welche weiteren Faktoren hinzukommen, soll im weiteren Verlauf versucht werden darzustellen.
2. - Klassifikation von (Mehrfach-)Tötungen durch Ärzte, Pflegende und Pflegekräfte innerhalb und außerhalb von Krankenhäusern und Heimen:
Bei der Beschäftigung mit der entsprechenden Literatur zu diesem Thema fällt auf, daß häufig verschiedenartige Fälle von den jeweiligen Autoren zusammengestellt werden, die sich jedoch bei einer genaueren Betrachtung hinsichtlich der Motivation und der Tatbedingungen unterscheiden. Sowohl Maisch (1997) wie auch Beine (1998) erörtern z.B. Fälle hinsichtlich der Sterbehilfe, bei denen weder verlangte noch unverlangte Sterbehilfe geleistet wurde, Sterbehilfe aber als wesentlicher motivationaler Hintergrund der Taten gedeutet wird. Auch die Tatbedingungen unterscheiden sich häufig in erheblichem Maße. Mithin soll gezeigt werden, daß es sich keineswegs bei den Tötungen um Sterbehilfe handelte, sondern um Taten, die eher die innerliche Befindlichkeit der Täter spiegeln und durch diese ausgelöst wurden, wobei "Mitleid" sicherlich keine, "Selbstmitleid" dafür aber in einigen Fällen sehr wohl eine Rolle spielte.
Hieraus ergeben sich natürlich sowohl hinsichtlich der Prävention wie auch der tatbegünstigenden und tatauslösenden Umstände einige Probleme, so daß es notwendig ist, die in dieser Arbeit behandelten Fälle mit gemeinsamen Merkmalen von jenen zu trennen, die eben nicht diese Merkmale aufweisen. Hierzu wird folgende, bei Bedarf frei erweiterbare Klassifikation vorgeschlagen:
7 Z.B. durch Gleichgültigkeit oder Ängste anderer Mitarbeiter/Angehöriger, leichter oder nicht kontrollierbarer Zugang zu Tatmitteln wie z.B. Medikamenten, Depersonalisierung, autoritären Institutionsstrukturen, mangelhafter Konfliktfähigkeit, einem inakzeptablen Menschenbild, das Diskrepanzen zu den Inhalten und Anforderungen des Berufes aufweist oder auch die ständige Konfrontation mit Leid und Tod anderer Menschen und dadurch mit der eigenen Sterblichkeit
8 Eigene Darstellung
Wie sich aus dem Schaubild ergibt, lassen sich drei grobe Tatumfelder (1., 2., 3.) ermitteln, nämlich
• Tötungen außerhalb von Heimen und Krankenhäusern durch Ärzte, Pflegende und Pflegepersonal
• Tötungen im privaten Heim- und Pflegebereich
• Tötungen im institutionellen Rahmen (Krankenhäuser / Heime in privater oder öffentlicher Trägerschaft)
Wie zu sehen, finden sich sowohl die gleichen, wie auch völlig unterschiedliche Motive (1.1.1
- 1.1.4, 2.1.1 - 2.1.2, 3.1.1 - 3.1.4) in den verschiedenen Tatumfeldern, wobei auch die Opfergruppen (1.1, 2.1, 3.1) sich einerseits gleichen, andererseits sich aber auch
9 Eigene Darstellung
Seite 10
unterscheiden. Zur genaueren Erklärung der Notwendigkeit dieser Klassifikation und zur besseren Differenzierung der einzelnen Motive in Verbindung mit den unterschiedlichen Tatumfeldern sollen kurze Fallerklärungen dienen.
2.1 - Motivlage 1.1.1:
Hierunter sind Fälle zu subsumieren wie die des Krankenpflegers Olaf D. 10 oder des französischen Arztes Marcel Petiot 11 .
