ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AVG - Angestelltenversichertengesetz AHV -Alters- und Hinterlassenenversicherung AK
-Ausgleichskassen
BfA -Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BG -Bundesgesetz (Schweiz) BmAS -Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BmGS -Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung BVA - Bundesversicherungsamt BVG - BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BSV - Bundesamt für Sozialversicherung DBW - Deutscher Beamtenwirtschaftsring DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund DZA -Deutsches Zentrum für Altersfragen EDI -Eidgenössisches Departement des Innern EL -Ergänzungsleistung zur AHV/IV EO - Erwerbsersatzordnungfür Wehr und Zivilschutzpflichtige gRV -gesetzliche Rentenversicherung IV - Invalidenversicherung RVO
-Reichsversicherungsordnung
SFr -Schweizer Franken SGB
-Sozialgesetzbuch
Tsp
-Tagesspiegel
VE - Vorsorgeeinrichtungen
1 Einleitung
1.1. Hintergrund und Fragestellung 1
1.2. Methodische Vorgehensweise 4
1.3. Gliederung der Arbeit 5
2 Grundlagen der sozialen Sicherung in Deutschland und der Schweiz
2.1. Sozialstaat und Sozialpolitik 6
2.1.1. Aufgaben und Ziele 6
2.1.2. Typologien 7
2.1.3. Grundprinzipien 8
2.1.3.1. Versicherungs- und Solidarprinzip 8
2.1.3.2. Versorgungsprinzip 8
2.1.3.3. Fürsorge- und Subsidaritätsprinzip 9
2.1.4. Finanzierungsmodelle 9
2.1.5. Beveridge- und Bismarck-Modell 10
2.2. Geschichte und Gegenwart der Sozialversicherung 11
2.2.1. Deutschland 11
2.2.2. Schweiz 13
2.3. Möglichkeiten und Grenzen des System-Umbaus 15
2.3.1. Voraussetzungen und Chancen politischer Veränderung 15
2.3.2. Reformierbarkeit traditioneller Strukturen in Deutschland 16
2.3.3 Vergleich der sozio -ökonomischen Rahmenbedingungen 17
3 Das Drei-Säulen-Modell der Schweiz
3.1. Grundlagen und Ziele
3.2. Säule 1: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 20
3.2.1. Organisation und Finanzierung 20
3.2.2. Leistungen und Anspruchsvoraussetzungen 22
3.2.2.1. Alters- und Hinterlassenenrenten 22
3.2.2.2. Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel 23
3.2.2.3. Invalidenrenten 24
3.2.2.4. Ergänzungsleistungen 24
3.2.3. Einnahmen und Ausgaben in der AHV und IV 25
3.3. Säule 2: Berufliche kapitalgedeckte Vorsorge 26
3.3.1. Organisation, Finanzierung und Leistungen 26
3.3.2. Institutionen der beruflichen Vorsorge 29
3.3.2.1. Vorsorgeeinrichtungen 29
3.3.2.2. Sicherheitsfonds und Auffangeinrichtung 30
3.3.3. Wohneigentumsförderung 30
3.4. Säule 3: Gebundene Selbstvorsorge und freies Sparen 31
3.5. Rentenvorbezug und Rentenaufschub 32
3.6. Alterssicherung der Frauen 33
3.7. Die wirtschaftliche Lage der Rentnerlnnen 34
3.8. Probleme und Perspektiven in der Altersvorsorge 35
3.8.1. Finanzielle Konsolidierung in der AHV 35
3.8.2 Zugespitzte Lage in der Invalidenversiche 36
3.8.2 Folgen der angespannten Wirtschaftslage flur die BV 37
4 Die Altersvorsorge in Deutschland im Vergleich zum Schweize r Modell
4.1. Aufbau, Struktur und Ausgestaltung der System 38
4.2. Arbeitnehmerversicherung versus Volksversicherung 40
4.3. Finanzierung 42
4.3.1. Beitragshöhe und Verteilung der Beitragslast 42
