Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 1
2. Definitionen. 2
2.1 Definitionen zum Begriff Rechtsextremismus. 2
2.1.1 Der politisch-verfassungsrechtliche Ansatz. 2
2.1.2 Der soziologische Ansatz. 3
2.1.3 Rechtsextremistische Orientierungen. 4
2.2 Zur Definition der Jugendphase. 5
3. Der sozialisationstheoretische Erklärungsansatz nach Heitmeyer. 6
3.1 Von der Klassengesellschaft zur Risikogesellschaft. 6
3.1.1 Individualisierung von Lebenslagen. 7
3.2 Der Entwicklungsprozess von Identität nach Erik H. Erikson. 9
3.3 Die Identitätsbildung in der Risikogesellschaft. 10
3.4 Das Identitätskonzept von Heitmeyer. 11
3.4.1 Konflikte in den Handlungsspielräumen Jugendlicher. 14
3.4.2 Arbeit und Identität. 15
3.5 Fazit. 17
4. Übertragung der Individualisierungsthese auf rechtextremistische
Erscheinungen in den neuen Bundesländern. 17
5. Zusammenfassung. 20
6. Literaturverzeichnis. 23
II
1. Einleitung
In der vorliegenden Arbeit möchte ich mich mit möglichen Ursachen für das Auftreten rechtsextremer Orientierungen bei Jugendlichen beschäftigen. In der Rechtsextremismus -Forschung ist hierzu eine Vielzahl von theoretischen Ansätzen vertreten. Ich konzentriere mich in meiner Arbeit auf das sozialisationstheoretische Konzept von Wilhelm Heitmeyer. Dieses Konzept geht davon aus, dass grundlegende gesellschaftliche Veränderungen die Lebenslagen der Menschen beeinflusst haben. Zur Klärung der Ursache für die Veränderungen bezieht sich Heitmeyer auf die Theorie von Ulrich Beck zur Risikogesellschaft. Beck geht davon aus, dass sich durch ökonomische Veränderungen und politische Entscheidungen eine Individualisierung von Lebenslagen vollzogen hat. Die daraus entstehenden Identitätskrisen und -konflikte können laut Heitmeyer zur Ausbildung rechtsextremistischer Orientierungen führen. Da die Adoleszenz die wichtigste Lebensphase für die Entstehung einer eigenen Identität ist, haben die gesellschaftlichen Veränderungen einen besonders starken Einfluss auf sie.
Die hierfür entscheidenden Prozesse werde ich in Kapitel 2 näher erläutern. Im ersten Kapitel definiere ich ausgehend vom politisch-verfassungsrechtlichen und soziologischen Ansatz den Begriff “Rechtsextremismus“. Diese Definitionen vertreten im weiteren Verlauf der Arbeit die Bedeutung des Begriffs “rechtsextrem“. Das dritte Kapitel befasst sich mit der Frage, inwieweit sich das sozialisationstheoretische Konzept in Bezug auf das Auftreten von rechtsextremen Orientierungen in der ehemaligen DDR (Deutsche Demokratische Republik) übertragen lässt.
Dass zur Klärung der Entwicklung von rechtsextremen Orientierungen nicht nur ein einziger Ansatz dienen kann, steht außer Frage. Der Erklärungsansatz von Heitmeyer jedoch bietet meines Erachtens ein Fundament für die Klärung des Problems, auf das mit Hilfe weiterer sozialer und psychosozialer Konzepte aufgebaut werden kann. Diese verschiedenen Konzepte aufgrund des begrenzten Umfangs der Arbeit in Kurzform anein-ander zu reihen halte ich aber für wenig sinnvoll. So habe ich mich dazu entschlossen, dem sozialisationstheoretischen Konzept den Vorrang zu geben und es genauer zu erläutern.
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2. Definitionen
2.1 Definitionen zum Begriff Rechtsextremismus
2.1.1 Der politisch-verfassungsrechtliche Ansatz
Sowohl in der Alltagssprache als auch in der Fachliteratur wird der Begriff Rechtsextremismus oft synonym für Bezeichnungen wie Rechtsradikalismus, Neofaschismus, Neonazismus, Neue Rechte u. ä. verwendet. Eine allgemeingültige und verbindliche Definition und Theorie des Rechtsextremismus konnte sich bisher nicht entwickeln, was zur Folge hat, dass die Begriffsbestimmungen für Rechtsextremismus unterschiedlich ausfallen, je nach dem zugrunde liegenden Forschungsansatz. Dennoch lässt sich ein Konsens erkennen, auch wenn dieser nur die Dimension der Demokratiefeindlichkeit, die lediglich ein Minimalkriterium darstellt, umfasst.
