II
Gliederung
1. Einführung
1.1 Der Begriff „Altersvorsorge“ 1
1.2 Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Altersvorsorge 2
1.3 Notwendigkeit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge 2
1.4 Gang der Untersuchung 5
2 Die neue staatliche Förderung 6
2.1 Geförderter Personenkreis 6
2.2 Altersvorsorgebeiträge 8
2.3 Höhe und Gewährung der Förderbeträge 10
2.3.1 Altersvorsorgezulage 10
2.3.2 Sonderausgabenabzugsbetrag 13
2.3.3 Ablauf der Zulagengewährung und des Sonderausgabenabzugs 15
am Beispiel eines Altersvorsorgevertrages
2.4 Zwischenentnahme zur Finanzierung selbstgenutzten 17
Wohneigentums
2.5 Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen 19
3 Private Altersvorsorge 21
3.1 Neuerungen durch das Altersvermögensgesetz 22
3.2 Ausgewählte Versicherungsprodukte zur privaten Altersvorsorge 23
3.2.1 Lebensversicherungen zur Altersvorsorge 23
3.2.1.1 Kapitallebensversicherung 24
3.2.1.2 Private Rentenversicherung 25
3.2.1.3 Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen 26
3.2.2 Risikoversicherungen zur Absicherung biometrischer Risiken 28
3.2.2.1 Risikolebensversicherung 28
3.2.2.2 Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung 29
3.2.2.3 Unfallzusatzversicherung 30
3.2.3 Die Besteuerung der Versicherungsprodukte 30
3.3 Investmentfonds zur Vermögensbildung 32
III
3.3.1 Verschiedene Fondstypen 33
3.3.2 Besteuerung der Investmentfonds 36
3.4 Vergleich der Renten- und Kapitallebensversicherung mit Fonds 40
4. Betriebliche Altersvorsorge 41
4.1 Neuerungen durch das Altersvermögensgesetz 41
4.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 43 4.2.1 Direktzusage 44
4.2.2 Unterstützungskasse 49
4.2.3 Direktversicherung 51
4.2.4 Pensionskasse 55
4.2.5 Pensionsfonds 60
4.3 Der neue Anspruch auf Entgeltumwandlung 63
4.3.1 Bereits bestehende arbeitnehmerfinanzierte betriebliche 64 Altersversorgung 4.3.2 Tarifvertragliche Entgeltzahlung 65
4.3.3 Kein tarifvertragliches Entgelt 66
4.3.4 Auswahl des Durchführungsweges bei Entgeltumwandlung 67
4.4 Neue Unverfallbarkeitsvorschriften 68
IV
4.4.1 Unverfallbarkeit dem Grunde nach 68
4.4.2 Unverfallbarkeit der Höhe nach 69
5. Entscheidungshinweise zur Altersvorsorge 71
5.1 Zusammenfassender Vergleich der Anlageformen 71
5.2 Möglichkeit zur optimalen Nutzung der neuen staatlichen Förderung 75
Literaturverzeichnis 76
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs Absatz
AG Aktiengesellschaft
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
AS
AV
AVmG
BAV
BBG
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BFM
BVI
DAX
e.V.
ESt
GFA
GmbH
Hrsg
i.H.v.
