Inhaltsverzeichnis
A Analyse der historischen Entwicklung 5
I Entwicklung des Grundrechtsschutzes der Europäischen
Menschenrechtskonvention 5
II Entwicklung der Grundrechte in der EG EU 7
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH 8
2. Anerkennung der Rechtsprechung des EGMR 10
3. Keine EuGH-Grundrechtskontrolle von rein innerstaatlichem
Recht 11
4. Bezugnahme auf die EMRK durch Primaärrecht 12
5.Die Sukzessionstheorie von Pescatore 14
B Beitritt der EG zur EMRK nach gegenwärtiger Rechtslage 15
I Das Gutachten 2 94 vom 28 März 1996 15
1. Statthaftigkeit des Gutachtenantrags 15
2. Zuständigkeit der EG für einen Beitritt zur EMRK 16
3. Rechtliche Bindung des Gutachtens 2 94 18
II Kritik am Gutachten 2 94 20
1. Sinn und Zweck des Art 308 EGV 20
2. Abgrenzung zum Vertragsänderungsverfahren nach Art 48
EUV 21
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art 308 EGV 22
a) Der Schutz der Menschenrechte als Ziel der Europäischen
Gemeinschaft 23
b) Menschenrechte und Gemeinsamer Markt 26
b) Erforderlichkeit eines Tätigwerdens der EG 28
d) Die Verwirklichung des Zielanspruchs 29
e) Die Diskrepanz zwischen Zielanspruch und
Zielverwirklichung 29
4. Rechtsfolge des Art 308 EGV 31
3. Das Problem der Vertragsänderung 33
a) Änderung der Kompetenzverteilung zwischen EG und
Mitgliedstaaten 33
b) Änderung des institutionellen Menschenrechtsschutzes 34
6. Erfordernis der Änderung der EMRK 39
C Der Beitritt der EU zur EMRK 40
I Der völkerrechtliche Status der EU 40
2 NA
1. Die EU als internationale Organisation 40
2. Die Organe der Europäischen Union 42
a) Der europäische Rat 42
b) Rat Kommission Parlament und EuGH 43
3. Die äußere Rechtsfähigkeit der Europäischen Union 44
a) Grundvoraussetzungen 44
b) Die Außenvertretungskompetenz der EU 44
II Auswirkungen eines Beitritts der EU auf die EG 48
1. Das Verhältnis zwischen EU und EG 48
2. Die Bindung der EG an einen Beitritt der EU zur EMRK 51
D Ermöglichung eines EG-Beitritts zur EMRK durch
Vertragsänderung nach Art 48 EUV 53
I Zuständigkeit für das Vertragsänderungsverfahren nach Art
48 EUV 53
II Verfahren der Vertragsänderung 54
III Konsequenzen des Gutachtens 2 94 für einen Beitritt nach
Vertragsänderung gem Art 48 EUV 56
E Die aktuelle Entwicklung hinsichtlich eines Beitritts zur EMRK 58
F Ergebnis 59
3 NA
Im Zuge der fortschreitenden europäischen Integration haben auch die Menschenrechte immer mehr an Bedeutung gewonnen. Ging es bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) 1951 noch vorrangig um die Schaffung einer suprana- tionalen Kontrolle des Bergbaus und der Stahlindustrie in Europa, schafften schon die Römischen Verträge vom 25. März 1957 zumin- dest wirtschaftliche Grundfreiheiten, auch wenn zu dieser Zeit der wirtschaftliche Charakter der Gemeinschaft noch im Vordergrund stand. Spätestens mit dem Abschluss des Maastrichter Vertrags 1992 zur Gründung der Europäischen Union ist die Richtung hin zu einer nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch politischen Vereinigung Eu- ropas deutlich geworden. Eine solche politische Gemeinschaft erfor- dert jedoch, wenn sie den rechtsstaatlichen Charakter ihrer Mitglied- staaten wahren und für die eigenen Institutionen übernehmen will, auch einen Katalog von Menschen- und Bürgerrechten sowie ein Sy- stem der Kontrolle bezüglich deren Einhaltung. Ein solches beinhal- tet die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. der Europäi- schen Union als Vertragsparteien beigetreten sind. Nun stellt sich die Frage, ob die EU bzw. die EG ebenfalls der Europäischen Men- schenrechtskonvention beitreten soll bzw. ob ein solcher Beitritt rechtlich überhaupt möglich ist oder ob der gegenwärtige Schutz der Menschenrechte in der EG und EU bereits ausreicht und ein Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention damit überflüssig wä- re.
