Die Verfahrensrüge
von: Jasmin Fischer
Gliederung
A. Standortbestimmung der Verfahrensrüge in der Revision 1
B. Begriff der Verfahrensrüge 2
C. Zulässige Erhebung der Verfahrensrüge 2
I. Allgemeine Verfahrensrüge, § 344 II 2 2
II. Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge 3
1. Angabe der Tatsachen, 344 II 2 3
a. Tatsachenvortrag 3
b. Angabe von Negativtatsachen 4
aa. Erforderlichkeit des Vortrages von Negativtatsachen 4
bb. Entbehrlichkeit des Vortrages von Negativtatsachen 5
cc. Streitentscheidung 5
2. Bestimmte Behauptung des Verfahrensverstoßes 7
a. Behauptung des Verfahrensverstoßes 7
b. Bestimmtheit der Behauptung 8
III. Beschwer 8
D. Begründetheit 8
I. Verfahrensverstoß 9
1. Vorliegen eines Verfahrensfehlers 9
2. Heilung des Verfahrensfehlers 10
3. Verlust des Rügerechtes 10
a. Zeitablauf 10
b. Unterlassene Beanstandung 10
c. Verzicht 11
d. Verwirkung 11
II. Beweisführung 12
1. Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls 12
a. Begriff der wesentlichen Förmlichkeiten i.S.d. § 273 I 12
b. Umfang der Beweiskraft des Protokolls 13
c. Rügeverkümmerung 15
2. Freibeweisverfahren 16
III. Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung 16
1. Beruhensvermutung, § 337 I 16
a. Absolute Revisionsgründe 16
aa. Grundlagen 16
bb. Arten von Verfahrensrügen 17
(I). Vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, § 338 Nr. 1 17
(II). Mitwirkung eines ausgeschlossenen/ abgelehnten Richters, § 338 Nr. 2, 3 18
(IV). Vorschriftswidrige Abwesenheit, § 338 Nr. 5 19
(V). Vorschriftswidrige Einschränkung der Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6 19
(VI). Fehlen und verspätete Fertigstellung von Urteilsgründen, § 338 Nr. 7 20
(VII). Unzulässige Beschränkung der Verteidigung, § 338 Nr. 8 20
bb. Einschränkungen 20
b. Relative Revisionsgründe 21
aa. Grundlagen 21
bb. Arten der Verfahrensrügen 22
I. Rüge der Verletzung des § 244 II (Aufklärungsrüge) 22
II. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts, §§ 244 III – VI 23
III. Rüge der Verletzung des § 261 23
IV. Rüge der Verletzung des § 267 24
V. Sonstige Verfahrensrügen 24
A. Standortbestimmung der Verfahrensrüge in der Revision
Gem. § 333 StPO1 ist gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte die Revision zulässig. Im Rahmen der Revision überprüft das Gericht, ob das Gericht der Tatsacheninstanz mit dem angegriffene Urteil das Recht verletzt hat, während der zugrundegelegte Sachverhalt als feststehend behandelt wird.2 Bezüglich des zugrundeliegenden Sachverhaltes kommt nur eine Überprüfung dahingehend in Betr acht, ob dessen Feststellung rechtlich einwandfrei zustande gekommen und die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei erfolgte.3
Die Revision muss gemäß § 334 I a.E. vom Revisionsführer begründet werden. Die möglichen Revisionsgründe ergeben sich aus § 337 I. Demnach kann eine Revision nur damit begründet werden, dass das angegriffene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Wann eine solche Gesetzesverletzung gegeben ist, bestimmt § 337 II. Demzufolge ist ein Gesetz verletzt, wenn eine Rechtsnorm entweder gar nicht oder zumindest nicht richtig angewendet worden ist. Gesetz im Sinne des § 337 ist gem. § 7 EGStPO jede Rechtsnorm. Der Begriff der Rechtsnorm ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl formelle und materielle Gesetze des Bundes und der Länder sowie Gewohnheitsrecht, allgemeine Regeln des Völkerrechts und Staatsverträge, sofern sie innerstaatliches Recht geworden sind.4 Gem. § 344 II 1 ist zwischen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren und einer sonstigen Rechtsnorm zu unterscheiden. Dementsprechend sind auch zwei Arten der Revisionsbegründung durch den Revisionsführer denkbar. Wendet sich der Revisionsführer dagegen, das materielle Recht sei nicht richtig angewendet worden, handelt es sich um eine Sachrüge. Trägt er hingegen als Grund für die von ihm eingelegte Revision vor, das Urteil sei auf prozessordnungswidrige Art und Weise zustande gekommen, handelt es sich um ein Verfahrensrüge.5
B. Begriff der Verfahrensrüge
Bei der Verfahrensrüge rügt also der Revisionsführer die Verletzung von Verfahrensrecht. Unter Verfahrensrecht in diesem Sinne sind alle Vorschriften zu verstehen, die festlegen, auf welchem Weg der Richter zu seinem Urteil zu gelangen hat. Dafür ist es unerheblich, wo diese Vorschriften normiert sind. Alle verbleibenden Vorschriften sind dem materiellen Recht zuzuordnen und nur im Wege der Sachrüge überprüfbar.6
C. Zulässige Erhebung der Verfahrensrüge
Um vom Revisionsgericht zugelassen zu werden muss die Verfahrensrüge zunächst in zulässiger Weise erhoben werden.