4.3.2. Rentenberechnung und Rentenniveau 44
233Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben 47
4.4. Möglichkeiten und Nutzung der Frühverrentung 49
4.5. Armutsrisiko und Verhinderung von Altersarmut 51
4.6. Die „Riester-Rente“ - Neue Strategien für mehr Eigenvorsorge 53
4.6.1. Grundzüge der Rentenreform 53
4.6.2. Förderung der privaten Vorsorge 54
4.6.3. Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge 56
4.6.4. Anlage- und Sparverhalten 57
4.7. Unterschiedliche Schwerpunktsetzung in den Säulen 59
4.7.1. Umlagefinanzierung versus Kapitaldeckung 59
4.7.2. Lebensstandardsicherung versus Grundsicherung 61
4.8. Zusammenfassung der Problemlage in Deutschland 62
5 Die Altersvorsorge in der Schweiz - eine Alternative für Deutschland
5.1. Lösungsansätze im Schweize r System 65
5.1.1. Erweiterung des Versichertenkreises 65
5.1.2. Aufhebung der Bemessungsgrenze 68
5.1.3. Grundsicherung und Ausbau der Eigenvorsorge 69
5.2. Handlungsoptionen für die Zukunft 72
Schlussbetrachtung 75
ANHANG
Literaturverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
AVG - Angestelltenversichertengesetz AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung AK - Ausgleichskassen BfA - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BG - Bundesgesetz (Schweiz) BmAS - Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung BmGS - Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung BVA - Bundesversicherungsamt BVG - BG über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BSV - Bundesamt für Sozialversicherung DBW - Deutscher Beamtenwirtschaftsring DGB - Deutscher Gewerkschaftsbund DZA - Deutsches Zentrum für Altersfragen EDI - Eidgenössisches Departement des Innern EL - Ergänzungsleistung zur AHV/IV EO - Erwerbsersatzordnung für Wehr und Zivilschutzpflichtige gRV - gesetzliche Rentenversicherung IV - Invalidenversicherung RVO - Reichsversicherungsordnung SFr-Schweizer Franken SGB - Sozialgesetzbuch Tsp-Tagesspiegel VE - Vorsorgeeinrichtungen
1 Einleitung
1.1. Hintergrund und Fragestellung
Vor dem Hintergrund der demographischen und sozio-ökonomischen Entwicklungen zählt die Sicherung der sozialen Systeme zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Ein anhaltender Geburtenrückgang und eine parallel ansteigende Lebenserwartung führten und führen sukzessive zur Überalterung der Gesellschaft. Damit gerät das deutsche, umlagefinanzierte Rentensystem in eine tiefe Krise. Die Renten sind, anders als der frühere Bundesarbeits- und -sozialminister Norbert Blüm verkündete, in der jetzigen Form und Höhe keineswegs mehr so sicher. Während heute zwei Erwerbstätige für eine Altersrente aufkommen, muss im Jahre 2030 jeder Erwerbstätige etwa eine Rente finanzieren (Maier/Zandonella, S. 33). Sollen die Renten weiter so gewährt werden wie bisher, wäre dies nur mit einer schmerzlichen Erhöhung der Beitragslast zu leisten. Bliebe es stattdessen bei den Beitragssätzen (Anhang, S. 4), könnte der demographischen Entwicklung nur mit erheblicher Kürzung der Rentenansprüche Rechnung getragen werden. Dies aber würde die Rentner zum einen um den Lohn ihrer erbrachten Lebensleistung bringen und sie zum anderen an den Rand der Armut drängen.
