Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - II -
a.a. O. am angegebenen Ort a. F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz AnSVG Anlegerschutzverbesserungsgesetz AO Abgabenordnung BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. BFH Bundesfinanzhof BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshof in Zivilsachen (Schriftenreihe) BMJ Bundesministerium der Justiz BörsG Börsengesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht c. i. c. culpa in contrahendo DAX Deutscher Aktienindex FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung Fn. Fußnote GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung HGB Handelsgesetzbuch i. d. F. in der Fassung i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit InsO Insolvenzordnung KapInHaG Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz KG Kommanditgesellschaft KonTraG Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) NZG Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht OHG Offene Handelsgesellschaft
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - III - OLG Oberlandesgericht SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz UMAG Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts WM Wertpapier-Mittelungen WpHG Wertpapierhandelsgesetz ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: DAX-Performance von 1996 bis 2005................................................. 3 Abbildung 2: Anzahl der neu eingegangenen Verfahren beim XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs........................................................................ 3 Abbildung 3: Anzahl der Unternehmensinsolvenzen 2002 - 2003 .......................15 Abbildung 4: Insolvenzen im ersten Halbjahr des Jahres 2004 ...........................15
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 1 -
1. Zur zunehmenden Bedeutung der Vorstandshaftung
Vorstände von Aktiengesellschaften werden in der nahen Vergangenheit immer wieder mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Durch aktuelle Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung steigen die Hand lungsanforderungen stetig. Vor allem unter den Schlagwörtern Transparenz und Publizitätsgesetz, Viertes bis Siebtes Finanzmarktförderungsgesetz, Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz, Corporate Governance und Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anle gerschutzes sind die Haftungsrisiken kontinuierlich gestiegen. 1
Beispielhaft für diese Entwicklung zu nennen ist die mit dem im Juli 2002 in Kraft getretenen Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) erstmalige Umsetzung der Reformvorschläge der Regierungskommission „Corporate Governance 2 - Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts“ (Cromme-Kommission) in ein bindendes Gesetz. 3 Ebenfalls im Jahre 2002 wurde der Deutsche Corporate Governance Kodex fertiggestellt und veröffentlicht, der wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften darstellt und national und international anerkannte Standards guter Unternehmensführung und -kontrolle beinhaltet. 4 Aus diesen beiden und den oben aufgeführten Veränderungen entsteht ein vergrößerter Aufgaben- und Pflichtenkanon für Vorstände einer Aktiengesellschaft (AG), den diese zu befolgen haben, wollen sie haftungsrechtlichen Konsequenzen entgehen. 5
1 Vgl. Buchta (2003), S. 694; Turiaux/Knigge (2004), S. 2199; Fleischer (2002), S. 1869;
Fissenewert (2003), S. 858 und Plück/Lattwein (2004), S. 15ff.
2 Der Begriff Corporate Governance kann zweifach interpretiert werden: Zum einen kann
er rechtlich interpretiert werden, wobei im Wesentlichen die Aufbau- und Ablauforgani-
sation innerhalb des Unternehmens in den Vordergrund gestellt wird. Zum anderen
kann er kapitalmarktorientiert interpretiert werden, wobei die Außenbeziehungen des
Unternehmens, speziell die Tr ansparenz sowie die Kommunikation, im Vordergrund ste-
hen. Vgl. dazu Dörner/Orth (2003), S. 6.
3 Vgl. Pfitzer/Oser (2003), S. V.
4 Vgl. Treuberg/Zitzmann (2004), S. 22. Zu beachten ist jedoch, dass dem Kodex keine
Rechtsnormqualität zukommt. Er wiederholt zu 50% geltendes Gesetzesrecht, die an-
dere Hälfte stellt lediglich Verhaltensempfehlungen und Anregungen dar. Diese hinge-
gen wurden bereits und werden wohl noch in der Zukunft im Einzelnen kodifiziert (vgl.
beispielhaft § 161 AktG, s. dazu Kapitel 4.3.1.). Nicht auszuschließen ist jedoch, dass
der Kodex bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zunehmende Bedeutung er-langt. Vgl. Treuberg/Zitzmann (2004), S. 29f und Claussen/Bröcker (2002), S. 1199.
5 Vgl. Pfitzer/Oser (2003), S. V.
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 2 -
DieDiskussion um eine weiterführende Haftung von Vorstandsmitgliedern bei AGs ist damit jedoch nicht abgeschlossen. Im Jahre 2004 beispielsweise wurde von der Bundesregierung mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die persönliche Haftung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gegenüber ihrer Gesellschaft und gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern ausweiten und das Klagerecht der Aktionäre erleichtern soll. 6 Die Haftungsfrage für Vorstände von Aktiengesellschaften ist und bleibt somit aus gesetzgeberischer Sicht höchst aktuell.