KiSt Kirchensteuer
SGB
VAG
vgl
ZASt
VI
Darstellungsverzeichnis
Darstellung 1: Betriebliche Altersversorgung 2
Darstellung 2: Verhältnis Beitragszahler zu Rentnern 3
Darstellung 3: Altersvorsorgebeiträge 8
Darstellung 4: Grund- und Kinderzulage 11 Darstellung 5: Sockelbetrag 12
Darstellung 6: Zulagenermittlung Beispiel 1 13
Darstellung 7: Zulagenermittlung Beispiel 2 13
Darstellung 8: Ermittlung des Steuervorteils 15
Darstellung 9: Ablauf der Zulagengewährung 16
Darstellung 10: Zwischenentnahmemodell 18
Darstellung 11: Private Altersvorsorge in Deutschland 22 Darstellung 12: Fondstypen 33
Darstellung 13: Anrechnungs- und Halbeinkünfteverfahren 39
Darstellung 14: Durchführungswege 43
Darstellung 15: Arbeitgeberfinanzierte Direktzusage 46
Darstellung 16: Arbeitnehmerfinanzierte Direktzusage 46
Darstellung 17: Abgaben der Beiträge zur Direktzusage 48
Darstellung 18: Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse 50
Darstellung 19: Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse 50
Darstellung 20:
Darstellung 21: Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung Darstellung 22: Arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung 53
Darstellung 23: Abgaben der Beiträge zur Direktversicherung 55
Darstellung 24: Arbeitgeberfinanzierte Pensionskasse 56
Darstellung 25: Arbeitnehmerfinanzierte Pensionskasse 57
Darstellung 26: Steuerliche Behandlung bei Pensionskassen 59
Darstellung 27: Abgaben der Beiträge zur Pensionskasse 60
VII
Darstellung 28: Arbeitgeberfinanzierter Pensionsfonds Darstellung 29: Arbeitnehmerfinanzierte Pensionsfonds 62
Darstellung 30: Anspruch auf Entgeltumwandlung 64
Darstellung 31: Tarifvertragliches Entgelt 67
Darstellung 32: Unverfallbarkeit 69
Darstellung 33: Altersvorsorge im Vergleich 72
Darstellung 34: Abgabenrechtliche Behandlung der Anlageformen 73
1
1. Einführung
1.1 Der Begriff „Altersvorsorge“
„Unter „Altersvorsorge“ wird der reine Sparvorgang mit dem Ziel der Alterssicherung verstanden.“ 1 Somit hat die Altersvorsorge etwas mit der zeitlich späteren Versorgung oder Sicherung des Lebensunterhalts zu tun und „dient im Kern dazu, den mit Erreichen eines bestimmten Alters Typischerweise sinkenden Chancen zu begegnen, seinen gewohnten Lebensunterhalt aus Erwerbsarbeit zu bestreiten. Dieser Fall kann jedoch schon dann eintreten, wenn aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen die Erwerbschancen vorzeitig deutlich herabgesetzt werden. Zusätzlich besteht in Abhängigkeit von der familiären Situation der Bedarf nach einer finanziellen Sicherung der Hinterbliebenen im Fall des Todes. Es geht also immer darum, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass Umstände eintreten, die zu einer Reduzierung oder einem gänzlichen Wegfall des Erwerbseinkommens führen. In diesem Fall sollte sichergestellt sein, dass der erreichte Lebens-standard hierunter nicht wesentlich leidet.“ 2
Obwohl die häufig in der Praxis synonym verwendeten Worte „Altersvorsorge“ und „Altersversorgung“ zwar beide das Ziel der Lebensstandardsicherung verfolgen, so sind sie dennoch nicht miteinander gleichzusetzen. 3 Denn Altersversorgung beinhaltet im Gegensatz zur Altersvorsorge, als Sparvorgang, immer mindestens die Absicherung eines biometrischen Risikos (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Langlebigkeit). 4 Sie wurde bisher als Aufgabe staatlicher und betrieblicher Organisationen verstanden. 5 Auf Ebene der betrieblichen Organisationen wird im Sinne des Betriebsrentengesetzes unter betrieblicher Alters-versorgung Leistungszusagen zugunsten eines Arbeitnehmers „der Alters-, Invaliditäts-oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses“ verstanden. 6 Bei näherer Betrachtung der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung wird allerdings deutlich, das neben der Abdeckung eines biometrischen Risikos auch ein Sparvorgang zur Alterssicherung (=Altersvorsorge) vorliegt.
1 Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.3; vgl. auch Puskàs
G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.
2 BfA (Hrsg.), Altersvorsorge, 2001, S.5.
3 Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.
4 Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.
5 Vgl. Puskàs G., Was ist Altersversorgung, in: BetrAV, Nr.1, 2001, S.2.
6 § 1 Abs.1 S.1 BetrAVG.
2
Demnach setzt sich die betriebliche Altersversorgung aus der Altersvorsorge und der Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos zusammen.
