Inhalt
Einleitung S. 3
I. Teil: Gesinde - Stellung in der Familie, der Rechtsprechung und der
Religion
1. Was verbirgt sich hinter dem Gesindebegriff? 5
2. Gesindeordnungen 7
a.) Der Vertragsschluss 8
b.) Die Entlohnung des Dienstes 9
c.) Die Fürsorge 9
d.) Pflichterfüllung und Disziplinierung 10
3. Gesinde und Religion 11
II. Teil: Das Gesinde im Kirchspiel Belm
(basierend auf den Forschungsergebnissen Jürgen Schluhmbohms)
1. Vorstellung des Kirchenspiels 13
2. Der Gesindedienst 14
Schlussbemerkungen
S. 17
Literaturangaben S. 19
2
Einleitung
Der Alltag des früh-neuzeitlichen Lebens wurde vor allen Dingen dadurch geprägt, dass den Menschen für die Arbeit im Haushalt und in der Landwirtschaft keine modernen technischen Geräte zur Verfügung standen. Somit wurden für alle anfallenden Tätigkeiten eine Vielzahl von Personen benötigt, die sie verrichteten. Da der Hausherr, seine Ehefrau und deren Kinder jedoch je nach Größe von Haus und Hof kaum in der Lage waren, diese allein zu bewirtschaften, war es notwendig, zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen. Besagte Arbeitskräfte wurden in der Regel unter dem Begriff „Gesi nde“ zusammengefasst. Die Art und Weise wie sie ihren Lebensunterhalt verdienten, unterschied sich durch die Arbeitsfelder und Pflichten, die sie übernahmen sowie durch die Gegenleistungen, die sie für den geleisteten Dienst erhielten, von anderen Formen des Nahrungserwerbs. Wie sich der Gesindedienst im einzelnen gestaltete, welchen rechtlichen und religiösen Normen er unterlag und welche Spannungen sich daraus ergeben konnten, soll im folgenden genauer untersucht werden. Dazu werde ich im ersten Teil dieser Hausarbeit zunächst den Gesindebegriff unter Bezugnahme 1 und auf die „Oeconomische Encyklopädie“ von auf Zedlers Universallexikon
2 beleuchten. Das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses, die Krünitz
Integrierung von Knechten und Mägden in den Haushalt der Dienstherren und die Übernahme von Rechten und Pflichten beider Parteien sollen hier bereits anklingen. Daneben kommen vor allem die Bestimmungen der Gesindeordnungen zum Tragen. Wichtige Informationen liefern zum Beispiel 3 oder Rainer Schröder 4 . Aber auch bei Justus Wilhelm Thomas Vormbaum
1 Grosses Verständnis Universal = Lexikon Aller Wissenschaften und Künste Welche bißhero
durch menschlichen Verstand und Witz erfunden und verbessert worden […], 64 Bde. 4 Erg. -
Bde., verlegt bei Johann Heinrich Zedler, Halle und Leipzig 1732 - 1754 [teilweise Nachdruck
Graz 1961 - 1964].
2 Krünitz, Johann Georg, Oeconomische Encyklopädie oder allgemeines System der Staats = Stadt = Haus - und Landwirtschaft, 242 Teile, Berlin 1773 - 1858.
3 Vormbaum, Thomas, Politik und Gesinderecht im 19. Jahrhundert (vornehmlich in Preußen 1810- 1918). Berlin 1980 (Schriften zur Rechtsgeschichte. 21).
4 Schröder, Rainer, Gesinderecht im 18. Jahrhundert. In: Frühsorge, Gotthardt / Rainer Gruenther / Beatrix Freifrau Wolff Metternich (Hg.): Gesinde im 18. Jahrhundert (Studien zum
