- II -
Gliederung
A. Einleitung 1
I. Struktur und Reichweite der Arbeit. 2
II. Zentrale Begriffe 3
B. Die Sicherstellung nach §§ 111b ff. StPO. 4
I. Abgrenzung zu anderen Formen der Sicherstellung 4
II. Normgenese 5
III. Sicherungsformen. 8
1. Tabellarischer Überblick 8
2. Beschlagnahme 10
3. Dinglicher Arrest 11
IV. Sicherstellung für Verfall und Einziehung 12
1. Tatbestandsvoraussetzungen. 12
a) „Gründe für die Annahme“ 12
b) Verfall (§ 73 StGB) 13
c) Einziehung (§ 74 StGB) 15
aa) Einziehungsgegenstände 15
bb) Tatbestandsvoraussetzungen. 17
cc) Einziehungsanordnung 19
dd) Rechtsfolge der Einziehung. 19
2. Rechtsfolge: Sicherstellung durch Beschlagnahme 20
a) Bewegliche Sachen. 20
aa) Form der Beschlagnahme. 20
bb) Anordnungskompetenz 20
cc) Durchführung der Beschlagnahme. 21
dd) Rückgabe beschlagnahmter beweglicher Sachen 21
b) Sonderfall: Beschlagnahme von Druckwerken. 22
c) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 23
d) Forderungen und andere Vermögensrechte 23
e) Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge 24
- III -
3. Begleitmaßnahmen und sonstige Rechtsfolgen. 25
a) Anwendung der §§ 102 bis 110 25
b) Veräußerungsverbot. 25
c) Rechtsübergang auf den Staat. 26
V. Sicherstellung für Verfall und Einziehung von Wertersatz 26
1. Tatbestandsvoraussetzungen 26
a) „Gründe für die Annahme“ 26
b) Verfall und Einziehung von Wertersatz 27
aa) Verfall von Wertersatz. 27
bb) Einziehung von Wertersatz 28
cc) Rechtsfolge von Wertersatzeinziehung und Wertersatzverfall 28
2. Rechtsfolge: Sicherstellung durch dinglichen Arrest. 28
a) Voraussetzungen und Durchführung des dinglichen Arrestes. 29
b) Begleitmaßnahmen und sonstige Rechtsfolgen. 31
VI. Sicherstellung für Verletztenansprüche 31
1. Tatbestandsvoraussetzungen 32
2. Rechtsfolgen. 33
VII. Umfang und Dauer der Beschlagnahme 34
VIII. Rechtsmittel. 35
C. Ausblick. 35
Literaturverzeichnis VII
Abs....................Absatz AK ....................Alternativkommentar
hier: zur StPO; s. unter Wassermann Anm. d. Verf......Anmerkung(en) des Verfassers Art.....................Artikel begr. ..................begründet BGB ..................Bürgerliches Gesetzbuch BGBl. ................Bundesgesetzblatt
zit. nach Jahr Teil [I, II, III], Seite
BGHSt...............Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
zit. nach Band, Seite BGSG ................Bundesgrenzschutzgesetz BKA..................Bundeskriminalamt BMI...................Bundesministerium des Innern BMJ ..................Bundesministerium der Justiz bspw..................beispielsweise BT-Drs. .............Bundestagsdrucksache
Zitierweise: Legislaturperiode/lfd. Nummer, Seite Btm ...................Betäubungsmittel BtmG.................Betäubungsmittelgesetz BVerfG..............Bundesverfassungsgericht bzgl. ...................bezüglich bzw....................beziehungsweise d.h. ....................das heißt
DPolBl. ..............Deutsches Polizeiblatt. Fachzeitschrift für die Polizei in Bund
und Ländern
DRiZ .................Deutsche Richterzeitung d. V. ..................der Vorschrift E .......................(Gesetz-)Entwurf etc. ....................und so weiter (et cetera) f. / ff..................(nächst-)folgende(r) / (fort-)folgende(r) Fn. .....................Fußnote gem. ..................gemäß
GG.....................Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ggfs. ..................gegebenenfalls
GÜV..................Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer
Verbringungsverbote
GVG..................Gerichtsverfassungsgesetz h.L.....................herrschende Lehre h.M....................herrschende Meinung HmbPG..............Hamburgisches Pressegesetz Hs. ....................Halbsatz i.d.F. ..................in der Fassung i.d.R...................in der Regel i.S.d. ..................im Sinne des/der i.ü. .....................im übrigen i.V.m. ................in Verbindung mit JBeitrO ..............Justizbeitreibungsordnung
KMR .................Loseblattsammlung zur Strafprozessordnung (begr. von Klein-
LKA..................Landeskriminalamt
LR.....................Löwe/Rosenberg, Großkommentar zur Strafprozessordnung
Details siehe Literaturverzeichnis m.E....................meines Erachtens m.w.N. ..............mit weiteren Nachweisen NJW..................Neue Juristische Wochenschrift NStZ..................Neue Zeitschrift für Strafrecht o.g. ....................oben genannt/-e/-er/-es OLG..................Oberlandesgericht OWiG ................Gesetz über Ordnungswidrigkeiten PflVG................Pflichtversicherungsgesetz PKS...................Polizeiliche Kriminalstatistik Rdnr. .................Randnummer RPflG ................Rechtspflegergesetz Rspr...................Rechtsprechung