1.2 Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Altersvorsorge
Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt ist die betriebliche Altersversorgung, Alters-vorsorge mit der Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos. Demnach ist die betriebliche Altersvorsorge, der reine Sparvorgang über einen der Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung.
Bei der betrieblichen Altersversorgung muss immer eine Versorgung zugesagt werden. 7 „Unter privater Altersvorsorge wird üblicherweise die individuelle Vermögensbildung verstanden, soweit sie der Erzielung von Einkünften im Alter dient.“ 8 Wie bei der betrieblichen Altersversorgung besteht durch Einbeziehung eines biometrischen Risikos in den Sparvorgang die Möglichkeit privat (z.B. durch Ansparen in einer privaten Rentenversicherung) Ansprüche auf Altersversorgung zu erhalten.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung erfolgen in der Regel erst bei Eintritt eines bestimmten biometrischen Ereignisses. 9 Über privat angespartes Vermögen kann auch vor Eintritt eines solchen Ereignisses verfügt werden. Im privaten Bereich richten sich die Leistungsansprüche direkt an den Vertragspartner und nicht an einen externen Versorgungsträger.
Die Organisation und Beitragszahlung bei der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt unabhängig davon wer die Beiträge finanziert im Gegensatz zur privaten Altersvorsorge immer über den Arbeitgeber.
1.3 Notwendigkeit der privaten und betrieblichen Altersvorsorge
Die Alterssicherung in Deutschland basiert auf dem sogenannten „Drei-Säulen-System“. Dieses unterstellt, dass der im Arbeitsleben erreichte Lebensstandard im Ruhestand durch ein System aus drei tragfähigen Säulen realisiert werden kann. 10 Neben der Grundsicherung durch die erste Säule, die gesetzliche Rentenversicherung, sollen die zweite und
7 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.77.
8 Vgl. BfA (Hrsg.), Altersvorsorge, 2001, S.34.
9 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.77.
10 Vgl. Kühlmann K./Blumenstein M./Dietrich A., Die Lebensversicherung zur Altersvorsorge, S.4.
3
dritte Säule, die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge, diese Grundsicherung ergänzen und den individuellen Bedarf abrunden. 11 Bei diesem System ist die gesetzliche Rentenversicherung gegenwärtig noch die bedeutendste der drei Säulen. 12 Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, im Gegensatz zu den beiden anderen kapitalgedeckten Säulen, seit 1957 durch das sogenannte Umlageverfahren. 13 Dieses Verfahren ist auch als Generationenvertrag bekannt, bei dem die jüngere Generation, durch Einzahlung von Rentenbeiträgen für die Generation der Rentenbezieher aufkommt. Das Umlageverfahren funktioniert so lange, wie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Beitragsempfängern besteht. Betrachtet man allerdings die Bevölkerungsentwicklung und berücksichtigt dabei die längere Lebenserwartung, bei gleichzeitig abnehmender Geburtenzahl, dann wird deutlich, dass dies zu einer durchschnittlich älteren Gesellschaft und zu einem ungleichen Verhältnis zwischen jüngeren Beitragszahlern und Beitragsempfängern führt. 14 Dementsprechend kommen immer weniger Beitragszahler für einen Rentner auf. In der folgenden Darstellung wird deutlich, dass bereits 2040 die Anzahl der Beitragsempfänger, die der Beitragszahler übersteigen wird.
Um die Rente auf dem heutigen Niveau erhalten zu können, müssten entweder die Beitragszahler künftig höhere Beiträge leisten oder das derzeitige Rentenniveau müsste gekürzt werden. 15
11 Vgl. Kühlmann K./Blumenstein M./Dietrich A., Die Lebensversicherung zur Altersvorsorge, S.4.
12 Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.4.
13 Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.5.
14 Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.6.
15 Vgl. Dommermuth T./Mayerhofer W., Betriebliche und private Altersversorgung, 2000, S.5.
4
Um einen Generationenkonflikt zu vermeiden bedarf es, zur Entlastung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Stabilisierung der Beitragssätze, einer Stärkung durch die zweite und dritte Säule der Alterssicherung.