18. Jahrhundert 12), Hamburg 1995, S. 13 - 39.
3
5 oder Johann Lorenz Dorn 6 kann man etwas darüber erfahren, wie Hedemann
sich das Gesinderecht in der Frühen Neuzeit gestaltete. Aussagekräftig sind 7 und Otto Könnecke 8 . Da aber zu dieser Zeit neben der auch Wilhelm Kähler
weltlichen Rechtsprechung die religiöse Ebene eine große Rolle spielte, soll auch diese in einem eigenen Kapitel Erwähnung finden. Um sich mit diesem Thema zu beschäftigen, eignen sich besonders Julius Hoffmanns 9 „Die ,Hausväterliteratur’ und die ,Predigten über den Christlichen Hausstand’ “ 10 und Paul Münch 11 . sowie Ausführungen von Gotthardt Frühsorge
Der zweite Abschnitt der Hausarbeit wird sich exemplarisch mit dem Gesinde im Kirchspiel Belm beschäftigen. Jürgen Schluhmbohm hat sich in seinem 12 ausführlich mit den Menschen, die in der Buch „Lebensläufe, Familien, Höfe“
Frühen Neuzeit dort lebten und arbeiteten, auseinander gesetzt. Seine Ergebnisse sollen den theoretischen Fakten aus dem ersten Teil eine gewisse Lebendigkeit und Anschaulichkeit verleihen.
Insgesamt beschränkt sich diese Hausarbeit auf eine kleine Auswahl von Werken, die sich mit dem Thema „Gesinde“ auseinander setzen. Bei Claudia 13 zum Beispiel sind weit über 3000 Veröffentlichungen zu dieser Harrasser
Thematik verzeichnet. Allerdings konzentriert sich eine Vielzahl der Autoren und Autorinnen auf das Leben im ländlichen Bereich im 19. und 20. Jahrhundert, während diese Hausarbeit auch Erkenntnisse für das 16. bis 18. Jahrhundert liefern soll.
5 Hedemann, Justus Wilhelm, Die Fürsorge des Gutsherrn für sein Gesinde. In: Festgabe für Felix Dahn. 1. Teil. Breslau 1905.
6 Dorn, Johann Lorenz, Versuch einer ausführlichen Abhandlung des Gesinderechts, Erlangen 1974.
7 Kähler, Wilhelm, Gesindewesen und Gesinderecht in Deutschland, Jena 1896.
8 Könnecke, Otto, Rechtsgeschichte des Gesindes in West - und Süddeutschland, Marburg 1912.
9 Hoffmann, Julius, Die ,Hausväterliteratur’ und die ,Predigten über den Christlichen Hausstand’. Lehre von Hause und Bildung für das häusliche Leben im 16., 17. und 18.
Jahrhundert. Weinheim, Berlin 1959.
10 Frühsorge, Gotthardt, Einübung zum Christlichen Gehorsam: Gesinde im ,Ganzen Haus’. In: Frühsorge, Gotthardt u. a. (Hg.): Gesinde im 18. Jahrhundert (Studien zum 18. Jahrhundert
12) Hamburg 1995, S. 109 - 119.
11 Münch, Paul, Tiere Teufel oder Menschen? Zur gesellschaftlichen Einschätzung der „dienenden Klassen“ während der Frühen Neuzeit. In: ebenda, S. 83 - 107.
12 Schluhmbohm, Jürgen, Lebensläufe, Familien, Höfe. Göttingen 1994.
13 Harrasser, Claudia, Von Dienstboten und Landarbeitern. Eine Bibliographie zu (fast) vergessenen Berufen (Geschichte und Ökonomie 7), Innsbruck, Wien 1996.
