Ludwig-Maximilians-Universität München
Katholisch-Theologische Fakultät
Lehrstuhl für Christliche Sozialethik
Seminar:
6ROLGDULWlWLQGHUPRGHUQHQ*HVHOOVFKDIW²+LQIKUXQJ]XVR]LDOHWKLVFKHQ *UXQGIUDJHQ durch Dipl. theol. M. A. Werner Veith
Thema:
(LQH)RUPVR]LDOHU*HUHFKWLJNHLW*HUHFKWLJNHLWDOV)DLUQHVV (John Rawls: A Theory of Justice)
vorgelegt von:
Wintersemester 2000 / 01
Eine Form sozialer Gerechtigkeit: Gerechtigkeit als Fairness
(John Rawls: A Theory of Justice)
3 1. Grundlegendes
1.1 John Rawls – Biographisches
1.2 A Theory of Justice – Philosophische Einordnung
1.2.1 Staatsphilosophisches Hauptwerk
1.2.2 Gegenposition zum Utilitarismus
1.3 Gerechtigkeit aus sozialethischer Perspektive
6 2. John Rawls: Eine Theorie der Gerechtigkeit – Formales
3. John Rawls‘ Theorie einer sozialen Gerechtigkeit 6
3.1 Anwendungsverhältnisse
3.1.1 Historisches Umfeld
3.1.2 Staatsphilosophischer Hintergrund
3.1.3 Anwendungsbereich – Die Institutionen
3.2 Die beiden Grundsätze der Gerechtigkeit
3.3 Der Urzustand
3.3.1 Darstellung des Begründungsverfahrens
3.3.2 Der Schleier des Nichtwissens
3.4 Die beiden Gerechtigkeitsprinzipien aus der Perspektive des Urzustands
4. Kritisches 9
4.1 Philosophische Rezeption
4.2 Versuch einer kritischen Wertung
- 2 -
1. Grundlegendes
Das Jahr 2001 bedeutet für die moderne Philosophie zwei Jubiläen: John Rawls‘ 80. Ge- burtstag und vor allem den 30. Jahrestag der Veröffentlichung seines Hauptwerkes $7KHRU\RI-XVWLFH
John Rawls – Biographisches 1
1.1
John Rawls, der am 21. Februar 1921 in Baltimore, Maryland geboren wurde, studierte an den Universitäten von Princeton und Cornell. Nachdem er 1950 in Princeton seine Pro- motion erworben hatte, begann er dort seine akademische Lehrtätigkeit auf. Nach seiner Tätigkeit als Assistant und Associate Professor für Philosophie in Cornell (1952-59) lehrte er 1959-61 am Massachusetts Institute of Technology (MIT). 1962 erwarb Rawls an der Harvard University in Cambridge, Massachusetts seine Professur, wo er seitdem Philoso- phie lehrte.
1.2 A Theory of Justice – Philosophische Einordnung
Peter Lasletts Ausspruch von 1956, die politische Philosophie sei für den Augen- blick tot 2 , sollte noch selbst an deren Wiederbelebung teilhaben. Als ebenso falsch kann heute die 1962 von Isaiah Berlin gemachte Aussage bewertet werden, im 20. Jahrhundert sei in der politischen Philosophie kein beherrschendes Werk erschienen. 3 1971 veröffentlicht John Rawls mit$7KHRU\RI-XVWLFH sein persönliches Hauptwerk – „eine vollständige Gerechtigkeitstheorie“. 4
1.2.1 Staatsphilosophisches Hauptwerk
als Anspruch für seine Gerechtig-
Der Autor selbst benennt im +DXSWJHGDQNHQ
keitstheorie die „... bekannte Theorie des Gesellschaftsvertrags ...“ zu verallgemeinern „... und auf eine höhere Abstraktionsebene ...“ zu heben. 6 Er stellt sein Werk dabei selbst in di-
1 Vgl. Kersting, S. 256.
2 Vgl. Kersting, S. 11.
3 Vgl. Kersting, S. 16.
4 Vgl. Kühn, S. 9.
5 Rawls, 3. Der Hauptgedanke der Theorie der Gerechtigkeit, S. 27-34; Rawls wird im Folgenden in der deutschen Übersetzung von Hermann Vetter zitiert.
6 Rawls, S. 27f.
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rekten Bezug zu den neuzeitlichen Vertragstheorien von Thomas Hobbes‘ /HYLDWKDQ John Lockes $EKDQGOXQJHQ EHU GLH 5HJLHUXQJ Jean-Jaques Rousseaus *HVHOOVFKDIWVYHUWUDJ und Immanuel Kants 0HWDSK\VLVFKH$QIDQJVJUQGHGHU5HFKWVOHKUH Diese wiederum greifen vielfach
¡ auf Platons 3ROLWHLD und Aristoteles‘ 3ROLWLN zurück. 8 Freilich ist der hier angesprochene Vertrag kein wirklich von einer zu definierenden Gesellschaft unterzeichneter, sondern eine Übereinkunft, wie sie „... freie und vernünftige Menschen in ihrem eigenen Interesse in einer anfänglichen Situation der Gleichheit zur Be- stimmung der Grundverhältnisse ihrer Verbindung annehmen würden.“ 9 , also wie es zur Schaffung einer Gesellschaft unter sozialethischer Perspektive notwendig wäre. Genauer bedeutet das, es werden mit dem Vertrag für jeden Vorteile erreicht. Dabei verhindert das Eigeninteresse umgekehrt, dass durch den eingegangenen Vertrag für eine bestimmte Person bzw. -engruppe Privilegien geschaffen werden. Eventuell erforderli- che Prämissen für diesen Vertrag müssen für alle annehmbar und vernunftgemäß sein. Deshalb sind spätere Verstöße gegen den Vertrag gleichzeitig Verstöße gegen die individu- elle Vernunft.
Unter Annahme sozialer Gerechtigkeitsprinzipien wird der Vertrag bindend und unabänderlich endgültig. 10
1.2.2 Gegenposition zum Utilitarismus
Rawls bezieht in seinen Ausführungen klar Position gegen die vielgestalte Lehre des Utilitarismus, der die bekannteste normative Ethik in England und Nordamerika darstellt. „Als „Utilitarismus“ wird eine Theorie der Ethik bezeichnet, die den Wert sittlichen Handelns vom Nutzen her bestimmt.“ 11 Seine Akzeptanz und Nachvollziehbarkeit hängt zu einem Großteil damit zusammen, dass er ohne religiös-metaphysischen Unterbau aus- kommt und sich somit nahezu ausschließlich mit dem „gesunden Menschenverstand“ aus- kommt. 12 Formuliert Jeremy Bentham um 1780 als höchstes Ziel 13 unter der Vorraussetzung der Quantifizierbarkeit gesellschaftlichen Nutzens noch „das größte Glück der größten
7 Knappe Darstellungen zu den oben genannten philosophischen Schriften finden sich u. a. bei 9RUOlQGHU %G1HX]HLWELV.DQWund bei 5|G in den einschlägigen Kapiteln 8 Für einen kurzen Einblick zu 3ROLWHLD und 3ROLWLN empfiehlt sich 9RUOlQGHU%G$OWHUWXP 9 Rawls, S. 28.
10 Vgl. Kühn, S. 13f.
11 Heller, S. 104.
12 Vgl. Heller, S. 96f.
13 Der Utilitarismus muss also zu den teleologischen Ethiken gezählt werden.
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Stefan Roßteuscher, 2001, Eine Form sozialer Gerechtigkeit: Gerechtigkeit als Fairness (John Rawls: A Theory of Justice), Munich, GRIN Publishing GmbH
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