- I -
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
1 Einleitung 1
1.1 Problemstellung und Zielsetzung. 1
1.2 Gang der Untersuchung. 2
2 Grundlagen. 2
2.1 Begriffliche Definitionen des Franchising 2
2.2 Typologien der Franchisesysteme. 3
3 Das Franchisevertragsverhältnis 4
3.1 Der Franchisevertrag. 4
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen für Franchiseverträge. 4
3.1.2 Rechtsnatur. 5
3.1.3 Aufbau und Inhalt 6
3.1.4 Abgrenzung zu anderen Vertriebsverträgen. 7
3.2 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien 8
3.2.1 Vorvertragliche Pflichten 8
3.2.2 Haupt- und Nebenpflichten der Vertragspartner. 9
3.2.3 Nachvertragliche Pflichten. 10
3.3 Beispielhafte Vertragsregelungen in der Praxis. 10
4 Entwicklung und Kritik. 11
4.1 Prognostizierte Entwicklung 11
4.2 Kritische Würdigung. 12
Literaturverzeichnis 13
- 1 - 1Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Franchising ist „[…] aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Dennoch ist das Potential von Franchise und franchiseähnlichen Systemen in Deutschland bislang bei weitem noch nicht ausgeschöpft.“ Diese Aussage des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, zeigt sehr deutlich, dass die Relevanz von Franchising als Vertriebsform in der Zukunft weiter zunehmen wird. Schon heute ist Franchising mit 390.000 Beschäftigten (2003) und einem Gesamtumsatz von € 25,4 Mrd. (2003) ein wichtiger Wirtschaftsfaktor in Deutschland. 1 Der Deutsche Franchiseverband (DFV) prognostiziert für 2005 Wachstumsraten bei der Beschäftigtenzahl von 6,5% p. a. und 9,5% p. a. für den Umsatz; 2 das entspricht ca. 7.000 - 10.000 3 neuen Franchisepartnerbetrieben im Jahr.
Der Erfolg des Franchising als Vertriebsform resultiert aus den vielen Vorteilen sowohl für Franchisenehmer als auch für den Franchisegeber. Skalen- und Synergieeffekte können genutzt und die Wettbewerbsfähigkeit durch die Bündelung von Energien und Kräfte gesteigert werden. 4 In einem Franchisesystem kann sich der Franchisenehmer auf seine Hauptaufgaben konzentrieren und wird zusätzlich vom fachkundigen und erfahrenen Franchisegeber beraten und unterstützt. Der Franchisegeber hingegen profitiert von der lokalen Kompetenz und dem hohen Engagement des Franchisenehmers. Die wachsende Internationalisierung, die kürzer werdenden Produktlebenszyklen, die hohen Marketingaufwendungen bei Produkteinführungen und die gestiegenen Anforderungen an das Know-how des Unternehmers lassen Franchising seit den 70er-Jahren immer wichtiger werden. 5 Auch die Europäische Union (EU) erkannte diesen Prozess und förderte ihn zunächst durch die vom 01.02.1989 bis zum 31.12.1999 geltende EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Franchise-Vereinbarungen 6 (Franchise-GVO). Diese wurde am 1.1.2000 durch die EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindung 7 (Vertikal-GVO) ersetzt und bildet mittlerweile die maßgebliche Richtlinie für den Franchisevertrag. 8
1 Deutscher Franchise Verband (2005 a), S. 1.
2 Deutscher Franchise Verband (2005 b), S. 1.
3 Vgl. Peckert/Kiewitt/Klapperich/Schindler (2004), S. 8.
4 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 3.
5 Vgl. Martinek (2003), S. 478f.
6 EG-Amtsblatt Nr. L 359/52.
7 EG-Amtsblatt. L 336, 221.
8 Vgl. Flohr (2002), S. 1.
- 2 -In Ermangelung einer nationalgesetzlichen Regelung und nur vagen Vorgaben im EU-Recht kommt dem Franchisevertrag eine sehr hohe Bedeutung zu. Er bestimmt maßgeb-lich das Rechtsverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und -geber. Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, das Wissen über den Franchisevertrag, seine Rechtsnatur, und über die von ihm begründeten rechtlichen Konstellationen zusammenzufassen und anschließend Bei-spiele seiner konkreten Ausgestaltung zu geben, um der wachsenden Bedeutung des Franchising als Vertriebsform und der damit einher gehenden Zunahme an Franchisever-trägen Rechnung zu tragen.
1.2 Gang der Untersuchung
Dazu wird zunächst der Begriff des Franchising definiert. Anschließend wird der das Franchiseverhältnis begründende Franchisevertrag zunächst abstrakt vorgestellt und darin schwerpunktmäßig auf dessen Rechtsnatur eingegangen, da diese das Feld größter Diskussion bietet. Anschließend werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die aus einem Franchisevertrag erwachsen, dargestellt. Zuletzt sollen beispielhafte Vertragsbestimmungen vorgestellt und die zukünftige Entwicklung des Rechts vorgestellt werden. Abgerundet wird die Arbeit durch eine eigene Beurteilung des Sachverhaltes.