4
I. Teil: Gesinde - Stellung in der Familie, der Rechtsprechung und der Religion
1. Was verbirgt sich hinter dem Gesindebegriff?
Der Begriff des Gesindes lässt sich etymologisch auf eine althochdeutsche Bezeichnung mit der Bedeutung „Gefolgschaft“ zurückführen. Einige Jahrhunderte später bezog sich diese „Gefolgschaft“ jedoch nur noch auf den Gehorsam, die Treue und den Respekt des Knechts oder der Magd gegenüber der Herrschaft. Neben diesen Pflichten zeichneten das Gesinde auch die ihnen zugeteilten Arbeitsfelder und die Gegenleistungen, die sie für den verrichteten Dienst erhielten aus. So definierte Johann Heinrich Zedler die Gesindebediensteten als „diejenigen Personen, beyderley Geschlechts, so uns um einen gewissen Jahr = Lohn und die tägliche Kost dienen und unsere Befehle mit aller Treue auch möglichstem Fleiße und Sorgfalt ausrichten 14 . Auch in der Oeconomischen sollen, nemlich Knechte und Mägde…“
Encyklopädie von Johann Georg Krünitz heißt es, das Gesinde umfasse „diejenigen Personen der häuslichen Gesellschaft, welche verbindlichen machen, andern um Lohn geringe Dienste zu leisten, da es denn Knechte, 15 . Mägde, und geringe Hausbediente unter sich begreift, …“ Der Gesindedienst beruhte auf einem Vertrag, der vor Dienstantritt geschlossen wurde. Er beinhaltete die Einwilligung zur Arbeit und die Vereinbarungen über die Gegenleistungen. Letztere bestanden, wie im oben angeführten Zitat Zedlers bereits angedeutet, zum einen aus einem Barlohn und zum anderen aus der Kost. Die Versorgung mit Nahrung sah Zedler im Übrigen a ls „natürliche Billigkeit“ an, da das Gesinde dem Dienstherren aufgeopferte „Kräfte“ hierdurch ersetzt bekäme. Daneben war es Knechten
14 Zedler, Artikel „Gesinde“, Bd. 10, Halle, Leipzig 1735, Sp. 1282.
15 Krünitz, Artikel „Gesinde“, 17. Theil, Berlin 1779, S. 565.
5
und Mägden gestattet, zum Beispiel Geschenke von Besuchern „ihres“ Herren oder von „ihrem“ Herren selbst anzunehmen. Sie galten als unregelmäßige Einnahmen. Außerdem konnte zur Bezahlung auch Kleidung gehören. Der Eintritt in den Gesindedienst bedeutete für Knechte und Mägde allerdings nicht nur den Erwerb des Lebensunterhalts. Darüber hinaus übten die Bediensteten auch die Einordnung in einen fremden Haushalt und die Unterordnung unter die Gewalt des Hausherren. Dieser hatte das Recht, seine Untergebenen zu bestrafen, wenn sie Befehle von Hausmutter oder Hausvater nicht ausführten oder Verbote missachteten. Andererseits hatte der Dienstherr 16 Dazu gehörte unter gegenüber dem Gesinde auch bestimmte Pflichten. anderem, dass er schlechten Umgang seines „Personals“ oder den engeren Kontakt zwischen männlichen und weiblichen Gesinde unterbinden sollte. Auch Unruhen zwischen Bediensteten sollte er abwenden und das Gesinde 17 zum Kirchgang und zur Einhaltung kirchlicher Feiertage anhalten. Insgesamt herrschte zwischen dem Herren und seinem Gesinde kein Verhältnis wie zwischen gleichgestellten Vertragspartnern. Der Hausvater bestimmte den Alltag des „Personals“ nicht nur während der Arbeitszeit sondern während des gesamten Tages, da es in der Regel auch mit im Herrenhaus lebte. Dadurch war natürlich die Abhängigkeit des Gesindes extrem groß.
Wann jemand in den Gesindedienst eintrat, war regional unterschiedlich. In manchen Gebieten Deutschlands begannen schon Kinder, als Knechte oder Mägde zu arbeiten, die Regel bildete jedoch der Eintritt mit vierzehn Jahren oder sogar darüber. Der Dienstbeginn war vor allen Dingen von der wirtschaftlichen Lage der Eltern abhängig und damit von deren Möglichkeiten, den Unterhalt für ihre Kinder zu finanzieren. Daraus lässt sich erkennen, dass nahezu ausschließlich Menschen aus den sozialen Unterschichten als Gesindebedienstete tätig waren.
16 Dürr, Renate, Mägde in der Stadt. Das Beispiel Schwäbisch Hall in der Frühen Neuzeit, Frankfurt / Main, New York 1995, S. 139 f.
17 Kaltwasser, Inge, Häusliches Gesinde in der Freien Stadt Frankfurt am Main. Rechtsstellung, soziale Lage und Aspekte des sozialen Wandels 1815 - 1866 (Studien zur
Frankfurter Geschichte 26), Frankfurt / Main 1989
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Arbeit zitieren:
Doreen Fricke, 2003, Gesinde in der Frühen Neuzeit, München, GRIN Verlag GmbH
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