S........................Seite(n) / bei Paragraphenangaben: Satz Sch/Sch..............Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch
Details siehe Literaturverzeichnis
SK .....................Systematischer Kommentar
hier: zur StPO; s. unter Rudolphi, Frisch u.a. s.o. ....................siehe oben StGB..................Strafgesetzbuch
StPO..................Strafprozessordnung StraFo................Strafverteidiger Forum StrRG ................Strafrechtsreformgesetz StVG .................Straßenverkehrsgesetz s.u. ....................siehe unten
UZwGBw ..........Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die
v.a. ....................vor allem
Verf...................Verfasser vgl. ....................vergleiche WaffG ...............Waffengesetz z.B.....................zum Beispiel Ziff. ...................Ziffer zit. .....................zitiert ZPO ..................Zivilprozessordnung ZRP...................Zeitschrift für Rechtspolitik ZVG..................Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung
A. Einleitung
Diese Arbeit behandelt ein Thema, welches bundesweit seit Mitte der 90er Jahre nach einigen (bundes-)gesetzlichen Änderungen 1 , vor allem jedoch auf Grund von Initiativen auf Länderebene 2 , ganz erheblich an Bedeutung gewonnen hat: Die Sicherstellung mutmaßlicher Einziehungs- und Verfallsgegenstände nach §§ 111b ff. StPO 3 .
Obwohl bereits seit 1.1.1975 in Kraft, fanden die Vorschriften lange Jahre keine rechte Akzeptanz bei der Praxis. Noch 1992, also beinahe 20 Jahre nach ihrem Inkraftreten, schreibt Hans Achenbach 4 dieser Praxis, und hier v.a. der Justiz, eine wenig rühmliche Bestandsaufnahme ins Stammbuch:
„Die Bedeutung der §§ 111b ff. wird, gemessen an der Resonanz in der juristischen
Literatur und veröffentlichten Judikatur, bisher erheblich unterschätzt. Die monströse
Ausdehnung des Komplexes, die Häufung heterogener Ziele und zur Zielerreichung
eingesetzter Mittel und die aus dem Geist des E 1962 geborene Perfektion wirken
schon für sich abschreckend. Hinzu kommt die faktische Orientierung der Justiz an
bürokratischer Routine, die derzeit durch die Erfahrung und den Begriff der
Ressourcenknappheit [...] und die herkömmliche Handlungsabläufe festschreibenden
Pensenschlüssel [...] eine unangemessene Überhöhung erfährt. Beides zusammen
bewirkt eine ausgesprochene Berührungsangst, welche die Erkenntnis verhindert, daß
es sich hier in Wahrheit um einen für die Ziele der Strafrechtspflege - Erhaltung der
Normorientierung und Schadenswiedergutmachung - außerordentlich wichtigen Teil
des Strafverfahrensrechts handelt. Es erscheint bemerkenswert, daß starke Impulse zu
einer Aktivierung der §§ 111b ff. heute von der polizeilichen Praxis ausgehen [...]. Die
Justiz dagegen scheint gegenüber den Schwierigkeiten und Belastungen der §§ 111b ff.
ebenso wie gegenüber denen der §§ 73 ff. StGB in einer weitgehenden Verweigerungs-
haltung zu verharren.“
Achenbach nimmt in sehr deutlichen Worten Bezug auf ein Dilemma, dem wohl jeder, der sich intensiver mit der Materie auseinandersetzt, begegnet: Zum einen ist der mit den Vorschriften verfolgte kriminalpräventive und vor allem auch das Kriminalitätsopfer in den Blick nehmende Zweck ausdrücklich zu begrüßen und verleiht den
1 vgl. die Darstellungen zur Normgenese, unten Kapitel B II, S. 5
2 Die „Neuentdeckung“ der Beschlagnahmevorschriften für die Praxis wird v.a. Johann Podolsky
vom LKA Baden-Württemberg zugeschrieben; vgl. ders., DPolBl. 2000, S. 24 ff. und Der
Kriminalist 2001, S. 146
3 Paragraphen ohne Gesetzesbezeichnung sind nachfolgend solche der StPO.
4 AK-Achenbach, vor §§ 111b-111n Rdnr. 16 (Hervorhebungen im Original); vgl. auch schon seine
kritisch-hoffnungsvolle Auseinandersetzung mit den Vo rschriften aus dem Jahr 1985 in: FS-Blau,
S. 7 ff.
Regelungen eine außerordentliche Attraktivität. Die Kehrseite ist jedoch ein zweifellos bestehendes Regelungsdickicht, das mit seinen Bezügen zum Zivil- und Vollstreckungsrecht zu durchdringen nicht einmal versierten Juristen auf Anhieb leicht fällt und das auch dem mit dieser Arbeit verfolgten Anspruch, einen zielgruppenadäquaten Überblick und Einstieg in die polizeilich d urchaus interessante Materie zu geben, einiges abverlangt hat. Diesem Komplex wollen wir uns nunmehr systematisch annähern.
