Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht II
Abk ürzungsverzeichnis IV
1 Einleitung 1
2 Historischer Ursprung. 2
3 Grundlagen 3
3.1 Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes. 3
3.2 Geltungsbereich des BImSchG 4
3.3 Erläuterungen einzelner Begriffe im BImSchG 5
3.4 Rechtliche Grundlagen / rechtliche Quellen. 6
3.4.1 Völkerrechtliche Grundlagen 6
3.4.2 Europarechtliche Normen 7
3.4.3 Öffentlich-rechtliche Normen. 7
3.4.4 Zivilrechtliche Normen. 8
3.5 Wesentliche Grundprinzipien im Immissionsschutzrecht 9
4 Die Instrumente des Bundesimmissionsschutzrechts 11
4.1 Die Gesetze und ihre Verordnungen (BImSchG und BImSchV) 11
4.1.1 für genehmigungspflichtige Anlagen. 11
4.1.2 für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen 13
4.1.3 für die Ermittlung von Emissionen und Immissionen,
sicherheitstechnische Prüfungen und den Technischen
Ausschuss für Anlagensicherheit 16
4.1.4 für die Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
Brennstoffen , Treibstoffen und Schmierstoffen
(produktbezogener Bereich) 17
4.1.5 für den verkehrsbezogenen Bereich (Fahrzeuge, Straßen und
Schienenwege ) 17
4.1.6 für den gebietsbezogenen Bereich 19
4.2 Verwaltungsvorschriften 19
4.2.1 Technische Anleitung Luft (TA-Luft) 19
4.2.2 Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) 19
4.3 Spezielle Bundesgesetze 20
4.3.1 Benzinbleigesetz (BzBlG) 20
4.3.2 Fluglärmgesetz 20
4.4 Weitere Instrumente im Umweltrecht. 20
4.4.1 Planungsinstrumente 20
4.4.2 Instrumente mit direkter Verhaltenssteuerung 21
II
4.4.3 Instrumente mit indirekter Verhaltenssteuerung 21
4.4.4 Instrumente im Unternehmen 21
5 Aktuelles und bisher Erreichtes. 23
6 Zusammenfassung. 25
Literaturverzeichnis IV
III
Abk ürzungsverzeichnis
BGB. Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F.d.B.v. 2.1.2002
(BGBl I S.42, ber. S.2909, 2003 S.738) z.g.d.G.v.
6.2.2005 (BGBl. I S.203) m.W.v. 12.2.2005
BImSchG. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche,
Ersch ütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-
immissionsschutzgesetz) i.d.F.d.B.v. 26.9.2002
(BGBl I S.3830) z.g.d.G.v. 22.12.2004 (BGBl I
S.3704 )
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissi-
onsschutzgesetzes (Bundesimmissionsschutzver-
ordnung )
CO. Kohlenmonoxid
CO 2 Kohlendioxid
dB (A) Dezibel (mit der Frequenzbewertungskurve A nach
DIN 45633 bewertet)
EMAS Eco-Management and Audit Scheme
Gastst ättenG Gaststättengesetz
GewO Gewerbeordnung
GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
i.d.F.d.B.v. 23.5.1949 (BGBl 1949 S.1) z.g.d.G.v.
26.7.2002 (BGBl I S. 2863)
IGH................................... Internationaler Gerichtshof
i.d.F.d.B.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom
MW. Megawatt
NH 3 Ammoniak
NO x Stickoxide
PrAllGewO Preußische Allgemeine Gewerbeordnung
SO 2 Schwefeldioxid
StVO. Straßenverkehrsordnung
StVZO Straßenverkehrszulassungsordnung
IV
1 Einleitung
Das Vorgehen gegen Luftverunreinigungen und Immissionen anderer Arten wie Geräusche und Erschütterungen, Lärm aber auch Strahlung hat das geltende Recht schon seit geraumer Zeit beschäftigt. Anfängliche Konfliktbewältigungen durch das Zivilrecht wurden zunehmend in das öffentliche Recht und damit durch die staatliche kontrollierende Hand übernommen. Dabei entstanden mit der Zeit die unterschiedlichsten Ideen und Konzepte, woraus die vielen heutigen Gesetze und Verordnungen hervorgingen. Durch die gegenseitigen Verflechtungen und Verweise untereinander ist das gesamte Spektrum des Umweltrechts für die Anwender und Interessierten ein kompliziertes Fachgebiet geworden.
Diese Arbeit stellt einen nur geringen Einblick in einen Teil des geltenden Umweltrechts dar. Eine Vorstellung der Instrumente des Immissionsschutzrechts ist durch die Begrenzungsvorgaben einer Seminararbeit in einem knappen Rahmen gehalten worden. Kapitel 1 umreißt das Konzept der Arbeit.
Kapitel 2 stellt den historischen Ursprung des Immissionsschutzrechts vor. Kapitel 3 skizziert das wesentliche Ziel und den Geltungsbereich des Immissionsschutzrechts, erläutert einzelne im Gesetz genannte Begriffe und gibt Aufschluss über die rechtlichen Quellen und die wichtigsten Grundprinzipien im Immissionsschutzrecht.
Im Kapitel 4 werden ausschnittsweise die Immissionsschutzinstrumente in Form ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften diskutiert. Kapitel 5 nennt einige aktuelle und bisher erreichte Ergebnisse im Immissionsschutzrecht.
