auseinandergesetzt wird. U nd letztlich „wohlwollende absolutistische Gesellschaften“, die Menschenrecht achten, aber nicht wohlgeordnet sind, weil sie ihren Bürgern politische Partizipation verweigern.
Im ersten Teil (S. 11-68) schildert Rawls eine mögliche Welt, in der ein vernünftiges auf demokratischen Werten basierendes Völkerecht existiert, auf welches sich alle Völker einigen können. Um diese „realistische Utopie“ verwirklichen zu können, muss das Recht der Völker die Unterschiede der verschieden Gesellschaften berücksichtigen. Es soll eben nicht als Reflektion der Werte- und Normensysteme nur bestimmter Gesellschaften gesehen werden, sondern durch seinen Pluralismus, aus vernünftigen Gründen, für alle als anerkennbar gelten und damit auch Stabilität garantieren. T rotz moralische n, philosophische n, politischen oder religiösen Unterschieden ist eine gemeinsamer Gerechtigkeitsauffassung vorhanden in der alle konsentieren. Dies fällt den Völkern der Idealtheorie auch nicht schwer, da sie bereits innerhalb ihrer Gesellschaft eine Gerechtigkeitskonzeption besitzen bzw. von einer gerechten demokratischen und liberalen Regierung geführt werden und somit auch Pluralismus vorherrscht. Diese „Gerechtigkeit als Fairneß“ („Justice as Fairness“, 1958) innerhalb der Gesellschaften würde sich dann auch auf internationaler Ebene manifestieren. Diese Evolution zu einem gerechten Völkerrecht ist ohne Vorkenntnisse basierend auf „Eine Theorie der Gerechtigkeit“ leider nur schwer zu verstehen. Rawls’ Theorie setzt b ereits auf nationaler Ebene ein, auf der sich Vertragsparteien hinter einem „Schleier des Nichtwissen“ treffen. Dieser Schleier verhindert das Wissen über subjektive Eigenschaften (z.B. Geschlecht, sozialer Status oder Körperbau) und führt unter diversen anderen Einschränkungen und Voraussetzungen zu zwei Gerechtigkeitsgrundsätzen, auf denen eine gerechtes Rechts- und Gesellschaftssystem aufbaut. Rawls setzt diese Konzeption nicht notwendigerweise als Vorstufe für ein gerechtes Recht der Völker voraus - Gesellschaften können auch ohne sie zu ähnlicher Gerechtigkeit gelangen -, dennoch ist sie das Idealbild einer „wohlgeordneten Gesellschaft“. Durch diesen Gesellschaftsvertrag liegt die Souveränität bei der Gesellschaft selbst, der Staat wird erst durch sie gegründet und autorisiert.
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Rawls spricht deshalb auch vom Recht der Völker und nicht dem Recht der Staaten.
Der „Schleier des Nichtwissens“ ist auf internationaler Ebene ähnlich dem auf nationaler Ebene. Er schränkt die Vertragsparteien in ihrem Wissen nur auf das nötigste ein. Die Vertreter der Völker sind einander ebenbürtig und versuchen, aufgrund des Schleiers, die Interessen ihre Völker vernünftig und rational umzusetzen und letztlich ein Völkerecht zu entwickeln bzw. Kooperationen zu vereinbaren.