2 Grundlagen
2.1 Begriffliche Definitionen des Franchising
Die Herkunft des Wortes Franchising wird auf zwei Arten erklärt. Zum einen stammt das Wort Franchising vom französischen „franc“ (=frei), zum anderen nimmt man an, es leite sich aus dem altfranzösischen „franchir“ (=befreien) ab. Zunächst bedeutete der Begriff die Befreiung von Steuern oder Abgaben an den König. 9 In der Mitte des 20. Jahrhunderts bürgerte er sich in den USA für die Bezeichnung einer Vertriebsart ein, die den Vertragsparteien bestimmte Rechte und Pflichten einräumten. 10 Eine juristisch bindende Definition des Begriffes Franchising existiert auch nach der Modernisierung des Schuldrechts in Deutschland nicht. 11 Giesler sieht es jedoch als allgemein anerkannt und erwiesen an, dass Franchising „eine Vertriebsform für Waren, Dienstleistungen und Technologien ist, die sich auf eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zwischen rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen und voneinander unabhängigen Unternehmen gründet.“ 12
9 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 5.
10 Vgl. Martinek (1996), S. 366.
11 Vgl. Peckert/Kiewitt/Klapperich/Schindler (2004), S. 125; Dombrowski (2005), S. 9.
12 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 11.
- 3 -Mit dem Wortstamm „Franchise“ bildeten sich die aus dem italienischen Sprachgebrauch abgeleiteten Begriffe Franchisegeber und Franchisenehmer. 13 Der Franchisegeber ist in einem Franchisesystem das Unternehmen, welches das Gesamtpaket an Rechten, Lizen-zen und Know-how besitzt und dessen Nutzung den Franchisenehmern entgeltlich zur Verfügung stellt. Dieses Leistungspaket ermächtigt die Franchisenehmer dazu, das vom Franchisegeber entwickelte und erprobte originelle Geschäftskonzept zu verwirklichen. 14 Dabei tritt sowohl der Franchisegeber wie auch der Franchisenehmer als rechtlich selbst-ständige Person auf, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt.
2.2 Typologien der Franchisesysteme
Franchises können nach vielen verschiedenen Kriterien gruppiert werden. 15 Auf die von Martinek entwickelte bekannte und häufig zitierte Differenzierung in Koalitions-, Konföderations- und Subordinationsfranchising 16 soll im Folgenden nicht weiter eingegangen werden, da seine Aufteilung umstritten 17 ist und im Rahmen dieser Arbeit keinen Erkenntnisgewinn liefert. Wichtiger und am weitesten verbreitet ist die Differenzierung nach dem Gegenstand der Franchise: 18 Güter zu vertreiben, Dienstleistungen zu erbringen oder Erzeugnisse zu produzieren und zu vertreiben. 19 Die drei daraus abgeleiteten Kategorien sind dementsprechend Vertriebs-, Produktions- und Dienstleistungsfranchising. 20 Diese Einteilung wirkt sich häufig auch auf die vertragliche bzw. rechtliche Be-handlung der Verträge aus und wurde auch so vom EuGH in seiner Pronuptia-Entscheidung 21 durchgeführt.
Die Vertriebsfranchise ist ein System, in dem vom Franchisegeber definierte Waren (der Gegenstand der Franchise) vom Franchisenehmer in seinem Geschäft verkauft werden, dieser jedoch ähnlich eines Kommissionärs den Namen des Franchisegebers trägt (Bsp: Ihr Platz, Afra-Pingouin, Der Teeladen). 22
Geschäftsgegenstand beim Dienstleistungsfranchising ist das Leisten von Diensten. Hierbei ist der Erfolg des Franchisenehmers besonders vom vermittelten Know-how und dem großen Marketingeinsatz abhängig. Dienstleistungsfranchising findet sich sowohl in
13 Vgl. Froehlich (2004), S. 16.
14 Europäischer Verhaltenskodex, zitiert nach: Giesler/Nauschütt (2002), S. 13.
15 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 15.
16 Vgl. Martinek (1987), S. 252, 265f, 410, 583.
17 Vgl. Giesler/Nauschütt (2002), S. 20 - 24.
18 Vgl. Skaupy (1995), S. 30.
19 Vgl. Skaupy (1995), S. 30.
20 Vgl. Herrfeld (1998), S. 20.
21 EuGH Urt. v. 28.01.1986 - Rs. 161/84, Slg. 1986, in: DB, 1986, 637 - 638.
22 Vgl. Herz (1997), S. 28.
Arbeit zitieren:
Chrysanth Herr, 2005, Franchiserecht - eine Vertragsvariante der Zukunft, München, GRIN Verlag GmbH
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