Zur Bestimmung des Begriffs Rechtextremismus möchte ich zunächst die Definition aus politisch-verfassungsrechtlicher Sicht anführen. Im Verfassungsschutzbericht 2002 wird die Ideologie des Rechtsextremismus wie folgt beschrieben.
„Die rechtsextremistische Ideenwelt ist von nationalistischen und rassistischen Anschauun-
gen geprägt. Dabei ist die Überzeugung vorherrschend, die ethnische Zugehörigkeit zu einer
Nation oder Rasse entscheide über den Wert eines Menschen. Da nach rechtsextremistischem
Verständnis diesem Kriterium auch die Menschen- und Bürgerrechte untergeordnet werden, leh-
nen Rechtsextremisten das - für jedes Individuum geltende - universale Gleichheitsprinzip,
wie es Art. 3 des Grundgesetzes konkretisiert, ab.“ (Verfassungsschutzbericht 2002, S. 21)
Demzufolge bildet ein wesentliches Kriterium der rechtsextremen Ideologie die Ablehnung des Prinzips der natürlichen Gleichheit aller Menschen. Somit wird Menschen je nach Nationalität und Rasse eine Unterschiedliche Wertigkeit zugeschrieben. Ein anderes Kriterium bezieht sich auf das Staatsverständnis des Rechtsextremismus. „Rechtsextremisten treten in aller Regel für ein autoritäres politisches System ein (...). Insofern
erübrigen sich in einem rechtsextremistisch geprägten Staat die wesentlichen Kontrollelemente
der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie das Recht des Volkes, die Staatsgewalt
in Wahlen auszuüben, oder das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition.“ (Verfas-
sungsschutzbericht 2002, S. 21)
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Dem ist zu entnehmen, dass die “freiheitliche demokratische Grundordnung“ im Sinne des Grundgesetzes eine normative Bezugsgröße darstellt, um Personen oder Organisationen als extremistisch einzuordnen. Den Begriff “freiheitliche demokratische Grund-ordnung“ definierte das Bundesverfassungsgericht 1952 (BVerfG 2,1ff.) in einem Urteil ge-gen die Sozialistische Reichspartei (SRP) und nahm ihn in der Begründung zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahre 1956, wieder auf (BverfGE5, 85ff).
“Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hierunter jene Ordnung zu verste-
hen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herr-
schaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der je-
weiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.“ (Birsl, 1994, S. 54)
Für den Verfassungsschutz sind die genannten Definitionen die Grundlage für Ermittlungen gegen rechtsextreme Parteien und Organisationen und eventuelle Verbote derselben.
2.1.2 Der soziologische Ansatz
Ideologiekritischen Betrachtungsweisen nach kann nicht von einer bestimmten rechtsextremen Ideologie gesprochen werden, da die politischen Konzepte innerhalb des rechtsextremen Spektrums breit gestreut sind. Zudem unterliegt die rechtsextremistische Szene ständig Veränderungsprozessen, die sich auch auf Ideologiekonzepte auswirken. Es lässt sich jedoch eine gemeinsame Grundstruktur in den variierenden Ideologien feststellen. Soziologische Beschreibungen rechtsextremistischer Ideologien nennen beispielsweise den übereinstimmenden Grundsatz von der “natürlichen Ungleichheit der Menschen“.
„Entscheidend für das Grundverständnis der rechtsextremen Ideologie ist, dass s ich aus dieser
Grundthese eine allgemeine Negierung universaler, für alle Menschen gültige Postulate, Rechte
etc. ergibt. Dies zielt auf eine Ablehnung von Menschenrechten und führt zu einer Legitimation
einer aristokratischen Ethik. Diese aristokratische Ethik begründet die Notwendigkeit einer neu-en Elite, die eine Neuorientierung und -strukturierung der Gesellschaft zur Aufgabe hat.“ (Birsl
1994, S. 26)
Eine weitere Gemeinsamkeit rechtsextremer Konzepte stellt die Ablehnung von parlamentarisch-pluralistischen Regierungssystemen, die durch Volkssouveränität und ein
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Mehrheitsprinzip legitimiert sind, dar. Somit wird ein antidemokratisches, totalitäres Herrschaftsverhältnis gefordert, welches wirksame Kontroll- und Mitspracherechte von Parteien und Parlament gegenüber der Regierung nicht erlaubt.
2.1.3 Rechtextremistische Orientierungen
Die vorangegangenen Beschreibungen der Merkmale rechtsextremer Ideologien sind grundlegend und notwendig, beziehen sich aber vorwiegend auf den politisch-organisa-torischen Bereich, der vornehmlich von intelligenten Zirkeln der rechtsextremen Szene vertreten ist.
