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INHALTSVERZEICHNIS
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 4
1 EINFÜHRUNG IN DAS THEMA. 5
2 BEGRIFF DER STILLEN RESERVEN 5
2.1 Definition der stillen Reserven 5
2.2 Stille Reserven im weiteren Sinne 5
2.3 Stille Reserven im engeren Sinne 5
2.4 Abgrenzung zu offenen Rücklagen. 6
3 ARTEN STILLER RESERVEN 6
3.1 Stille Zwangsreserven. 6
3.2 Stille Schätzungsreserven 6
3.3 Stille Willkürreserven. 7
3.4 Stille Ermessensreserve n. 7
4 STILLE RESERVEN IN DER HANDELSBILANZ UND
STEUERBILANZ. 7
4.1 Die Zulässigkeit stiller Reserven in der Handels- und Steuerbilanz. 7
4.2 Die Vereinbarkeit stiller Reserven mit den Zielsetzungen von Handels- und
Steuerbilanz. 9
4.3 Bildung und Entstehung stiller Reserven. 10
4.3.1 Entstehung durch niedrigere Bewertung von Vermögensgegenständen
10
4.3.2 Entstehung durch Nichtaktivierung aktivierungsfähiger
Verm ögensgegenstände. 11
4.3.3 Entstehung durch Unterlassen der Zuschreibung von Wertsteigerungen
11
4.4 Die Auflösung von stillen Reserven 11
5 STILLE RESERVEN ALS INSTRUMENT DER BILANZPOLITIK. 12
5.1 Kritische Betrachtung der stillen Reserven. 12
5.1.1 Betriebswirtschaftliche Kritik an den stillen Reserven. 12
5.1.2 Volkswirtschaftliche Kritik an den stillen Reserven 13
5.2 Vorteile der stillen Reservenpolitik 14
5.3.1 Die quantitative Erfolgskorrekturrechnung. 15
5.3.2 Die qualitative Erfolgskorrekturrechnung. 16
5.3.3 Die Auswertung der Börsenkursentwicklung. 17
6 VERGLEICH DER BEHANDLUNG STILLER RESERVEN NACH
INTERNATIONALEN ABSCHLÜSSEN 17
6.1 Stille Reserven im IAS-Abschluss 17
6.2 Stille Reserven im US-GAAP-Abschluss 18
ZUSAMMENFASSUNG 19
LITERATURVERZEICHNIS 21
Abs. Absatz AfA Absetzung für Abnutzung (Abschreibung) Art. Artikel bzw. beziehungsweise EStG Einkommensteuergesetz evtl. eventuell FASB Financial Accounting Standards Board gem. gemäß GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung IAS International Accounting Standards IASC International Accounting Standards Commitee i.d.R. in der Regel f. folgende ff. fortfolgende HGB Handelsgesetzbuch SEC Securities and Exchange Commission u.a. und andere US-GAAP Generally Accepted Accounting Principles vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel z.Z. zur Zeit
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb.1: Arten stiller Reserven
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1 EINFÜHRUNG IN DAS THEMA
Diese Studienarbeit beschäftigt sich mit dem Thema stille Reserven im Jahresabschluss. Sie soll einen Überblick über dieses umfangreiche Themengebiet geben. Den stillen Reserven kommt in der nationalen Rechnungslegung eine enorme Bedeutung zu, während sie in der internationalen Rechnungslegung einen geringeren Stellenwert besitzen. Wegen der wachsenden Bedeutung international anerkannter Abschlüsse, wird die Legitimität stiller Reserven kritisch diskutiert. Nach einer Erläuterung des Begriffes und der verschiedenen Arten, wird näher auf die Bedeutung von stillen Rücklagen in der Handels- und Steuerbilanz eingegangen und es werden die Entstehungs- und Auflösungsmöglichkeiten beschrieben. Darauf aufbauend, werden die Vorteile sowie ihre Bedeutung als Bilanzierungsinstrument in der deutschen Rechnungslegung kritisch betrachtet. Um die Bedeutung der Thematik im Kontext internationaler Abschlüsse zu erörtern, folgt eine Gegenüberstellung der stillen Reservenpolitik nach HGB, IAS und US-GAAP.
