BÜROKRATIE - VERWALTUNG - RECHT
Recht, Verwaltung, Bürokratie, Sprache und Kirche haben mehr Gemeinsamkeiten als es auf den ersten Blick scheinen mag. Es sind herkömmliche, eherne Einrichtungen, die die da unten beeinflussen, ja nicht selten: bändigen (sollen). Insofern ist auch die Kritik an diesen Einrichtungen da oben so alt wie die Institutionen selbst. Freilich gibt es bei allen Gemeinsamkeiten von Kirche, Sprache, Bürokratie, Verwaltung und Recht einen wesentlichen Unterschied: Kirche hatte schon vor Jahrhunderten ihren Reformator, der – als Bibelübersetzer – dem Volk „aufs Maul schaute“ ... ein Anliegen, das bis heute noch keine und auch nicht die modernste Verwaltung fertig brachte . Insofern ist - und bleibt bis auf weiteres - auch die Sprache von Recht, Verwaltung und Bürokratie - die wir als Amtssprache bezeichnen - ein so geschichtliches wie aktuelles Ärgernis - drückt sich doch nicht zuletzt in der Amtssprache ein grundlegendes Dilemma und Machtungleichgewicht von Bürokratie, Verwaltung und Recht zuungunsten des einzelnen und zugunsten der Institution aus – ein inzwischen auch machtsoziologisch erkannter gesellschaftlicher Grundzusammenhang, den James S. Coleman 1982 in der Leitmetapher „abstract society“ markierte.
Doch bevor wir unsere historisch-kritischen Hinweise auf die in der Tat bis heute viele Bürger verärgernde Amtssprache entfalten - sei an ihre Grundlagen, vor allem die Form der Bewältigung der anfallenden Verwaltungsaufgaben in der entwickelten bürgerlichen Gesellschaft durch eine moderne Verwaltung und ihre Bürokratie erinnert. Der prominente Sozialwissenschaftler Max Weber formulierte im Rahmen seiner Herrschaftssoziologie mit Blick auf legitime Organisationsherrschaft und den Organisationsbedarf des Großstaats und seine Verwaltungsaufgaben ein ´dickes Lob´ der Bürokratie:
"Präzision, Schnelligkeit, Eindeutigkeit, Aktenkundigkeit, Kontinuierlichkeit, Diskretion, Einheitlichkeit, straffe Unterordnung, Ersparnisse an Reibungen, sachlichen und persönlichen Kosten, sind bei streng bürokratischer, speziell monokratischer Verwaltung durch geschulte Einzelbeamte gegenüber allen kollegialen oder ehren- und nebenamtlichen Formen auf das Optimum gesteigert [...]. Vor allem bietet die Bürokratisierung das Optimum an Möglichkeit für die Durchführung des Prinzips der Arbeitszerlegung in der Verwaltung nach rein sachlichen Gesichtspunkten, unter Verteilung der einzelnen Arbeiten auf spezialistisch abgerichtete und in fortwährender Übung sich immer weiter einschulende Funktionäre. Sachliche Erledigung bedeutet in diesem Fall in erster Linie Erledigung ´ohne Ansehen der Person´ nach berechenbaren Regeln."
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Was sich hier als bürokratischer Fortschritt darstellt - sachliche Aufgabenerledigung ohne Ansehen der Person nach berechenbaren Regeln - drückt die Durchsetzung der bürgerlichen Erwerbs- und Verkehrsgesellschaft, also auch von Tauschhaftigkeit und Versachlichung, aus und ist von Rechts- und Staatsgeschäften, ihrer Willkürlichkeit und Symbolhaftigkeit früherer Entwicklungsperioden wesentlich unterschieden. Bis zur Gründung der Feudalstaaten nämlich gab es ein "mundgerechtes" Recht, ein plastisches und lebendiges Recht "in aller Munde" wurden Rechtsgeschäfte in Symbolen und Bildern dargestellt und vollzogen. Es gab noch keine besondere Berufsgruppe der Juristen: Der berühmte, die preußische Advokatur betreffende „Spitzbubenerlaß“ – die Kabinettsordre von Friedrich Wilhelm I.: "Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwartze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man diese Spitzbuben schon von weitem erkennet“ – erfolgte zum Beispiel erst Ende 1726; Rechtsgeschäfte wurden unter Zeugen durch symbolische Handlungen vollzogen: wechselte beispielsweise ein Grundstück den Besitzer, so empfing der Erwerber zunächst symbolisch ein Stück Erde...
