Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 3
2. Wichtige Begriffe im Internet 3
2.1 Homepage und Web-Site 3
2.2 Inhaltsanbieter 3
2.3 Diensteanbieter 4
2.4 Netzbetreiber 4
3. Datenschutzrechtliche Regelungen für Homepage und Provider 4
3.1 Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz des Bundes 4
3.1.1 Der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes 5
3.1.2 Der Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes 5
3.2 Der Mediendienste-Staatsvertrag 6
4. Strafrechtliche Regelungen 7
4.1 Unzulässige Inhalte von Homepages 7
4.2 Haftung für fremde Inhalte 8
5. Urheberrechtliche Regelungen für Homepages und deren Anbieter 10
5.1 Geltungsbereich des Urhebergesetzes 10
5.2 Urheberrechtliche Einordnung der Übernahme von Links auf die eigene
Homepage 11
6. Zusammenfassung 12
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1. Einleitung
In unserem modernen Zeitalter der globalen Kommunikation ist es heutzutage fast unumgänglich, einen Internetanschluss zu besitzen, da man sowohl das Neueste aus aller Welt erfährt als auch seinen persönlichen Interessen nachgehen kann. Das Internet bietet für alles und jeden ein nahezu unendliches Angebotspotential.
Für den privaten oder dienstlichen Benutzer besteht außerdem die Möglichkeit, selbst im Netz präsent zu sein. Um dieses Ziel zu erreichen, erstellt man einfach eine Homepage, die man leicht und schnell zu einer Web-Site erweitern kann. Allerdings sind vielen, vor allem privaten Benutzern die rechtlichen Anforderungen und Pflichten an ein solches Unterfangen nicht oder nur teilweise bekannt, da das Internet immer noch zu häufig als rechtsfreier Raum angesehen wird.
Diese Seminararbeit soll vor allem auf strafrechtliche, datenschutzrechtliche und urheberrechtliche Probleme und Gefahren hinweisen.
2. Wichtige Begriffe im Internet
2.1 Homepage und Web-Site
Eine Homepage ist die erste Seite eines Informationsangebots im World Wide Web. Sie ist die einführende Seite für eine Web-Site, die wiederum aus vielen anderen Seiten mit Informationen besteht.
2.2 Inhaltsanbieter
Der Inhaltsanbieter ist der Schöpfer der Homepage. Er ist für den Inhalt verantwortlich und würde sich durch rechtswidrige Inhalte wie z.B. rassistische Texte strafbar machen. Abhängig vom Inhalt gelten Teledienste(datenschutz)gesetz (TDDSG).
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2.3 Diensteanbieter
Der Diensteanbieter, auch Provider genannt, stellt dem Inhaltsanbieter seinen Server zur Verfügung und ist für diesen auch verantwortlich. Außerdem vergibt er den Netzzugang (Account).
Gemäß § 3 Nr.1 des Teledienstegesetzes (TDG) definiert sich der Diensteanbieter so: „Im Sinne des Gesetzes sind
1. ’’Diensteanbieter’’ natürliche oder juristische Personen oder Personen-
2.4Netzbetreiber
Der Netzbetreiber soll nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden. Auf ihn wird in der Arbeit nicht näher eingegangen. Er ist verantwortlich für die Kabel, die die Verbindungen zum Internet herstellen.
3. Datenschutzrechtliche Regelungen für Homepage und Provider
3.1 Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz des Bundes
Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz ist Bundesgesetz und besteht aus einzelnen Artikeln. Der erste Artikel, das Teledienstegesetz, enthält Vorschriften über Rechte und Pflichten von Diensteanbietern und Nutzern von Telediensten. Artikel 2 beinhaltet das Teledienstedatenschutzgesetz, welches bereichsspezifische Datenschutzvorschriften für Diensteanbieter enthält. Im dritten Artikel findet sich das Gesetz zur digitalen Signatur. Des weiteren regelt das IuKDG Änderungen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Urheber- und Fernunterrichtsrechts, des Jugendschutzes und des Preisangabengesetzes, die nicht Thema dieser Arbeit sind und auf die somit nicht eingegangen wird. Auf der Internetseite der Adresse: www.online-recht.de wird der Inhalt des IuKDG wie folgt beschrieben: „Die im IuKDG enthaltenen bereichsspezifischen Gesetze werfen Abgrenzungsprobleme in mehrfacher Hinsicht auf und beleuchten die Probleme, denen der
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moderne Gesetzgeber bei der Regelung der digitalen Kommunikationsformen unterworfen ist. Das Teledienstegesetz (TDG) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) sind in ihrem Anwendungsbereich sowohl gegenüber den Vorschriften des TKG als auch des Landes-Medienrechts (Rundfunkstaatsvertrag, Mediendienstestaatsvertrag, Pressegesetze) abzugrenzen.“ ( Internetseite www.onlinerecht.de)
3.1.1 Der Anwendungsbereich des Teledienstegesetzes 1
Der Geltungsbereich ist im §2 Abs.1 abstrakt umschrieben. Im zweiten Absatz wird dieser noch präzisiert. Ziel des Teledienstegesetzes ist es also, die Nutzung individuell erbrachter Online-Dienste zu regeln. Dazu gehören Wetterberichte, Telebanking oder auch Börsendatenberichte. Eine genauere Definition was Teledienste sind, findet sich im §2 Abs.2 in den Nummern 1 bis 5. Demzufolge fallen alle Homepages, die nicht in erster Linie zur Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen unter das TDG, i.S.v. §2 Abs.4 Nr.3. Weiterhin ist im Teledienstegesetz die Verantwortlichkeit für Inhalte einer Homepage im §5 geregelt. Gemäß diesem Paragraph sind Diensteanbieter nur für eigene oder für fremde Inhalte einer Homepage die er kannte und deren Nutzung er hätte verhindern können, verantwortlich zu machen.
