Die Fragestellung zur Thematik der Staatenlosigkeit und der damit verbundenen Probleme trat geballt erstmals im 19. Jahrhundert auf. Die Organisation der früheren Staatsgebilde war zunächst von Untertanenverhältnissen geprägt. Erst als die absolute Monarchie der konstitutionellen Monarchie zu weichen begann, gewann der moderne Begriff der Staatsangehörigkeit seine rechtliche Gestalt. Insbesondere die Verlegung der Nationalstaatsgrenzen führte sodann zu der Einteilung in Staatsbürger und die Nichtanerkennung von Bürgern, den sogenannten "Staatenlosen".
Vor allem nach dem ersten und sodann auch nach dem zweiten Weltkrieg wurden Staaten neu zugeschnitten. Hierdurch wurden viele Menschen zu den Staatenlosen. Hierbei trat sodann die Frage auf, welche Rechte den Staatenlosen eingeräumt werden sollten, da sie keinem Staat gegenüber Ansprüche stellen können bzw. von keinem Staat unterstützt werden und somit diese Personen weder in ein Heimatland abgeschoben werden könne, noch auf rechtlichen Beistand eines anderen Staates zählen können. Auch heute sieht sich die Europäische Union mit der Frage konfrontiert, wie mit Staatenlosen umgegangen werden soll. Gerade in Verbindung mit der Flüchtlingskrise tritt die Fragestellung sowie auch die Abgrenzung der Staatenlosigkeit auf.
In der nachfolgenden Arbeit soll sich zunächst mit der Frage beschäftigt werden, wer Staatenlose sind und ob sie ggf. Rechte haben. Ferner soll in einem weiteren Schritt ermittelt werden, ob es europäische Reaktionen auf die derzeitigen geopolitischen Herausforderungen in dem Umgang mit Staatenlosen gibt.
Inhalt
1. Einleitung
2. Sind Staatenlose rechtelos?
2.1 Begriffliche Klärung „staatenlos“
2.2 Rechtliche Grundlagen für Staatenlose
2.2.1 Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954
2.2.2 Pakt über bürgerliche und politische Rechte
2.2.3 Das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
2.2.4 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
2.2.5 Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit
2.3 Rechtlicher Status von Staatenlosen
2.3.1 Europäische Menschenrechtskonvention
2.3.2 Fallbeispiel an der Bundesrepublik Deutschland
2.4 Fazit
3. Anpassung von Konzepten mit Staatenlosen als euro-päische Reaktion auf geopolitische Herausforderungen
3.1 Definition Geopolitik
3.2 Aktuelle geopolitische Herausforderungen
3.3 Anpassung von Konzepten im Umgang mit Staatenlosen
3.4 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
Die Fragestellung zur Thematik der Staatenlosigkeit und der damit verbundenen Probleme trat geballt erstmals im 19. Jahrhundert auf. Die Organisation der früheren Staatsgebilde war zunächst von Untertanenverhältnissen geprägt. Erst als die absolute Monarchie der konstitutionellen Monarchie zu weichen begann, gewann der moderne Begriff der Staatsangehörigkeit seine rechtliche Gestalt. Insbesondere die Verlegung der Nationalstaatsgrenzen führte sodann zu der Einteilung in Staatsbürger und die Nichtanerkennung von Bürgern, den sog. Staatenlosen.[1]
Vor allen nach dem ersten und sodann auch nach dem zweiten Weltkrieg wurden Staaten neu zugeschnitten. Hierdurch wurden viele Menschen zu den Staatenlosen. Hierbei trat sodann die Frage auf, welche Rechte den Staatenlosen eingeräumt werden sollten, da sie keinem Staat gegenüber Ansprüche stellen können bzw. von keinem Staat unterstützt werden und somit diese Personen weder in ein Heimatland abgeschoben werden könne, noch auf rechtlichen Beistand eines anderen Staates zählen können. Auch heute sieht sich die Europäische Union mit der Frage konfrontiert, wie mit Staatenlosen umgegangen werden soll. Gerade in Verbindung mit der Flüchtlingskrise tritt die Fragestellung sowie auch die Abgrenzung der Staatenlosigkeit auf.
In der nachfolgenden Arbeit soll sich zunächst mit der Frage beschäftigt werden, wer Staatenlose sind und ob sie ggf. Rechte haben. Ferner soll in einem weiteren Schritt ermittelt werden, ob es europäische Reaktionen auf die derzeitigen geopolitischen Herausforderungen in dem Umgang mit Staatenlosen gibt.
2. Sind Staatenlose rechtelos?
2.1 Begriffliche Klärung „staatenlos“
Nach dem 2. Weltkrieg wurde sich der Fragestellung zur Thematik der Staaten-losigkeit erstmals ernsthaft angenommen. So bedurfte es einer völkerrechtlichen Betrachtungsmöglichkeit, um sich zum einen mit der Problematik der Staatenlosigkeit überhaupt befassen zu können und zum anderen für hieraus resultierende Fragestellungen sensibilisiert zu sein. Im Jahre 1954 haben die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen beschlossen. In der Bundesrepublik Deutschland wurde das Übereinkommen erst am 12. April 1976 ratifiziert und ist dann am 21. Januar 1977 in Kraft getreten.[2]
Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 regelte erstmals aus völkerrechtlicher Perspektive, was unter der Begrifflichkeit des "Staatenlosen" zu verstehen ist.