Durch die sogenannte „Riester-Reform“ und das am 11.Mai 2001 durch den Bundesrat verabschiedete Altersvermögensgesetz, sollen die Beitragssätze zur Rentenversicherung stabilisiert werden und bis zum Jahre 2020 die 20 Prozent nicht übersteigen (heute: 19,1 Prozent). 16 Des weiteren wird aufgrund der Beitragsstabilisierung von einem relativ stabilen Rentenniveau i.H. von 68 Prozent im Jahre 2030 (heute 70 Prozent) ausgegangen. 17 Bei der neuen Ermittlung des Rentenniveaus
(„Nettostandartrente/durchschnittliches Nettoarbeits-entgelt“) wird zwar nach wie vor von einem Eckrentner ausgegangen, der als Durchschnittsverdiener 45 Jahre lang Beiträge in die Rentenkassen eingezahlt hat, allerdings wird das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt nicht nur um die Steuern und Sozialabgaben, sondern auch um die Sparbeiträge zur privaten Altersvorsorge verringert. 18 Geht man von der neuen staatlichen Förderung im Jahre 2008 aus, dann würde sich bei der Ermittlung des Rentenniveaus im Jahre 2030, nach alter Formel, im Gegensatz zu der Annahme von 68 Prozent ein Niveau von 64 Prozent ergeben. 19
Da aufgrund längerer Ausbildungs- und Studienzeiten eine 45-jährige Beitragszeit in die Rentenversicherung für viele eher unwahrscheinlich ist, ergibt sich dadurch sogar ein noch geringeres zu erwartendes Rentenniveau. Die Verringerten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen dazu, dass die zu schließende Versorgungslücke im Alter noch größer wird. Die Versorgungslücke ergibt sich aus der Differenz des angestrebten Versorgungsbedarfs und der zu erwartenden gesetzlichen Rente. Erachtet man beispielsweise ein persönliches Rentenniveau i.H. von 90 Prozent des Nettolohns als ausreichend, dann ergibt sich für den „Eckrentner“ eine zu schließende Versorgungslücke i.H. von 26 Prozent (90 Prozent abzgl. 64 Prozent bereinigtes Rentenniveau) des Nettolohns. Besserverdienende (über der Beitragsbemessungsgrenze) haben sogar noch größere Ver-sorgungslücken, da nur maximal Beiträge bis zur Beitragsbeme ssungsgrenze (in 2002: 54.000 Euro [West], 45.000 Euro [Ost]) in die Rentenversicherung abgeführt werden und
16 Vgl. BMA (Hrsg.), Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.6.
17 Vgl. BMA (Hrsg.), Die neue Rente: Solidarität mit Gewinn, 2001, S.6.
18 Vgl. Köhler W., in: DM Extra, Ihr Vermögen 2001, Heft Nr. 52, 2001, S.18.
19 Vgl. Köhler W., in: DM Extra, Ihr Vermögen 2001, Heft Nr. 52, 2001, S.18; vgl. dazu auch Rudolf Haufe
Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.163.
5
dementsprechend auch eine, im Vergleich zum Nettolohn, geringere gesetzliche Rente gezahlt wird.
Zur Schließung dieser vom individuellen Bedarf abhängigen Versorgungslücken muss entweder privat und/oder betrieblich vorgesorgt werden.
