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Die Aufnahme von Fremd- und Eigenkapital auf internationalen Märkten ist Bestandteil einer Entwicklung, bei der in Korrelation zur Internationalisierung der Produktions- und Absatzmärkte eine globale Ausrichtung der Aktivitäten auf den Finanzmärkten zu beobachten ist. 1 Speziell in den USA existiert der größte und damit für viele Unternehmen interessanteste Kapitalmarkt der Welt. 2 Die älteste und mit Abstand bedeutendste US-Börse, die etwa 80 % der Marktkapitalisierung auf sich vereint und auf die annähernd 60 % des Umsatzes an notierten Aktien entfallen, ist die an der Wall Street ansässige und oft auch so bezeichnete New York Stock Exchange (NYSE). 3 Ein wesentlicher Grund für eine Notierung an einer US-amerikanischen Börse ist die im internationalen Vergleich konkurrenzlos hohe Marktkapitalisierung und die damit verbundene hohe Aufnahmekapazität des Aktienmarktes. 4 Neben dieses wohl wichtigste kapitalpolitische Motiv für deutsche (internationale) Unternehmen, treten noch eine Reihe andere allgemeine Listungsmotive. Diese lassen sich in Anlehnung an einen Teil der Literatur in marktpolitische, personalpolitische, finanzierungspolitische und sonstige Motive differenzieren. 5 Aufgrund der Abhängigkeit der Zulassungsvoraussetzungen und den damit zu erfüllenden Anforderungen an die Rechnungslegung von den jeweiligen alternativen Zugangsformen zum US-Kapitalmarkt, sind Kosten und Nutzen des mit einem Börsengang an die NYSE verfolgten Zwecks gegenüber zu stellen.
1 Vgl. Bungert/Paschos: Börsennotierung und Emission deutscher Wertpapiere in den USA,in:
DZWiR,1995, S. 134; Gerke: Die Börseneinführung von Daimler Benz an der NYSE ,in: WiST
1993, S. 418.
2 Vgl.. Pellens;Bernhard: Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., Stuttgart 1999, S.87.
3 Vgl. Deutsche Börse AG, Fact Book 1997, S. 127.
4 Vgl. Pellens,Bernhard: Internationale Rechnungslegung, Stuttgart 1999, S. 88.
5 Vgl.Küting/Hayn: Börseneinführungsmodalitäten in den USA, in: WPg, 1993, S. 404;Baums,
Anwendungsbereich, Kollision und Abstimmung von Kapitalmarktrechten, in: Festschrift für Pe-
ter Raisch, Bonn, 1995, S. 212.
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Ausgehend von den Erfahrungen des Börsencrashes von 1929 und der sich anschließenden Weltwirtschaftskrise reglementierte die amerikanische Bundesregierung im Zuge Ihrer New Deal Gesetzgebung u.a. die (formellen) Vorschriften zum Jahresabschluß, damit sollte eine Wiederholung eines Zusammenbruchs in Zukunft verhindert und die entstandene Vertrauenskrise auf Seiten der Anleger überwunden werden. 6 Folgende acht Gesetze regeln somit heute das amerikanische Kapitalmarktrecht auf Bundesebene:
(1) der Securities Act von 1933,
(2) der Securities Exchange Act von 1934, (3) der Public Utility Holding Act von 1935, (4) der Trust Indenture Act von 1939, (5) der Investment Company Act von 1940, (6) der Investment Advisor Act von 1940, (7) der Securities Investor Protection Act von 1977, sowie (8) der Foreign Corrupt Practises Act von 1977. 7
Wobei der SA von 1933 und der SEA von 1934 die zwei Eckpfeiler des USamerikanischen Kapitalmarktrechts bilden und als Primary Acts bezeichnet werden. Sie sind für die Rechnungslegung von besonderer Bedeutung. Diese o.g. bundesstaatlichen federal securities laws werden auf einzelstaatlicher Ebene durch die blue Sky laws ergänzt, die der Bekämpfung des „betrügerischen, unfairen Wertpapierhandels“ dienen. Aufbauend wurden den Selbstverwaltungsorganisationen 8 Regelungsbefugnisse eingeräumt, wodurch diese eigene Verhaltensvorschriften ihrer Mitglieder erlassen können 9 . „Somit unterliegt der Wertpapierhandel in den USA einer dreistufigen Hierarchie von
