1. Historische Betrachtung
1.1 Die Anfänge des europäischen Marktes (ab 1950)
Mit Hilfe der Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), welche auf Initiative von Robert Schuman (Schuman-Plan vo m 9. Mai 1950) 1951 verabschiedet wurde, sollte ein gemeinsamer Markt geschaffen und damit eine gemeinsame Kontrolle, Planung und Verwertung dieser Grundstoffe ermöglicht werden 1 . Erstmals war damit eine supranationale Organisation eines zentralen Wirtscha ftsbereiches gelungen an der sich zunächst Frankreich, Italien, die Bundesrepublik Deutschland und die Beneluxstaaten beteiligten. Der Funktionalismus 2 geht von einem Druck zur weiteren Integration, ausgehend von der EGKS aus.
1.2 Die Übergangszeit von 1955 bis 1970
Die sechs Gründerstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vereinbaren in Rom, sich zu einer Zollunion zusammenzuschließen und ein Programm zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen. Darüber hinaus wird im EWG Vertrag das Ziel festgeschrieben, einen gemeinsamen Markt mit freiem Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu schaffen 3 .
Vertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 25. März 1957
1 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 14
2 Psychologische Theorie
3 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 16
1
Abbildung 1: Vertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 25. März 1957 4 Die Schwierigkeiten bei der Realisierung der Römischen Verträge zeigten sich deutlich in den 60er Jahren, da verschiedene Teile der Wirtschaftspolitik unberücksichtigt geblieben waren und auch jedes einzelne EWG-Mitgliedsland bei Entscheidungen ein Veto Recht besaß (Luxemburger Kompromiss). Es kam zur Forderung nach einer Wirtschafts- und Währungsunion, welche weitere Krisen aufgrund national orientierter Politik vermeiden sollte. Am 1. Juli 1968, anderthalb Jahre vor Ablauf der in den Römischen Verträgen vorgesehenen Übergangsperiode, wird die Zollunion Wirklichkeit. Damit verschwinden Zölle und Kontingente (Quoten) im innergemeinschaftlichen Handel.
1.3 Von Anfang der 70er Jahre bis 1980
1972 wurde die Europäische Gemeinschaft um die Staaten Großbritannien, Dänemark, Norwegen und Irland erweitert.
Ingesamt stehen der Anfang der 70er im Zeichen von Reformideen 5 , welche zur Effizienz- und Transparenzsteigerung der EG-Entscheidungsprozesse dienen sollen.
Die Ergänzung des gemeinsamen Marktes durch die gemeinsame Wirtschafts- und Währungspolitik wurde auf der Haager Gipfelkonferenz mit dem Ziel der Realisierung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) bis 1980 versucht. Beabsichtigt war dabei die Verwirklichung der in den Römischen Verträgen verankerten Freizügigkeiten und eine feste Wechselkursstruktur 6 . Zusätzlich sollten zentrale wirtschafts- und währungspolitische Zuständigkeiten der EG-Mitglieder auf Gemeinschaftsorgane übertragen werden. Die Umsetzung dieses Konzeptes sollte in mehreren Stufen erfolgen.
Im Werner-Plan vom Oktober 1970, benannt nach dem damaligen luxemburgischen Ministerpräsidenten wurden diese Schritte zu einer WWU präzisiert. Grundsätzlich unterschiedliche wirtschafts- und integrationspolitische Ansätze und die krisenhafte wirtschaftliche Entwicklung (erste Ölkrise, steigende Inflation und Arbeitslosigkeit) verhinderten jedoch die Koordinierung der Wirtschafts- und Währungspolitik und das angestrebte gemeinschaftliche Festkurssystem.
1.3 Der Anfang der 80er Jahre
Durch die wirtschaftliche Krise seit Mitte der 70er Jahre wuchs die Gefahr, dass erfindungsreicher nationaler Protektionismus den gemeinsamen Markt aushöhle was durch das Divergieren von Gemeinschaftsinteressen und nationalstaatlichen Anliegen motiviert wurde.
