Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung 2
II. Möglichkeiten des genehmigten Aufenthalts 3
III. Formen der Illegalität 4
IV. Quantitative Bestimmbarkeit? 6
V. Leben in Deutschland 7
a. Die Sicht der Aufnahmegesellschaft 8
b. Die Lebenssituation von „Illegalen“ 9
VI. Fazit 12
VII. Literaturverzeichnis 13
1
I. Einleitung
Illegalität in der BRD. Wie der Titel bereits vermuten lässt, befasst sich diese Arbeit mit den Formen der irregulären Migration und des illegalen Aufenthalts.
Hört man von „Illegalen“ in den Medien, denkt der Großteil der Deutschen sicherlich zunächst einmal an schwerkriminelles organisiertes Verbrechen, wie z.B. Schlepperbanden oder Frauenhändler, oder an nächtliche Aktionen an den „grünen Grenzen“. Im Land lebend werden sie dann, aufgrund dubioser Informationen, als „Sozialschmarotzer“ und Kriminelle wahrgenommen. Doch tatsächlich ist über das Leben in der Illegalität in der BRD nur sehr wenig bekannt, denn wer so lebt, hält sich bedeckt, doch es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass wer illegal lebt, gesetzestreu lebt: Auffallen bedeutet Entdeckung.
Zunächst soll gezeigt werden, dass es verschieden Formen der regulären Migration gibt. Hierbei soll klar werden das es nicht ganz und gar unmöglich ist, legal in die BRD einzureisen und auch hier zu leben. Dass es allerdings bei weitem nicht jedem ermöglicht wird und man auch aus Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit seinen Aufenthaltsstatus verlieren kann, soll im zweiten Kapitel kurz erläutert werden. Die zwei Hauptphänomene werden kurz dargestellt. Nun, nachdem illegale und legale Migration differenziert wurden, soll kurz auf die Quantität der illegal hier lebenden Migranten eingegangen werden, und auf die Schwierigkeiten, diese zu bestimmen. Im letzten Kapitel wird das Leben in der Illegalität und die verschiedenen Sichtweisen darauf kurz beleuchtet werden.
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II. Möglichkeiten des genehmigten Aufenthalts
Um sich in der BRD als Ausländer legal aufhalten zu dürfen, bedarf es einer Aufenthaltsgenehmigung. Diese benötigt jeder Einreisende, sofern kein anderes zwischenstaatliches Abkommen existiert, das ihn davon befreit, wie es etwa bei Angehörigen eines EU-Mitgliedsstaates der Fall ist. Hier sieht das Ausländergesetz vom 9.7.1990 vier Varianten vor:
1. Die Aufenthaltserlaubnis. Sie genehmigt den Aufenthalt in der BRD, ohne dass dieser an einen bestimmten Zweck gekoppelt sein muss. Unbefristet verlängert wird sie, wenn AusländerInnen mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder als Volljähriger seit 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. Im zweiten Fall, der Volljährigkeit, werden darüber hinaus noch ausreichende Deutschkenntnisse und die Finanzierung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln vorausgesetzt.
2. Die Aufenthaltsberechtigung. Ist ein Ausländer seit acht Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren, so wird ihm die zeitlich und räumlich unbegrenzte Aufenthaltsberechtigung ausgestellt. Des Weiteren wird allerdings noch verlangt, den Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können, mindestens 60 Monate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt zu haben und in den letzten drei Jahren zu keiner Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden zu sein.
3. Die Aufenthaltsbewilligung. Sie wird erteilt, wenn die Einreise nur einem bestimmten Zweck dient und danach eine Ausreise zu erwarten ist. Sie ist zeitlich und räumlich begrenzt.
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4. Die Aufenthaltsbefugnis. Sollte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sein, die Einreise aber aufgrund völkerrechtlicher oder dringend humanitärer Gründe unabdingbar sein, so wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. 1 Eine Aufenthaltsgenehmigung beinhaltet aber nicht direkt mit ihrer Erteilung auch eine Arbeitserlaubnis. Diese muss gesondert beantragt werden. Ob sie erteilt wird, wird von Fall zu Fall entschieden. Kriterien hierfür sind etwa die Situation am Arbeitsmarkt oder wie lange sich ein Ausländer schon in der BRD aufhält und sein Leben führt. Bürger von EU-Mitgliedsstaaten und AusländerInnen mit einer Aufenthaltsberechtigung benötigen keine Arbeitserlaubnis. 2
III. Formen der Illegalität
Nach den vier genannten Varianten ist es also durchaus möglich und auch erwünscht als Migrant in Deutschland zu leben. Sie kommen als Arbeitskräfte, aus traditionellen Migrationsverhältnissen wie der postkolonialen Migration, als Flüchtlinge oder ganz einfach im Familiennachzug. 3 Diese Formen der Zuwanderung werden im Allgemeinen akzeptiert, sowohl von Politik, Wirtschaft und auch der breiten Öffentlichkeit. Es ist mittlerweile einfach klar geworden, dass Deutschland ein Einwanderungsland ist. Nun ist es allerdings nicht die große Masse der Migranten, denen überhaupt einen Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird, mit welchen Verboten und Beschränkungen auch immer. Denn längst nicht jeder Einwanderer ist willkommen. So etablierten sich im Laufe der Zeit andere Zuwanderungs- und
1 R. Weitkamp: Spielball des deutschen Arbeitsmarktes. In, BUKO-Arbeitsschwerpunkt Rassismus und Flüchtlingspolitik (Hg.): Zwischen Flucht und Arbeit. Hamburg, 1995. S.
96.
2 ebd. S.97.
3 K. J. Bade: Die „Festung Europa“ und die „illegale Migration“. In, M. Blum (Hg.): Die Grenzgänger. Opladen 2002. S. 26.
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Arbeit zitieren:
Richard Albers, 2004, Illegal in der BRD. Ausländer ohnen Aufenthaltsstatus, München, GRIN Verlag GmbH
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