1.4 Gang der Untersuchung
Durch die „Riester-Reform“ gesetzlich geänderte Rahmenbedingungen und die im vorherigen Abschnitt beschriebene Notwendigkeit der Schließung von Versorgungslücken führt künftig zu einer stärkeren Gewichtung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge im Alterssicherungssystem Deutschlands. Unabhängig davon, ob zur Schließung der späteren Versorgungslücke, mit oder ohne „Riester-Förderung“, der Weg über die betriebliche oder private Altersvorsorge oder einer Kombination aus beiden Komponenten erfolgt, sollte nach vorheriger Überprüfung der konkreten Bedarfsdeckung feststehen, welche der beschriebenen Anlageformen am ehesten zur Altersvorsorge geeignet sind. Es wird jedoch nicht auf den Individualbedarf eingegangen, sondern die Arbeit soll vielmehr eine Entscheidungshilfe zur Optimierung der Altervorsorge sein. Da nicht jeder Anspruch auf die neue „Riester-Förderung“ hat, wird sich bei den folgenden Ausführungen in diesem Bereich nur auf den künftig im Rahmen des Altersvermögensgesetzes staatlich geförderten Personenkreis beschränkt. Die im Rahmen der „Riesterreform“ in die staatliche Förderung mitaufgenommenen selbstgenutzten Immobilien, können wie vermietete Immobilien ebenfalls der privaten Altersvorsorge dienen. Da die Darstellung der unterschiedlichen Finanzierungsmodelle unter Berücksichtigung der individuell steuerlich relevanten Aspekte den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde, wird sich in diesem Bereich nur auf die Beschreibung der neuen staatlichen Förderung durch das sogenannte Zwischenentnahmemodell beschränkt.
Der zweite Abschnitt informiert über die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge. Nach der Darstellung des geförderten Personenkreises und der an die Altersvorsorgebeiträge geknüpften Bedingungen erfolgt, abgerundet durch Beispiele, die Beschreibung der Förderung durch Zulagengewährung und Abzug von Sonderausgaben. Darüber hinaus wird das Zwischenentnahmemodell sowie das Vorliegen einer schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen beschrieben.
Der dritte Abschnitt vermittelt einen Überblick über ausgewählte Vorsorgeprodukte der privaten Altersvorsorge. Eine Auswahl musste aufgrund der Vielzahl der auf dem Kapital- markt bestehenden Vorsorgeprodukte getroffen werden. Dabei werden die Klassiker der
6
Versicherungen als auch die Investmentfonds behandelt. Es soll veranschaulicht werden, inwiefern sich diese Produkte entweder zur Abdeckung von biometrischen Risiken oder zur Bildung von Vermögen eignen. Im Anschluss an die Darstellungen der Produkte erfolgt anhand anlagerelevanter Entscheidungskriterien ein Vergleich zwischen Renten/Kapitallebensversicherungen und Investmentfonds.
Der vierte Abschnitt befasst sich unter Einbeziehung des neu eingeführten Pensionsfonds mit den möglichen Gestaltungsformen der Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung. Dabei werden die künftigen abgabenrechtlichen Behandlungen für den Arbeitnehmer tabellarisch aufgezeigt. Im Anschluss an die Betrachtungen der Durchführungswege werden die tarifpolitische Bedeutung für den neuen Entgeltumwandlungsanspruch und die neuen Unverfallbarkeitsvorschriften ausgeführt. Der fünfte Abschnitt stellt die in den vorangegangen Abschnitten 3 und 4 ausgewählten Vorsorgeformen vergleichend anhand ausgewählter Kriterien dar. Dabei handelt es sich nicht um eine allumfassende Darstellung und Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse eines einzelnen Anlegers, sondern vielmehr um allgemein gehaltene Hinweise. Da die Vorteile der einzelnen Produkte bereits in den Abschnitten 3 und 4 ausführlich dargestellt wurden, wird deshalb von einer detaillierten Ausführung abgesehen. Abschließend wird durch ein Beispiel die optimale Nutzung der neuen Förderung dargestellt.
2. Die neue staatliche Förderung der Altersvorsorge
Ab dem 01.1.2002 fördert der Staat unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen in die betriebliche und die private Altersvorsorge, die zum Aufbau eines Altersvorsorgevermögens dienen. Die im Einkommensteuergesetz geregelte Förderung erfolgt zum einen durch staatliche Zulagen und zum anderen durch die Gewährung eines Sonderausgabenabzugsbetrages. Um in den Genuss der Förderung zu gelangen, müssen sowohl die persönlichen als auch die an die Altersvorsorgebeiträge geknüpften Bedingungen erfüllt sein. Persönlich bedeutet in diesem Zusammenhang die Zugehörigkeit zum geförderten Personenkreis.
2.1 Geförderter Personenkreis
Zu den ab dem 01.01.2002 geförderten bzw. zulageberechtigten Personenkreis gehören: 20
20 Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem
AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1270; vgl. dazu auch Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.):
Rentenreform 2001/2002, 2001, S.18.
