Ablauf Regelinsolvenzverfahren I
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis............................................................................... I
Abk ürzungsverzeichnis II
1. Einführung. 1
2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 1
2.1 Die Zuständigkeiten 2
2.2 Das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren 3
2.3 Die Eröffnungsgründe. 3
2.3.1 drohende Zahlungsunfähigkeit. 3
2.3.2 Zahlungsunfähigkeit. 4
2.3.3 Überschuldung 4
3. Die gerichtliche Maßnahmen nach Antragstellung 6
4. Die Verfahrenseröffnung. 7
5. Die Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung. 8
5.1 Die aussonderungsberechtigten Gläubiger. 9
5.2 Die absonderungsberechtigten Gläubiger 9
5.3 Die Massegläubiger. 10
5.4 Die Insolvenzgläubiger 10
5.5 Die nachrangigen Insolvenzgläubiger. 11
6. Die Mitwirkung der Gläubiger 11
6.1 Die Gläubigerversammlung 11
6.2 Der Gläubigerausschuss 12
7. Die Abwicklung durch den Insolvenzverwalter 13
7.1 Die Rückholung und Prozessführung. 14
7.2 Die Ausübung von Wahlrechten 14
7.3 Der Eigentumsvorbehalt 15
7.4 Die Miet- und Pachtverhältnisse 15
8. Der Insolvenzplan 16
9. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens. 18
Literaturverzeichnis. III
Anhang V
Ablauf Regelinsolvenzverfahren II
Abk ürzungsverzeichnis
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Bzw. beziehungsweise
Ggf. gegebenenfall
GmbHG GmbH-Gesetz
HGB Handelsgesetzbuch
InsO Insolvenzordnung
Rn. Randnummer
S.
StGB Strafgesetzbuch
u. .U unter Umständen
Vgl. Vergleiche
z. B. zum Beispiel
ZPO Zivilprozessordnung
Ablauf Regelinsolvenzverfahren Seite 1
1. Einführung
Seit dem 1. Januar 1999 ist die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Sie löste die in den alten Bundesländern geltende Konkurs- und Ver-gleichsordnung und die in den neuen Bundesländern geltende Gesamt-vollstreckungsordnung ab, so dass jetzt für das gesamte Bundesgebiet ein einheitliches Insolvenzrecht eingeführt ist. 1 Zentrales Ziel des Verfahrens ist wie § 1 I InsO verdeutlicht die optimale Gläubigerbefriedigung im Wege der Gesamtvollstreckung in das Vermögen des Schuldners. Neben der Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung des Unternehmens besteht auch die Möglichkeiten des Erhaltes durch Übertragung und Sanierung (Insolvenzplan). Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist die Stärkung der Gläubigerautonomie. Weitere Neuerungen sind die Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das auch für bestimmte Gruppen ehemals Selbständiger gilt, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung für natürliche Personen und der Stundung der Verfahrenskosten für mittellose Schuldner. 2
2. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der Eröffnungsantrag für ein Insolvenzverfahren kann formlos entweder durch den Schuldner oder durch jeden seiner Gläubiger gestellt werden. Im Gegensatz zu juristischen Personen (z. B. GmbH) besteht für natürliche Personen keine Insolvenzantragspflicht. Ein Geschäftsführer einer GmbH hat also die gesetzliche Pflicht, spätestens drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) Insolvenzantrag zu stellen (§ 64 GmbHG). 3 Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, muss er ein rechtliches Interesse und den Insolvenzgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaft-
1 Vgl.BECK, InsO 2004, S. X
2 Vgl. BROCKHAUS, S. 683
3 Vgl. VALLENDER 2003, S. 458; für Insolvenzgründe siehe unter Punkt 2.3
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machung erfolgt in der Regel durch die Vorlage von Belegen, wie z. B. Buchauszügen, Schuldscheinen, die eidesstattliche Versicherung oder einem erwirkten Titel. 4 Ein rechtliches Interesse ist zu verneinen, wenn der Gläubiger mit dem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber zu schädigen oder Druck auf den Schuldner auszuüben, um Forderungen schneller oder vor anderen Gläubigern realisieren zu können. 5 Ist außerdem die Forderung des Gläubigers, die dem Insolvenzantrag zugrunde liegt, die einzige, die den Eröffnungsgrund bilden würde und bestreitet der Schuldner, dass die Forderung zu Recht besteht, ist der Insolvenzantrag ebenfalls unzulässig. Der Gläubiger muss seine Forderung dann auf dem Zivilrechtsweg geltend machen. 6 Zu beachten ist hierbei, dass ein von Anfang an unbegründeter Insolvenzantrag u. U. zu einer Schadensersatzpflicht des Antragstellers (Gläubigers) wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen kann. Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat, genügt allerdings für sich allein noch nicht zur Begründung der Haftung, es muss Wettbewerbsschädigung eines Konkurrenten vorliegen. 7
2.1 Die Zuständigkeiten
Ein Insolvenzverfahren wird durch nur auf Antrag durch Schuldner oder Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht und nicht von Amts wegen eingeleitet, was eine Einmischung staatlicher Stellen in den Wirtschaftsverkehr verhindern soll. Das zuständige Insolvenzgericht ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirkes, in dessen Bezirk auch das Landgericht seinen Sitz hat. 8
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners. Liegt der Mittelpunkt der
4 Vgl. KIRCHHOF 2000, Rn 105
5 Vgl. PAPE 2003, S. 2503
6 Vgl. SIEGEN 2003, S. 5
7 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 36
8 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn. 7.01
Ablauf Regelinsolvenzverfahren Seite 3
selbstständigen Tätigkeit in einem andern Ort, so ist ausschließlich das dortige Insolvenzgericht zuständig (§ 3 I 2 InsO). 9
2.2 Das Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren
Die Insolvenzordnung differenziert zwischen Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren, wobei der Schuldner keine
Wahlmöglichkeit hat. Juristische Personen und alle zum Zeitpunkt der Antragstellung Selbstständigen unterfallen dem Regelinsolvenzverfahren. Natürlichen Personen ist das
Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet, sofern die Vermögensverhältnisse überschaubar (weniger als 20 Gläubiger) sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 InsO). 10
2.3 Die Eröffnungsgründe
Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) sein. Stellt der Schuldner selbst den Antrag, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ein Eröffnungsgrund. 11
2.3.1 drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage eines Finanz- bzw. Liquiditätsplanes, der die Bestände an flüssigen Mitteln sowie Planeinzahlungen und Planauszahlungen verdeutlicht. Aussagekräftig ist die Differenz zwischen dem Anfangsbestand an Zahlungsmitteln einerseits und den geplanten Auszahlungen andererseits. Weiterhin fließen künftige Kreditaufnahmen in den Plan mit ein, ebenso wie absehbare künftig mit Sicherheit entstehende Verbindlichkeiten. Ein Mindestzeitraum