Ein weiterer Grund für die zunehmende Bedeutung der Vorstandshaftung ergibt sich aus der Rechtssprechung aufgrund von Aktionärsklagen. Insbesondere seit Beginn der Börsenbaisse im Jahre 2000 stieg die Anzahl der Scha denersatzklagen von Aktionären gegen Vorstände stark an. 7 In Zeiten wirtschaftlicher Krisen wächst die Neigung der Betroffenen, speziell der Aktionäre, in der persönlichen Inanspruchnahme der tatsächlichen oder vermeintlich Verantwortlichen ihr Heil zu suchen 8 . Dieser positiv korrelierte Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher Not und Anzahl der Aktionärsklagen lässt sich im Folgenden grafisch veranschaulichen. Hierzu ist zunächst die stark negative Performance des Deutschen Aktienindex (DAX) zu betrachten, der im Zeitraum zwischen den Jahren 2000 und 2003 von seinem Höchststand bei über 7.500 Punkten bis zum Tiefstand von knapp 2.500 Punkten rund 5.000 Punkte eingebüßt hat.
6 Vgl. Turiaux/Knigge (2004), S. 2199. Vgl. hierzu ausführlicher Abschnitt 5. dieser Arbeit.
7 Vgl. Buchta (2003), S. 696, der in diesem Zusammenhang sogar von einer „Konjunktur“
spricht. Siehe auch Abbildung 2.
8 Vgl. Thümmel/Sparberg (1995), S. 1013.
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 3 -
9 Abbildung 1: DAX-Performance von 1996 bis 2005
Im Gegensatz zu den sinkenden Aktienkursen stieg die Anzahl der Aktionärsklagen stark an. In der obersten zivilgerichtlichen Instanz, dem Bundesgerichtshof, werden gemäß des dort praktizierten Geschäftsverteilungsplans Ansprüche aufgrund des Börsengesetzes und des Depotgesetzes sowie Prospekthaftungsansprüche vom XI. Zivilsenat bearbeitet 10 . Als Verifizierung der obigen Aussage soll die Übersicht über die neu eingegangenen Verfahren vor dem XI. Senat dienen.
Abbildung 2: Anzahl der neu eingegangenen Verfahren beim XI. Zivilsenat des
11 Bundesgerichtshofs
9 Quelle: www.onvista.de, Abrufdatum: 30.05.2005.
10 Vgl. o. V. (2005b).
11 Quelle: Eigene Darstellung, angelehnt an: www.bundesgerichtshof.de, Abrufdatum:
01.06.2005. Dabei ist aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Zuständigkeiten (der
BGH ist lediglich die oberste Instanz) nicht die absolute Zahl entscheidend. Vielmehr ist
ein relativer Anstieg um 100% zu beobachten, was die Tendenz eindeutig bestätigt.
Eine ähnliche Entwicklung ist auch bei den Instanzen auf unteren Ebenen zu vermuten,
ohne hierüber genaue Statistiken vorliegen zu haben.
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 4 -
Auchdie Berichterstattung in den Medien befasst sich zunehmend kritisch mit scha denverursachenden Fehlentscheidungen von Geschäftsleitern. 12 In der Öffentlichkeit sehr präsente Beispiele sind hierbei u. a. die Klagen gegen die Vorstände der Neuen Markt Werte EM.TV und Comroad. 13 So wurde beispielsweise der ehemalige Vorstand von Comroad Bodo Schnabel, im November 2002 vom Landgericht München zu sieben Jahren Haft verurteilt. Er hatte im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Telematik-Unternehmen über 90 % des Umsatzes lediglich vorgetäuscht. Das Landgericht verurteilte ihn im darauf folgenden Prozess wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Kursbetrugs und Insiderhandels. 14 Ein weiteres in der Öffentlichkeit sehr präsentes Beispiel ist der Mannesmann-Prozess, bei dem u. a. auch der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Bank AG Rolf Ackermann, in seiner Funktion als ehemaliges Aufsichtsratsmitglied bei Mannesmann wegen Organuntreue angeklagt war. 15
Im folgenden Verlauf dieser Ausarbeitung werden nun zunächst grundlegende Zusammenhänge auf dem Gebiet der Vorstandshaftung dargestellt. Im Anschluss daran werden beispielhaft ausgewählte Haftungsrisiken, unterteilt in die Bereiche der Innen- und Außenhaftung beschrieben. 16 Zum Abschluss wird ein Überblick über die bereits zu Beginn erwähnten, höchst aktuellen Ge setzesvorha ben und deren Relevanz für Haftungsfragen gegeben, bevor im letzten Abschnitt eine Würdigung erfolgt.
12 Vgl. Thümmel/Sparberg (1995), S. 1013.
13 Vgl. Buchta (2003), S. 694.
14 Vgl. Kusitzky/Reimer (2004), S. 142.
15 Vgl. Schünemann (2004), S. 42ff.; siehe auch Bingener/Gazeas (2004), S. 1ff.
16 Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, dass es im Rahmen der vorliegenden Arbeit
aufgrund der Vielzahl haftungsrechtlich relevanter Aspekte nicht möglich ist, eine
umfassende und lückenlose Darstellung über das bearbeitete Themengebiet zu bieten,
weshalb eine schwerpunktorientierte Bearbeitung unabdingbar ist.
