war (Feldkamp 2002, S. 7). Nach einiger Überzeugungsarbeit der Fraktionsspitzen, stimmten letztendlich nur vier Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gegen den Antrag und die restlichen Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen und der SPD 1 stimmten dafür (vgl. ebd., S. 29ff). Damit wurde der Antrag des Bundeskanzlers mit 336 bei 334 nötigen Stimmen angenommen und somit wurde sowohl der Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan vom deutschen Bundestag beschlossen als auch dem Bundeskanzler Gerhard Schröder das Vertrauen ausgesprochen.
Da dieses Ereignis gerade in den Medien sehr großes Interesse fand, stellt sich die Frage, ob es die Institution der Vertrauensfrage auch in anderen demokratischen Ländern gibt und falls ja, ob sie dort ein normales Instrument im politischen Alltag ist oder ob es sich dort auch jeweils um Ausnahmen handelt und inwiefern sich die Institution der Vertrauensfrage von der in Deutschland unterscheidet. Diesen Fragen sollen diesem Essay als Grundlage dienen. Zunächst gehe ich aber auf die Vertrauensfrage als politisches Instrument in Deutschland ein.
Die Vertrauensfrage in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland besteht für den Bundeskanzler jederzeit die Möglichkeit eine Vertrauensfrage zu stellen. Dies kann er beispielsweise dann machen, wenn er sich einer Unterstützung des Parlamentes nicht mehr sicher ist. Dies ist in Artikel 68 des Grundgesetzes geregelt: Artikel 68
(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers
binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der
Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.
(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.
Stellt also ein Bundeskanzler die Vertrauensfrage bzw. einen „Vertrauensantrag“ (Ipsen 2003, S.123) und bekommt dabei nicht die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages - nach Art. 121 GG also die absolute Mehrheit - dann hat der Bundeskanzler die Wahl, ob er dem
1 Mit Ausnahme von Christa Lörcher, die jedoch einen Tag zuvor aufgrund dieser Abstimmung ihren Austritt auf der
SPD -Fraktion bekannt gegeben hatte.
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Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlägt, ob er ihm vorschlägt, den Gesetzgebungsnotstand zu erklären oder ob er nichts weiter unternimmt und im Amt bleibt und wie bisher weiterregiert (vgl. Hesselberger 2003, S. 273). Falls er dem Bundespräsident die Auflösung des Bundestages vorschlägt, kann der Bundespräsident seinerseits dem Vorschlag des Bundeskanzlers folgen. Er ist an ihn aber nicht gebunden. Daher kann er den Bundeskanzler entweder im Amt lassen oder innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen. Letzteres würde dann zu Neuwahlen führen (vgl. ebd., S. 273f.).
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Bundeskanzler, die Vertrauensfrage mit einem anderen Antrag - beispielsweise einer Gesetzesvorlage zu verbinden (vgl. Ipsen 2003, S. 124). Dadurch bewirkt die Verbindung der Vertrauensfrage mit einem anderen Antrag eine Antragseinheit, womit für beide Anträge, dass höhere Quorum gilt. Damit bedarf dann beispielsweise ein einfaches Gesetz nicht mehr der einfachen Mehrheit, sondern - wie die Vertrauensfrage auch - der absoluten Mehrheit (vgl. ebd., S. 124).
