Justizgrundrechte
von: Tobias Dietrich
GLIEDERUNG
A. Einleitung 1
B. Faires gerichtliches Verfahren 1
I. Normative Grundlagen 1
1. EMRK 1
a. Bedeutung 2
b. Geltung 3
c. Anwendungsbereich 4
2. Europäisches Gemeinschaftsrecht 5
3. Europäische Grundrechtscharta 6
4. Nationale Vorschriften 7
II. Inhalt 7
1. Organisation und Stellung des zur Entscheidung berufenen Gerichts 7
2. Zugang zum Gericht 8
3. Mündlichkeit, Öffentlichkeit 9
4. Verfahrensdauer 9
5. Nemo-tenetur-Prinzip (Nemo tenteur se ipsum accusare) 10
a. Normierung 10
b. Verbot des Mitwirkungszwanges 11
c. Schweigerecht 12
d. Ausnahmslosigkeit 13
e. Beweisverwertungsverbote 13
6. Unschuldsvermutung 13
7. Verbot der Doppelbestrafung 14
III. Folgen einer Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens 15
C. Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens 15
I. Begründungs-, Bekanntgabe- und Veröffentlichungspflicht 16
II. Rechtliches Gehör 16
III. Rechtmäßigkeit der Verwaltung 17
IV. Verhältnismäßigkeit 17
D. Resümee 18
A. EINLEITUNG
Die Idee des Rechtsstaates findet ihre besondere Ausprägung in den Grundrechten als allgemein anerkannte Schranken öffentlicher Gewalt. In Deutschland wurde der Grundrechtsschutz im Jahre 1951 institutionalisiert. Heute stehen allen Bürgern der Europäischen Union sowohl nationale, supranationale und mit dem EGMR auch internationale Gerichtsorgane zur Verfügung, vor denen ein wirksamer Grundrechtsschutz erstritten werden kann. Neben elementaren Menschenrechten und sozialen Grundrechten werden auch weitreichende Verfahrensgarantien gewährleistet. Eine der Wichtigsten ist der Anspruch auf ein faires gerichtliches Verfahren. Anhand dieses Grundsatzes soll im folgenden dargestellt werden, inwieweit sich die Justizgrundrechte der EMRK, des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Rechts unterscheiden und ergänzen. Dabei werden weder jede verfahrensrechtliche Garantie, noch alle sich mit der Auslegung und Anwendung der Grundsätze ergebenden Probleme erörtert. Vielmehr soll ein allgemeiner Überblick ermöglicht und nur einzelne Gewährleistungen, wie das Nemo-tenetur- Prinzip und das Verbot der Doppelbestrafung, hervorgehoben werden.
B. FAIRES GERICHTLICHES VERFAHREN
I. Normative Grundlagen
1. EMRK
Mit der EMRK wurde ein Grundrechtskatalog geschaffen, auf den sich die Bürger Europas gegenüber der in Europa organisierten supranationalen Hoheitsgewalt sowie gegenüber ihren Heimatstaaten berufen können. 1 Sie gewährleistet neben elementaren Menschenrechten (wie Recht auf Leben, Folterverbot, Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit), dem Schutz persönlicher Freiheit und dem Recht auf Ehe und Familie auch weitreichende Garantien für die innerstaatlichen gerichtlichen Verfahren der Konventionsstaaten.2 Zentrale Norm für das Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren ist Art. 6 EMRK. Dieser gewährt ein die einzelnen Gewährleistungen der Vorschrift umfassendes Recht, wirksamen, effizienten und fairen Rechtsschutz (right to a fair trial) zu erhalten.3 Dies beinhaltet insgesamt den Zugang zu einem neutral und objektiv entscheidenden Gericht und eine den Grundsätzen der Fairness und Öffentlichkeit entsprechende Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens.4
a. Bedeutung
Die große Bedeutung der EMRK liegt darin, dass mit ihr zum ersten Mal effektive Mechanismen geschaffen wurden, den Menschenrechtsschutz durch ein geordnetes Verfahren auf internationaler Ebene durchzusetzen.5 In Mitgliedstaaten, in denen, wie in Frankreich eine verfassungsrechtliche Kontrolle von Gesetzen nur schwach ausgeprägt ist oder gar ganz fehlt, spielt die EMRK noch immer die Rolle einer Art Ersatzverfassungsgerichtsbarkeit. Auch der EuGH griff bei der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandards immer wieder auf EMRK zurück.7 Durch Schaffung des Art. 6 Abs. 2 EUV wird auf diese nun ausdrücklich verwiesen. Allerdings sind mangels einer unmittelbaren Bindung der Europäischen Gemeinschaften an die EMRK, Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften nicht vor den Organen der EMRK angreifbar.8 Möglich ist aber die Überprüfung des nationalen Ausführungsaktes, dessen Inhalt vom Gemeinschaftsrecht vorgegeben wurde, auf seine Vereinbarkeit mit der EMRK.