7
a. Pflichtversicherte:
Anspruch auf staatliche Förderung haben „ in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte“ 21 . Pflichtversicherte Personen sind beispielsweise: 1. Arbeitnehmer, Auszubildende und Behinderte (z.B. bei Tätigkeit in anerkannten Werkstätten). 22
2. Bestimmte selbstständig Tätige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Erzieher, Lehrer, Hebammen, Künstler, Handwerker usw.) 23 3. Sonstige Versicherte (Kindererziehende in der Kindererziehungszeit, Zivil-, Wehrdienstleistende usw.) 24
Eine Ausnahme bilden „Pflichtversicherte, die kraft zusätzlicher Versorgungsregelung in einer Zusatzversorgung pflichtversichert sind und bei denen eine der Versorgung der Beamten ähnliche Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet ist.“ 25 Dies betrifft Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen aus einer Zusatzversorgungskasse erhalten. 26 b. Landwirte
Hierbeibei handelt es sich um „Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte“. 27 c. Arbeitslose
„ Personen, die wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet sind“. 28 Arbeitslose, die Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe) beziehen, sind in der Leistungsbezugszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. 29 d. Ehegatten von Pflichtversicherten
Sind beide Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, dann erfüllen beide die persönlichen Voraussetzungen für die neue staatliche Förderung. 30
21 § 10a Abs.1 S.1 EStG.
22 Vgl. § 1 SGB VI.
23 Vgl. § 2 SGB VI.
24 Vgl. § 3 SGB VI.
25 § 10a Abs.1 S.4 EStG.
26 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.19.
27 § 10a Abs.1 S.2 EStG.
28 § 10a Abs.1 S.3 EStG.
29 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.19.
30 Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem
AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1271.
8
Ist bei Ehegatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben nur ein Ehegatte zulageberechtigt, so ist auch der andere zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. 31
2.2 Altersvorsorgebeiträge
Förderfähige Altersvorsorgebeiträge im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind: 32
a. Beiträge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag: 33
Bei der Zertifizierungsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV), können Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften die Zertifizierung Ihrer Altersvorsorgeprodukte beantragen. Die Produkte müssen allerdings den Bestimmungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes entsprechen. 34 Diese Bestimmungen sind entsprechend § 1Abs.1 Nr.1-11 AltZertG: 35
1. Der Vertragspartner (eine natürliche Person) verpflichtet sich laufend freiwillige Leistungen zu erbringen.
2. Beginn der Auszahlphase von Versorgungsleistungen ist frühestens mit Vollendung des 60.Lebensjahres oder mit Beginn der Altersrente möglich. Ausgenommen hiervon sind Rentenleistungen aus einer durch Beitragsanteile finanzierten Zusatzversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. 36
31 Vgl. § 79 S.2 EStG.
32 Vgl. § 82 EStG.
33 Vgl. § 82 Abs.1 S.1 EStG.
34 Vgl. § 1 Abs.3 AltZertG.
35 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.21-28.
36 Vgl. Risthaus A., Steuerliche Fördermöglichkeiten für eine zusätzliche private Altersvorsorge nach dem
AVmG, in: Der Betrieb, Nr.24, S.1269.
9
3. Am Anfang der Auszahlungsphase müssen mindestens die einbezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen (Nominalwerterhaltung). 37 Davon ausgenommen sind Beiträge zur Absicherung der verminderten Erwerbstätigkeit (bis zu maximal 15% der Gesamtbeiträge).
4. Die Auszahlung erfolgt „in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente oder eines Auszahlungsplans mit unmittelbar anschließender Teilkapitalverrentung“ 38 .
5. Erfolgt die Leistungserbringung als Auszahlplan, so muss ab Beginn der Auszahlungsphase bis zum Alter von 85 Jahren, ein Teil der Auszahlung in eine Rentenversicherung f ließen. Die Höhe der durch die Rentenversicherung zu zahlenden Rente muss mindestens genauso hoch sein wie die letzte Auszahlung des Auszahlplans. Eine Auszahlung des Gesamtkapitals am Ende der Beitragszahlungszeit wurde hiermit ausgeschlossen.