Zunächst einmal soll hier die historische Entwicklung sowohl der EMRK und ihres Rechtsschutzsystems als auch des Schutzes der Menschenrechte in der Europäischen Gemeinschaft speziell anhand der EuGH-Rechtsprechung sowie die Bemühungen der EG, sich den Grundrechtskatalog der EMRK zu Eigen zu machen, analysiert wer- den. Anschließend soll das Gutachten 2/94 des EuGH vom 28. März 1996, das zum möglichen Beitritt der EG zur EMRK ablehnend Stel- lung bezog, erläutert und kritisch gewürdigt werden, ehe ein mögli- cher Beitritt der EU zur EMRK und seine rechtliche Bedeutung für die EG untersucht werden soll. Vor der eigentlichen Schlussbetrach- tung wird noch einmal die aktuelle Rechtsentwicklung unter beson-
4
derer Berücksichtigung der Grundrechtscharta der EU eingehend be- trachtet.
A. Analyse der historischen Entwicklung
Zum näheren Verständnis soll zunächst einmal die historische Ent- wicklung sowohl der EMRK als auch der Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der Menschenrechte sowie der allmählichen Integration der EMRK in die Rechtsordnung von EG und EU beleuchtet werden.
I. Entwicklung des Grundrechtsschutzes der
Europäischen Menschenrechtskonvention
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 wurde nicht im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, sondern im Rahmen des Europarats ratifiziert und stellt nebst ihren elf Zusatzprotokollen dessen bedeu- tendstes Instrument dar
1
. Alle 45 Mitgliedstaaten des Europarats, und somit auch alle 15 gegenwärtigen sowie die zehn weiteren künf- tigen Mitglieder von EG und EU haben die Konvention unterzeich- net
2
. Diese beinhaltet Grundrechte wie das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und Zwangsarbeit, den Schutz der persönlichen Freiheit, Verfahrensgrundrechte, den Schutz der Privatsphäre, Ge- wissens- und Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versamm- lungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Ehe und Fami- lie. Das Zusatzprotokoll Nr. 1 garantiert darüber hinaus den Schutz des Eigentums, das Zusatzprotokoll Nr. 6 das Verbot der Todesstra- fe.
Die EMRK hat ein besonderes internationales Sicherungssystem für Menschenrechte mit einem justizförmigen Verfahren geschaffen, in dessen Zentrum der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Art.19 EMRK) steht. Dieser steht seit Inkrafttreten des 11. Zusatzprotokolls am 01.11.1998 nicht nur für Vertragsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten (Art. 33 EMRK) zur Verfügung; es können sich auch natürliche Personen, nicht-staatliche Organisationen und Vereinigungen mit der Individualbeschwerde wegen der Verletzung
1
Streinz, Europarecht, Rn.1
2
www.coe.int
5
eines Konventionsrechts an den EGMR wenden (Art. 34 EMRK), auch gegen den eigenen Heimatstaat.