In der bisherigen Geschichte der Bundesrepublik ist die Vertrauensfrage erst viermal angewendet worden. Erstmals wurde sie von Willy Brandt (SPD) am 22. September 1972 gestellt. Jedoch stellte Willy Brandt die Vertrauensfrage nur, um eine Auflösung des Bundestages herbeizuführen und nicht, um die Abgeordneten über seine Politik abstimmen zu lassen. Somit benutzte er die Vertrauensfrage nur als Mittel, um das Grundgesetz zu überbrücken. Dadurch, dass die Kabinettsmitglieder der SPD/FDP -Regierung bei der Abstimmung nicht anwesend waren, verlor Brandt wie gewollt die Vertrauensabstimmung und schlug dem damaligen Bundespräsidenten Gustav Heinemann (SPD) vor, den Bundestag aufzulösen und Neuwahlen anzusetzen. Genau das machte Heinemann auch und somit fanden am 19. November 1972 Neuwahlen statt, die der sozialliberalen Koalition einen deutlichen Sieg bescherten (vgl. Döring; Hönnige 2005, S. 13f.) Aus dem selbem Grund wie Brandt stellte Helmut Kohl (CDU) am 17. Oktober 1982 die Vertrauensfrage. Kohl war erst am 1. Oktober desselben Jahres durch ein konstruktives Misstrauensvotum gegen Helmut Schmidt zum Kanzler gewählt worden. Dies wurde möglich, da die FDP ihre Koalition mit der SPD zu Gunsten einer CDU/FDP -Regierung beendeten. Die neue Regierung wollte sich durch eine Neuwahl legitimieren lassen. Somit verlor Kohl die Vertrauensfrage und Bundespräsident Karl Carstens (CDU) löste den Bundestag auf und rief Neuwahlen für den 6. März 1983 aus, die die CDU/FPD-Koalition gewann (vgl. ebd. S 14f.).
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In diesen beiden Fällen wurde die Vertrauensfrage von Brandt und Kohl jedoch nur dazu verwendet, diese zu verlieren, um den Bundestag auflösen können, damit es zu Neuwahlen kommt. Es wurde also nicht über ihre Politik abgestimmt. (vgl. ebd., S. 15) Das erste Mal, dass die Vertrauensfrage von einem Bundeskanzler gestellt wurde, um als wirkliche Abstimmung seiner Politik zu dienen, war am 5. Februar 1982 von Helmut Schmidt (SPD) - also gut acht Monate bevor Helmut Kohl diese stellte. Vor allem wegen Differenzen zwischen den Koalitionspartnern SPD und FDP in Fragen der Wirtschafts- und Sozialpolitik, aber auch innerhalb der SPD gab es Spannungen innerhalb der Regierungskoalition (vgl. www.brockhaus.de/index2.html?service/aktuell/011115.html). Schmidt wollte mit der Vertrauensfrage vom Bundestag wissen, ob er seine allgemeine Politik und ein Programm, dem sein Kabinett zwei Tage vorher zugestimmt hatte, unterstützt. Allerdings verknüpfte er keine Gesetzesvorlage mit der Vertrauensfra ge. Letztendlich sprachen alle 269 Abgeordneten von SPD und FDP Schmidt ihr Vertrauen aus. Jedoch wurde er ein paar Monate später durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt. Zusammenfassend lässt sich aber sagen, dass Schmidt der erste Bundeskanzler war, der die Vertrauensfrage angewendet hat, um sich die Unterstützung für seine Politik vom Bundestag einzuholen (vgl. Döring; Hönnige 2005, S. 15f.). Das insgesamt vierte Mal, dass die Vertrauensfrage angewendet wurde, war wie oben erwähnt 2001 von Bundeskanzler Gerhard Schröder. Es war jedoch das erste Mal, dass die Vertrauensfrage mit einem weiteren Antrag verknüpft wurde, nämlich dem Antrag auf Zustimmung zum Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan. Dies war also „ein Novum in der Geschichte des Bundes tages.“ (Korte; Fröhlich 2004, S. 342)
Somit lässt sich sagen, dass - mit Ausnahme von Gerhard Schröder - die Vertrauensfrage bisher kaum im intendierten Sinne einer Disziplinierung der Regierungsmehrheit im Bundestag oder einer Klärung der Mehrheitsverhä ltnisse gewirkt hat, sondern eher den Weg zu beabsichtigten vorgezogenen Neuwahlen eröffnet hat. (vgl. Rudzio 2003, S. 259). In den Bundesländern hingegen ist die Vertrauensfrage als ein formales Instrument nicht durchgehend verbreitet. Nur acht der sechzehn deutschen Bundesländer haben die Vertrauensfrage in ihrem Verfassungstext erwähnt: Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sie im Verfassungstext erwähnt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Vertrauensfrage_(Grundgesetz)).
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Arbeit zitieren:
Reinhard Schumacher, 2005, Schröders Vertrauensfrage über den Afghanistan Einsatz der Bundeswehr: keine unerhörte Ausnahme, sondern ein normales Instrument etablierter politischer Systeme?, München, GRIN Verlag GmbH
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