Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung Seite 3
2. Die Vereinten Nationen Seite 4
2.1 Gründung Seite 4
2.2 Ziele und Grundsätze Seite 4
2.2.1 Ziele Seite 4
2.2.2 Grundsätze Seite 5
2.3 Hauptorgane Seite 6
3. Der Sicherheitsrat als zentrales Organ der
Vereinten Nationen Seite 7
3.1 Zusammensetzung und Aufgabenbereich Seite 7
3.2 Verfahrensregeln und Abstimmungsmodus Seite 8
3.3 Nebenorgane Seite 9
4. Der Sicherheitsrat - „Bewahrer des Weltfriedens“
Seite 10
4.1 Handlungsmöglichkeiten: Verwirklichung des
Aufgabenbereiches Seite 10
4.1.1 Friedliche Streitbeilegung Seite 10
4.1.2 Abgestuftes System an Zwangsmaßnahmen Seite 10
4.1.3 System der kooperativen Friedenswahrung
(peacekeeping) Seite 11
4.2 Machtgrenzen und Probleme dieser
Handlungsm öglichkeiten Seite 15
5. Zukunftsperspektive des Sicherheitsrates
Seite 18
5.1 Ist der Sicherheitsrat als Ganzes noch ein zeitgemäßes
Instrument zur effektiven Friedenswahrung? Seite 18
5.2 Mögliche Perspektiven Seite 18
6. Literaturverzeichnis Seite 20
2
1. Einleitung
In den Geschichtsbüchern kann man heute nachlesen, dass der Zweite Weltkrieg am 8. Mai 1945 beendet und damit Europa wieder befriedet wurde. Das heißt aber nicht, dass seitdem Weltfrieden herrscht oder es nie wieder zwischenstaatliche Konflikte gegeben hätte. Heute, fast sechzig Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs sind wir mit bewaffneten Konflikten im Irak, in Afghanistan, im Nahen Osten und anderen Orts konfrontiert. Der Wunsch und das Ziel vieler Menschen ist heute, wie vor sechzig Jahren, der Weltfrieden. Damals wurden die Vereinten Nationen gegründet, deren Sicherheitsrat die Aufgabe bekam, Frieden zu überwachen und Konflikte, die den Weltfrieden stören, zu lösen.
Diese Arbeit soll nun untersuchen, wie die Handlungsmöglichkeiten des Sicherheitsrates im Konfliktfall aussehen und wo gegebenenfalls seine Handlungsgrenzen liegen. Dabei soll herausgearbeitet werden, ob der Rat noch ein zeitgemäßes Instrument zur Wahrung des Weltfriedens ist, oder ob er bestimmter Reformen bedarf, die ihn der heutigen Zeit und neu entstandenen Konflikten anpassen, so dass seine Arbeit wieder effektiver wird. Dazu werden zunächst die Vereinten Nationen vorgestellt und die Zusammensetzung, der Aufgabenbereich und die Arbeitsweise des Rates beschrieben, bevor die oben angesprochenen Kernpunkte der Arbeit behandelt werden.
3
2. Die Vereinten Nationen
2.1 Gründung
Vorläufer der Vereinten Nationen war der 1919 gegründete Völkerbund, der in seiner Funktion jedoch scheiterte und sich 1946 selbst auflöste. Er diente den Gründern der Vereinten Nationen als Beispiel, dessen Fehler nicht wiederholt werden sollten, um nun nach den Erlebnissen des Zweiten Weltkrieges eine funktionierende wirksamere Welt-organisation zu schaffen. Eine erste Initiative zur Gründung einer solchen Organisation ging vom damaligen amerikanischen Präsidenten Franklin D. Roosevelt aus. Am 14. August 1941 erklärten sich dann durch Unterzeichnung der Atlantik-Charta, unter der Führung der USA, UdSSR, Großbritanniens und Chinas, insgesamt 26 alliierte Staaten bereit, den Krieg gegen das Deutsche Reich, Italien und Japan mit allen Mitteln bis zum vollständigen Sieg weiterzuführen. Darüber hinaus verkündete die Atlantik-Charta bereits Grundzüge und Ziele einer weltweiten Nachkriegsordnung, die die Errichtung eines umfassenden Systems zur Friedenserhaltung beinhaltete. Die endgültige Form eines solchen Systems wurde am 25. Juni 1945 erreicht, als die Charta der United Nations Organization angenommen und einen Tag später von 51 Staaten (heute beläuft sich die Mitgliedsanzahl mit 191 auf etwa 97% aller international anerkannten Staaten) unterzeichnet wurde. In Kraft trat die Charta am 24. Oktober 1945. 1
2.2 Ziele und Grundsätze
2.2.1 Ziele
Die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen sind in ihrer Charta festgelegt, welche ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen souveränen Staaten ist. Die Ziele sind in Art. 1 der Charta in vier Punkten zusammengefasst. Demnach ist die Erhaltung und Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das vorrangig wichtigste Ziel. Dies soll entweder durch Verfahren zur friedlichen Regelung zwischenstaatlicher Konflikte gemäß Kap.VI der Charta, oder mittels wirksamer Kollektivmaßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 geschehen.