Die EG als Nichtmitglied unterliegt allerdings nicht der Rechtspre- chung des EGMR, jedoch die Organe der Mitgliedstaaten, wenn sie EG-Recht vollziehen. Die Ansicht, diese insoweit als "Gemein- schaftsorgane" anzusehen, für die die EMRK als solche nicht unmit- telbar gilt, hat sich nicht durchgesetzt 3 . Auch können sich die einzel- nen EMRK-Staaten nicht durch die Schaffung neuer supranationaler Organe ihrer Bindung an die EMRK entziehen 4 . Allerdings können EG-Mitgliedstaaten nicht für Hoheitsakte der EG verantwortlich ge- macht werden 5 , da sich die Europäische Kommission für Menschen- rechte, deren Rechtsnachfolger der EGMR ist, bezüglich direkt oder indirekt gegen die EG gerichteten Verfahren als unzuständig ratio personae erklärt hat 6 . Aber auch die Umsetzung einer EG-Richtlinie in nationales Recht führt nicht dazu, dass die daraus resultierende na- tionale Regelung dem direkten Geltungsbereich der EMRK entzogen wird 7 . Daraus hätte sich jedoch im Falle widersprechender Ansichten von EuGH und EGMR das Problem für den Mitgliedstaat ergeben können, welche Rechtsprechung er für sich als verbindlich ansehen soll.
Diese Frage hat die Europäische Menschenrechtskommission, deren Aufgabenbereich ab dem 01.11.1998 vollständig vom EGMR über- nommen wurde, mit der Melchers-Entscheidung 8 ähnlich pragma- tisch gelöst wie das BVerfG in seiner "Solange-II"-Entscheidung 9 . Demnach besteht Anlass zu ernsthafter Besorgnis solange nicht, so- lange der EuGH - ohne formal dazu verpflichtet zu sein - den EGMR als oberste Instanz in Menschenrechtsfragen anerkennt, und dieser solange Zurückhaltung in bei ihm anhängigen Rechtsfällen mit EU- rechtlichem Bezug übt, solange diese vom EuGH in weitgehender Übereinstimmung mit der Straßburger Konventionsrechtsprechung entschieden werden. Diese Rechtsprechung hat der EGMR auch im Falle Waite and Kennedy 10 und Matthews/United Kingdom beibe-
3
Streinz, Europarecht, Rn. 220
4
EKMR, Entscheidung v. 09.02.1990, M & Co., Decisions and Reports Vol. 64 (1990), 138-146
5
EKMR, Entscheidung v. 10.07.1978, CFDT, EuGRZ 1979, 431
6
EKMR, Entscheidung v. 19.01.1989, Dufay
7
EGMR, Urteil v. 15.11.1996 - Cantoni/Frankreich -, 1996 V, S.1614, HRLJ 1997, S. 441 (442) Rn.30
8
ZaöRV 50 (1990), S. 865 ff/867 f = Hummer/Simma/Vedder S. 433ff, 450
9
BverfGE 73, 339
10
Urteil vom 18.02.1999
6
halten. In dem ersten Fall klagten zwei britische Staatsangehörige gegen Deutschland, die bei der European Space Agency in Darm- stadt arbeiteten, aber bei einem britischen Unternehmen angestellt waren und von diesem entlassen wurden. Als sie vor den deutschen Gerichten auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses mit der ESA klagen wollten, wurden ihre Klagen unter Hinweis auf die Immunität der ESA abgewiesen. Der EGMR erkennt das Recht der Staaten auf die Verleihung von Immunität an internationale Organisationen an, macht aber ebenso deutlich, dass dadurch die Rechte aus der EMRK nicht ausgehöhlt werden dürfen. Im Fall Matthews gegen das Verei- nigte Königreich 11 wollte eine in Gibraltar wohnhafte britische Staatsbürgerin ein Recht zur Teilnahme an den Wahlen zum Europä- ischen Parlament einklagen, obwohl dies gemäß EG-Recht für Gib- raltar nicht möglich ist. Der EGMR gab ihr Recht, in dem er noch einmal klarstellte, dass Großbritannien verpflichtet sei, das Recht zur Teilnahme an freien Wahlen der gesetzgebenden Körperschaften aus Art.3 des 1. Protokolls zur EMRK zu gewährleisten, unabhängig da- von, dass der EGMR für Handlungen der EG-Organe keine Recht- sprechungsbefugnis hat.
