Gliederung
A. Einleitung 1
B. Das kriminalpolitische Bedürfnis 1
I. Kriminalpolitisches Bedürfnis 1
II. Ausreichende Abdeckung durch bestehende Strukturen 1
III. Stellungnahme 2
C. Das dogmatische Problem einer Unternehmensstrafe 4
I. Mangelnde Handlungsfähigkeit 4
1. Eigene Handlungsfähigkeit der juristischen Person 4
a. Traditionelle Lehre 4
b. Gleichstellung des Unternehmens mit seinen Mitgliedern 5
c. Stellungnahme 5
2. Zurechnung der Handlung der Repräsentanten 6
a. Handlungen eines Repräsentanten 6
b. Handlungsunfähigkeit von Unternehmen 6
c. Stellungnahme 7
II. Mangelnde Schuldfähigkeit 8
1. Schuld als Ausdruck individueller Vorwerfbarkeit 8
2. Schuldfähigkeit der Verbände durch Zurechnung der Schuld 8
3. Schuld durch Vernachlässigung von Kontrollmechanismen 9
4. Stellungnahme 9
III. Mangelnde Straffähigkeit 10
1. Fehlende Strafempfänglichkeit 10
2. Strafempfänglichkeit juristischer Personen 11
3. Stellungnahme 11
IV. Unzulässige Doppelbestrafung durch eine Unternehmensstrafe 12
1. Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ 12
2. Anwendungsbereich des Verbotes der Doppelbestrafung 13
3. Stellungnahme 13
V. Ungerechtigkeit der Unternehmensstrafe 14
1. Verstoß gegen den Grundsatz „nulla poena sine culpa“ 14
2. Vorwurf ausschließlich gegen den Verband 14
3. Stellungnahme 15
D. Resümee 15
I
„Pro und Kontra Einführung einer
„Unternehmensstrafe“
A. Einleitung
Die Frage ob eine Unternehmensstrafe eingeführt werden kann und sollte rankt sich vorwiegend um zwei Punkte. Zum einen gilt es festzustellen ob überhaupt ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Einführung besteht. Zum anderen, ob einer Unternehmensstrafe unüberwindbare dogmatische Probleme entgegenstehen. Was unter dem Begriff der „Unternehmensstrafe“ zu verstehen ist, lässt sich so umreißen, dass es um die strafrechtliche Verantwortung von Unternehmen, juristischen Personen, Verbänden und sonstigen Personenvereinigungen geht, wobei diese rechtsfähig oder nichtrechtsfähiger Art sein können. 1 Vorwiegend dreht sich die Diskussion um die Frage der Strafbarkeit juristischer Personen. Dies ist jedoch auch auf die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen zu übertragen, so dass es auf die rechtliche Ausgestaltung der Unternehmen nicht ankommt.
B. Das kriminalpolitische Bedürfnis
Die Frage ob ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Einführung einer Unternehmensstrafe besteht, wird unterschiedlich beurteilt.
I. Kriminalpolitisches Bedürfnis
Nach einer Auffassung besteht ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Einführung einer Unternehmensstrafe. Dieses ergebe sich insbesondere aus der wachsenden Bedeutung von Unternehmen in der Wirtschaft, der Gefahr dass die Straffreiheit der Unternehmen durch organisierte Unverantwortlichkeit ausgenutzt werde, sowie der generalpräventiven Aufgabe des Strafrechts. 2
II. Ausreichende Abdeckung durch bestehende Strukturen
Nach anderer Ansicht besteht ein kriminalpolitisches Bedürfnis zur Einführung einer Unternehmensstrafe nicht. Das bestehende
1 Scholz, ZRP 2000, 435
2 Scholz, ZRP 2000, 435; Eidam, Straftäter Unternehmen, S. 3; Schall/Schreibauer,
NuR 1996, 440 (448); Müller, Stellung Juristischer Personen, S. 16; Krekeler,
Unternehmensstrafrecht, S. 664; Ackermann, Strafbarkeit, S. 191
1
Instrumentarium zur Bekämpfung von Unternehmenskriminalität sei ausreichend. Allein die Tatsache, dass die Einführung von Unternehmensstrafen ein in Europa voranschreitender Trend sei, vermöge noch nicht die Notwendigkeit einer Unternehmensstrafe in Deutschland zu begründen. 3