Der Bremer Krankenpfleger Olaf D. tötete im Juni 2000 insgesamt fünf ehemalige Patientinnen des Krankenhauses, in dem er arbeitete, nach deren Entlassungen in ihren Privatwohnungen 12 . Das Motiv für die Taten waren Schulden (ca. 70.000 DM) und eine recht einseitige Beziehung zu einer Prostituierten. Mit den Bargeldbeträgen (die insgesamt nur ca. 5.000 DM betrugen), die er in den Wohnungen seiner Opfer fand, hoffte er, die Beziehung erhalten und einen Teil der daraus entstehenden Schulden begleichen zu können. Das Alter der Opfer lag zwischen 82 und 89 Jahre. Bezüglich dieses Falls kamen vor und während der Gerichtsverhandlung Diskussionen zum "Lebenswert" alter Menschen und aktiver Sterbehilfe auf. Dabei wurde allerdings übersehen, daß Olaf D. seine Opfer nicht aus diesen Gründen tötete, sondern sich einerseits der Tatentschluß zur Tötung erst während des Raubes entwickelte und D. andererseits zumindest in den ersten zwei Fällen wahrscheinlich gar keine Tötungsabsicht hatte. Zudem kannten ihn die Opfer ja als auf der Station beliebten und fleißigen Pfleger, dem sie vertrauten. Weiterhin behauptete D., daß er vorgehabt hatte, den Opfern bei einer etwaigen Anzeige wegen Raubes altersbedingte Verwirrtheit zu unterstellen. Unter diesen Gesichtspunkten eine untergründige Bereitschaft zur Sterbehilfe zu unterstellen, erscheint recht weit fragwürdig.
Der französische Arzt und frühere Bürgermeister von Villanueve, Dr. Marcel André Henri Félix Petiot, tötete während des II. Weltkriegs in Paris mindestens 27, möglicherweise auch über 150 Menschen 13 . Dabei gab er sich als Mitglied der Resistance aus und versprach verschiedenen fluchtwilligen Personen (insbesondere Menschen jüdischen Glaubens) Hilfe bei der Flucht aus Frankreich. Zuvor "impfte" er diese Personen aber in seinem Privathaus gegen angebliche Krankheiten, die sie sich im Ausland zuziehen könnten. Die Spritze enthielt jedoch ein tödliches Mittel; nach Eintritt des Todes versteckte Petiot die Leichen in einem eigens dafür hergerichteten Keller und raubte sie aus. Petiot war schon während seiner Jugend, seines Studiums und später durch Eigentumsdelikte sowie Drogenhandel aufgefallen (was ihn auch seine Stellung als Bürgermeister kostete) 14 .
2.2 - Motivlage 1.1.2:
Hierunter sind jene Fälle zu verstehen, bei denen Angehörige, Pflegepersonal oder Ärzte vom Patienten ernstlich gewollte Sterbehilfe leisten. Die gesellschaftliche Diskussion zur Sterbehilfe und die damit verbundenen Problematiken sollen hier nicht weiter erörtert werden. Da jedoch viele Täter aus dem Tatumfeld 3. als Begründung für die von ihnen vorgenommenen Tötungen Sterbehilfe angeben, soll der Begriff zur besseren Differenzierung zu den hier behandelten Tötungsdelikten kurz unter juristischen Gesichtspunkten erörtert werden 15 .
