Inhaltsangabe
1. Einleitung 3
2. Gesetzeslage vor und nach der Hartz-Reform 4
2.1 Arbeitslosenhilfe 4
2.2 Sozialhilfe 6
2.3 Arbeitslosengeld II 8
3. Vor- und Nachteile der Zusammenlegung zu Arbeitslosengeld II 12
3.1 Vorteile 12
3.2 Nachteile 12
4. S c h l u ß / F a z i t 1 6
5. Anhang
Einleitung
Aufgrund der verheerenden Lage am Arbeitsmarkt 1 und des stetig stärker werdenden Druckes der Öffentlichkeit, endlich zu handeln, berief die deutsche Bundesregierung im Jahre 2002 eine Kommission „Moderne Dienstleistung an Arbeitsmarkt“ ein. Diese Kommission wird auch Hartz-Kommission genannt, nach ihrem Vorsitzenden Peter Hartz. Vier Gesetzesvorschläge, die sogenannten Hartz-Konzepte, wurden in dieser Kommission ausgearbeitet. Nachdem die Vorschläge in Fernsehen, Radio, Tages- und Wochenzeitungen und auch sozialwissenschaftlichen Fachzeitschriften ausführlich diskutiert wurden, stellt sich nun die Frage, welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Konzepte haben. In dieser Hausarbeit wird nur das vierte Hartz-Konzept (im weiteren Verlauf der Arbeit „Hartz IV“ genannt) in seinen einzelnen Bestandteilen dargestellt und bewertet.
Ein nicht zu verachtender Punkt dieser Hausarbeit wird sein, ob die Bundesregierung mit der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe ihren verfassungsmäßigen Auftrag zur Existenzsicherung erfüllt. Der Begriff „Existenzsicherung“ bedeutet in diesem Zusammenhang Vermeidung von Armut im arbeitslosen Teil der Bevölkerung. Es stellt sich hierbei auch die Frage, welche Folgen das für den sogenannten Wohlfahrtsstaat hat.
Zur Struktur der Hausarbeit ist zu sagen, dass zuerst auf die Gesetzgebung vor und nach der Hartz-Reform eingegangen wird. Dies dient dazu, um die Unterschiede herauszustellen. Im späteren Verlauf der Arbeit werden die Vor- und Nachteile von Hartz IV detailliert aufgeführt. Zum Abschluss wird eine Bewertung der Reformvorschläge gegeben.
Die verschiedenen Quellen waren einfach zu beschaffen. Der größte Teil stammt aus sozialwissenschaftlichen Fachzeitschriften. In diesen Zeitschriften haben sich viele Artikel von renommierten Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlern gefunden. Desweiteren finden sich Bezüge zu Artikeln aus regionalen und überregionalen Tageszeitungen, die konkrete Informationen zum tagespolitischen Geschehen geben.
1 vgl. hierzu Grafik 1 im Anhang, entnommen aus: Frankfurter Rundschau, 05.03.2004
3
Gesetzeslage vor und nach der Hartz-Reform:
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe, im eigentlichen Sinne, bezieht sich vor allem auf die „beschränkte Lebensstandardsicherung bei Arbeitslosigkeit“. Sie ist eine „lohnorientierte Individualleistung mit Einkommensanrechnung“ 2 . Die Regelungen und Gesetze zur Berechnung von Leistungsansprüchen stehen im Sozialgesetzbuch (SGB) III und gelten noch bis Ende 2004. Sie sehen vor, dass Arbeitslose in den ersten 12 Monaten Arbeitslosengeld bekommen. Dieses entspricht 60 % des Nettogehalts. Nach Ablauf dieser 12 Monate erhalten die Arbeitslosen, sofern sie dazu berechtigt sind, Arbeitslosenhilfe. Arbeitlose, die unterhaltsberechtigte Kinder haben, erhalten 57 %, Arbeitlose ohne Kinder nur 53 % ihres ehemaligen Nettogehalts 3 . Berechtigungsansprüche ergeben sich aus dem Zustand der Arbeitslosigkeit und einem abgelaufenen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auch muss der jetzt Arbeitslose vorher 12 Monate lang gearbeitet haben, wobei er während der gesamten Beschäftigungszeit in die Sozialversicherung eingezahlt hat 4 . Wenn die Arbeitslosenhilfe nicht ausreicht, um die Existenz zu sichern, kann zusätzlich Wohngeld beantragt werden 5 . Arbeitlose mit Kindern erhalten zudem noch Kindergeld. Für das erste, zweite und dritte werden 154 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind 179 Euro gezahlt. Diese Zahlungen sind bei der Anrechnung des eigenen Einkommens Arbeitsloser nicht von Belang, ebenso wenig wie Wohngeld, Erziehungsgeld, Eigenheimzulage, Unfallrente, Pflegegeld etc 6 .