III. Stellungnahme
Für die Ansicht, die ein kriminalpolitisches Bedürfnis bejaht, wird vorgetragen, dass das derzeitige Strafrecht als Individualstrafrecht ausgestaltet, dies jedoch im Bereich der Wirtschaftskriminalität zu eng sei. Das gelte insbesondere dort, wo Beweisschwierigkeiten und Probleme bei der Ermittlung der verantwortlichen Personen entstünden. Im Bereich der Unternehmenskriminalität stelle dies ein besonders schwerwiegendes Problem dar, da sich die verantwortlichen Einzelpersonen hinter undurchschaubaren Unternehmensstrukturen und organisierter Unverantwortlichkeit verbergen können. 4 Dem wird entgegengehalten, dass das Phänomen einer organisierten Unverantwortlichkeit in Unternehmen nur äußerst selten auftrete. Insofern könne nicht von einer Lücke im Strafsystem ausgegangen werden. Diese seltenen Fälle könnten außer Acht bleiben. 5 Abgesehen davon bestünde schon keine Lücke im Sanktionensystem, da die bestehenden Instrumentarien zur Bekämpfung der
Unternehmenskriminalität völlig ausreichend seien. Hierbei wird insbesondere auf die §§ 30, 130 OWiG verwiesen. Bei diesen sei es möglich, ein Unternehmen mit einer Sanktion zu belegen, ohne dass ein Individuum als Täter ermittelt werden muss. Ein Handlungsbedarf bestünde allenfalls im Rahmen des Verwaltungsunrechts, nicht aber im strafrechtlichen Bereich. Die strafrechtliche Sanktionierung sei in den letzten Jahren sowieso immer weiter ausgedehnt worden. Eine Regelung weiterer Bereiche müsse vermieden werden. Es könne nicht Aufgabe des Strafrechts sein, gesellschaftliche Entwicklungen zu lenken. 6 Zudem sei dass Strafrecht schon aus dem Grunde ungeeignet,
3 Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, S. 192
4 Scholz, ZRP 2000, 435 (436); Müller, Stellung juristischer Personen, S. 16;
Schall/Schreibauer, NuR 1996, 440 (448); Krekeler, Unternehmensstrafrecht, S.
664; Ackermann, Strafbarkeit, S. 191
5 Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, S. 192
6 Kommission zur Reform des strafrechtlichen Sanktionensystems, S. 192
2
weil Unternehmen, die auf kriminelle Handlungen angelegt seien, regelmäßig schnell wieder verschwänden, was es notwendig mache, auf die dahinterstehenden Individualtäter zuzugreifen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das
Ordnungswidrigkeitenrecht andere Aufgaben verfolgt als dass Strafrecht. Außerdem hat die strafrechtliche Sanktionierung wesentlich stärkere Auswirkungen als die Belegung mit einer Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht. Hinter
Ordnungsstrafen steht gerade nicht die sozialethische Missbilligung durch den Gesetzgeber, wie dies bei Straftaten der Fall ist. 7 Das Strafrecht hat eine generalpräventive Aufgabe. Damit kann durch das Strafrecht darauf hingewirkt werden, dass die
Unternehmensstrukturen klarer und übersichtlicher werden. Somit widerspricht es dem Strafrecht nicht grundsätzlich, wenn so auch gesellschaftliche Entwicklungen gelenkt werden. Zudem liegen im aktuellen Recht die Pflichten ausschließlich beim Individuum, obwohl die Verantwortung der Unternehmen viel größer ist. Dies führt dazu, dass den Individuen fast nicht erfüllbare Pflichten auferlegt werden, um überhaupt zu einer Sanktionierung zu gelangen. Es ist notwendig, die Pflicht zurück auf die Stelle zu verlagern, an der sie eigentlich angesiedelt ist. 8