Die aktive Sterbehilfe stellt (anders als die Beihilfe zum Selbstmord 16 ) zumindest in der BRD eine Straftat dar 17 , so daß Sterbehilfe zumindest zum jetzigen Zeitpunkt unter den Begriff der
10 Vgl. Newton 2002: 79 ff
11 Vgl. Newton 2002: 317 ff sowie Murakami/Murakami 2003: 139 ff
12 Hinzu kam noch ein weiterer Mordversuch
13 Auch wenn hier nur männliche Täter aufgeführt wurden, so gibt es aber auch Täterinnen, wie z.B. die morphium- und pervitinsüchtige Krankenschwester Elisabeth Kusian, die 1949 im West- und Ostteil Berlins ein männliches und ein weibliches Opfer aus Habgier erdrosselte, wobei sie ihre Schwesterntracht dazu benutzte, sich ins Vertrauen der Opfer zu schleichen. Vgl. Geserick/Vendura/Wirth 2003: 74 ff
14 Möglicherweise war hier auch ein sexuelles Motiv enthalten, da Petiot offensichtlich ein langsam wirkendes Mittel verwendete. Nach der Injektion führte er seine Opfer in eine eigens dafür angefertigte fensterlose Kammer und beobachtete durch einen Sichtschlitz den Todeskampf seiner Opfer. Auch von anderen Fällen ist bekannt, daß einige Täter sexuelle Befriedigung aus der Beobachtung des Sterbevorgangs anderer Menschen ziehen
15 Für die folgenden rechtlichen Ausführungen zur Sterbehilfe vgl. Sträßner/Ill-Groß 2000: 261 ff
16 Wobei hier allerdings auch eine unterlassene Hilfeleistung in Frage kommt, sobald der Betreffende das Bewußtsein verliert und deshalb zu keiner Willensäußerung mehr fähig ist. In diesem Moment setzt die Vermutung der Lebensbejahung ein, und Anwesende sind zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen verpflichtet
Seite 11
unerlaubten Tötung gefaßt werden muß. Aktiv ist die Sterbehilfe dann, wenn eine Handlung seitens des Täters erfolgt, z.B. die Vergabe eines letal wirkenden Medikamentes. Eine passive Sterbehilfe, die unter bestimmten Umständen straffrei bleiben kann, bezeichnet hingegen die Unterlassung einer Handlung, die aber keine künstliche Lebensverkürzung nach sich ziehen darf. D.h., daß lediglich lebenserhaltende und lebensverlängernde Maßnahmen unterlassen werden. Dabei können folgende Umstände zur Straffreiheit des Täters führen:
• Die Weiterbehandlung des Patienten wurde mit dessen Einwilligung unterlassen, wobei der Patient die Folgen erkennen konnte
• Nach ärztlicher Überzeugung war die Prognose aussichtslos, und der Verlauf der Krankheit war irreversibel
• Bei einer mutmaßlichen Einwilligung war ein einseitiger Behandlungsabbruch gerechtfertigt
Dabei gilt in besonderem Maße, daß der Wille des Patienten entscheidend ist (ein Angehöriger kann diese Entscheidung nicht rechtsverbindlich treffen). Bei nicht ansprechbaren, z.B. komatösen Patienten ist auf deren mutmaßlichen Willen abzustellen. Dabei muß von ärztlicher Seite alles unternommen werden, um diesen Willen zu ergründen, z.B. durch die Befragung von Angehörigen 18 , die Ermittlung der religiösen Überzeugungen des Patienten, seiner Wertvorstellungen, seiner absehbaren altersbedingten
Lebenserwartung, des Ausmaßes der Aussichtslosigkeit und die Todesnähe. Diese Frage ist auch für Ärzte und Pflegepersonal nicht ganz unerheblich, denn handeln sie entgegen dem Patientenwillen, begehen sie eine fortgesetzte Körperverletzung. Ergibt sich als mutmaßlicher Wille, daß der Patient keine lebenserhaltenden Maßnahmen wünscht, so ist der Arzt verpflichtet, zu einer endgültigen Bejahung die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes einzuholen. Dieses bestellt einen rechtlichen Betreuer für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, der als rechtlicher Vertreter die Willensentscheidung den daran gebundenen Ärzten gegenüber bekannt gibt. Einschränkend gilt, daß der rechtliche Betreuer den Genehmigungsvorbehalt des Vormundschaftsgerichts zu beachten hat, wenn bei einer einzuwilligen Maßnahme die Gefahr besteht, daß der Patient hierbei stirbt. Dies kann z.B. im Bereich der Palliativmedizin geschehen, wenn aufgrund einer Medikamentenvergabe eine Lebensverkürzung eintritt, wobei in solchen Fällen von einer indirekten aktiven Sterbehilfe gesprochen wird. Stand dabei die Schmerzlinderung im Vordergrund, bleibt die Durchführung der Medikamentenvergabe straffrei, da dem Patienten ein würdiges, schmerzfreies Sterben ermöglicht werden muß. Ist der Patient bei Bewußtsein, darf der Arzt die Medikamentenvergabe ebenfalls nicht verweigern, da dies eine Körperverletzung darstellen würde.