Zum weiten Feld von „Amtssprache“ in Deutschland und ihrer historisch-kritischen Bewertung gehört auch ein Zusammenhang, auf den Hannah Arendt in ihrem Eichmann-Prozess-„Bericht von der Banalität des Bösen“ (1964) aufmerksam machte: Die Sprache des SS-Obersturmbannführers Adolf Eichmann, dem Organisator der „Endlösung“ –ein Wort, das selbst entsprechend den Geheimhaltungsvorschriften „Tarnsprache“ war- war ebenso damalige „Amtssprache“ wie der Sprecher nach Hannah Arendts Beoachtung/en höchstanfällig „für Schlagworte und Phrasen“, unfähig, „sich normal auszudrücken“ und auch nur „einen einzigen Satz zu sagen, der kein Klischee war“.
SPRACHE DES RECHTS
Erhalten ist diese Symbolhaftigkeit des Rechts bis heute in der Alltagssprache: da kommt etwas "unter den Hammer" oder da wird "der Stab über jemanden gebrochen". Die heute bis zur Entfremdung ausgeprägte Gegensätzlichkeit von Alltags- und Rechtssprache vollzog sich erst in einem Jahrhunderte dauernden Prozess, in dem sich auch .die Rechtsinhalte änderten. Mittel dieses gesellschaftlichen und sprachlichen Differenzierungsprozesses war die lateinische Sprache, die mit der Übernahme des römischen Rechts einherging und sich im Mittelalter mit der Reichskammergerichtsordnung von 1495 durchsetzte. Dieser Vorgang ist
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in einer preisgeförderten Studie des Allgemeinen Deutschen Sprachvereins vor nunmehr fünfundsiebzig Jahren unter dem Gesichtspunkt der Entstehung des besonderen Juristenstandes so beschrieben worden:
"Daraus ergab sich natürlich die Notwendigkeit, das Gericht wenigstens teilweise mit Männern zu besetzen, die des fremden Rechts kundig waren. Anfangs begnügte man sich mit der Forderung, daß von den sechzehn Beisitzern mindestens acht Doktoren des römischen Rechts sein sollten. Von nun an geht aber die Entwicklung rasch vorwärts. Schon sechsundzwanzig Jahre später (1521) müssen alle sechzehn Juristen sein, die Hälfte davon mit dem Doktorgrade, und je mehr der Einfluß des fremden Rechts, von den Obergerichten ausgehend unser ganzes Rechtswesen durchdringt, desto schneller verdrängt der Jurist den Laien nicht nur als Richter, sondern auch als Verwaltungsbeamten. Gleichzeitig werden die neugegründeten deutschen Hochschulen zu Pflanzstätten der römischen Rechtswissenschaft, und so entsteht in überraschend kurzer Zeit ein neuer, großer, einflußreicher Stand.“
Fachsprache dieses neuen Standes der Juristen war Latein. Dies nun prägte nach und nach Begriffe und Stil der deutschen Kanzlei-, Amts-, Gesetzes-, Gerichts- und Behördensprache des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts. Die Amtssprache selbst wurde nun nicht nur durch Fremdsprachen- und Fremdwortgebrauch schwer- bis unverständlich. Auch die Begrifflichkeit selbst wurde abstrakter und damit jedem Laien entfremdet: wurden zunächst noch lateinische und deutsche Paarformeln benutzt - etwa Consens und Wille, Approbation and Bestätigung, Administration und Verwaltung -, so gab man später den deutschen Ausdruck auf und schuf für neue Rechtsgebilde zunehmend nur noch lateinische Fachausdrücke. So entstand schließlich eine: lateinisch-deutsche Mischsprache von Juristen, die sich bis in den Satzbau niederschlug: Sätze kamen immer weitschweifiger und gespreizter daher, die Rechtssprache wurde schleppend und zerdehnt durch Hauptworte, etwa mit Endungen wie ; -ion, -ierung oder -ung, die dann mit Zeitworten wie effektuieren, bewerkstelligen, bewirken, tätigen verbunden wurden. Sprachliche Verwirrnisse in Form von langatmigen Schachtelsätzen und Satzungetümen wurden zunehmend die Regel und bestimmten die Schriftsätze der Anwälte in schriftlichen, geheimen Aktenprozessen vor rechtsgelehrten Gerichten und begannen, in die Gesetzessprache einzudringen.
Die Sprache des Rechts wurde zunehmend unverständlich. Klagen häuften sichbeispielsweise die des Landtagsausschusses von Württemberg im Jahr nach Setzung des Württembergischen Landrechts von fünfzehnhundertfünfundfünfzig. Kein Wunder, dass sich
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Dr. Wilma Ruth Albrecht, 1985, AMTSSPRACHE - Historisch-kritische Hinweise auf Ärgernisse durch Recht und Verwaltung in Deutschland, Munich, GRIN Publishing GmbH
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