INHALTSVERZEICHNIS
1. Einleitung 3
2. Das burgundische Erbe 4
3. Ansätze zur transpersonalen Staatsansicht bei Konrad II 7
4. Die burgundische Frage unter Konrad II
4.1. Die Erneuerung des Vertrages von Mainz und die Situation beim Tod
Rudolfs III 8
4.2. Die Konfrontation mit Odo I. von der Champagne und die endgültige
Angliederung Burgunds 10
5. Bedeutung und Stellung Burgunds im Reichsverband 12
6. Zusammenfassung 15
7. Quellen- und Literaturverzeichnis 16
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1. Einleitung
Mit der Königkrönung Konrads II. am 8. September 1024 in Mainz 1 übernahm eine ne ue Dynastie die Herrschaft über das Römische Reich: das Geschlecht der Salier gelangte nun nach dem sächsischen Haus – dessen männliche Linie mit dem Tod Heinrichs II. erlosch – an die Macht. 2 In der Regierungszeit des ersten Saliers können erstmals unmittelbar fassbare Ansätze bezüglich der Transpersonalität im Herrschaftsdenken, das noch im 10. Jahrhundert durch stark personal-gentile Vorstellungen geprägt war, ausgemacht werden. 3 Dennoch muss betont werden, dass dies ausschließlich Ansätze sind, denn Konrad II. war nachweislich noch zu sehr mit der ottonischen Tradition verhaftet, sodass dies nicht zu einer allgemeingültigen Ansicht erhoben werden kann. 4 Politische Interessen schienen hier doch eher die vorrangige Rolle gespielt zu haben: als Begründer eines neuen Königsgeschlechtes forderte Konrad II. alle Rechte seines ottonischen Vorgängers für sich und musste daher auf die Kontinuität des Reiches bauen. 5 Der beschriebenen Problematik versucht die vorliegende Arbeit anhand des Beispiels der Angliederung Burgunds an das mittelalterliche Imperium, das diese neuartigen Schritte in Richtung der Konstituierung des Königtums als eine überdauernde Institution 6 unmittelbar berühren, gerecht zu werden, wobei das Augenmerk vor allem auf der chronologischen Beschreibung und Wertung der einzelnen Ereignisse liegt.
Den Beginn bildet eine Darstellung der burgundischen Frage unter Heinrich II., daran anschließend werden zum weiteren Verständnis die transpersonalen Ansichten Konrads II. näher erläutert, was weiterhin in einen Abriss der burgundischen Problematik in der Herrschaftszeit Konrads II. mündet. Ein Überblick über die Bedeutung und Stellung Burgunds im Reichsverband wurde im letzten Kapitel des Hauptteils realisiert.
Die Hauptquellen zu der gewählten Thematik stellen die Überlieferungen von Thietmar 7 und Wipo 8 dar, während bezüglich der Sekundärliteratur der Schwerpunkt auf den Publikationen von Hans-Dietrich KAHL 9 , Carlrichard BRÜHL 10 sowie Eckhard MÜLLER-MERTENS 11 lag.
1 RI 2 III/1 Nr.0n.
2 Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 330-331.
3 Vgl. Keller, Königsherrschaft, S. 77.
4 Vgl. Körntgen, Ottonen, S. 62.
5 Vgl. Schulze, Kaisertum, S. 330 und 6 Vgl. Kahl, Angliederung, S. 42.
7 Thietmar von Merseburg: Chronik, hg. von Robert Holtzmann. München 1980 (= MGH SS rer. Germ., NS 9). 8 Wipo: Gesta Chuoanradi II. imperatoris. In: Die Werke Wipos, hg. von Harry Bresslau. Hannover, Leipzig 3 1915 (= MGH SS rer. Germ., Bd. 61), S. 66-74 9 Kahl, Hans-Dietrich: Die Angliederung Burgunds an das mittelalterliche Imperium. In: Schweizerische Numismatische Rundschau 48 (1969), S. 13-105.
10 Brühl, Carlrichard: Deutschland – Frankreich. Die Geburt zweier Völker. Köln, Wien 2 1995. 11 Müller-Mertens, Eckard / Huschner, Wolfgang: Reichsintegration im Spiegel der Herrschaftspraxis Kaiser Konrads II. Weimar 1992 (= Forschungen zur mittelalterlichen Geschichte, Bd. 35).