Problematisch an dieser Rechtsprechung ist jedoch, dass mit dieser Begründung auch nationale Gerichte eine Zurückhaltung des EGMR bei seiner Rechtsprechung einfordern könnten, wenn sie ihn bloß als oberste Menschenrechtsinstanz anerkennen und Fälle mit nationalem Bezug in weitgehender Übereinstimmung mit seiner Rechtsprechung entscheiden. Der Unterschied zum EuGH besteht jedoch darin, dass die nationalen Gerichte als staatliche Organe auf Grund der EMRK, an die der Mitgliedstaat gebunden ist, die Rechtsprechung des EGMR als internationales Organ zu respektieren und befolgen ha- ben; der EuGH jedoch nur indirekt auf Grund Art. 6 Abs. 2 EUV die Urteile des EGRM zu berücksichtigen hätte.
II. Entwicklung der Grundrechte in der EG/EU
Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Grundrechte der EG bzw. EU vor allem durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelt worden, unter besonderer Berücksichtigung auch der EMRK, denn weder der
11
Urteil vom 18.02.1999; ÖJZ 2000,34
7
EG-Vertrag von 1957 noch der EU-Vertrag von 1992 enthalten einen eigenen Grundrechtskatalog.
1. Anerkennung der Grundrechte durch den EuGH
Anfangs hat sich der EuGH jedoch geweigert, die Vereinbarkeit des Handelns der Gemeinschaft mit den durch die nationalen Verfassun- gen garantierten Grundrechte zu prüfen, so beispielsweise in der Stork-Entscheidung 1959
12
, in der er hervorhob, dass sich die Gül- tigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Handlungen ausschließlich nach den Normen des Gemeinschaftsrechts selbst bestimme und dass das auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten gestützte Vorbrin- gen nicht zu prüfen sei. Diese Haltung führte jedoch gerade beim Bundesverfassungsgericht zu einer ablehnenden Reaktion, indem dieses klarstellte, dass es EG-Rechtsvorschriften anhand deutscher Grundrechte prüfen würde, solange der EuGH keinen vergleichbaren Grundrechtsstandard zum Maßstab nimmt
13
. Dies wiederum veran- lasste den EuGH zu der Sorge, dass der Vorrang und die Einheitlich- keit des Gemeinschaftsrechts gefährdet würde
14
, so dass er 1970 erstmals bekräftigte, dass die Beachtung der Grundrechte zu den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der EuGH zu sichern hat
15
. Diese Entwicklung klang inzident schon ein Jahr vor- her in der Entscheidung
Stauder gegen Stadt Ulm
16
an. Allerdings macht der EuGH dabei deutlich, dass die Gewährleistung dieser Grundrechte zwar von den "gemeinsamen Verfassungsüberlieferun- gen der Mitgliedstaaten" getragen sein muss, sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einzufügen hat
17
. Vier Jahre später nimmt der Europäische Gerichtshof erstmals auch Bezug auf internationale Menschenrechtsverträge. In der Entschei- dung
Nold
18
bekräftigt der EuGH, "dass die Grundrechte zu den all- gemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, die er zu wahren hat, und dass er bei der Gewährleistung dieser Rechte von den gemeinsamen Ver- fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten auszugehen hat. [...]
12
EuGH v. 04.02.1959, 1/58, rec. 43; ebenso auch noch EuGH v. 12.02.1960, Comptoirs de vente du charbon de la Ruhr, 16,17,18/59, rec. 47
13
BverfGE 37, 271 "Solange-I" v. 19.05.1974
14
Jacqué, The Convention and the European Communities, S. 890, Jacobs, EC Law and the ECHR, S.
561 15 EuGH v.17.12.1970, Internationale Handelsgesellschaft, Rs.11/70; Slg. 1970, 1125 16 EuGH v. 12.11.1969, Stauder gegen Stadt Ulm, Rs.29/69, Slg. 1969, 419 17 EuGH Rs. 11/70, siehe Fußnote 12 18 EuGH v. 14.05.1974, Nold, Rs.4/73, Slg. 1974, 491
8
Auch die internationalen Verträge über den Schutz der Menschen- rechte, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, können Hinweise geben, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechtes zu berücksichtigen sind." Dabei ist interessant, dass in der deutschen (der originalen) und der englischen Fassung des Urteils von "internationalen Verträgen" die Rede ist, während sich beispielsweise die französische Fassung auf "instruments internationaux" beruft. Insoweit scheint die deutsche Version eine restriktivere Auslegung zu gebieten, die unverbindliche Instrumente wie die Allgemeine Menschenrechtserklärung der UNO von 1948 oder Akte der damaligen KSZE ausschließt 19 . Dann bliebe aber nur die EMRK als solcher Vertrag übrig.