Wie noch zu sehen sein wird, kann aufgrund der obigen Erörterungen zumindest für die Fälle in der BRD nicht im rechtlichen Sinne von Sterbehilfe gesprochen werden, wenn die Täter ihre Taten in einigen Fällen auch subjektiv als Sterbehilfe verstanden haben und fest von der Richtigkeit ihres Handelns überzeugt waren.
2.3 - Motivlage 1.1.3:
Hierunter sind Fälle zu verstehen, bei denen Tötungsdelikte durch Mediziner oder Pflegepersonal begangen werden, bei denen nicht Bedingung ist, daß sie mit ihren Opfer in einer beruflichen Beziehung standen oder medizinisch-pflegerisch intendierte oder vorgespiegelte Handlungen ausübten. Als Beispiel 19 kann hier der Fall des deutschen Arztes Dr. Gerd W. gelten, der 1990 zu einer Geldstrafe von 6000 DM verurteilt wurde, weil er in seiner Praxis Patientinnen heimlich gefilmt hatte. Als weitere Folge dieser Taten ruhte auf Anordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart seine Approbation; wenig später wurde die Zulassung ganz entzogen. Nach einer Reihe weiterer Ermittlung, u.a. wegen Vergewaltigung und sexuellem Mißbrauch von Kindern, wurde W. 1996 zum Hauptverdächtigen in einer
17 § 216 StGB ahndet die "Tötung auf Verlangen" mit sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei auch der Versuch strafbar ist
18 Anzumerken ist hierbei, daß sog. "Patiententestamente", also schriftliche Willensäußerungen bezüglich des Unterlassens von lebensverlängernden Maßnahmen rechtlich umstritten sind
19 Vgl. hierzu Newton 2002: 419 sowie Murakami/Murakami 2003: 195f
Seite 12
mehrere Jahre andauernden Reihe von Prostituiertenmorden in Berlin. Bevor jedoch genug Beweise gesammelt werden konnten, hatte sich W. schon nach Brasilien abgesetzt, seinen bevorzugten Urlaubsort. Dort wurde er schließlich wegen vier weiterer ihm zur Last gelegten Tötungsdelikte, begangen an Prostituierten in Salvador de Bahia, verhaftet. Nachdem sich W. nach einem stattgegebenen Auslieferungsverfahren 1997 noch in Brasilien in seiner Zelle erhängte, konnte die Zahl seiner Opfer nie genau ermittelt werden. Schätzungen gehen von bis zu 19 Tötungsdelikten aus.
Ein weiteres Beispiel kann das des kalifornischen Zahnarztes Tony Protopappas sein, der 1982 über einen Zeitraum von sechs Monaten drei seiner Patientinnen in seiner Praxis mittels einer Überdosis an Betäubungsmitteln während der Behandlung tötete 20 . Das jüngste Opfer war 13 Jahre alt, das älteste 31. Alle drei Opfer werden als äußerst attraktiv beschrieben; inwiefern hier durch Protopappas sexuelle Handlungen vorgenommen wurden oder ob ihm der Anblick des Sterbeprozesses allein sexuelle Befriedigung verschaffte, ist aber unklar.