Natürlich gibt es auch Einkommen, die angerechnet werden. Da gibt es zum einen das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, in der der Arbeitslose weniger als 15 Stunden in der Woche arbeitet. Es fließt in die Anrechnung mit ein, wenn das Einkommen 20 % der Arbeitlosenhilfe übersteigt. Der Freibetrag muss aber mindestens 165 Euro betragen 7 . Zum anderen gibt es da noch das Erwerbseinkommen des (Ehe-)Partners, sofern dieser erwerbstätig ist. Dieses Einkommen wird wie folgt angerechnet: es gibt einen Freibetrag in Höhe der Arbeitslosenhilfe, die hypothetisch an
2 Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit: Zentrale Unterschiede zwischen zukünftigem
Arbeitslosengeld II, bisheriger Arbeitslosenhilfe und bisheriger Sozialhilfe (Rechtsstand 01.01.2004) in: www.sozialpolitik-
aktuell.de/docs/ALGIIsohiAlhi.pdf (20.02.2004), S. 1
3 Hanack, Peter: Jobvermittlung von unten, in: Frankfurter Rundschau, 05.03.2004
4 vgl. Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit S. 1
5 Hanack, Peter: Jobvermittlung von unten, in: Frankfurter Rundschau, 05.03.2004
6 vgl. Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit S. 2
7 vgl. Steffen, Johannes/Nakielski, Hans: Die Demontage der Arbeitslosenhilfe, in: Soziale Sicherheit, Nr. 4/2003, S.118
4
den (Ehe-)Partner im Falle seines Arbeitsplatzverlustes zu zahlen wäre; weiterhin gibt es einen Mindestfreibetrag, der dem Existenzminimum eines Alleinstehenden gleicht (im Jahr 2002 waren es 602,92 Euro); letzterem Freibetrag werden noch einmal 25 % dazugerechnet, wenn der (Ehe-)Partner Erwerbsbezüge hat 8 . Desweiteren kann noch Vermögen zur Anrechnung hinzugezogen werden. Hier gibt es ebenfalls verschiedene Freibeträge. Für jedes vollendete Lebensjahr erhöht der Staat den Freibetrag um 200 Euro. Es müssen mindestens 4.100 Euro pro Partner an Barvermögen vorhanden sein. Der Höchstbetrag von 13.000 Euro darf allerdings nicht überschritten werden. Auch zur Altersvorsorge darf man als Arbeitsloser beitragen. Hier liegt die Obergrenze ebenfalls bei 13.000 Euro. Vermögen, das sich aus der „Riester“-Rente ergibt, ist dagegen von jeglichen „Beschneidungen“ und eventuellen Anrechnungen befreit. Eine Eigentumswohnung oder ein Haus, sofern sie/es der finanziellen Situation angemessen ist, wird ebenfalls nicht zur Anrechnung herangezogen, wenn sie/es selbst bewohnt oder anderweitig genutzt wird. Ein Auto wird zur Anrechnung nicht herangezogen 9 . Auch kann der (Ehe-)Partner, unter Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens, dazu gezwungen werden, an den Arbeitslosen Unterhalt zu zahlen 10 .
Alle Arbeitslosen, die Anspruch auf staatliche Hilfe haben, sind pflege- und krankenversichert. Die Beiträge zur Rentenversicherung, die es auch für Arbeitslose gibt, werden aufgrund der Höhe der gezahlten Arbeitslosenhilfe berechnet. Arbeitslose können allerdings zu einer Arbeit oder Eingliederungsmaßnahme gezwungen werden. Wenn sie dies nicht annehmen, wird ihnen die Arbeitslosenhilfe für einige Zeit gesperrt. Werden sie noch einmal eine Arbeit ablehnen, fällt die Arbeitslosenhilfe für sie weg. Wenn sie bei der Aufforderung zur Annahme der Arbeit schon 6 Monate arbeitslos waren, bekommen sie netto mindestens einen Lohn in Höhe der Arbeitslosenhilfe 11 . Im ersten halben Jahr der Abeitslosigkeit müssen die Arbeitslosen aber mit Einschränkungen rechnen, die 20 bis 30 % ihres voherigen Lohnes betragen 12 .
