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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 2
2. Grundlagen der HOAI 3
2.1 Entstehung und Zielsetzung der HOAI 3
2.2 Rechtsnatur der HOAI 4
2.3 Anwendungsbereich der HOAI 4
2.4 Persönlicher Anwendungsbereich 5
3. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag 6
3.1 Rechtsnatur des Architekten- und Ingenieurvertrages 6
3.2 Vergütungsanspruch 7
3.3 Zustandekommen des Vertrages 7
4. Arten der Honorarvereinbarungen 7
4.1 Grundsatz 7
4.2 Ausnahmen 8
4.3 Freie Vereinbarung des Honorars nach 16 Abs 2 3 HOAI 8
4.4 Ausnahmsweise Unterschreitung der Mindestsätze 1
4.5 Stundenhonorar 1
5. Honorarvereinbarung Festlegungen im Architektenvertrag 1
5.1 Die Leistungsbilder der HOAI und ihre Gliederung in Leistungsphasen
Grundleistungen und Besondere Leistungen 2
5.2 Honorierungskriterien für Grundleistungen 3
5.3 Honorierungskriterien für Besondere Leistungen 6
5.4 Sonstige Zuschläge Nebenkosten und Umsatzsteuer 6
6. Honorarermittlung und Honorarzahlung 7
6.1 Voraussetzungen zur Rechnungslegung 7
6.2 Komponenten der Honorarermittlung 8
6.3 Wirtschaftlichkeitsberechnung Nachkalkulation des Planungsaufwandes 9
7. Bedeutung und Wirkung der HOAI 10
7.1 Architekten und Ingenieure als Mitglieder der Freien Berufe 10
7.2 Ziele der HOAI 10
8. Abschaffung der HOAI oder 6 Novelle 11
9. Entwicklung und aktuelle Lage bei Architekten und Ingenieuren 14
9.1 Wirtschaftliche Lage der Büros 14
9.2 Einhaltung der HOAI 16
10. HOAI im europäischen Kontext - Honorarordnungen im Binnenmarkt 17
11. Ausblick und Resümee 20
12. Abbildungsverzeichnis und Nachweis 2
13. Literaturverzeichnis 3
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1. Einleitung
Diese Arbeit entstand im Rahmen des Seminars Büroorganisation am Lehrstuhl für Planungs- und Bauökonomie, Prof. Dr.-Ing. Wolfdietrich Kalusche an der BTU Cottbus. Das Thema ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und deren Bedeutung für den Auftraggeber und Auftragnehmer. In der HOAI wird die Vergütung, in diesem Fall ein Honorar, der entsprechenden Leistungen von Architekten und Ingenieuren in Deutschland geregelt. Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren ein auskömmliches Honorar und den Bauherren die Qualität der Bauplanung sichern.
Im ersten Teil der Arbeit wird die Entstehung der HOAI anhand wesentlicher Entwicklungsstationen aufgezeigt. Im Anschluss daran wird die Notwendigkeit einer Preisregelung für Architektur- und Ingenieurleistungen vor dem Hintergrund einer freien Marktwirtschaft hinterfragt, um daraus wiederum die Bedeutung für den Bauherren und Planer ableiten zu können. Ebenfalls erfolgen eine Darstellung des Inhaltes der aktuellen HOAI vom 01.01.1996 und deren Anwendung zur Honorarermittlung. Diese grundlegenden Informationen der allgemeinen Anwendung bilden die Basis einer abschließenden Betrachtung der HOAI im europäischen Kontext mit einem Ausblick auf notwendige Änderungen, welche sich aus dem Diskurs über eine mögliche Abschaffung der HOAI ergeben haben. In diesem Zusammenhang werden ebenfalls Strukturverbesserungsvorschläge für eine 6. Novelle aufgezeigt. Des weiteren wird vor dem Hintergrund einer quantitativ gestiegenen Missachtung der Abrechnungsbestimmungen der HOAI die aktuelle wirtschaftliche Situation der Architekten- und Ingenieursbüros aufgezeigt.