Der Beweis einer Lücke im Sanktionensystem ergibt sich zudem schon daraus, dass es empirisch nachgewiesen ist, dass Unternehmensmitarbeiter ein geringeres Sanktionsrisiko tragen. Daraus lässt sich ablesen, dass es Probleme bei der individuellen Zurechnung von Unternehmensdelikten gibt. 9 Eine weitere Problematik ergibt sich aus der Praxis der Freistellungsklauseln in den Verträgen zwischen Mitarbeitern und Unternehmen. Danach übernehmen Unternehmen regelmäßig die Geldstrafen mit denen verurteilte Mitarbeiter für
Unternehmensstraftaten belegt werden. Dies untergräbt die
7 Müller, Stellung juristischer Personen, S. 16
8 Eidam, Straftäter Unternehmen, S. 3; Scholz, ZRP 2000, 435 (436)
9 Krekeler, Unternehmensstrafrecht, S. 664; Schall/Schreibauer, NuR 1996, 440
(448)
3
Präventionswirkung des Strafrechts. 10 Zudem verstößt eine solche Vorgehensweise gegen das Gerechtigkeitsempfinden, denn selbst bei Übernahme der Geldstrafen durch das Unternehmen entsteht diesem ein wirtschaftlicher Vorteil, weil sich die Geldstrafe gem. § 40 StGB an den persönlichen Verhältnissen des Täters orientiert, die regelmäßig hinter denen des Unternehmens zurückbleiben. Das Unternehmen kann den Profit aus der Tat ziehen, das Risiko jedoch auf die Angestellten abwälzen. 11 Von der Meinung die ein kriminalpolitisches Bedürfnis verneint wird des weiteren eingewandt, dass die Einführung einer
Unternehmensstrafe auch dazu führen würde, dass das Prozessrecht in weiten Teilen zu verändern sei. Dies, sollte eine solche Änderung überhaupt nötig sein, vermag aber nichts über ein kriminalpolitisches Bedürfnis auszusagen. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Einführung einer Unternehmensstrafe mit Änderungen in anderen Bereichen der Rechtsordnung einhergehen müsste. Außerdem ist zu beachten, dass dem deutschen Strafrecht eine Sanktionierung von juristischen Personen und Personenverbänden nicht so unbekannt ist, wie von der zweiten Ansicht behauptet. 12 § 75 StGB regelt, dass eine Einziehung auch gegenüber juristischen Personen in Betracht kommt. § 73 III StGB gestattet die Anordnung eines Verfalls gegenüber dem „anderen“ für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat. Anderer in diesem Sinne kann auch eine juristische Person sein. 13
Nach all dem muss der erstgenannten Ansicht gefolgt werden. Ein kriminalpolitisches Bedürfnis für die Einführung einer
Unternehmensstrafe liegt auf der Hand.
C. Das dogmatische Problem einer Unternehmensstrafe
Ist nun von dem Bestehen eines kriminalpolitischen Bedürfnisses für eine Einführung einer Unternehmensstrafe auszugehen, stellt sich die
10 Eidam, Unternehmen, S. 3; Schall/Schreibaure, NuR 1996, 440 (448)
11 Pohl-Sichtermann, Geldbußen gegen Verbände, S. 15, 16; Schall/Schreibauer,
NuR 1996, 440 (448); Eidam, Straftäter Unternehmen, S. 68; Rotberg, Strafe gegen
Verbände, S. 220; Hirsch, Straffähigkeit, S. 5
12 Scholz, ZRP 2000, 435 (437)
13 Sch/Sch (Eser), § 73 Rn. 35
4
Frage nach den dogmatischen Möglichkeiten. Diese könnten in mehreren Punkten einer Unternehmensstrafe entgegen stehen.
I. Mangelnde Handlungsfähigkeit
Um eine Unternehmensstrafe einführen zu können, ist es notwendig, dass juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen eine Handlungsfähigkeit zukommt.
1. Eigene Handlungsfähigkeit der juristischen Person
a. Traditionelle Lehre
Schon früh hat sich die Ansicht herausgebildet, eine Unternehmensstrafe käme schon aus dem Grund mangelnder Handlungsfähigkeit nicht in Betracht. 14 Strafrechtliche Sanktionen könnten nur die Folge des vom Willen getragenen menschlichen Verhaltens sein. Einen Willen könne ein Unternehmen nicht bilden. Dies führe dazu, dass es auch nicht selbst handeln könne. 15 Demnach fehlt es Unternehmen einer eigenen Handlungsfähigkeit.