Weitere Ziele sind die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten auf Grund der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung aller Staaten (Art. 1 Abs. 2); sowie die Herbeiführung internationaler Zusammenarbeit zur Lösung internationaler Probleme und die Förderung und
1 Vgl. Unser, Günther: Die UNO - Aufgaben und Strukturen der Vereinten Nationen, 6. Auflg. München.
1997; S. 20-24
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Verfestigung der allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten (Art. 1 Abs. 3). Die Charta soll ein Mittelpunkt zur Verwirklichung dieser Ziele sein (Art. 1 Abs. 4).
2.2.2 Grundsätze
In Art. 2 der Charta sind sieben Grundsätze festgehalten, die zum einen generell die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln und zum anderen die Möglichkeiten und Grenzen der gesamten Organisation erklären. So wird in Art. 2 Abs. 1 grundsätzlich festgelegt, dass alle Mitglieder nebeneinander gleich sind und auch vor dem Gesetz gleich behandelt werden müssen. Abs. 2 erklärt, dass alle Mitglieder, die ihnen in der Charta auferlegten Verpflichtungen nach Treu und Glauben erfüllen.
Der dritte Grundsatz legt den Mitgliedern das Gebot zur friedlichen Streitbeilegung nahe (Art. 2 Abs. 3), was eines der Fundamente der Vereinten Nationen darstellt. Im vierten Absatz ist das allgemeine Gewaltverbot zu finden (Art. 2 Abs. 4), womit sich jeder Staat dazu verpflichtet, Krieg weder anzuwenden, noch damit zu drohen. Ausnahmen, in denen dieses Gewaltverbot nicht gilt, sind ebenfalls aufgeführt.
Des Weiteren unterstützen alle Mitglieder die Organisation in jeder von ihr ergriffenen Maßnahme und unterstützen keine Staaten, gegen die Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen verhängt wurden, (Art. 2 Abs. 5). Auch sorgen die Vereinten Nationen dafür, dass auch Nicht- Mitglieder nach diesen Grundsätzen handeln, soweit das zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit notwendig ist (Art. 2 Abs. 6). Grundsätzlich ist es der Organisation nicht erlaubt in Angelegenheiten einzugreifen, die zu den inneren Zuständigkeiten eines Staates gehören. Das in Art. 2 Abs. 7 niedergelegte Interventionsverbot kann im Wesentlichen als „Verfassungsprinzip der Charta“ 2 bezeichnet werden. 3
2.3 Hauptorgane
Die Kernorganisation der Vereinten Nationen besteht gemäß Art. 7 Abs. 1 aus sechs Hauptorganen. Dazu gehören im einzelnen die Generalversammlung, welche alle Fragen und Angelegenheiten erörtern, die im Rahmen der Charta fallen oder Befugnisse und Aufgaben eines in der Charta vorgesehenen Organs betreffen, der Sicherheitsrat, der im nächsten Kapitel beschrieben wird, der
2 Nach: Unser; S. 33
3 Ebd. S. 30-33
5
Wirtschafts- und Sozialrat, welcher unter der Generalversammlung die Verantwortung für die in Art. 55 genannten Aufgaben zur internationalen Zusammenarbeit trägt. Daneben existieren noch der Treuhandrat, welcher zum Zwecke der Verwaltung und Beaufsichtigung von Gebieten geschaffen wurde, die Treuhandverträge mit den Vereinten Nationen haben, der Internationale Gerichtshof, der das Hauptrechtsprechungsorgan ist, und das Sekretariat, welchem der Generalsekretär vorsteht und das für die Verwaltung zuständig ist. 4
4 Ebd. S. 36-37
6
Arbeit zitieren:
Melanie Strieder, 2004, Handlungsmöglichkeiten und Handlungsgrenzen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag GmbH
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