3.1.2 Der Anwendungsbereich des Teledienstedatenschutzgesetzes 2
Der Geltungsbereich ergibt sich aus §1 Abs.1, welcher besagt, dass die Vorschriften des TDDSG für den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des TDG gelten. In diesem Gesetz wird also der Diensteanbieter angesprochen, da er ja für den Schutz eben dieser Daten verantwortlich ist. Das TDDSG gilt nicht für die Nutzung von nichtpersonenbezogenen Daten. Außerdem wird dem Inhaltsanbieter einer Homepage ein sparsamer Umgang mit personenbezogenen Daten im §3 Abs.4 TDDSG vorgeschrieben, welcher lautet: „Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.“
1 liegt als Anlage bei
2 liegt ebenfalls bei
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3.2 Der Mediendienste-Staatsvertrag
Parallel zum Teledienstedatenschutzgesetz des Bundes haben die Länder zur Regelung der Bestimmungen bei Mediendiensten den Mediendienste-Staatsvertrag aufgenommen. Allerdings sind beide Vorschriften im Bezug auf den Datenschutz im Netz weitgehend identisch. Jedoch ist die Zielrichtung dieser Vorschrift eine andere. Im Gegensatz zum Teledienstedatenschutzgesetz regelt der Mediendienstestaatsvertrag an die Allgemeinheit gerichtete Veröffentlichungen, die zur Meinungsbildung beitragen könnten. Ein Beispiel dafür wäre eine Homepage, die redaktionelle Beiträge veröffentlicht, so wie vielleicht eine Zeitung oder ein Fernsehsender. Demzufolge kann man feststellen, dass der Mediendienste-Staatsvertrag eine Ergänzung zum Presserecht und zum Rundfunkstaatsvertrag darstellt und aus diesem Grund genau wie im Presserecht das Recht auf Gegendarstellung enthält. Auch im MDStV ist im §12 Abs.5 vorgeschrieben, personenbezogene Daten kaum oder nur wenn nötig zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Außerdem muss der Anbieter von Mediendiensten im Sinne des §2 Abs.2 MDStV 3 seine Homepage mit seinem Namen und seiner Anschrift gemäß §6 MDStV versehen.
Im Mediendienste-Staatsvertrag sind ähnlich wie im Teledienstedatenschutzgesetz die Pflichten und Rechte der Anbieter geregelt. Die Vorschrift der Verantwortlichkeit aus §5 MDStV ist nahezu mit dem §5 TDG identisch. Detaillierter in den Vertrag aufgenommen sind die unzulässigen Mediendienste und der Jugendschutz aus §8 MDStV. Dieser regelt genau, welche Angebote nicht zulässig sind und somit das Strafrecht tangieren. Genaue Aussagen und Wertungen dazu sollen im Kapitel 4 (Strafrechtliche Regelungen) dieser Arbeit dargelegt werden.
3 als Anlage beigefügt
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4. Strafrechtliche Regelungen
4.1 Unzulässige Inhalte von Homepages
Natürlich gibt es für die Homepage, deren Verfasser und die Provider nicht nur datenschutzrechtliche Regelungen zu beachten. Nach §5 Abs.1 TDG haftet ein Inhaltsanbieter für die Inhalte, die er selbst anbietet. Es wird also daneben auch das Strafrecht berührt. Wie im Punkt 3.2 beschrieben, enthält der §8 Abs.1 MDStV einen Katalog mit Angeboten, die unzulässig sind:
„Angebote sind unzulässig, wenn sie
1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden (§130 StGB),
2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§131 StGB),
3. den Krieg verherrlichen,
4. pornographisch sind (§184 StGB),
5. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
6. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.“ Der in Nummer 1 genannte §130 des StGB verbietet die Volksverhetzung. Anbieter, die Homepages mit solchen Inhalten ins Netz stellen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Gewaltdarstellungen auf Seiten des Internets werden durch den in Nummer 2 des §8 Abs.1 MDStV aufgeführten §131 StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug bestraft. Der §184 des StGB verbietet das Verbreiten von pornografischen Schriften, die mit einer der im Absatz 1 aufgeführten Nummern übereinstimmen oder einen
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Quote paper:
Andreas Wobst, 2002, Rechtliche Relevanz von Datenschutz, Strafrecht und Urheberrecht beim Erstellen einer Homepage, Munich, GRIN Publishing GmbH
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DOI
Rechtliche Aspekte im Internet - Stand 2003
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Scholary Paper (Seminar), 39 Pages
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