b. Gleichstellung des Unternehmens mit seinen Mitgliedern Andere meinen, ein Personenverband könne selbst strafrechtlich handeln. Das Unternehmen müsse mit der Gesamtheit seiner
Mitglieder gleichgesetzt werden. Jedes dieser Mitglieder spalte einen Teil seines eigenen Willens für die Körperschaft ab, diese erhalte so einen Sonderwillen, der sich von Einzelwillen der Gesellschafter bzw. Mitglieder unterscheide. Dies sei schon daran erkennbar, dass sich ein solcher Verbandswille in der Beschlussfassung durch
Mehrheitsentscheidungen manifestiere und damit durchaus vom könne. 16 Einzelwillen des Mitgliedes abweichen Das
Verbandsverhalten sei dann in der Umsetzung dieser Entschlüsse durch ein Organ bzw. eine Einzelperson zu erblicken. 17 Demnach ist die juristische Person bzw. der Verband selbst handlungsfähig.
c. Stellungnahme
Bei den Streitigkeiten um den strafrechtlichen Handlungsbegriff
14 Hartung, Strafbarkeit der juristischen Person, E 43; Engisch, Strafbarkeit der
juristischen Person, S. E 7 (E 24); Sch/Sch (Cramer/Heine), Vor §§ 25 ff. Rn. 127;
Jescheck/Weigend, AT, S. 227; Roxin, AT, § 8 Rn. 58; Maurach/Zipf, AT, § 15 Rn.
8; Lang-Hinrichsen, Verbandsunrecht, S. 53 Fn. 21; Athanassiou, Strafbarkeit
juristischer Personen, S. 94
15 Ackermann, Strafbarkeit, S. 211; Schmitt, Maßnahmen gegen Verbände, S. 181
16 Hafter, Personenverbände, S. 76; Busch, Verantwortlichkeit, S. 27
17 Hafter, Personenverbände, S. 84; Busch, Verantwortlichkeit, S. 184
5
besteht insofern Einigkeit, als dass die Handlung jedenfalls aus einem Willen und einem Verhalten, wie immer sich dieses auch darstellen möge, bestehen muss. Insofern muss ein Personenverband wenigsten einen Willen fassen und ein Verhalten ausüben können Es wird vorgetragen, eine juristische Person bzw. ein Personenverband könne keinen Willen bilden. Dementsprechend könne er auch keine eigenen willensgesteuertes Verhalten an den Tag legen. 18 Damit seien schon die Mindestanforderungen an ein Handeln nicht erfüllt.
Tatsächlich erscheint die Annahme eines vom Einzelwillen der beteiligten Personen losgelöstem eigenen Verbandswillen bedenklich. Denn danach solle der Sonderwille der Personenvereinigung schon dadurch entstehen, dass das Mitglied sich bei seinem Eintritt bereit erklärt, Entscheidungen der Mehrheit zu akzeptieren und mitzutragen. 19 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Mitglied durch den Beschluss der Satzung nicht die Vornahme krimineller Handlungen billigt. Es unterwirft sich den Mehrheitsentscheidungen nur, solange sie sich im Rahmen von Recht und Gesetz halten. 20 Außerdem ist zu bedenken, dass Organe juristischer Personen vielfach auf eigenen Entschluss handeln können. Sie sind dabei regelmäßig nicht von Mehrheitsbeschlüssen abhängig. 21 In solchen Fällen, die gerade bei Unternehmen, die ja einer Unternehmensleitung unterstehen, regelmäßig vorkommen, versagt diese Konstruktion eines Sonderwillens durch vorverlagertes Einverständnis der natürlichen Personen. 22
Zudem stellt diese konstruierte Begründung eines Verbandswillens eine Umgehung dar. Denn im Grunde wird auf das Verhalten der handelnden Person abgestellt und diese auf den Verbandswillen übertragen. Eine Gleichsetzung zwischen Individuum und Unternehmen darf jedoch nicht erfolgen. 23
18 Schmitt, Maßnehmen gegen Verbände, S. 184
19 Hafter, Personenverbände, S. 77
20 Schmitt, Maßnehmen gegen Verbände, S. 184
21 Seiler, Personenverbände, S. 56
22 Ehrhardt, Unternehmensstrafe, S. 44; Seiler, Personenverbände, S. 56
23 Ehrhardt, Unternehmensstrafe, S. 44; Seiler, Personenverbände, S. 56, 57;
Schmitt, Maßnehmen gegen Verbände, S. 185
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Arbeit zitieren:
Jasmin Fischer, 2004, Pro und Contra Einführung einer Unternehmensstrafe, München, GRIN Verlag GmbH
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