I. Struktur und Reichweite der Arbeit
Die Arbeit soll dem interessierten Leser in allererster Linie einen kompakten Überblick über die aus Sicht der Polizei wesentlichen Zusammenhänge der Sicherstellungsvorschriften geben. Über die rein rechtliche Darstellung hinaus, die sich in Aufbau und Inhalt vor allem an den o.g. Zielen orientiert, wird daher immer wieder eine Bezugnahme auf die sich aus der Sicht der Praxis ergebenden (polizeilichen) Implikationen erforderlich sein 5 .
Es hätte den Rahmen dieser Darstellung gesprengt, alle Verästelungen der §§ 111b ff. zu verfolgen - Beschränkungen ergaben sich insofern aus den Anforderungen der Zielgruppe: In erster Linie wird es um die sich mit der Sicherstellung selbst befassenden Fragen gehen - Regelungen, die sich primär oder gar ausschließlich mit der weiteren justiziellen Abwicklung der Sicherstellungen beschäftigen und aus polizeilicher Sicht von nachrangigem Interesse sind, werden - wenn überhaupt - nur kurz gestreift.
Abschließend zur Beachtung: Auch wenn die Arbeit auf den Bereich der Verfolgung von Straftaten zugeschnitten ist, so ist doch wichtig zu beachten, dass die Maßnahmen der §§ 111b ff. über die Brückenvorschrift des § 46 I OWiG analog auch im Bereich von Ordnungswidrigkeiten anwendbar sind und der zuständigen Verwaltungsbehörde im Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 46 II OWiG die StPO-Befugnisse der Staatsanwaltschaft zustehen. 6
5 vgl. gerade zu den spezifisch polizeilichen Problemstellungen die Artikel von Hoffstadt, Der
Kriminalist 2001, S. 152 f.; Müller, DPolBl. 2000, S. 27 ff.; Pietsch, DPolBl. 2000, S. 24 ff. und
Veith, Der Kriminalist 2001, S. 151 f.
6 Beachte aber, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht keine Einziehung, sondern nur den Verfall
kennt; instruktiv hierzu der Beitrag von Probst, DPolBl. 2000, S. 9 ff.
II. Zentrale Begriffe
Bevor wir uns im folgenden Kapitel mit den Einzelheiten der hier interessierenden Vorschriften beschäftigen werden, sollen zunächst mit Sicherstellung und Beschlagnahme zwei zentrale Begriffe eingeführt werden.
Sicherstellung ist der Oberbegriff für die förmliche oder formlose Herstellung staatlicher Gewalt über einen Gegenstand. Sicherstellungen der ersteren Art sind insofern förmlich, als sie nach den in der StPO geregelten Verfahrensweisen abzulaufen haben - bei formlosen Sicherstellungen ist die Beachtung solcher Regelungen gerade nicht erforderlich.
Die förmliche Sicherstellung findet statt durch Beschlagnahme, welche in der Regel durch Überführung des Gegenstandes in amtlichen Gewahrsam und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses vollzogen wird. 7 Allerdings sind Beschlagnahmen auch auf andere Weise möglich, z.B. dann, wenn Gegenstände auf Grund ihrer Beschaffenheit (Grundstücke, Räume), ihrer Art (vederblich, gefährlich) oder ihrer Größe nicht in Verwahrung genommen werden können oder wenn der Zweck der Beschlagnahme auch ohne Inverwahrungnahme erreicht werden kann 8 .
Eine Sicherstellung kann demgegenüber formlos erfolgen, wenn die sicherzustellende Sache herrenlos oder der Gewahrsamsinhaber nicht bekannt ist, oder wenn die Sache vom Verfügungsberechtigten - ausdrücklich oder stillschweigend - freiwillig zur Verfügung gestellt wird (wobei andererseits die freiwillige Herausgabe eine förmliche Sicherstellung durch Beschlagnahme nicht ausschließt 9 ). Formlosigkeit bedeutet dabei insbesondere, dass es auf Grund der Herrenlosigkeit bzw. Freiwilligkeit der Herausgabe weder einer besonderen Anordnungskompetenz noch bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Durchführungsbefugnis bedarf, so dass diese durch jedes Strafverfolgungs-organ vorgenommen werden kann.
7 vgl. Meyer-Goßner, Vor § 94 Rdnr. 3
8 Maßnahmen der Sicherstellung sind bei Grundstücken und Räumen die Absperrung, die Versiege-
lung und das Verbot des Betretens, bei beweglichen Sachen bspw. das Verbot an den unmittelbaren
Besitzer, sie herauszugeben, zu vernichten oder sonst über sie zu verfügen.
9 LR-Schäfer, § 94 Rdnr. 35; Meyer-Goßner, § 94 Rdnr. 16
Arbeit zitieren:
Wiro Nestler, 2005, Die Sicherstellung für Einziehung, Verfall und Rückgewinnungshilfe nach §§ 111b ff. StPO, München, GRIN Verlag GmbH
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