Es soll nicht Ziel dieser Arbeit sein, einen detaillierten Leitfaden zur Anwendung der
HOAI zu erstellen. Vielmehr sollen Zusammenhänge aufgezeigt werden, welche die
Bedeutung der HOAI veranschaulichen sollen. Dabei wird im letzten Teil der Arbeit die
HOAI im europäischen Kontext untersucht und der Diskurs zur Aufhebung oder einer
6. Novellierung der HOAI als Fazit der Arbeit verdichtet.
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2. Grundlagen der HOAI
2.1 Entstehung und Zielsetzung der HOAI
Die HOAI ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie beruht als Verordnung auf Artikel 10 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4.11.1971. Dieses ermöglicht es, eine Honorarordnung zu erlassen, die den
berechtigten Interessen von Architekten und Bauherren Rechnung tragen. 1 Die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (HOAI) trat am 1. Januar 1977 in Kraft und löste damit die Gebührenordnung für Architekten (GOA) ab. Heute gilt die HOAI in der Fassung 1996, die am 1. Januar 1996 mit der 5. Novelle in Kraft trat.
Neben der Neufassung und Erweiterung der Regelungen zu den bereits in der GOA behandelten Leistungen sind in der HOAI zusätzlich auch Leistungen anderer am Bau beteiligter Fachplaner, wie die Leistungen des Tragwerkplaners und Lei stungen für
Schallschutz und Raumakustik, aufgenommen worden. 2 Als letzte Änderung wurde die Umschreibung der Honorartabellen in Euro vorgenommen.
Das ursprüngliche Ziel der HOAI bestand unter anderem darin, durch eine gesetzliche Begrenzung der Architekten- und Ingenieurhonorare einen Beitrag zur Senkung der Baukosten zu leisten und damit eine Begrenzung des Mietanstiegs zu bewirken. Zugleich sollte aber auch sichergestellt werden, dass Planer ein auskömmliches Honorar erhalten, um einen ruinösen Preisbewettbewerb zugunsten eines Leistungswettbewerbes zu verhindern.
Von den Interessenverwaltungen der Architekten wird sie daher noch immer als Garant für einen Leistungswettbewerb und Element des Verbraucherschutzes angesehen, und als Grundpfeiler der Architektenschaft bezeichnet. Die Architekten sollen ihre Leistungen frei von finanziellen Interessen und ohne Abhängigkeit zu den bauausführenden Firmen erbringen können.
Die HOAI ist eine bundesweit geltende Preisverordnung, deren Anwendung für alle Planenden verpflichtend ist.
1 Vgl. Planungs- und Bauökonomie II, Begleitmaterial zur Vorlesung, TU Berlin, 2002, S. 108
2 Vgl. Möller, Dietrich-Alexander, Planungs- und Bauökonomie, Band 1, München, 2001, S. 190
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Seit Ende der 90er Jahre ist eine Diskussion über die Abschaffung der HOAI entbrannt, welche bis zum jetzigen Zeitpunkt Bestand hat. Insbesondere Interessenvertretungen der Architekten und Ingenieure setzten sich seitdem für den Erhalt der HOAI ein. Die Notwendigkeit einer Novellierung als Anpassung an neue Rahmenbedingungen wurde erkannt und entsprechende Überlegungen vorbereitet. [Vgl. Kapitel 8.]
2.2 Rechtsnatur der HOAI
„Die Rechtssprechung ordnet die HOAI dem Preisrecht zu und grenzt s ie damit gegenüber dem Vertragsrecht ab. Der Regelungsbereich der HOAI beschränkt sich damit auf den Eingriff und die Gestaltung von Honorarvereinbarungen. Wann und unter welchen Voraussetzungen Architekten- und Ingenieurverträge zustande kommen, ist nicht Gegenstand der Honorarordnung, sondern richtet sich nach den
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.“ 3 Die Möglichkeiten des Zustandekommens eines Architektenvertrages werden im Kapitel 3.3 ausführlich dargestellt.