Orientierungen des alltäglichen, unauffälligen Rechtsextremismus liegt dagegen meist nur ansatzweise eine konkrete politische Ideologie, etwa die der natürlichen Ungleichheit, zugrunde.
„Dennoch zeichnen sich rechtsextreme Orientierungsmuster dadurch aus, dass sie in der Kon-
sequenz vergleichbare Tendenzen aufweisen. Sie sind im Grundsatz auf ein Zurückdrängen ei-
nes in der Gesellschaft bereits erreichten Zustands sozialer und politischer Demokratisierung
gerichtet und werden durch Ungleichheitsideologeme legitimiert.“ (Birsl 1994, S. 31)
Um die Ausbildung rechtsextremer Orientierungen bei Jugendlichen zu erklären, ist es notwendig die Bestandteile politischer Orientierungen zu betrachten. Ursula Birsl beschreibt die Bestandteile politischer Orientierungen als Erlebnisse und Erfahrungen, was den Überlegungen von Heitmeyer entlehnt ist.
• Erlebnisse sind unmittelbare Eindrücke des einzelnen Individuums, welc hes diese durch Interaktionssituationen in seiner sozialen Umwelt (Familie, Schule, Arbeitswelt usw.) gewinnt.
• Erfahrungen hingegen sind mittelbare Eindrücke, die über das soziale Umfeld und Vermittlungsinstanzen gewonnen werden. Sie sind jedoch Erlebnisse und Geschehnisse anderer und nicht die des Individuums selbst. So können Traditionen und Werte vermittelt werden (vgl. Birsl 1994, S. 30).
Laut Birsl sind politische Orientierungen somit lediglich das Ergebnis einseitiger Interaktionsverhältnisse. Die Verarbeitung von Erfahrungen und Erlebnissen und die Be-
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dingungen, die diesen Prozess beeinflussen, werden hierbei nicht berücksichtigt. Doch genau diese Punkte sind entscheidend für die Frage über die Entstehungsbedingungen rechtsextremer Orientierungen bei Jugendlichen und sollen im späteren Verlauf der Arbeit betrachtet werden.
2.2 Zur Definition der Jugendphase
Da sich die folgenden Betrachtungen speziell auf die Jugendphase beziehen, soll auch hierzu eine Begriffsbestimmung vorgenommen werden. Zum Begriff der Jugend gibt es verschiedenste Betrachtungsweisen. Die Zuordnung hängt davon ab, welchem Ziel die jeweilige Definition dient.
im Rahmen der Gesetzgebung wird in der Bundesrepublik Deutschland „Jugend“ in bestimmte Altersgrenzen gefasst: die Kindheit dauert bis zum 14. Lebensjahr, zwischen 15 und 17 Jahren spricht man von Jugendlichen und zwischen 18 und 21 Jahren von jungen Erwachsenen.
Erikson beschrieb die Aufgabe der Jugend als die Herstellung einer eigenen lebensbiographischen Kontinuität zwischen Kindheit und Erwachsensein und nannte diese Periode “psycho-soziales Moratorium“:
„währenddessen der Mensch durch freies Rollen-Experimentieren sich in irgendeinem der Sek-toren der Gesellschaft seinen Platz sucht, eine Nische, die fest umrissen und doch wie einzig für
ihn gemacht ist. Dadurch gewinnt der junge Erwachsene das sicherer Gefühl innerer und sozia-
ler Kontinuität, das die Brücke bildet zwischen dem, was er als Kind war, und dem, was er nun-
mehr im Begriff ist zu werden; eine Brücke, die zugleich das Bild, in dem er sich selbst wahr-nimmt, mit dem Bild verbindet, unter dem er von seiner Gruppe, seiner Sozietät erkannt wird.“
(Erikson 1973, zit. in Heitmeyer 1995, S. 75)
Heute wird diese Definition meist als nicht mehr ausreichend angesehen, da sich Jugendliche neuen gesellschaftlichen Problemen gegenübersehen, die Erwachsenwerden, so wie es Erikson darstellt, immer schwieriger gestalten. Schon Mitte der achtziger Jahre wird von verschiedenen Soziologen die These aufgestellt, dass sich die Jugendphase in einer wesentlichen Veränderung befindet, die durch
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Arbeit zitieren:
Gavin Benedikt, 2004, Erklärungsansätze für rechtsextremistische Orientierungen bei Jugendlichen, München, GRIN Verlag GmbH
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