So wird in einer Legaldefinition des Artikel 1 Nr. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 ausgeführt, dass unter einem Staatenlosen eine Person zu subsumieren ist, die kein Staat aufgrund seines Rechtes als Staatsangehöriger ansieht. Diese Definition ist mittlerweile durch Völkergewohnheitsrecht anerkannt. 82 Staaten sind dem Übereinkommen von 1954 beigetreten. Es ist die wichtigste völkerrechtliche Grundlage zum Umgang mit Staatenlosen. Das Übereinkommen basiert auf dem Kernprinzip, dass Staatenlose nicht schlechter gestellt werden dürfen als Ausländer, die eine Staatsangehörigkeit besitzen. Außerdem erkennt das Übereinkommen an, dass Staatenlose schutzbedürftiger sein können als sonstige Ausländer.[3]
In der völkerrechtlichen Praxis wird heute von einer feinschichtigeren Betrachtung der Definition "staatenlos" ausgegangen. Dieses ist sicherlich auch einer nunmehr über 60 Jahre anhaltenden Entwicklung geschuldet. So versteht man derzeit als staatenlos:
„eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, weil sie in keinem Staat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Staatenlo-sigkeit tritt ein, wenn eine Person bei der Geburt keine Staats-angehörigkeit besitzt, weil die Eltern schon keine Staatsangehörigkeit haben oder sie später verliert, ohne eine andere neue Staatsange-hörigkeit zu erlangen.[4] Da ein Staatenloser keine Rechte hat, für die die Staatsangehörigkeit jedoch die Voraussetzung ist - verwiesen wird auf keinen diplomatischen Schutz im Ausland - ist die Staatenlosigkeit eine international unerwünschte Erscheinung.“[5]
2.2 Rechtliche Grundlagen für Staatenlose
Im Folgenden sollen Regelungen aufgezeigt werden, die sich mit der rechtlichen Thematik der Staatenlosigkeit befassen. Neben dem UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, das noch näher vorgstellt werden soll, hat es weiterführende völkerrechtliche, supranationale und nationale rechtliche Bestimmungen gegeben, die sich mit der rechtlichen Fragestellung von Staatenlosen befassen.
2.2.1 Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954
Das UN-Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 umfasst 6 Kapitel mit 42 Artikeln sowie einem Anhang mit der Liste der Vertragsstaaten. Die Rechte der Staatenlosen in diesem Übereinkommen stehen unter dem Vorbehalt eines rechtmäßigen Aufenthaltes.[6] Ersichtlich wird bereits hieraus, dass unter Staatenlosen unterschieden werden muss, die sich rechtmäßig oder unrechtmäßig in einem Land aufhalten. Insoweit befasst sich die völkerrechtliche Regelung des UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen nur mit dem Teil der Staatenlosen, die sich rechtmäßig in einem entsprechenden Land aufhalten, das als Vertragsstaat diesem Übereinkommen beigetreten ist.
Durch das Übereinkommen werden die Vertragsstaaten verpflichtet, Staatenlose gleich und in jedem Fall nicht schlechter als Ausländer zu behandeln. Die zivilrechtliche Stellung der Staatenlosen wird in Artikel 13 des Übereinkommens geregelt. Hiernach ist es Staatenlosen gestattet, Eigentum zu erwerben und private Verträge abzuschließen. In den Artikeln 17 bis 19 wird die Erwerbstätigkeit für unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeiten sowie die der freien Berufe geregelt. Durch Artikel 21 wird der Zugang zum öffentlich regulierten Wohnungswesen eröffnet. Die Freizügigkeit der Staatenlosen innerhalb des Staatsgebietes wird durch Artikel 26 des Übereinkommens ermöglicht. Bei der Ausübung der Religionsfreiheit gemäß Artikel 4 des Übereinkommens und dem Zugang zum Gerichtswesen gemäß Artikel 16 des Übereinkommens sind die Staatenlosen genauso zu behandeln, wie die Staatsangehörigen des Vertragsstaates. Gleiches gilt für Grund- und Hauptschulbildung ausweislich Artikel 22 des Übereinkommens, den Zugang zur öffentlichen Fürsorge gemäß Artikel 23 des Übereinkommens sowie das Sozialversicherungswesen gemäß Artikel 24 des Übereinkommens. Darüber hinaus haben sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens verpflichtet, den Staatenlosen gemäß Artikel 28 Reisedokumente auszustellen, wenn sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Ferner haben sich die Vertragsstaaten verpflichtet, die Einbürgerung von Staatenlosen gemäß Artikel 32 des Übereinkommens zu erleichtern.
2.2.2 Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Im Jahre 1966 wurde durch die Vereinten Nationen sodann der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte beschlossen. Dieser wurde durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 ratifiziert und trat sodann am 23. März 1976 in Kraft.[7]
In diesem Übereinkommen erhält jedes Kind das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.[8] Problematisch bei der Umsetzung dieses Anspruches ist, dass nicht definiert wird, ob ein solcher Anspruch an den Staat zu formulieren ist, der das Geburtsland des Kindes ist oder ob der Staat der Adressat ist, in dem die Eltern geboren wurden. Hieraus ist festzustellen, dass das formulierte Recht auf den Erhalt einer Staatsangehörigkeit zwar grundsätzlich besteht, jedoch ist das Verfahren der Umsetzung nicht vorgegeben.
[...]
[1] Kimminich, S. 141
[2] Bundesgesetzblatt. 1976 II, S. 473
[3] Guterres, S. 3
[4] Hoffmann, S. 5
[5] Hoffmann, S. 5
[6] Hailbronner, Teil I, G., II. RN 10
[7] BGBl. II 1973, S. 1533 ff.
[8] Art. 24 Abs. 3 des internationalen Pakts über bürgerliche u. politische Rechte
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