Die HOAI ist zudem nicht bei jeder in Betracht kommenden Architektenleistung anzuwenden. Vielmehr beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Leistungen, die in den Leistungsbildern der HOAI aufgeführt sind. Für darüber hinaus gehende Leistungen, wie z.B. dem Erstellen von Gutachten, die nicht unter den § 33 HOAI fallen, können Architekten daher auch Honorare außerhalb
der HOAI vereinbaren. 4
2.3 Anwendungsbereich der HOAI
Die jetzige Fassung der HOAI besteht aus folgenden Teilen:
Teil I Allgemeine Vorschriften Teil II Leistungen bei Gebäuden, Freianlagen und Raumbildenden Ausbauten Teil III Zusätzliche Leistungen Teil IV Gutachten und Wertermittlungen Teil V Städtebauliche Leistungen
3 Schulz-Eickhorst, Antje, Die Bauherren-Architekten-Beziehung, Köln, 2002, S. 89f
4 Vgl. Schulz-Eickhorst, Antje, Die Bauherren-Architekten-Beziehung, Köln, 2002, S. 89
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Teil VI Landschaftsplanerische Leistungen Teil VII Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen Teil VIII Leistungen bei der Tragwerksplanung Teil IX Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Teil X Leistungen für thermische Bauphysik Teil XI Leistungen für Schallschutz und Raumakustik Teil XII Leistungen für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau Teil XIII Vermessungstechnische Leistungen
Schluss- und Überleitungsvorschriften 5 Teil XIV
Die Inhaltsübersicht der HOAI spiegelt wider, welche Leistungen nach der HOAI abgerechnet werden müssen. Sie erfasst zum Beispiel Leistungen bei G ebäuden, Freianlagen und Raumbildenden Ausbauten, städtebauliche Leistungen, landschaftsplanerische Leistungen sowie Leistungen bei der Tragwerksplanung und bei Ingenieurbauwerken bis hin zu Leistungen für thermische Bauphysik oder Schallschutz.
2.4 Persönlicher Anwendungsbereich
Mit dem persönlichen Anwendungsbereich wird geregelt, für welchen Personenkreis die HOAI verbindlich ist. Eine eindeutige Antwort darauf findet sich weder in der Ermächtigungsgrundlage (MRVG) noch in der HOAI selbst. Die HOAI definiert weder den Begriff des Architekten noch des Ingenieurs. Der Bundesgerichtshof hat die früher umstrittene Frage des persönlichen Anwendungsbereiches mittlerweile abschließend entschieden. Danach soll die HOAI nur für solche Anbieter gelten, die aufgrund der angebotenen Leistung die typische Rolle des Architekten oder Ingenieurs wahrnehmen. Der Bundesgerichtshof bestimmt
den Anwendungsbereich damit leistungsbezogen und nicht personenbezogen. 6 Das bedeutet also, dass auch berufsfremde Personen die Leistungen nach der HOAI erbringen, diese bei der Honorarermittlung anzuwenden haben. Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass ein einheitliches Preisgefüge für ähnliche Leistungen sichergestellt werden soll.
5 VOB / HOAI, Beck-Texte, München, 2002, S. 221ff
6 Vgl. Schliemann, Christian, Die Abrechnung der Architekten- und Ingenieurleistungen, Köln, 2004, S. 4
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„Folgende Personen oder Personenzusammenschlüsse haben die HOAI zu beachten:
- freiberufliche Architekten und Ingenieure,
- nebenberuflich tätige, verbeamtete Architekten und Ingenieure,
- Personen, die – auch ohne Architekt oder Ingenieur zu sein – Leistungen nach der
HOAI ausführen,
- Zusammenschlüsse der genannten Personen, gleichgültig, ob es sich um eine BGB-Gesellschaft, eine Partnerschaft oder eine GmbH handelt,
- Baubetreuer, wenn sie im Rahmen ihrer betreuenden Tätigkeit auch Leistungen nach der HOAI erbringen.“ 7
Die HOAI ist allerdings nicht für gewerbliche Anbieter von Bau- und Planungsleistungen, wie Baufirmen, Generalübernehmer, Totalunternehmer, Bauträger etc. bindend, da diese neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen. Somit können diese Anbieter auf dem europäischen Markt konkurrenzfähig bleiben und werden gleichzeitig gegenüber den Architekten im Wettbewerb begünstigt. Die honorarregelnde Funktion der HOAI wird damit weiter aufgeweicht. Dieses Problem der Umgehung oder nicht Einhaltung von Preisreglementierungen durch die HOAI wird im weiteren Verlauf der Arbeit gesondert behandelt. [Vgl. Kapitel 9-2]
3. Allgemeine Grundsätze zum Architekten- und Ingenieurvertrag
3.1 Rechtsnatur des Architekten- und Ingenieurvertrages
„Die HOAI besagt nichts zur Rechtsnatur eines Architekten- oder Ingenieurvertrages. Nach aktueller Rechtssprechung hat der Architekten- oder Ingenieurvertrag Werkvertragscharakter. Der Planer schuldet dem Auftraggeber nach § 631 Abs. 2
BGB den Erfolg des Werkes. Dieser Erfolg ist jedoch nicht mit dem physischen
Bauwerk identisch, dessen Herstellung die Bauunternehmer und Handwerker – auf Grund deren Werkvertrags – schulden. Die Architekten und Ingenieure haben eine geistige Leistung zu erbringen und dafür zu sorgen, dass das Bauwerk mangelfrei entsteht und zur Vollendung kommt.“ 8
7 Motzke, Gerd; Wolff, Reiner, Praxis der HOAI, München, 1995, S. 34
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3.2 Vergütungsanspruch
Die HOAI gibt Auskunft über die übliche Vergütung für die in der HOAI geregelten Leistungen der Architekten und Ingenieure. Die Vergütung findet selbst dann Anwendung, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über das Honorar getroffen wurde. Sie legt verbindlich das Honorar fest, das innerhalb der Mindest- und Höchstsätze unter Berücksichtigung der Honorarparameter liegen muss. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Architekten für das von ihm erstellte Werk ist das Zustandekommen eines Werkvertrages nach §§ 631ff BGB.