Allerdings scheint es, als ob die EMRK einen niedrigeren Stellen- wert hätte als die Verfassungen der Mitgliedstaaten, wenn man allein auf die Stellung der Sätze in der Nold-Entscheidung abstellt. Be- trachtet man allerdings neuere Urteile des EuGH 20 , scheinen im Nachhinein gesehen eher historische Gründe für die Zurückhaltung des EuGH bei der Bezugnahme auf die EMRK verantwortlich zu sein 21 .
Denn schon ein Jahr später im Rutili-Urteil 22 wird die EMRK erst- mals ausdrücklich in Erwägung gezogen. Der EuGH hebt dabei her- vor, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften Vertragsparteien der EMRK sind, wobei das Urteil kurz nach der Ra- tifizierung der Konvention durch Frankreich verkündet wurde 23 . In der Sache betrachtet der EuGH die in den anwendbaren gemein- schaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen der ausländerpolizeilichen Befugnisse der Mitgliedstaaten "als eine be- sondere Ausprägung eines allgemeinen Grundsatzes..., der in den Art. 8, 9, 10 und 11 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichne- ten und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in Art. 2 des am 16. September 1963 in Straßburg unterzeichneten Protokolls Nr.
19
Rick Lawson, "Confusion and Conflict? Diverging Interpretations of the ECHR in Strasbourg and Luxemburg, S. 222, Fn. 8
20
z.B. Johnston Rs.222/84, Slg. 1986, 1682, Hoechst, Slg.1989, 2924, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-
2963 21 Lawson, S.223 22 EuGH v 28.10.1975 Rutili , Rs. 36/75, Slg. 1975, 1219 23 Rodriguez Iglesias, Zur Stellung der EMRK im EG-Recht, S.1273, Fn. 19
9
4 zu dieser Konvention verankert ist, die gleichlautend bestimmen, dass die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorge- nommenen Einschränkungen der in den genannten Artikeln zugesi- cherten Rechte nicht den Rahmen dessen überschreiten dürfen, was für diesen Schutz 'in einer demokratischen Gemeinschaft' notwendig ist." Diese Rechtsprechung wurde zwei Jahre später von den übrigen EG- Organen anerkannt und begrüßt. In der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 24 sowie in der vom Europäischen Rat in Kopenhagen verabschiedeten Erklärung zur Demokratie vom April 1978 25 beton- ten die Staats- und Regierungschefs sowie die EG-Organe ausdrück- lich die Unerlässlichkeit der Wahrung der Grundrechte als Voraus- setzung für den Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften, indem sie feierlich erklärten, dass "die Achtung und die Aufrechterhaltung der parlamentarischen Demokratie und der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten wesentliche Elemente der Zugehörigkeit zu den Eu- ropäischen Gemeinschaften sind".
Im Johnston-Urteil 26 aus dem Jahre 1986 betont der EuGH noch einmal die besondere Bedeutung der EMRK, auch wenn er dabei wieder einschränkt, dass nur die "leitenden Grundsätze" der EMRK im Rahmen des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen sind. Auch in der Entscheidung Heylens 27 begründet der EuGH die Gewährleis- tung effektiven Rechtsschutzes als allgemeinen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts mit der Verankerung in Art. 6 und 13 der EMRK.
2. Anerkennung der Rechtsprechung des EGMR
In den Urteilen
Hoechst
28
und
Orkem
29
erkennt der Europäische Ge- richtshof sogar die Auslegung der EMRK durch ihr spezifisches Rechtsprechungsorgan, den EGMR, als eine besonders qualifizierte Auslegung an.
24
ABl. der EG C 103 v. 27.04.1977, 1.