Rawls möchte damit nicht ein supranationales Gebilde, wie eine n Weltstaat schaffen, - er folgt damit Kants Überzeugung, dass ein Weltstaat in Despotismus oder einem fragilen Reich enden würde - sondern vielmehr die Übernahme einiger Gerechtigkeitsgrundsätze auf internationale Ebene bewirken und verschiedenste Kooperationsformen zwischen den liberalen, demokratischen Völker schaffen. Es könnten aber auch internationale Organisationen geben, welche zwischen- und innerstaatliche Vorgänge kontrollieren und eventuell auch sanktionieren. Da es nur eine Erweiterung des Urzustandes ist, würden die Völker folgende, schon bekannte Grundsätze verwenden:
1. Völker sind frei und unabhängig und dies muss v on anderen Völkern geachtet werden
2. Verträge und Vereinbarungen müssen erfüllt werden 3. Völker sind gleich und müssen an Übereinkünften, die sie binden sollen, beteiligt sein
4. Völkern obliegt ein Pflicht der Nichteinmischung 5. Völker haben nur zur Selbstverteidigung das Recht Krieg zu führen 6. Völker müssen Menschenrechte achten 7. In Kriegen sind bestimmte Einschränkungen zu beachten 8. Völker sind verpflichtet, anderen Völkern zu helfen, wenn diese unter ungünstigen Bedingungen leben, welche verhindern, dass sie eine gerechte oder achtbare politische und soziale Ordnung haben
Sie regeln die Beziehungen der Völker untereinander und stellen folglich die Grundcharta der Völker da. Sie sind aber nicht sehr präzise und Bedürfen auch
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noch anderer Grundsätze, die u. a. Föderationen von Völkern, Standards für den Handel und gegenseitige Hilfe definieren sollen.
In Anlehnung an den ersten Teil der Idealtheorie erweitert Rawls im zweiten Teil (S. 69-110) seine Theorie auf die „achtbaren Gesellschaften“. Die der achtbaren Völker konkretisiert Rawls etwas näher. Weisen sie eine Konsultationshierarchie auf und ermöglichen so eine gewisse politische Partizipation ihrer Mitglieder, nennt sie Rawls „achtbar hierarchisch“. Für ihn gibt es auch andere achtbare Völker, welche er aber nic ht näher bestimmt. Bei der Erweiterung des Urzustandes ist die wichtigste Forderung die Toleranz. Liberale Gesellschaften dürfen von achtbaren Gesellschaften nicht erwarten liberale Strukturen zu bilden oder liberale Werte oder Normen anzunehmen, um als wo hlgeordnet zu gelten. Solange sie Menschenrechte achten, friedlich sind und ihre Ziele mit Hilfe der Diplomatie, Handel und gewaltlosen Mitteln versuchen zu verwirklichen, zählen sie auch zu den wohlgeordneten Gesellschaften. Näher betrachtet bedeutet dies, dass z.B. die umfassende religiöse Lehre einer achtbaren hierarchischen Gesellschaft den Aufbau der Regierung und politische Programme beeinflusst, aber die politische und soziale Ordnung anderer Gesellschaften achtet bzw. sie nur in einem Maße Einfluss nimmt, welches sich mit der Unabhängigkeit der betreffenden Gesellschaft vereinbaren lässt. Zweitens müssen die Menschenrechte aller Mitglieder durch das Rechtssystem garantiert werden. Dazu gehört das Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum und formale Gleichheit. Das Rechtssystem orientiert sich an den Gerechtigkeitsvorstellungen und am Gemeinwohl, übergibt aber zugleich an die Mitglieder normative Verpflichtungen (Gesetze). Innerhalb der hierarchischen Gesellschaft muss nicht zwangsläufig das Gleichheitsprinzip gelten, die Repräsentanten dieser Gesellschaften erkennen aber vernünftigerweise dieses Prinzip aber auf internationaler Ebene an. Die Vertreter der achtbaren hierarchischen Völker sind, ebenso wie die Vertreter der liberalen Völker, im Urzustand vernünftig vertreten, handeln ebenfalls rational und lassen sich von bestimmten Gründen leiten. Der Urzustand ist daher auch ein geeignetes Darstellungsmittel für hierarchische Völker.
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Arbeit zitieren:
Steve Weiser, 2005, Zu: Rawls, John, Das Recht der Völker. Enthält: 'Nochmals: Die Idee der öffentlichen Vernunft', übersetzt von Wilfried Hinsch, Walter de Gruyter, Berlin/ New York 2002, 285 S., ISBN 3-11-016935-5., München, GRIN Verlag GmbH
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