9 Vgl. HÄSEMEYER 2003, Rn. 7.03
10 Vgl. PAPE 2003, S. 2502 f.
11 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 27 ff.
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von einem halben Jahr bildet in der Regel die Untergrenze einer solchen Prognose. Kann anhand eines solchen Finanzplanes festgestellt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, liegt der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit vor. Mit diesem Grund kann ausschließlich der Schuldner den Antrag auf Insolvenz beim Gericht stellen. 12
2.3.2 Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner fällige Forderungen eines Gläubigers nicht begleichen kann. Keine Zahlungsunfähigkeit liegt bei einer vorübergehenden Liquiditätslücke vor, die kurzfristig durch einen Drittmittelzufluss behoben werden kann. Nur wenn es wiederholt zu Zahlungsstockungen kommt und Anzeichen wie ausstehende Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder Sozialabgabenforderungen vorliegen, kann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Auf diesen Grund können sich sowohl der Schuldner als auch der Gläubiger berufen. 13
2.3.3 Überschuldung
Bei juristischen Personen, wie bei der GmbH, ist außerdem die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Diese liegt vor, wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Im Einzelfall kann die Feststellung der Überschuldung problematisch sein. 14
Es gelten grundsätzlich folgende Bewertungskriterien: Die Überschuldungsbilanz ist nicht mit der Handelsbilanz identisch, sondern stellt eine eigenständige Sonderbilanz dar. Es sind die tatsächlichen Zeitwerte zu ermitteln, handelsrechtliche Bewertungsvorschriften spielen hier keine Rolle. Die Aktiva sind nach ihren wahren, d. h.
12 Vgl. SIEGEN 2003, S. 2; SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 31 ff.
13 Vgl. SIEGEN 2003, S. 3
14 Ebenda
Ablauf Regelinsolvenzverfahren Seite 5
realisierbaren Verkehrswerten unter Auflösung der stillen Reserven anzusetzen. Bei den Passiva sind die echten, also real bestehenden Verbindlichkeiten einzusetzen. Unbewegliches Vermögen (Immobilien) ist mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei Finanzanlagen ist der Ertragswert entscheidend. Im Umlaufvermögen sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie die Halb- und Fertigprodukte unter Liquidationsgesichtspunkten mit ihrem Marktwert anzusetzen. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind allerdings nach dem bilanzrechtlichen Vorsichtsprinzip zu bewerten. Rückstellungen sind nur dann zu passivieren, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist. 15
Ergänzend ist festzustellen, ob das Schuldnerunternehmen in der Lage ist, die Überschuldungssituation zu überwinden und zumindest auf mittlere Sicht wieder Finanzkraft zu entwickeln, die zur Fortführung des Unternehmens ausreicht. Für eine positive Fortführungsprognose ist erforderlich, dass die Überwindung der Überschuldungssituation überwiegend wahrscheinlich ist. 16
Daraus ergibt sich folgende Vorgehensweise:
N Feststellung der rechnerischen Überschuldung unter Zugrundelegung von Liquidationswerten.
N Fortführungsprognose.
N Ist die Fortführungsprognose negativ, so besteht Insolvenzantragspflicht. Ist sie positiv, wird das Gesellschaftsvermögen neu bewertet. Anstelle von Liquidationswerten kann im Überschuldungsstatus dann von Fortführungswerten ausgegangen werden. Ergibt sich auch dann eine Überschuldung bleibt es bei der Insolvenzantragspflicht. Wenn dagegen unter Zugrundelegung von Fortführungswerten (Going-Concern-Werten) festgestellt wird, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gedeckt werden, liegt keine Überschuldung vor. Das Unternehmen kann weiter am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, ohne einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. 17
15 Vgl. SCHULZ/BERT/LESSING 2004, S. 31 ff.
16 Ebenda
17 Vgl. SIEGEN 2003, S. 4
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Jonas Vincentz, 2005, Der Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens (Stand 2005), München, GRIN Verlag GmbH
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