I. Allgemeine Verfahrensrüge, § 344 II 2
Zunächst lässt sich an die Erhebung einer allgemeinen Verfahrensrüge denken. Bei einer allgemeinen Verfahrensrüge handelt es sich um eine generelle Rüge das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, wobei eine genaue Begründung dieser Behauptung nicht vorgebracht wird.7
Wäre eine allgemeine Verfahrensrüge zulässig, müsste das Gericht aufgrund der einfachen Behauptung Verfahrensvorschriften seien verletzt worden, sämtliche Akten auf Verfahrensfehler hin überprüfen. Darüber hinaus ergeben sich nicht alle Verfahrensfehler aus den Akten, z.B. eine fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers. Insgesamt würde dies dazu führen, dass das Gericht übergebühr belastet werden würde.8 Dem trägt § 344 II 2 Rechnung. Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass eine Verfahrensrüge erfordert, dass die den Mangel beinhaltenden Tatsachen angegeben werden. Daraus folgt, dass es eine allgemeine Verfahrensrüge, bei der gerade diese Angaben fehlen, nicht geben kann. Vielmehr setzt jede Verfahrensrüge voraus, dass sie hinreichend begründet wird.
II. Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge
Die Verfahrensrüge ist ausreichend begründet, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen im Sinne des § 344 II 2 bestimmt behauptet werden.
1. Angabe der Tatsachen, 344 II 2
a. Tatsachenvortrag
Die Tatsachen, aus denen der Revisionsführer eine Verletzung des Verfahrensrechtes abließt, müssen dem Revisionsgericht in der Revisionsbegründung angegeben werden, § 344 II 2. Es muss dem Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsschrift möglich sein, zu prüfen, ob das vorgetragene Begehren begründet ist, sofern die Richtigkeit der gemachten Angaben bewiesen werden kann, ob also ein Verfahrensverstoß gegeben ist, wenn sich die behaupteten Tatsachen als richtig herausstellen.9
Nur dann ist die Revisionsbegründung in ausreichendem Umfang, also vollständig, dargebracht. Ein Verweis auf Akten oder andere Schriftstücke kann damit allein nie ausreichend sein, um den Erfordernissen der Revisionsbegründung zu entsprechen. Vielmehr müssen die wesentlichen Inhalte der Akten, der Urteilsgründe sowie anderer Unterlagen in der Revisionsbegründung dargestellt werden, damit das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsschrift eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Revisionsvortrages vornehmen kann.10 Eine wörtliche Wiedergabe ist jedoch nicht erforderlich, eine sinngemäße Zusammenfassung reicht aus.11
Vor allem muss für das Revisionsgericht allein aufgrund der Revisionsschrift erkennbar sein, gegen welche Handlung oder welches Unterlassen des Gerichts der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird.12 Wie der Revisionsführer diese Tatsachen bezeichnet ist dagegen nicht erheblich. Es schadet also nicht, wenn die nach der Ansicht des Revisionsführers verletzten Verfahrensvorschriften falsch bezeichnet sind.13 Zudem ist eine Begründung, die über die Begründungspflichten hinausgeht, selbst dann unschädlich, wenn sie fehlerhaft ist, § 352 II.
b. Angabe von Negativtatsachen
[...]
1 Alle folgenden Paragraphen sind, sofern nicht genauer bezeichnet, solche der StPO.
2 HK (Temming), § 337 Rn. 1; KK (Kuckein), Vor § 333 Rn. 1; Roxin, Strafverfahrensrecht, § 53 Rn. 1.
3 HK (Temming), § 337 Rn. 1; Meyer-Goßner, Vor § 333 Rn. 2.
4 Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 563; F ezer, Strafprozessrecht, Nr. 20 Rn. 4; HK (Temming), § 337 Rn. 4.
5 Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 564.
6 BGHSt 19, 273, 275; Beulke, Strafprozessrecht, Rn. 564; Fezer, Strafprozessrecht, Nr. 20 Rn. 14; Meyer-Goßner, Strafprozessrecht, § 337 Rn. 8.
7 Fezer, Strafprozessrecht, Nr. 20 Rn. 15.
8 Fezer, Strafprozessrecht, Nr. 20 Rn. 15; HK-StPO (Temming), § 344 Rn. 8; Meyer-Goßner, § 344, Rn. 20; Ranft, Strafprozessrecht, Rn. 2126; Volk, Strafprozessrecht, § 36 Rn. 23.
9 BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; Fezer , Strafprozessrecht, Nr. 20 Rn. 16; Meyer- Goßner, § 344 Rn. 21, 24; Sander, NStZ-RR 2004, 1, 2.
10 BGH StV 1995, 176; KMR (Paulus), § 344 Rn. 10; Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 1068; Meyer-Goßner, § 344 Rn. 21; Ranft, Strafprozessrecht, Rn. 2126; Sander, NStZ-RR 2004, 1, 2.
11 Sander, NStZ-RR 2004, 1, 2.
12 BGHSt 2, 168; Fezer, Strafp rozessrecht, Nr. 20 Rn. 16.
13 BGHSt 19, 273, 276; Fezer, Stra fprozessrecht, Nr. 20 Rn. 16;.
Arbeit zitieren:
Jasmin Fischer, 2004, Die Verfahrensrüge, München, GRIN Verlag GmbH
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