25 Bulletin der EG, 1978, Nr.3 S.5 26 EuGH v. 15.05.1986, Rs. 222/84, Slg. 1984, 1651 27 EuGH v. 15.10.1987, Rs. 222/84, Slg. 1987, 4112 28 EuGH v. 21.09.1989, Rs. 46/87 u. 227/88, Slg. 1989, 2859 29 EuGH v. 18.10.1989, Rs. 374/87, Slg. 1989, 3283
10
Im Hoechst-Urteil, bei der es um die Durchsuchung der Geschäfts- räume der Firma Hoechst durch die EG-Kommission im Rahmen des Wettbewerbsrechts ging, legt der EuGH Art. 8 EMRK zwar Privat- wohnungen, aber keine Geschäftsräume beträfe und fügt dem hinzu, dass es hierzu keine Rechtsprechung seitens des EGMR gebe. Dies scheint insofern erstaunlich, als es durchaus eine Entscheidung aus dem Jahre 1985 30 gab. Dort lag der Fall jedoch anders, da sich so- wohl Privatwohnung als auch Geschäftsräume in den selben Räum- lichkeiten befanden. Im Urteil Niemitz 31 dagegen legt der EGMR Art. 8 EMRK so aus, dass er auch den Schutz von Geschäftsräumen umfasst; dabei muss allerdings auch berücksichtigt werden, dass es sich hier um ein Anwaltsbüro handelte und nicht um Räume einer juristischen Person.
In der Orkem-Entscheidung ging es dagegen um das Recht, nicht ge- gen sich selbst aussagen zu müssen, das der EuGH weder aus Art. 6 EMRK noch aus der Rechtsprechung des EGMR herleitet und somit ablehnt. Der EGMR hat sich zu dieser Frage erst vier Jahre später geäußert, indem er ein solches Recht aus Art. 6 EMRK herleitet und anerkennt 32 .
Solche Widersprüche zwischen der Rechtsprechung von EuGH und EGMR scheinen unvermeidbar; der EuGH hat jedoch in seinen Aus- führungen jedoch angedeutet, dass er solche Disparitäten dadurch ausräumen werde, indem er seine Rechtsprechung der des EGMR annähert 33 .
3. Keine EuGH-Grundrechtskontrolle von rein inner-
Der EuGH misst jedoch nicht nur Handlungen der Organe der Euro- päischen Gemeinschaft an den Grundrechten der EMRK, sondern auch solche der Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Gemeinschafts- rechts vorgenommen werden. Dagegen sollen Gebiete, die aus- schließlich dem innerstaatlichen Recht zuzuordnen sind, nicht der Gemeinschaftskontrolle hinsichtlich der Wahrung von Grundrechten unterliegen.
30
EGMR, Urteil v. 30.03.1985, Chappell
31
EGMR, Urteil v. 16.12.1992, Rs. 72/1991/324/396
32
EGMR, Urteil v. 25.02.1993, Funke, Rs. 82/991/34/407
33
Rodriguez Iglesias, S. 1276 f.
11
Diese Abgrenzung unternimmt der EuGH erstmals in dem Urteil Defrenne 34 aus dem Jahr 1978, bei dem es um die Beseitigung von auf dem Geschlecht beruhenden Diskriminierungen ging. Im Urteil Cinéthèque 35 formuliert der EuGH bereits allgemein, dass er "zwar für die Einhaltung der Grundrechte auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts zu sorgen" habe; er könne "jedoch nicht prü- fen, ob ein nationales Gesetz, das wie im vorliegenden Fall zu einem Bereich gehört, der in das Ermessen des nationalen Gesetzgebers fällt, mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist".