Eine Entscheidung des EGMR darüber, ob die verfahrensrechtlichen Garantien der EMRK durch die Gemeinschaftsgerichte oder das Gemeinschaftsrecht beachtet wurden, kann auch durch eine Rüge angestrebt werden, die die Verletzung von entsprechenden Garantien der EMRK durch die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft behauptet.9 Grundlage dieser mittelbaren Kontrolle des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane auf Vereinbarkeit mit den Garantien der EMRK ist das Matthews-Urteil des EGMR.10 Nach diesem bleiben die Vertragsstaaten der EMRK auch nach der Übertragung von Souveränitätsrechten auf die EG für die Gewährleistung der Grundrechte der Konvention verantwortlich.11
Angesichts der Notwendigkeit, materielle Kongruenz der europäischen Grundrechtsgarantien zu gewährleisten, wird teilweise eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Gerichten, etwa durch Schaffung einer Möglichkeit für Gemeinschaftsgerichte, Fragen zur Auslegung der EMRK dem EGMR vorzulegen, als einzige Alternative zu dem bisherigen System gesehen.12 Dies würde die Rechtsklarheit und Rechtseinheit, wie auch einen effektiven Grundrechtsschutz in Europa fördern. Eine formalisierte Kooperation zwischen EGMR und EuGH sei mithin eine gewichtige Aufgabe des zukünftigen Grundrechtsschutzes in Europa.13 Folge einer solchen Anerkennung des EGMR als Schutzinstrument wäre jedoch, dass dieses zur Appellationsinstanz gegenüber dem EuGH würde und somit ein Unterordnungsverhältnis der Union unter ein Organ des Europarates begründete, was mit dem Verständnis der Union wohl kaum vereinbar wäre.14 Überdies führte es zu einer Spaltung des Rechtsweges und somit zu Kompetenzkonflikten, wenn die letztinstanzliche Zuständigkeit für Menschenrechte der Konvention einerseits bei dem EGMR, die für alle übrigen Grundrechte beim EuGH läge.15 Dementsprechend sollte die Trennung beider Gerichtsbarkeiten weiterhin fortbestehen.
b. Geltung
[...]
1 Pache, EuGRZ 2000, S. 601
2 Oppermann, T., Europarecht, 2. Auflage, München 1999, S. 46 ff.
3 Pache, EuGRZ 2000, S. 601, 602.
4 Pache, EuGRZ 2000, S. 601, 602, EGMR, Golder, EuGRZ 1975, S. 91 f.
5 Herdegen, Europarecht, § 3, Rn. 19.
6 Vgl. Chassagnou ./. Frankreich, RUDH 1999, S. 17.
7 Vgl. u.a EuGH, Nold, Slg. 1974, S. 491, 507, Rn. 13.
8 Vgl. hierzu: EGMR, Matthews ./. Vereinigtes Königreich, EuZW 1999, S. 308, 309 Ziff. 32.
9 Herdegen, Europarecht, § 3, Rn. 39.
10 EGMR, Matthews ./. Vereinigtes Königreich, EuZW 1999, S. 308.
11 Vgl. auch Zustellungsentscheidung EGMR, Senator Lines GmbH ./. EU-Staaten, EuGRZ 2000, S. 334, 335.
12 Pache, EuGRZ 2000, S. 601, 606.
13 Pache, EuGRZ 2000, S. 601, 606.
14 Losch, Radau, ZRP 2000, S. 84, 86.
15 Losch, Radau, ZRP 2000, S. 84, 86.
Arbeit zitieren:
Tobias Dietrich, 2003, Justizgrundrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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