6. Eine ergä nzende Hinterbliebenenabsicherung für Ehegatten und für im Haushalt lebende Kinder kann im Vertrag vorgesehen sein.
7. Die Anlage der Altersvorsorgebeiträge, inklusive der erwirtschafteten Erträge und Veräußerungsgewinne erfolgt, entweder in Rentenversicherungen, Kapitalisierungsprodukten, Bankguthaben mit Zinsansammlung oder in Investmentfonds. 8. Abschluß- und Vertriebskosten müssen über einen Zeitraum von 10 Jahren gleichmäßig verteilt werden. 39
9. Der Anbieter hat bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Vertragspartner (z.B. Informationen über die Verwendung der Beiträge und die Höhe der einbehaltenen Abschluss- und Vertriebskosten).
10. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag in der Ansparphase entweder ruhen lassen oder drei Monate zum Ende eines Kalenderviertelj ahres kündigen und ihn auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen oder wohnwirtschaftlich im Sinne des Einkommensteuergesetzes verwenden. 11. Eine Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus dem Vertrag an Dritte muss ausgeschlossen sein.
37 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.23.
38 § 1 Abs.1 Nr.4 AltZertG.
39 Vgl. § 1 Abs.1 Nr.8 AltZertG.
10
Nach erfolgter Annahme eines Antrages zur Zertifizierung erhält der Anbieter für dieses Produkt der Altersvorsorge eine Zertifizierungsnummer. Um sicherzustellen, dass es sich um einen förderfähigen Altersvorsorgevertrag handelt, muss der jeweilige Anbieter dem Kunden die Zertifizierungsnummer und die Adresse der Zertifizierungsstelle mitteilen. 40
b. Beiträge aus individuell versteuertem Arbeitslohn in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung unter der Bedingung, dass in der Auszahlphase entweder eine lebenslange Rente oder ein Auszahlplan mit direkt anschließender Teilkapitalverrentung bezahlt wird. 41 Die Individualbesteuerung zur Verwendung der Beiträge als Altersvorsorgebeiträge gemäß § 82 Abs.2 S.1 EStG schließt somit die Möglichkeit der Pauschalversteuerung oder Steuerbefreiung, entsprechend § 3 Nr.63 EStG, aus.
c. Beitragsanteile, die zur Absicherung der Erwerbsminderung und zur Hinterbliebenenabsicherung dienen, unter der Bedingung, dass die Auszahlung in der Leistungsphase als lebenslange Rente erfolgt. 42
2.3 Höhe und Gewährung der Förderbeträge
Die Förderung der Altersvorsorgebeiträge besteht aus zwei Teilen, zum einen aus den einkommensunabhängigen Zulagen gemäß Abschnitt XI EStG und zum anderen aus dem zusätzliche n Sonderausgabenabzugsbetrag im Sinne des § 10a Abs.1 EStG. 43 Bis zum Jahre 2008 erfolgt eine stufenweise Anhebung der maximal erreichbaren Förderbeträge.
2.3.1 Altersvorsorgezulage
Jeder Zulageberechtigte erhält in Abhängigkeit von den eingezahlten Altersvorsorgebeiträgen eine Altersvorsorgezulage. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage. 44 Eine Kinderzulage wird für jedes Kind gewährt, für das der Zulageberechtigte Kindergeld bekommt. 45 Bei zusammenveranlagten Eltern erhält
40 Vgl. § 7 Abs.2 S.1 AltZertG.
41 Vgl. § 82 Abs.2 S.1 EStG.
42 Vgl. § 82 Abs.3 S.1 EStG.
43 Vgl. Rudolf Haufe Verlag GmbH&Co.KG (Hrsg.): Rentenreform 2001/2002, 2001, S.29.
44 Vgl. § 83 EStG.
45 Vgl. § 85 Abs.1 S.1 EStG.
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Christian Wagener, 2001, Die betriebliche und private Altersvorsorge in Deutschland ab dem Jahre 2002, München, GRIN Verlag GmbH
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