3.3 Zustandekommen des Vertrages
Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, der durch Angebot und Annahme zu Stande kommt. Er ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden und kann somit mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Verhalten zu Stande kommen. Nicht nur wegen der damit verbundenen Klarheit und dem Vermeiden von Beweisschwierigkeiten ist die Schriftform zu empfehlen. Die Schriftform ist darüber hinaus Voraussetzung für eine Honorarvereinbarung, mit der von den Mindestsätzen der HOAI abgewichen werden soll. [Vgl. § 4 Abs. 1 HOAI] Des weiteren gilt zu beachten, dass bei öffentlich-rechtlichen Auftraggebern immer die Schriftformerfordernis beim Honorarvertrag besteht.
4. Arten der Honorarvereinbarungen
4.1 Grundsatz
Bei der Berechnung des Honorars für Architekten und Ingenieure kann grundlegend danach unterschieden werden, ob ein Zeithonorar nach Stundensätzen gem. § 6
8 Motzke, Gerd; Wolff, Reiner, Praxis der HOAI, München, 1995, S. 19
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HOAI oder eine Ermittlung nach anrechenbaren Kosten gem. § 10 HOAI und DIN 276
mit der Fassung von 1981 vereinbart wird.
Die HOAI definiert so genannte Mindest- und Höchstsätze, welche in der Honorartafel [Vgl. § 16 HOAI] für Gebäude und raumbildende Ausbauten aufgeführt sind. In § 4 Abs. 1 HOAI ist geregelt, dass sich das Honorar nach der Vereinbarung, die bei Auftragserteilung innerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Höchstsätze getroffen wird, richtet.
Vereinbarungen für ein Pauschalhonorar sind prinzipiell zulässig. Diese müssen jedoch im Rahmen der entsprechenden Mindest- und Höchstsätze liegen. Wenn die Honorarvereinbarung nur mündlich getroffen wurde, gelten stets die Mindestsätze der HOAI.
4.2 Ausnahmen
In seltenen Fällen macht die HOAI eine Ausnahme: Sie schreibt den Parteien den Preisrahmen nicht vor, sondern lässt ihnen bei der Höhe der Honorarvereinbarung freie Hand.
4.3 Freie Vereinbarung des Honorars nach § 16 Abs. 2, 3 HOAI
Wenn die Leistung eine bestimmte Kostengrenze erreicht bzw. unterschreitet, kann das Honorar frei vereinbart werden. Es wird nach folgenden Situationen unterschieden:
1) Anrechenbare Kosten unter 25.565 € nach § 16 Abs. 2 HOAI Danach kann das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden und Raumbildenden Ausbauten als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar gem. § 6 HOAI berechnet werden, wenn die anrechenbaren Kosten unterhalb von 25.565 € liegen. Als Mindestsätze gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2 HOAI, wobei höchstens die in der Honorartafel nach § 16 Abs. 1 HOAI angesetzten Mindestsätze für anrechenbare Kosten in Höhe von 25.565 € angesetzt werden dürfen. Die in der Honorartafel gem. §
16 Abs. 1 HOAI festgesetzten Höchstsätze für anrechenbare Kosten in Höhe von
25.565 € gelten auch hier als Höchstgrenze.
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Nico Schröter, 2005, Bedeutung der HOAI und Darstellung aktueller Entwicklungstendenzen (Diskurs um Erhalt der HOAI im europäischen Kontext), Munich, GRIN Publishing GmbH
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