Eine Zusammenfassung erfolgt im Kapitel 6 dieser Arbeit.
1
2 Historischer Ursprung
Schon frühzeitig hat sich gegen nachbarliche Einwirkungen in Form von Immissionen auf das Grundeigentum ein zivilrechtlicher Abwehranspruch entwickelt. Dieser privatrechtliche Anspruch wurde aufgrund der Industrialisierung im 19. Jahrhundert und der damit verbundenen steigenden Immissionsprobleme zu einem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutzrecht weiterentwickelt. So wurde 1845 in der Allgemeinen Preußischen Gewerbeordnung (PrAllGewO §26 ff.) eine Genehmigungspflicht für besonders lästige Anlagen eingeführt. Diese findet sich in der Kernaussage fast unverändert auch in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§16 ff. v. 1869) bzw. in der Reichsgewerbeordnung von 1900 wieder. Mehrfache Abänderungen zielten immer wieder auf eine Intensivierung des §16 ff. GewO, der sich im Sinne des Immissionsschutzes auf die genehmigungspflichtigen Anlagen bezog.
Weitere gesetzgeberische Maßnahmen (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) zur Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung mit dem Zweck des Vorsorgeprinzips sind als Ursprung und auch Bestandteil des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15.3.1974 anzusehen. Das BImSchG stellt die wichtigste Grundlage des heutigen Immissionsschutzrechtes dar.
Unter der vielfachen Novellierung des Bundesimmissionsschutzgesetzes sind nebenher als Rechtsgrundlagen des Immissionsschutzrechtes noch weitere ergänzende Rechtsverordnungen (Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) und Verwaltungsvorschriften dazugekommen. Zu nennen sind z.B. das Fluglärmschutzgesetz, das Benzinbleigesetz sowie die Landesimmissionsschutzgesetze und Landesimmissionsschutzverordnungen. Der §2 Absatz II des BImSchG v. 26.09.2002 verweist bezüglich des Schutzes vor Strahlung gefährlicher radioaktiver Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes unterliegen, auf spezielle Regelungen. 1
1 Vgl. SCHMIDT (1998:63 f.)
2
3 Grundlagen
3.1 Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes
BImSchG: § 1 Zweck des Gesetzes:
“(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
• der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
• dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.“ 2
Das BImSchG will nicht allein vor Gefahren, Belästigungen oder anderweitig herbeigeführten Gefahren im Sinne einer Abwehr schützen, sondern auch, so lässt es die obige Aufzählung im Gesetz erkennen, sein Hauptaugenmerk auf eines der wesentlichsten Prinzipien des Umweltrechts (dem Vorsorgeprinzip 3 ) legen. Demnach sollen schädliche Umwelteinwirkungen nicht nur verringert werden, sondern in einer „begin of pipe“ - Art und Weise diesen negativen Einwirkungen bereits bei ihrer Entstehung vorgebeugt werden. Nebenher soll das BImSchG den zuständigen Behörden bei immissionsschutzrelevanten Handlungen als eine Art Interpretationshilfe dienen und der Behörde bei einer Ermessensentscheidung Hilfestellung leisten und einen Maßstab für die Ermessenshandhabung geben. 4
2 § 1 BImSchG, i.d.F.d.B.v. 26.09.2002 (BGBl. I S.3830) z.g.d.G.v. 22.12.2004 (BGBl I S.3704)
3 dazu ausführlicher im Kapitel 3.5
4 Vgl. dazu KAHL/VOSSKUHLE (Hrsg.) (1995:105)
3
3.2 Geltungsbereich des BImSchG
Der Geltungsbereich des BImSchG ist in den sachlichen und den zeitlichräumlichen Bereich unterteilt. Der § 2 BImSchG bestimmt den sachlichen Geltungsbereich und § 7 BImSchG regelt den zeitlichen und räumlichen Rahmen. Somit gilt dieses Gesetz nach § 2 Abs. I BImSchG für:
Abschnitt 2 dieses Paragraphen gilt aus Gründen der Vermeidung von Konkurrenz mit anderen Gesetzen „[…] nicht für Flugplätze und Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, welche den Vorschriften des Atomgesetzen oder einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen.“
Sollte sich des Weiteren aus den Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer etwas anderes ergeben, gelten die Vorschriften des BImSchG ebenfalls nicht. Für diese Situation wurde das Gewässerschutzrecht geschaffen.
Sollten Emissionen aufgrund menschlichen Verhaltens entstehen, zum Beispiel Wohnungs- oder Gaststättenlärm, so soll das BImSchG diese Arten von Emissionen ebenfalls nicht erfassen. Hierfür treten unter anderem Regelungen des GaststättenG oder der GewO in Kraft. 5
Bei Lärmentstehung die auf jegliche Art der Landesverteidigung zurückzuführen ist, gelten Regelungen des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S.1189).
5 vgl. §§ 1 bis 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes und Ausführungen nach KLÖPFER (1998:936) und HOPPE/BECKMANN/KAUCH (2000:511 f.)
4
Arbeit zitieren:
Christian Held, 2005, Ziele und Instrumente des Bundesimmssionsschutzrechts, München, GRIN Verlag GmbH
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Direkte und Repräsentative Demokratie
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 22 Seiten
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