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2. Das burgundische Erbe
Aus der Tatsache heraus, dass König Rudolf III. von Burgund keinen legitimen Sohn besaß, der seine Nachfolge rechtmäßig hätte antreten können, verstärkte Kaiser Heinrich II. – vor allem in Hinblick auf die unruhige politische Lage in Oberitalien – seine Beziehungen zu dem Königreich. Dessen aussterbendes Herrscherhaus bedrohte zudem die bisherige Abhängigkeit Burgunds von Ostfranken und dies galt es durch eine annektierende Personalunion zu verhindern. 12 Aufgrund der Abstammung seiner Mutter Gisela – eine Schwester Rudolfs III. – konnte Heinrich II. geblütsrechtliche Ansprüche auf den burgundischen Königsthron geltend machen. 13 Drei Treffen zwischen dem Neffen und seinem Onkel sind nachgewiesen: 1006 an einem unbekannten Ort in Burgund 14 , 1016 in Straßburg 15 und schlussendlich 1018 in Mainz 16 . Bei allen drei Zusammenkünften wurde jeweils ein Vertrag abgeschlossen, von denen jedoch keiner unmittelbar überliefert ist. 17 Bei den ersten beiden Abkommen handelte es sich weitestgehend um Übereinkünfte „von Person zu Person“ 18 , die aufgrund fehlender mitsprachberechtigter, burgundischer Magnaten keine staats- und völkerrechtliche Grundlage besaßen. 19 Rudolf III. ging gegenüber Heinrich II. eine kommendative Bindung ein, die den Neffen einerseits zur seiner Nachfolge und zum anderen – noch zu Lebzeiten des Königs – zur politischen Mitsprache berechtigte 20 :
Omnem namque Burgundiae regionis primatum per manus ab avinculo suimet accepit et de maximus rebus sine eius consilio non fiendis securitatem firmam. 21 Zur weiteren Absicherung übertrug Heinrich den Stiefsöhnen des burgundischen Königs die von seinem Onkel erhaltenen Lehen, die zuvor Graf Otto Wilhelm von Burgund 22 zugehörig gewesen waren:
[...] dilectis sibi militibus hoc totum dedit in beneficium, quod sibi ab avinculo suimet tunc est concessum et quod Willehelmus Pictaviensis hactenus habuit regio munere prestitum. 23
12 Burgund war spätestens seit Otto dem Großen auf das Engste mit Ostfranken sowie ottonischen Traditionen verbunden, vgl. Brühl, Deutschland, S. 658-659 und LMA, Art. Burgund, Sp. 1087. 13 Vgl. Schieffer, Burgund, S. 647.
14 RI 2 II/4 Nr. 1616a.
15 RI 2 II/4 Nr. 1886a. Rudolf III. konnte der Einladung seines Neffen nach Bamberg nicht nachkommen und ließ sich entschuldigen, vgl. Thietmar VII, 27. Brühl folgert daraus, dass der Burgunderkönig nicht „grenztreffenfähig“ gewesen sei, vgl. Brühl, Deutschland, S. 659-660.
16 RI 2 II/4 Nr. 1921a.
17 Vgl. Kahl, Angliederung, S. 36.
18 Zitiert nach: Kahl, Angliederung, S. 38.
19 Für das Treffen in Straßburg im Jahr 1016 lässt sich nur die Anwesenheit der Gemahlin Rudolfs II. nachweisen, vgl. Thietmar VII, 27.
20 Vgl. Kahl, Angliederung, S. 38.
21 Thietmar VII, 28.
22 Graf Otto Wilhelm von Burgund war einer der mächtigsten Vasallen des burgundischen Königs und zugleich einflussreichster Machthaber im Herzogtum Burgund, vgl. Brühl, Deutschland, S. 543 Anm. 637, 659-660. Thietmar schreibt über ihn (VII, 30):[...] miles est regis in nomine et dominus in re [...].