2.4 - Motivlage 1.1.4:
Hierunter sind Fälle zu fassen, die bestimmte psychologische Motive vermuten lassen. Ein Beispiel hierfür kann der englische Arzt Dr. Harold Shipman 21 sein, der eine Praxis als recht beliebter Hausarzt in einem Vorort von Manchester betrieb. So gut wie alle Patienten Shipmans schätzten nicht nur seine medizinischen Fähigkeiten, sondern auch seine menschlichen Qualitäten. Dennoch tötete der Arzt zwischen 1974 und 1998 eine möglicherweise dreistellige Zahl von älteren Patientinnen. Obwohl er in einem Fall versuchte, das Testament des Opfers zu fälschen, lagen aber doch wohl bei den meisten Taten keine Bereicherungsabsichten vor.
Da Shipman sich 2004 in seiner Zelle erhängte und nie über seine Taten gesprochen hatte, kann das genaue Motiv nicht mehr rekonstruiert werden. Auffällig ist jedoch, daß Shipmans Mutter starb, als dieser noch ein Kind war und sich ca. in dem Alter seiner Opfer hätte befinden müssen, als Shipman diese tötete.
2.5 - Motivlage 2.1.1:
Unter diesen Punkt lassen sich eine ganze Reihe von Fällen subsumieren, nämlich zum einen insbesondere jene Fälle von Altenpflege in Privatheimen, bei denen die Heimbewohner getötet wurden, damit die Täter sich deren Besitz aneignen konnten und zum anderen die Fälle von "Babyfarming" 22 , bei denen Kinder lediger Mütter nicht in die Adoption vermittelt oder von den Kinderwirten gepflegt, sondern nach Zahlung der Unterkunfts- und Vermittlungskosten durch die Mütter von den Heimbetreibern getötet wurden. Unter Babyfarming versteht man also vorwiegend Säuglingsheime, die auch (unerlaubte) Adoptionsvermittlungen übernahmen, vorrangig aber der Pflege der Säuglinge und als sozial geschützter Raum für die Niederkunft dienten. Insbesondere Kinder lediger Mütter wurden dort vermehrt aufgenommen 23 .
Für die westlichen Industrieländer sind diese Fälle meist eher "historischer" Natur, da sich die gesellschaftliche Ächtung (aber auch die juristische Benachteiligung) unverheirateter, alleinerziehender Mütter hier meist verloren hat und entsprechende staatliche Hilfen zur Verfügung gestellt werden. In Deutschland wurde der letzte Fall Anfang des 20. Jh. bekannt. Die 1905 in Hamburg hingerichtete Elisabeth Wiese 24 soll mindestens 16 Säuglinge und Kleinkinder getötet haben, nachdem sie diese in Pflege genommen hatte, um sich so die von den meist ledigen Müttern (Dienstmädchen, Mägden usw.) gezahlten Unterbringungs- und Vermittlungsbeträge anzueignen. Unter den Opfern war auch die eigene Enkelin, die sie
20 Vgl. Newton 2002: 262
21 Vgl. Newton 2002: 360 ff sowie Murakami/Murakami 2003: 170
22 Vgl. Newton 2002: 21
23 Womit diese Art Heime in früheren Zeiten eine wichtige soziale Funktion erfüllten und den betroffenen Frauen ermöglichten, die Geburt eines unehelichen Kindes zu verheimlichen; möglicherweise wäre das Neugeboren von der Mutter auch ausgesetzt oder getötet worden, um die gesellschaftliche Ächtung zu vermeiden. Im allgemeinen ging das Interesse der Kinderwirte nicht dahin, sich der Säuglinge zu entledigen, da auch Adoptionswillige für ein Kind bezahlen mußten. Dennoch kam es bisweilen bei mangelnden Kapazitäten oder bei "unvermittelbaren" Kindern auch zu ganzen Reihen von Tötungen
24 Vgl. Newton 2002: 421f sowie Bolte/Dimmler 1997: 278 ff
Seite 13
direkt nach der Geburt in einem Wassereimer ertränkte und anschließend im Ofen verbrannte.