4 http://www.helmut-kohl.de/00198129f5.html
5 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 19
6 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 22
2
Die Jahre zu Beginn der 80er können analog als Zeitraum der „Entsolidarisierung 7 “ bezeichnet werden.
Schon 1981 wurde unter Initiative des damaligen deutschen Außenministers Gentscher sowie seinem italienischen Amtskollegen ein Plan zur Verwirklichung der „Europäischen Union“ entworfen, welcher unter anderem eine weitreichende wirtschaftliche Integration nach sich ziehen würde. Zwar kam es in Stuttgart zur feierlichen Deklaration der „Europäischen Union“, jedoch wurde in punkto europäischer Binnenmarkt kein Fortschritt erreicht. Mit der Weiterentwicklung der europäischen Haushaltspolitik, wurde auch ein Ausschuss für institutionelle Fragen eingerichtet, welcher Ende 1984 seine Ergebnisse, die ein Jahr später teilweise in der Europäischen Akte wieder gefunden werden konnten zur Gipfelkonferenz in Dublin präsentierte.
Unter anderem wurde hier die Schaffung eines echten Binnenmarktes sowie der Ausbau des Europäischen Währungssystems (EWS) gefordert 8 .
1.4 Von der Einheitlichen Europäischen Akte 1986 zum „großen Markt“ von
1993
Neue Dynamik in den Prozess zur Schaffung eines Binnenmarktes brachte Mitte der 80er Jahre vor allem Deutschland, das den Wunsch der wirtschaftlichen Integration von allen Mitgliedern nicht als Absichtserklärung ve rsanden lassen wollte 9 . Darüber hinaus brachte das Urteil in der Rechtssache „Cassis de Dijon", in dem der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft(EuGH) im Jahre 1979 das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Rechtsvorschriften aufstellte, sowie die Klärung zahlreicher Streitfragen zwischen den Mitgliedsstaaten auf dem Gipfel von Fontainebleau 1984, neue Impulse für die Integration der Gemeinschaft. Analog wuchs die Überzeugung unter den großen Wirtschaftsführern Europas, dass die Aufsplitterung des gemeinschaftlichen Marktes ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit behindere 10 .
Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Kommission auf Initiative ihres Präsidenten Jacques Delors 1985 das Weißbuch zur Vollendung des Binnenmarktes. Darin werden 279 gesetzgeberische Maßnahmen aufgelistet, die notwendig sind um die Hindernisse im innergemeinschaftlichen Handel zu beseitigen. Außerdem stellt die Kommission einen Zeitplan auf, nach dem der europäische Binnenmarkt am 31. Dezember 1992 vollendet sein soll 11 .
7 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 24
8 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 31
9 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 31
10 http://www.europa.eu.int/pol/singl/index_de.htm
11 http://www.europa.eu.int/pol/singl/index_de.htm
3
Die Einheitliche Europäische Akte, die 1986 verabschiedet wird und am 1. Juli 1987 in Kraft tritt, ist die logische Folge des Weißbuchs von 1985. Damals wurde deutlich, dass das ehrgeizige Legislativprogramm der Kommission nur eingehalten werden kann, wenn der Rat seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit trifft.
Mit der Einheitlichen Akte erhält der EG-Vertrag durch den Artikel 100A einen neuen Baustein, der auf Maßnahmen angewendet wird, die auf die Errichtung des Binnenmarktes abzielen. Nach Maßgabe dieses Artikels trifft der Rat seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit; ausgenommen sind Bestimmungen über das Steuerwesen, den freien Personenverkehr und die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer. Auf diese Art und Weise können die häufig durch das Gebot der Einstimmigkeit verursachten Blockaden vermieden werden 12 .
Daneben legt die Einheitliche Akte den bereits im Weißbuch genannten 31. Dezember 1992 als Termin für die Vollendung des Binnenmarkts fest und definiert den Binnenmarktes als einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr nach Maßgabe des Vertrages gewährleistet ist 13 .
