Inhalt
I Das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) Was ist das S 2
a Der Auftrag: Umsetzung der EU-Richtlinien S 2
b Zeitliche Entwicklung des ADG S 3
II Gesetzentwurf 2002 S 4
a Wesentliche Inhalte S 4
b Reaktionen S 4
c Kirchenkonflikt S 5
III Gesetzentwurf 2005 S 7
a Wesentliche Änderungen des Inhalts S 7
b Reaktionen S 8
c Ausblick S 9
IV Kommentar zum ADG dessen Einführung und den Reaktionen darauf S 10
Anhang: Literaturverzeichnis
I. Das Antidiskriminierungsgesetz (ADG) – Was ist das?
a. Der Auftrag: Umsetzung der EU-Richtlinien
Im Zuge der Europäisierung des Rechts und dem europaweiten Schutz von Minderheiten beschließt der Europa-Rat am 29. Juni 2000 die „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungs-Grundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft“. Alle Menschen sollen ohne Ansehen der Person Zugang haben zu Beschäftigungsverhältnissen, Berufsausbildung und –beratung, Weiterbildungsmaßnahmen und Umschulungen; Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, Mitgliedschaft und Mitwirkung in Organisationen der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sollen ermöglicht bzw. erleichtert sowie der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gewährleistet werden. 1 Fünf Monate später, am 27. November 2000, verabschiedet der Rat eine weitere Richtlinie, die „Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“, welche die allgemeine Diskriminierung wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in der Berufswelt beseitigen bzw. sanktionieren soll. Beide Richtlinien müssen in jedem der damals 25 EU-Mitgliedstaaten durch ein Antidiskriminierungsgesetz in n ationales Recht umgesetzt werden. Hierfür wird eine dreijährige Frist gewährt.
Am 3. September 2002 beschließt der europäische Rat die „Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen“, welche die Gleichstellung der Geschlechter thematisiert. Auch sie soll von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Was eigentlich recht einfach klingt – die Umsetzung dreier inhaltlich nahe liegender Richtlinien – nimmt in Deutschland sehr viel Zeit in Anspruch und dauert bis auf den heutigen Tag an.
1 vgl. Mühlenbruch 144
2
b. Zeitliche Entwicklung des ADG
Zur besseren Einordnung der Abläufe ist hier eine tabellarische Übersicht über die zeitliche Entwicklung der Entstehung des deutschen ADG gegeben.
- 29.06.2000: EU-Rat beschließt „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungs-Grundsatzes ohne Unterschied der Rasse und der ethnischen Herkunft“
- 27.11.2000: EU-Rat beschließt „Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“.
- 10.12.2001: Vorstellung des deutschen Gesetzentwurfes
- 19.02.2002: Anhörung des Gesetzentwurfes im Bundestag, massive Kritik von Wirtschaft, Kirchen und Opposition. Daraufhin entfernt die Regierung zunächst die Kriterien Alter, Religion und Weltanschauung aus dem Gesetzentwurf, stellt dann im Zuge des Wahlkampfes das Thema vorerst ganz ein.
- 03.09.2002: EU-Rat beschließt „Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf Arbeitsbedingungen“
- 19.07.2003: Ablauf der EU-Umsetzungsfrist der ersten beiden Richtlinien
- 19.07.2004: EU-Kommission kündigt rechtliche Schritte wegen Nichtumsetzung der Richtlinien in Deutschland und fünf weiteren Staaten an
- 15.12.2004: Vorstellung des neuen Gesetzentwurfs
- 20.01.2005: Erste Lesung des neue n Gesetzentwurfs im Bundestag, erneut massive Kritik von Wirtschaft, Kirchen und Opposition.
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Arbeit zitieren:
Lena Marie Hahn, 2005, Das Antidiskriminierungsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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