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Nach dieser Bekräftigung entließ der Kaiser seinen Onkel mit beachtlichen Geldgeschenken und sammelte seinerseits ein Heer für einen Feldzug gegen Otto Wilhelm, der durch das besagte Abkommen eindeutig benachteiligt wurde und nun starken Widerstand leistete. Heinrich II. war in dieser militärischen Auseinandersetzung erfolglos, da ihm die Eroberung von festen Burgen verwehrt blieb. 24 Rudolf III. scheint zwischen diesen Machtdemonstrationen eher als eine extrem kraftlose Figur zu stehen. 25 Thietmar bezeichnet ihn als einen rex mollis et effeminatus 26 und fügt hinzu: Nullus enim, ut audio, qui sic presit in regio: nomen tantum et coronam habet, et episcopatus hiis dat, qui a princibus eliguntur [...]. 27 Die letzte Begegnung Heinrichs mit Rudolf fand im Februar des Jahres 1018 statt. Abgesehen von der schon im Jahr 1006 erfolgten Abtretung Basels an Heinrich II. 28 , das später für Konrad II. zur Generalprobe wird 29 , änderte sich mit dem letzten bekannten Vertrag von Mainz die Rechtslage an entscheidenden Punkten:
Avunculus namque suus et Burgundorium rex Rothulfus coronam suimet et sceptrum cum uxore sua et privignis ac optimatibus universis sibi concessit, reiteraturque sacramenti confirmacio. 30 Demnach war nach der Überlieferung dieses Mal eine repräsentative Anzahl von burgundischen Magnaten anwesend, womit nun die Beteiligung des Reiches Burgund gesichert war. 31 Daraus resultierend änderte sich auch die Symbolik der Übereinkunft: wurde der Vertrag noch 1016 per manus 32 besiegelt, wurden nun in einer öffentlichen Zeremonie die königlichen Würdezeichen von Rudolf III. an Heinrich II. übergeben 33 , der sie seinem Onkel vermutlich sogleich nach Erhalt – nach der traditionellen Handlungssymbolik – erneut überreichte. Somit war der Kaiser nun offizieller Lehnsherr des letzten Rudolfingers, der von nun an als Unterkönig unter Heinrich amtierte. 34
23 Thietmar VII, 27. Er verwechselt Otto Wilhelm dabei mit Graf Wilhelm von Poitou, vgl. Thietmar von Merseburg: Chronik, hg. von Rudolf Buchner. Darmstadt 7 1992 (= AQdGMA, Bd. 9), S. 383 mit Anm. 108. 24 Vgl. Thietmar VII, 28-29 und Wipo, cap. 8.
25 Scheinbar beugte sich der König einmal der einen und einmal der anderen Front, vgl. Thietmar VII, 30. 26 Thietmar VII, 30.
27 Thietmar VII, 30.
28 RI 2 II/4 Nr. 1616a. Basel war als kirchliches und verkehrstechnisches Zentrum zu jener Zeit der wichtigste Ort des Oberrheins, vgl. Kahl, Angliederung, S. 37.
29 Vgl. Kapitel 4.1., S. 8 der vorliegenden Arbeit.
30 Thietmar VIII, 7.
31 Vgl. Kahl, Angliederung, S. 39.
32 Thietmar VII, 28.
33 Vgl. Thietmar VIII, 7.
34 Vgl. Kahl, Angliederung, S. 40. Damit war laut Kahl für Heinrich II. die Anerkennung in Burgund auch unabhängig von seinem Onkel gegeben, da die Designation Heinrichs für die burgundische Nachfolge um eine lehnsrechtliche Komponente erweitert wurde. Die Nachfolge Heinrichs war damit modifiziert, aber rechtlich abgesicherter. Dies geschah möglicherweise vorrangig aus dem Grund, dass Erbrecht in der Zeit zwa r einiges, aber nicht alles entscheiden konnte, vgl. Kahl, Angliederung, S. 38, 40-41, 49.
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Quote paper:
Henriette Kunz, 2005, Die Angliederung Burgunds an das Reich unter Berücksichtigung der Ansätze transpersonaler Staatsvorstellungen bei Kaiser Konrad II., Munich, GRIN Publishing GmbH
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