6 Vgl. Pellens,Bernahrd: Internationale Rechnungslegung, 3. Auflage, S. 64.
7 Entn. aus: Küting/Hayn: Börseneinführungsmodalitäten in den USA,WPg 1993, S. 402.
8 Das sind die Börsen und die National Association of Securities Dealers (NASD) als insoweit ein-
ziger registrierter broker-dealer Vereinigung.
9 Vgl. § 5 SEA.
5
Sicherungs- und Kontrollbestimmungen.“ 10
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Die SEC wurde 1934 durch den SEA als Aufsichtsbehörde der federal securities laws gegründet und eingesetzt. Rechenschaftspflichtig ist die SEC, als eine der Bundesregierung weisungsunabhängige Bundesbehörde ausschließlich dem Kongreß. 11 Die Herstellung und Aufrechterhaltung des Informationsflusses von den Unternehmen an die Öffentlichkeit ist besonders vor dem Hintergrund der im US-amerikanischen Kapitamarktrecht dominanten Publizitätserfordernisse das Hauptanliegen der SEC. 12 Die Emittenten sind deshalb vor der Wertpapieremission dazu verpflichtet, sich einer Registrierung durch die SEC zu unterziehen. 13 Der SEC sind zur Verfolgung ihrer umfangreichen, gesetzlich kodifizierten Überwachungs- und Ausführungspflichten - auch für US-amerikanische Verhältnisse - erhebliche, gewaltenübergreifende Kompetenzen eingeräumt worden. Es tritt neben die Exekutivfunktion, die Legislativfunktion als auch gewisse judikative Funktionen. 14 Zu den wohl wichtigsten Vorschriften der SEC zählen die Regulations S-X und S-K, Forms, registration statements, und die Accounting Series Releases. 15 Die Regulation S-X beinhaltet Regelungen bezüglich der Form und des Inhalts der bei der SEC einzureichenden Jahresabschlüsse. Die Regulation S-K hingegen enthält Zulassungsvoraussetzungen, die nicht den Jahresabschluß, sondern darüber hinausgehende Informationen betreffen. 16 Der Financial Accounting Standards Board (FASB) ist eine Organisation der Wirtschaftsprüfer die seit 1973 von der SEC mit der Erarbeitung von Rechnungslegungsstandards betraut ist. Ihre Stellungnahmen sind Grundlage der US-GAAP, deren Maßgeblichkeit für solche Abschlüsse gilt, die der SEC einzureichen sind.
10 Haller: Die Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, 2. Aufl.,Stuttgart 1991,S.22.
11 Vgl. Altendorfer, Christian : Die US-amerikanische Kapitalmarktaufsicht (SEC) - Ein Modell
für Österreich?, Wien 1995, S. 20-21.
12 Pellens,Bernhard: Internationale Rechnungslegung,3. Aufl.,1999,S.77.
13 Vgl. Pellens, Bernhard: Internationale Rechnungslegung, 3. Aufl., Stuttgart 1999, S. 65.
14 Vgl. Küting/Hayn: Börseneinführungsmodalitäten in den USA,1993, S. 403
15 Vgl. hierzu ausführlich Haller,a.a.O.,S.35
16 Vgl. ausführlich hierzu Wiemann: Unternehmenspublizität nach amerikanischem Kapitalmarkt-
recht, Baden-Baden, 1987, S. 25 ff.
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Arbeit zitieren:
Dipl. Kfm. Tim Gutzeit, 2001, Erläuterung der Zugangsalternativen an die NYSE und der damit verbundenen Rechnungslegungsnotwendigkeiten, München, GRIN Verlag GmbH
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