2 BEGRIFF DER STILLEN RESERVEN
2.1 Definition der stillen Reserven
Nach Busse von Colbe und Pellens sind stille Reserven im Gegensatz zu offenen Rücklagen nicht im Jahresabschluss zu erkennen. Sie entstehen durch die Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder die Überbewertung von Schulden. Somit ergibt sich der Betrag der stillen Reserven erst durch einen Vergleich des Bilanzansatzes mit einem anderen Wert, der auf der Aktivseite unter- und auf der Passivseite überschritten wird. Tatsächlich zeigt sich die Höhe der stillen Reserven erst bei Verkauf des Vermögensgegenstandes bzw. bei der Rückzahlung der Schulden (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 674). „Stille Reserven werden wegen ihres Eigenkapitalcharakters häufig auch als stille Rücklagen bezeichnet“ (Heinhold 1995, 425).
Man unterscheidet stille Reserven im weiteren und im engeren Sinne. Im Folge nden wird auf die beiden Definitionen eingegangen.
2.2 Stille Reserven im weiteren Sinne
Heinen bezeichnet stille Reserven im weiteren Sinne bei Vermögensgegenständen, als die Differenz zwischen den Buchwerten und den höheren tatsächlichen Werten sowie bei Verbindlichkeiten die Differenz zwischen den Buchwerten und den niedrigeren tatsächlichen Werten. Sie entstehen automatisch, wenn aufgrund von Preisänderungen der handelsrechtlich zulässige Wertansatz unter dem Marktwert der Aktiva bzw. über dem Wert der Passiva liegt. Sie lassen sich wegen handelsrechtlicher Bewertungsvorschriften nicht vermeiden und werden daher auch als „Zwangsreserven“ bezeichnet (vgl. Heinen 1986, 323 f).
2.3 Stille Reserven im engeren Sinne
Stille Reserven im engeren Sinne beschreibt Heinen als realisierte Gewinne, die durch Aufwandsantizipation, wie z.B. überhöhte Abschreibungen, verdeckt werden. Sie entstehen i.d.R. durch autonome Bewertungsakte des Bilanzierenden. Sie sind im Gegensatz zu den offenen Gewinnrücklagen nicht aus der Bilanz zu ersehen. Dies hat zur Folge, dass in Jahren mit guter Ertragslage gebildete Reserven den Jahresüberschuss des Jahres mindern. In Jahren mit geringerem Jahresüber- schuss oder Jahresfehlbetrag, kann ein Unternehmen durch die Auflösung von
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stillen Rücklagen den Jahresüberschuss höher ausweisen, wie es nach der tatsächlichen Ertragslage möglich wäre. Stille Reserven gestatten dem Betrieb über me hrere Jahre einen ausgeglichenen Gewinn auszuweisen (Gewinnglättung) (vgl. Heinen 1986, 323 f.).
2.4 Abgrenzung zu offenen Rücklagen
Stille Rücklagen unterscheiden sich von offenen Rücklagen darin, dass sie dem externen Bilanzleser verborgen bleiben. Offene Rücklagen hingegen sind als eigenständiger Bilanzposten in der Bilanz ersichtlich. Weiterhin unterliegen stille Reserven bei ihrer Aufdeckung erstmalig in voller Höhe der Besteuerung. Sie bewirken keine endgültige Steuerersparnis, sondern lediglich eine Steuerstundung. Daraus entstehen eine Erhöhung der Liquidität und ein Zinsgewinn für den Zeitraum der Bildung bis zu Auflösung. Offene Rücklagen sind stets Eigenkapi-talbestandteil und stellen, soweit sie aus dem Jahresüberschuss gebildet wurden, verwendeten Gewinn dar (vgl. Küting/Weber 1990, 1384)
3 ARTEN STILLER RESERVEN
Stille Reserven sind durch den Bilanzierenden nicht beeinflussbar, man bezeic hnet sie als Zwangsreserven. Darüber hinaus unterscheidet man durch den Bilanzierenden beeinflussbare stille Reserven. Zu diesen werden die Schätzungs-, Ermessens- und Willkürreserven gezählt.