Am 1. Januar 1993 wurde „der Raum ohne Grenzen“ bekannt gegeben, in dem nach Artikel 14(2) des EG-Vertrages, „…der freie Verkehr von Waren, Dienstleitungen, Personen und Kapital gemäß dieses Vertrages gewährleistet ist“.
1.5 Der Vertrag von Maastricht
Im Juni 1988 setzt der Europäische Rat auf seiner Tagung in Hannover einen "Ausschuss zur Prüfung der Wirtscha fts- und Währungsunion" ein, dessen Leitung der damalige Präsident der Europäischen Kommission, Jacques Delors übernimmt. Gemäß dem im April 1989 vorgelegten Delors- Bericht sowie aus der in den folgenden Kapiteln erläuterten Integrationslogik soll die Wirtschafts- und Währungsunion in drei Stufen erreicht werden. Dazu bedarf es Dreierlei: einer engeren wirtschaftlichen Koordinierung, Regeln für Umfang und Finanzierung der Haushaltsdefizite der einzelnen Staaten und einer neuen, völlig unabhängigen Institution, die mit der Währungspolitik der Union betraut würde, der Europäischen Zentralbank (EZB).
Auf der Grundlage des Delors-Berichts beschließt der Europäische Rat auf seiner Tagung in Madrid im Juni 1989, die erste Phase der WWU einzuleiten: die vollständige Liberalisierung
12 Vgl. Europarecht, Einheitliche Europäische Akte, 16. Auflage, Nomos, Artikel 100
13 Vgl. Gerold Ambrosius, Wirtschaftsraum Europa Vom Ende der Nationalökonomien, 1996, S. 155 ff.
4
des Kapitalverkehrs. Im Dezember 1991 stimmen die Staats- und Regierungschefs dem Mastrichter Vertrag zu, wodurch die WWU noch vor der Jahrtausendwende in 3 Stufen verwirklicht werden soll 14 .
2. Die Grundlagen des gemeinsamen Binnenmarktes
In der Einheitlichen Europäischen Akte wird der Binnenmarkt als Raum ohne Binnengrenzen definiert, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist 15 .
2.1 Das Prinzip der Nichtdiskriminierung
Artikel 12 EG-Vertrag verbietet „ jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit 16 " und ist somit eines der Grundprinzipien des Binnenmarktes. Unter Diskriminierung versteht man eine auf der Staatsangehörigkeit basierende unterschiedliche Behandlung in vergleichbaren Situationen, d. h. im freien Warenverkehr darf eine importierte Ware nicht anders behandelt werden als eine inländische Ware.
Auf Initiative des EuGH wurde das Prinzip der Nichtdiskriminierung auf andere Situationen übertragen. Im Zusammenhang mit Dienstleistungen betrachten die europäischen Richter die Diskriminierungsfälle sowohl unter dem Gesichtspunkt der Staatsangehörigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt des Wohnsitzes.
2.2 Die gegenseitige Anerkennung
Eng verbunden mit dem Prinzip der Nichtdiskriminierung ist das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, nach dem die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates in ihrer Wirkung den inländischen Rechtsvorschriften gleichzusetzen sind. Dieses Prinzip wurde vom EuGH 1979 im Urteil „Cassis de Dijon" festgelegt 17 .
Gegenstand dieser Rechtssache war eine deutsche Rechtsvorschrift über den Mindestalkoholgehalt von Fruchtlikören. Der EuGH stellte in seinem Urteil den Grundsatz auf, dass eine Ware, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, in den anderen Mitgliedstaaten akzeptiert werden muss.
14 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 41
15 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 227 ff.
16 Vgl. Europarecht, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 16. Auflage, Nomos, Artikel 100
17 Vgl. Weidenfeld/Wessel, Europa von A-Z, 2002, S. 97. ff
5
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Oliver Winter, 2005, 12 Jahre Binnenmarkt, Munich, GRIN Publishing GmbH
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