Ein weiterer Fall ereignete sich in der kanadischen Provinz Nova Scotia in der Nähe von Halifax 25 . Dort betrieben Lila Gladys Young und ihr Mann William Peach Young gemeinsam das Ideal Maternity Home, eine Entbindungsklinik mit angeschlossenem Kinderheim. Durch die Zahlungen der Wöchnerinnen (deren Durchschnittsalter ca. 17 Jahre betrug) und der Adoptionspaare erwirtschafteten sie von 1937 bis 1947 ca. 3,5 Millionen $. Obwohl sie deswegen (aber wegen anderer Delikte) niemals angeklagt wurde, berichtete der Hausdiener später von mindestens 100 - 120 Kindern, die er selbst auf einem Feld in der Nähe begrub. Diese Kinder waren häufig das Ergebnis von gemischtrassigen Beziehungen oder wiesen Behinderungen auf, so daß die Youngs diese als "nicht vermittelbar" einstuften und die Kinder langsam verhungern ließen. Erst 1947 konnte den Youngs durch eine Gesetzesänderung bezüglich der Voraussetzungen für Entbindungskliniken die Zulassung für das Heim entzogen werden. Ähnliche Fälle ereigneten sich auch in den USA und Australien 26 .
In der privaten Alten- und Krankenpflege gibt es eine ganze Reihe von Fällen, von denen hier exemplarisch der der Amy Archer-Gilligan genannt werden soll, die von 1907 bis 1916 das "Archer Heim für Alte und Gebrechliche" in Windsor/USA führte 27 . Während der Zeit von 1911 bis 1916 gab es in dem Heim, das nur über 14 Betten verfügte, 48 Todesfälle. Aufgedeckt wurden die Tötungen schließlich durch einen verdeckten Ermittler, der sich als Bewohner in das Heim begab. Nach Exhumierungen konnten durch Autopsien bei sechs verstorbenen Bewohnern tödliche Giftmengen nachgewiesen werden. Das erste Opfer von Amy Archer-Gilligan war vermutlich ihr Mann, den sie anscheinend 1910 vergiftete. Die Bewohner des Heimes zahlten für "lebenslange Pflege" ca. 1000 $ im voraus. Obwohl der Täterin nur eine Tötung nachgewiesen werden konnte, ist es mehr als wahrscheinlich, daß sie eine nicht näher bestimmbare Anzahl an Heimbewohnern vergiftete oder mit einem Kissen erstickte, um die Pflegekosten zu unterschlagen.
Auch wenn diese Fälle zumindest in den westlichen Industrienationen durch umfangreiche gesetzliche Regelungen, Heimaufsichten usw. in dieser Form und Schwere wahrscheinlich nicht mehr möglich sind, so stellt sich doch die Frage (die hier allerdings nicht näher verfolgt werden soll), wie sich dieser Problemkomplex in anderen, ärmeren und mit weniger rechtlichen Reglementierungen ausgestatteten Ländern darstellt.
2.6 - Motivlage 2.1.2:
Siehe zu diesem Punkt Motivlage 1.1.2.