Diese Rechtsprechung behält er auch im Demirel-Urteil 36 bei, in dem er den Ausschluss der untersuchten nationalen Regelung von der gemeinschaftlichen Grundrechtskontrolle damit rechtfertigt, dass es keine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift gebe, durch die die Vor- aussetzungen für die Familienzusammenführung rechtmäßig in der EG wohnender türkischer Arbeitnehmer festgesetzt würden. Somit ginge es hier nicht um die Durchführung des EG-Rechts, was im Umkehrschluss heißt, dass der EuGH nationale Regelungen, die der Durchführung des EG-Rechtsdienen, der gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtskontrolle unterliegen. Dies formuliert er schließlich auch explizit in der Wachauf-Entscheidung 37 zwei Jahre später. Im ERT-Urteil 38 von 1991 dehnt er die gemeinschaftsrechtliche Grundrechtskontrolle schließlich auch auf die nationalen Vorschrif- ten aus, die auf die gemeinschaftsrechtlichen Ausnahmevorschriften bezüglich der durch den EG-Vertrag anerkannten Grundfreiheiten gestützt sind.
4. Bezugnahme auf die EMRK durch Primaärrecht
Schon in der einheitlichen Europäischen Akte vom 28.02.1986 be- findet sich in der Präambel eine Bezugnahme auf die EMRK. Dort wird das Ziel formuliert, "gemeinsam für die Demokratie einzutre- ten, wobei sie (die Unterzeichnerstaaten) sich auf die in den Verfas- sungen und Gesetzen der Mitgliedstaaten in der Europäischen Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
34
EuGH v. 15.06.1978, Rs. 149/77, Slg. 1978, 1365
35
EuGH v. 11.07.1985, Rs. 60 u. 61/84, Slg. 1985, 2605
36
EuGH v. 30.09.1987, Rs. 12/86, Slg. 1986, 3719
37
EuGH v. 13.07.1989, Rs. 5/88, Slg. 1989, 2609
12
ten...anerkannten Grundrechte...stützen". Dem Wortlaut nach ist die- se Sicherung aber nicht auf Rechtsakte der EG anwendbar, sondern lediglich ein Bekenntnis zur Demokratie.
Mit dem EU-Vertrag von Maastricht existiert seit 1992 erstmals auch eine vertragliche Bezugnahme auf die EMRK. Gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV achtet die Union " die Grundrechte, wie sie in der am 4. No- vember 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts- rechts ergeben". Über Abs.1 ist aber auch hier sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich der Durchführung von EG-Recht an die für die Union geltenden Grundrechte gebunden sind 39 .
Dennoch kann im Achtungsgebot des Art. 6 Abs.2 EUV eine mate- rielle Bindung der Union an die EMRK gesehen werden. Diesen Schluss legt zumindest ein Urteil des Gerichts erster Instanz 40 vom 14.April 1994 nahe 41 . Dieses befasste sich mit einem HIV-infizierten Bewerber, der mangels körperlicher Eignung von der Kommission nicht eingestellt worden war. Strittig war nun, ob die körperliche Einstellungsuntersuchung durch den Amtsarzt den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 8 EMRK auf Achtung seines Privatlebens ver- letzt hat. Dies verneinte das Gericht mit der Begründung, dass eine derartige Untersuchung im Rahmen jedes Systems des öffentlichen Dienstes vollkommen legitim sei und den Rechtsordnungen der mei- sten Mitgliedstaaten entspreche. Daher würde diese Untersuchung "in keiner Weise gegen das in Art. 8 der Konvention niedergelegte Grundprinzip der Achtung des Privatlebens" verstoßen. Das Gericht bezog sich in seinem Urteil nicht nur auf die bisherige Rechtspre- chung des EuGH, sondern erstmals auch auf Art. 6 Abs. 2 EUV. Durch die direkte Subsumtion des Sachverhaltes unter Art. 8 EMRK lässt sich die Annahme einer materiellen Bindungswirkung durch das Gericht erster Instanz begründen.
38
EuGH v. 18.06.1991, Rs. C-260/89, Slg. 1991, I-2925
39
Hilf, EU und EMRK, S.1205
40
EuGH Rs. T-10/93
41
Hilf, S.1201
13
Quote paper:
Stefan Dzaja, 2004, Sollte die EG der EMRK beitreten?, Munich, GRIN Publishing GmbH
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DOI
Law - European and International Law, Intellectual Properties
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