Arbeitslose, die wieder in Lohn und Brot stehen wollen, haben ein Anrecht auf alle Fördermaßnahmen wie z.B. Fortbildungen, die sich ihnen nach dem SGB III bieten. Die
8 vgl. Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit S. 3
9 vgl. Steffen, Johannes/Nakielski, Hans: Die Demontage der Arbeitslosenhilfe, in: Soziale Sicherheit, Nr. 4/2003, S.118
10 vgl. Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit S. 3
11 vgl. ebenda, S. 4
12 vgl. Steffen, Johannes/Nakielski, Hans: Die Demontage der Arbeitslosenhilfe, in: Soziale Sicherheit, Nr. 4/2003, S.118
5
gesamte Finanzierung der Lohnersatzleistung und die Beiträge zu den verschiedenen Versicherungen erfolgt aus dem Bundeshaushalt 13 .
Sozialhilfe
Die Sozialhilfe in Deutschland dient vor allem zur „Armutsvermeidung bei Hilfsbedürftigen“ 14 . Ihr Hauptaugenmerk liegt bei der Existenzsicherung. Sozialhilfe bezieht sich auf den Haushalt ( im Behördendeutsch „Bedarfsgemeinschaft“ genannt), und nicht auf die einzelne Person. Es wird also dafür gesorgt, dass der gesamte Haushalt mit Anzahl aller Mitglieder bei der Zuteilung der finanziellen Mittel berücksichtigt wird. Alle Menschen, die keine Möglichkeit haben, ihre monatlichen finanziellen Aufwendungen aus eigener Tasche zu bestreiten und auch von anderen staatlichen und/oder privaten Stellen keine monetären Zuwendungen erhalten, sind berechtigt, Sozialhilfe zu beziehen 15 .
Gezahlt wird ein pauschalierter Regelsatz. Für Alleinstehende beträgt er im Westen 295 Euro, im Osten werden nur 283 Euro gezahlt. Dazu gibt es noch verschiedene Zuschläge. Ausserdem kann die Miete vom Staat übernommen werden, wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegt. Zusätzlich gibt es noch sogenannte Einmalleistungen (z.B. neuer Kühlschrank oder Fernseher). Für die anderen Haushaltsmitglieder wie Kinder und/oder Ehepartner werden auch Regelsätze gezahlt: 50 % für Kinder, die nicht älter als 6 Jahre sind; falls dieses Kind allein erzogen wird, werden noch einmal 5 % mehr gezahlt; für Kinder zwischen 7 und bis unter 14 Jahren werden 65 %, für Kinder zwischen 14 und dem Ende des 17. Lebensjahres 90 % des Regelsatzes dazugegeben; falls sich der Sozialhilfeempfänger in einer Ehe befindet, werden für den Partner noch einmal 80 % gezahlt 16 .
Anders als bei der Arbeitslosenhilfe werden bei der Sozialhilfe nur wenige Einkommen nicht angerechnet. dazu zählen z.B. Erziehungsgeld, Kindergeld und Pflegegeld 17 . Dafür wird das Einkommen, das der Sozialhilfeempfänger durch eine Arbeit eventuell verdient, voll auf die Sozialhilfe, oberhalb eines Freibetrages (Absetzbetrag: 50% des Eckregelsatzes, also 146 Euro), angerechnet 18 . Genauso wird mit dem Einkommen des (Ehe-)Partners verfahren. Auch hier erfolgt eine volle Anrechnung oberhalb des
13 vgl. Bäcker, Gerhard/Koch, Angelika: Absicherung bei Langzeitarbeitslosigkeit S. 5
14 vgl. ebenda, S. 1
15 vgl. ebenda
16 vgl. ebenda, S. 2
17 vgl. ebenda, S. 2
18 vgl. Steffen, Johannes/Nakielsk, Hans: Die Demontage der Arbeitslosenhilfe. in: Soziale Sicherheit, Nr. 4/2003, S.118
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Arbeit zitieren:
Jörg Kolominski, 2004, Welche Vor- und Nachteile hat die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe?, München, GRIN Verlag GmbH
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