2.7 - Motivlage 3.1.1:
Zu diesem Punkt gibt es mindestens zwei bekannt gewordene Fälle. Der erste dieser Fälle bezieht sich auf den zum Zeitpunkt seiner Verurteilung im Jahr 1989 27jährigen Krankenpfleger Richard Angelo. Verurteilt wurde Angelo in New York wegen zweifachen Mordes, wegen Totschlags sowie krimineller Nachlässigkeit zu 61 Jahren Freiheitsstrafe bis lebenslänglich 28 . Der Abiturient, frühere Pfadfinder und nebenberuflicher Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr galt als zwar einzelgängerischer, aber "hingebungsvoller" Mitarbeiter des Krankenhauses mit einem klaren Kopf bei Notfällen. Da allerdings während seiner Dienstzeiten überdurchschnittlich viele (insbesondere ältere) Patienten verstarben, wurde er von seinen Kollegen auch der "Todesengel" genannt. Im November 1987 wurde Richard Angelo schließlich verhaftet, nachdem er einem 73 Jahre alten Patienten das Mittel Pavulon 29 in den Infusionsschlauch gespritzt hatte. Der Patient überlebte unter großen Anstrengungen die Medikamentenvergabe und brachte durch seine Aussage den Stein ins Rollen. Nach eigener Aussage beging Richard Angelo seine Taten nicht in Tötungsabsicht, sondern aus Profilierungsgründen. Durch das Injizieren von Pavulon und anderen Mitteln
25 Vgl. Newton 2002: 436 ff
26 Vgl. Murakami/Murakami 2003
27 Vgl. Newton 2002: 11f sowie Murakami/Murakami 2003: 210f
28 Vgl. Beine 1998: 37 f sowie Murakami/Murakami 2003: 208 f
29 Dieses muskelparalysierende Mittel sowie Anectin und zahlreiche Injektionsspritzen wurden nach seiner Festnahme in seinem Spind gefunden
Seite 14
brachte er die Patienten absichtlich in einen lebensbedrohlichen Zustand, um sie anschließend zu reanimieren und als "Retter" dazustehen. Bei einer ganzen Reihe von Patienten gelang jedoch die Reanimation nicht. Die Zahl der Opfer ist aufgrund von Nachweisschwierigkeiten nicht bekannt, die Angaben schwanken zwischen vier und zwanzig Opfern.
Ähnlich gelagert ist der 1982 bekannt gewordene Fall der damals 32jährigen Krankenschwester Genene Ann Jones aus Texas, wobei die Opfer allerdings keine alten Patienten, sondern Säuglinge und Kleinkinder waren 30 . Auch Genene Jones verabreichte den Kindern Medikamente, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten, um diese anschließend zu "retten" und als "Heldin" zu gelten. Obwohl Jones zahlreicher Tötungen verdächtigt wurde, darunter mindestens allein zehn im County Medical Center Hospital in Bexar 31 und zwei weiterer in einer Klinik, in der sie vorher gearbeitet hatte, wurde sie in zwei verschiedenen Verfahren lediglich wegen zwei Tötungen angeklagt und einmal zu 99, das andere Mal zu 60 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Insgesamt gab es 46 verdächtige Todesfälle bei Säuglingen und Kleinkinder, mit denen Genene Jones in Zusammenhang stehen könnte. Aufgrund der Tatsache, daß die Verwaltung des Bezirkskrankenhauses Bexar nach Bekanntwerden der Fälle ca. vier Tonnen an pharmazeutischen Aufzeichnungen und Patientenakten für den fragliche Zeitraum vernichtete, konnten diese Fälle aber nicht geklärt werden.
2.8 - Motivlage 3.1.2:
Unter diesen Punkt werden die sehr seltenen Fälle von sexuell (sadistisch 32 ) motivierten Tötungen subsumiert. Als Beispiel soll ein bis jetzt einzigartiger Fall dienen. Vom Januar bis April 1987 tötete die damals 24jährige Hilfskrankenschwester Gwendolyn Gail Graham vorrangig aus sexuellen Motiven heraus durch Ersticken sechs alte Patientinnen 33 des Alpine Manor Nursing Home im US-Bundesstaat Michigan 34 . Ihre Komplizin (die selbst jedoch keine Tötung beging) war dabei ihre gleichaltrige, unmittelbare Vorgesetzte Catherine May Wood 35 , zu der sie eine sado-masochistische sexuelle Beziehung unterhielt. Bei dieser Beziehung übernahm Gwendolyn Graham den dominanten Part und führte mit Catherine Wood Asphyxiespiele bis hin zur Bewußtlosigkeit und Bondage-Techniken durch. Wood sagte später aus, daß der Gedanke daran und Gespräche darüber, einen Menschen zu töten, beide sexuell erregt hätten. Anfangs hatten die Täterinnen geplant, die Patienten in einer bestimmten Reihenfolge zu töten, so daß die Initialen der Namen zusammengesetzt das Wort "Murder" ergeben sollten. Jedoch erwiesen sich die ausgesuchten Opfer als noch zu wehrhaft, so daß dieser Plan fallengelassen wurde. Erstaunlicherweise gab es über diese Tötungsversuche keine Aktenvermerke oder sonstigen Meldungen, so daß die Täterinnen sich weniger wehrhafte Opfer suchen konnten. Dabei übernahm Wood die Rolle des Aufpassers, während Graham in die Zimmer der Patienten ging und diese durch Ersticken tötete. Nach einigen dieser Taten suchten Wood und Graham leerstehende Zimmer auf, um dort sexuelle Handlungen vorzunehmen, so lange die Erinnerung an den Tathergang noch frisch war. Zur Aufdeckung der Taten führte schließlich ein Gespräch zwischen Catherine Wood und ihrem geschiedenen Mann, dem sie von den Tötungen erzählte. Woods Ex-Mann wartete allerdings noch 14 Monate, eher er zur Polizei ging - allerdings prahlten beide auch vor Kollegen mit ihren Taten, die dieses jedoch als "kranke Witze" abtaten. Während dieser Zeit beendeten Wood und Graham ihre Beziehung und trennten sich. Graham fand eine neue Anstellung im Mother Francis Hospital in Tyler, wo sie auf einer Kinderstation arbeitete. Während der Gerichtsverhandlung sagte Wood aus, daß Graham sie telefonisch kontaktiert und ihr von ihrem Wunsch erzählte hätte, "ein Baby zu zerquetschen", was sie zu dem Gespräch mit ihrem Ex-Mann veranlaßt hätte (angeblich aus dem Wunsch heraus, solche Taten zu verhindern).
30 Vgl. Newton 2002: 197 f sowie Murakami/Murakami 2003: 360 f
31 Wo während ihrer Tätigkeit dort bis zu 20 Kinder an unerklärlichem Herzstillstand starben
32 Wobei Sadismus hier nicht im Sinne einer echten Paraphilie verstanden werden soll
33 Im Alter zwischen 60 und 95 Jahren
34 Vgl. Newton 2003: 141 ff sowie Murakami/Murakami 2003: 334 f
35 Die allerdings zuvor schon sieben Jahre verheiratet war
Arbeit zitieren:
Uwe Janatzek, 2005, Täter in Weiß - Gewalt und Tötungen in Krankenhäusern und Heimen, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Fallstudie zum Todespfleger von Sonthofen
Konsequenzen für die pflegeris...
Pflegemanagement / Sozialmanagement
Wissenschaftliche Studie, 23 Seiten
Wissenschaftlicher Ursprung, Vergleich und Kritik der internationalen ...
Seminararbeit, 25 Seiten
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Uwe Janatzek hat den Text Täter in Weiß - Gewalt und Tötungen in Krankenhäusern und Heimen veröffentlicht
Uwe Janatzek hat einen neuen Text hochgeladen
Das Tarifrecht in Krankenhäusern, Universitätskliniken, Heimen und soz...
Besonderheiten und Handlungsmö...
Margrit Zepf, Max Gussone
Häusliche Gewalt und Tötung des Intimpartners
Prävention und Fallmanagement
Jens Hoffmann, Isabel Wondrak
Der Täter-Opfer-Ausgleich bei häuslicher Gewalt
Vermittlung und Wiedergutmachu...
Nadine Bals
Neue Gewalt oder neue Wahrnehmung? / Nouvelle violence ou nouvelle per...
Kriminologie - Criminologie - ...
Cornelia Bessler, Benjamin Brägger, Volker Dittmann, Daniel Fink, Silvia Steiner, Fabienne Vogler
Nach Krieg, Gewalt und Repression
Vom schwierigen Umgang mit der...
Susanne Buckley-Zistel, Thomas Kater
0 Kommentare