Bild 1: Arten stiller Reserven
3.1 Stille Zwangsreserven
Stille Zwangsreserven entstehen zwangsläufig aufgrund der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften des Handels- und Steuerrechts (vgl. Wöhe 1997, 607 f.).
3.2 Stille Schätzungsreserven
Nach Heinhold sind Bewertungen häufig zu schätzen. Dies ist z.B. bei der Bestimmung der Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlagegutes der Fall. Schätzungsreserven sind auch bei Rückstellungen, insbesondere bei ungewissen Verbindlichkeiten (Prozesskosten-, Garantie- und Schadensersatzrückstellungen), bei drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften sowie Aufwandsrückstellun- gen von großer Bedeutung (Heinhold 1995, 427).
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3.3 Stille Willkürreserven
Stille Willkürreserven werden durch einen willkürlichen Bewertungsakt gebildet, der nicht mehr in dem durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) vorgegebenen Rahmen liegt. (vgl. Busse von Colbe/Pellens 1998, 674). Die Trennschärfe zwischen Schätzungs- und Willkürreserven ist gering. Eine leichte Überschätzung der drohenden Zahlungsverpflichtungen bei Rückstellungen ist aufgrund des Vorsichtsprinzips noch als Schätzungsreserve zu betrachten. Eine bewusst zu hohe Überbewertung von ungewissen Verbindlichkeiten oder drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften ist als stille Willkürreserve zu werten (vgl. Heinhold 1995, 427f.). 3.4 Stille Ermessensreserven
Stille Ermessensreserven entstehen durch die Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechte. Der Bilanzierende kann zwischen Aktivierung oder Nichtaktivierung bzw. zwischen zwei oder mehreren erlaubten Wertansätzen wählen (vgl. Heinhold 1995, 428.).
4 STILLE RESERVEN IN DER HANDELSBILANZ UND STEUERBI-LANZ
4.1 Die Zulässigkeit stiller Reserven in der Handels- und Steuerbilanz
Küting und Weber bemerken hierzu, dass die Möglichkeit zur Bildung und Auflösung stiller Reserven unmittelbar von den gesetzlichen Vorschriften der Rechnungslegung abhängig ist. Das Ausmaß stiller Reserven wird wesentlich dadurch bestimmt, inwieweit die gesetzlichen Vorschriften den Einsatz des bilanzpolitischen Instrumentariums ermögliche n (vgl. Küting/Weber 2001, 193 f.). Nach Heinen gibt es keine speziellen Rechtsvorschriften über die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht, sind jedoch die Möglichkeiten zur Bildung eingeschränkt worden. Aus dem HGB lässt sich allerdings die Zulässigkeit „planmäßiger“ stiller Reserven ableiten, da dem Bilanzierenden die Bewertungsmethoden im Einzelnen überlassen sind und das Gesetz den Ansatz bestimmter Werte fordert. Die Zulässigkeit ist von den GoB gemäß § 243 HGB abhängig. Vor allem der Grundsatz der Vorsicht ist hier von Bedeutung. Er geht davon aus, dass die rechnerischen Grundlagen der Erfolgsrechnung unsicher sind und die Berechnung eines zu niedrigen Gewinns für den Betrieb weniger problematisch ist, als ein zu hoher Gewinn (vgl. Heinen 1986, 50/328 f.).
Es folgt eine Darstellung der Zulässigkeit von Zwangs-, Schätz-, Willkür- und Ermessensreserven.
Zwangsreserven treten in der deutschen Rechnungslegung sowohl in der Handels- wie auch in der Steuerbilanz unvermeidlich auf, da sie auf dem Anscha ffungs- und Herstellkostenprinzip beruhen. Sie entstehen z.B. durch nicht unerhebliche Wertsteigerungen bei langfristig gehaltenen Immobilien. Darüber muss weder in der Bilanz noch im Anhang berichtet werden (vgl. Küting/Weber 2001, 196 f.).
Von besonderer Bedeutung ist das Anschaffungswertprinzip des § 253 HGB. Steigt demnach der Tageswert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Arbeit zitieren:
Patrick Rieger, 2003, Stille Reserven im Jahresabschluss Bildung, Auflösung, Erkennbarkeit, München, GRIN Verlag GmbH
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