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 5 -
2. Grundlagen der Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft Unternehmen in Deutschland unterscheiden sich in der Ausgestaltung ihrer gewählten Rechtsform unter anderem in der Frage der Haftung. Bei Personengesellschaften, wie beispielsweise der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder der Kommanditgesellschaft (KG), haftet der Geschäftsinhaber im Grundsatz unbeschränkt 17 , also nicht nur mit dem betrieblichen Vermögen, sondern ebenfalls mit dem Privatvermögen. 18 Im Gegensatz dazu haftet bei Kapitalgesellschaften wie der AG oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) das Gesellschaftsvermögen in voller Höhe. Die einzelnen Organe der Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von einer Haftung ausgeschlossen 19 . Dieser Grundsatz der Haftungsfreiheit von Vorständen und Geschäftsführern bezieht sich jedoch lediglich auf regulär eingegangene Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Für sein Wirken als Organ der AG und einer damit eventuell einhergehenden Pflichtverletzung kann ein Vorstand hingegen zur Verantwortung gezogen werden 20 , wie dies unter anderem auch das eingangs angeführte Beispiel deutlich werden lässt.
2.1. Stellung des Vorstands als Organ und dessen Aufgaben
Eine AG besteht aus drei Organen, dem Aufsichtsrat, der Hauptversammlung und dem Vorstand. 21 Der Vorstand leitet die AG und vertritt sie. Dies wird auch als Geschäftsführung und Vertretung bezeichnet. 22 Er besteht dabei aus einer oder mehreren Personen und wird vom Aufsichtsrat für längstens 5 Jahre bestellt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. 23 Die rechtlichen Regelungen zum Organ des Vorstandes finden sich in den §§ 76-94 Aktiengesetz (AktG). Der Aufsichtsrat der AG überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Zudem bestellt und entlässt er ihn. Die Hauptversammlung beschließt in den durch Gesetz und Satzung bestimmten Angelegenheiten der AG, wie beispielsweise der Verwendung des Bilanzgewinns. 24
17 Ausnahmen sind dabei der stille Gesellschafter sowie der Kommanditist bei der KG.
18 Vgl. Wöhe (2000), S. 285.
19 Vgl. Preitz/Dahmen/Detering (2001), S. 60.
20 Vgl. o. V. (2000), S. 3391f.
21 Vgl. o. V. (2005a).
22 Vgl. Grill/Reip (1983), S. 86f.
23 Vgl. Wöhe (2000), S. 296.
24 Vgl. Richard/Mühlmeyer/Wefers/Bergmann (2001), S. 54.
Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen einer Aktiengesellschaft - 6 -
§76 AktG regelt die Leitung einer AG: „Der Vorstand hat unter eigener Verant-wortung die Gesellschaft zu leiten. 25 “ Demzufolge obliegt dem Vorstand die Geschäftsführung einer AG, er ist grundsätzlich nicht an Weisungen von Aufsichtsrat oder Hauptversammlung gebunden. 26 Der wichtigste Teil dieses Paragraphen ist die Formulierung unter eigener Verantwortung. Hieraus leitet sich zum einen die Geschäftsführungsbefugnis des Vorstandes ab, zum anderen beinhaltet der Ausdruck implizit die Unveräußerbarkeit dieser wichtigen Eigenschaft. 27 Ein Vorstand einer AG ist zudem konträr zu den Geschäftsführern einer GmbH nicht an Weisungen von Anteilseignern gebunden. 28
Trotz der auf den ersten Blick weit gefassten Unabhängigkeitsklausel des § 76 AktG existieren zwei maßgebliche Richtpunkte für die Selbstverantwortung des Vorstands. 29 Der erste Richtpunkt ist das Unternehmensinteresse, der zweite das Gemeinwo hl. Diese beiden Begriffe sind nach herrschender Meinung nicht eindeutig charakterisierbar und definierbar, sie werden, auch in der Rechtsprechung, teilweise einzelfallorientiert interpretiert. Dies kann bei auf den ersten Blick identischen Sachlagen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. 30 An diese beiden Richtpunkte knüpft unter anderem eine persönliche Haftung des Vor-stands an. 31
An einer abschließenden Definition mangelt es ebenso im Bereich der Geschäftsführungsaufgaben des Vorstands. 32 Im Gesetz explizit erwähnt sind folgende Aufgaben:
• § 82 AktG:
25 O. V. (1998a), S. 31.
26 Vgl. Wöhe (2000), S. 296.
27 Vgl. Schmidt (1997), S. 812f.
28 Vgl. Schmidt (1997), S. 812f.
29 Vgl. Schmidt (1997), S. 812ff.
30 Ein Beispiel hierfür ist die so genannte feindliche Übernahme: Der Vorstand muss diese
nicht zwingend zu verhindern suchen, sondern lediglich dann, wenn sie die Rentabilität
oder die Existenz des Unternehmens gefährden. Vgl. Schmidt (1997), S. 812ff.
31 Zur Abgrenzung zwischen unternehmerischer Entscheidung und haftungsbegründender
Pflichtverletzung vgl. Abschnitt 2.3.1.
32 Vgl. Schmidt (1997), S. 814.
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Sven Reimer, Nils Moch, 2005, Grundzüge der persönlichen Haftung von Vorständen bei Aktiengesellschaften, München, GRIN Verlag GmbH
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