Seit Jahren debattieren die Politiker um die Zukunftsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung. Reformen folgten auf Reformen. Eine der wichtigsten war nach dem Rentenanpassungsgsesetz 1972 (Anhang, S. 10) die Rentenreform 1992, die bereits 1989 verabschiedet worden war (Anhang, S. 11). Ihr folgten eine Anhebung der vorgezogenen Altersgrenzen (Anhang, S. 1) auf das 65. Lebensjahr, eine Modifizierung der Rentenanpassung und eine Rückführung beitragsfreier Zeiten (Anhang, S. 3). Die so genannten versicherungsfremden Leistungen (Anhang, S. 15) sollten durch Steuermittel finanziert und die Rentenkasse entlastet werden. Doch auch dies führte nicht zu einer dauerhaften Lösung. Die Belastungen der Rentenversicherung durch die Wiedervereinigung und die hohe Arbeitslosigkeit Mitte der 90er Jahre machten eine weitere Reform notwendig. So wurde nur fünf Jahre später das nächste Rentenreformgesetz verabschiedet. 1999 trat es in Kraft (Anhang, S.11). Erstmals sollten auch die demographischen Entwicklungen stärker Berücksichtigung finden. Um der
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zunehmenden Lebenserwartung und damit verbundenen Verlängerung der Rentenlaufzeiten gerecht zu werden, sollte ein demographischer Faktor in der Rentenformel (Anhang, S. 11) die Mehrausgaben durch eine niedrigere Anpassung der Renten zum Teil wieder ausgleichen (BmGS, 2003a, S 103). Der demographische Faktor hätte zu einer erheblichen Senkung des Nettorentenniveaus geführt und war deshalb umstritten. Als eines der ersten Gesetzesvorhaben beschloss die im Herbst 1998 gewählte Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Aussetzung des demographischen Faktors, verpasste zunächst aber die Entwicklung eines tragfähigen Gegenmodells (Reinhard, 2001a, S. 37). Ihren vorübergehenden Abschluss fanden die Reformmaßnahmen dann in der Rentenreform 2001 (Anhang, S.12), in deren Fokus eine Dämpfung des Beitragssatzanstiegs, insbesondere bis zum Jahr 2010 stand. Der Gesetzgeber legte fest, dass bei Erreichen oder Überschreiten eines Beitragssatzes von 20 Prozent bis zum Jahr 2020 und von 22 Prozent bis zum Jahr 2030 die Politik Maßnahmen zum Gegensteuern vorzuschlagen hat. Gleichzeitig entschied die Regierung, nun doch das Rentenniveau zu senken und legte mit der Riester-Rente den Grundstein für den eigenverantwortlichen Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (vgl. BmGS, 2003a, S. 66). Doch auch das war nicht das Ende der Diskussion. Durch die schwierige konjunkturelle Lage und die anhaltend hohe Arbeitslosigkeit steht das deutsche Rentensystem vor neuen Problemen. Die Rürup-Kommission unter Leitung des Professors für Finanz- und Wirtschaftspolitik, Bert Rürup, trat an, um „Vorschläge für eine nachhaltige Finanzierung und Weiterentwicklung der Sozialversicherung zu entwickeln. Mit der Vorgabe, die Generationengerechtigkeit zu gewährleisten, den eingeschlagenen Weg des Ausbaus der kapitalgedeckten Ergänzungssysteme weiterzuführen und Ihre Wirkungen zu überprüfen sowie den Beitragssatz von 22 Prozent bis zum Jahr 2030 nicht zu überschreiten, hat die Kommission ihre Zukunftsoptionen für die Sicherung der sozialen Systeme vorgelegt. Neben der Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre bezog die Kommission auch den demographischen Faktor wieder in ihre Überlegungen ein und plädierte schließlich für den Einbau eines so genannten Nachhaltigkeitsfaktors (Anhang, S. 8) ins System (BmGS, 2003a, S. 103). Nach intensiver Debatte in den Parteien und zwischen Regierung und Opposition hat das Kabinett im Dezember den Entwurf zum so genannten Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz
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verabschiedet, das 2005 in Kraft treten soll. Auf den vorgeschlagenen Nachhaltigkeitsfaktor, der die Rentenanpassungsformel modifizieren soll, konnte sich das Kabinett dabei einigen. Ferner sollen die Frühverrentung gestoppt, die Riester-Rente vereinfacht und sich ab 2009 längere Studienzeiten nicht mehr auf die Rentenhöhe auswirken (BmGS, 2003f, S. 2/3). Bislang ist es jedoch keiner Reform gelungen, die Zukunftsfähigkeit des deutschen Rentenversicherungssystems dauerhaft zu sichern. Und wie schon in den Jahren zuvor, geht es auch bei der jüngsten Reform vor allem um die Konsolidierung des Systems und eine Anpassung an die veränderten Bedingungen. Die Regierung hält im wesentlichen weiter an der gesetzlichen umlagefinanzierten Rentenversicherung in ihren bestehenden Grundzügen und Strukturen und ihrer übergeordneten Bedeutung gegenüber der Privatvorsorge fest. Es gibt aber auch Rentenexperten, die die Zukunftsfähigkeit dieser Maßnahmen bezweifeln und seit langem eine grundlegendere Reform fordern. Kurt Biedenkopf und Meinhard Miegel beispielsweise favorisieren eine steuerfinanzierte Grundrente. Aber auch andere Modelle, die im wesentlichen eine Abkehr von der Dominanz der Umlagefinanzierung hin zu weit mehr Kapitaldeckung beinhalten, werden immer wieder in die Diskussion eingebracht (vgl. Hinrichs, S.7). Als besonders vorbildlich und beispielgebend wird dabei gern die Schweiz zitiert. So schreibt der Spiegel in seiner Februar-Ausgabe 07/2001: „Wenn Ökonomen das Land mit dem besten Rentensystem küren müssten, würde sich eine klare Mehrheit für die Schweiz entscheiden.“ (Sauga, S. 94). Dennoch finden die Verfechter eines solchen Modells in Deutschland offenbar kaum Gehör. Aber woran liegt das?
Ziel der Arbeit ist es, herauszuarbeiten, wie sich die beiden Altersvorsorgesysteme unterscheiden und was für oder gegen eine mögliche Veränderung der deutschen Rentenversicherung nach dem Schweizer Vorbild spricht. Ich möchte dabei vor allem untersuchen, ob sich Elemente im Schweizer System finden lassen, die nicht nur ins deutsche übertragbar, sondern auch für die Probleme in Deutschland adäquate Lösungsansätze und zu den Vorschlägen der Rürup-Kommission und neuen Reformansätzen der Bundesregierung bislang unberücksichtigte Alternativen oder ergänzende Optionen sind. In einem sich anschließenden joumalistischen Artikel, der für eine überregionale Zeitung oder ein Magazin, etwa dem Spiegel, gedacht ist, sollen sich die gewonnenen Erkenntnisse
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widerspiegeln. Vor allem ist der Text zur Aufklärung der Allgemeinheit und insbesondere der künftigen Rentnergeneration gedacht. Er soll auf die aktuelle Situation eingehen und die Probleme der deutschen Rentenversicherung schildern, Erfordernisse und Notwendigkeiten zur Zukunftssicherung des Rentensystems aufzeigen und nicht zuletzt mögliche aus dem Vergleich abgeleitete Lösungsansätze umreißen und zur Diskussion stellen.
1.2. Methodische Vorgehensweise
Der beschriebenen Fragestellung werde ich mich mittels Politikfeldanalyse im Bereich Sozialpolitik nähern. Frei nach der Definition von Thomas S. Dye (1976) „Policy Analysis is what governements do, why they do it and what difference it makes“ (Schubert, S. 3) werde ich diesbezüglich die beiden Staaten Deutschland und die Schweiz vergleichen. Es handelt sich dabei um zwei in ihren sozialpolitischen Grundzügen und Zielrichtungen ähnliche europäische Wohlfahrtsstaaten, die jedoch bei der Ausgestaltung der Altersvorsorge zu unterschiedlichen politischen Ergebnissen kommen. Die Frage ist dabei nicht vordergründig, welches das bessere System von beiden ist, sondern inwiefern das Modell der Schweiz für die Lösung der gegenwärtigen und künftigen sozial- bzw. rentenpolitischen Probleme wirkungsvolle Elemente enthält, die auf die Verhältnisse in Deutschland anwendbar sind. Zur Klärung dieser Frage, wird sich die Arbeit mit den Inhalten der Sozial- und dabei vor allem der Rentenversicherungen auseinandersetzen und Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede in den Systemen darstellen und versuchen zu erklären. Neben der Suche nach Lösungen werde ich dabei sowohl einen historischen und einen normativen, als auch im Rahmen der Möglichkeiten einen technischen Bezug herstellen. Mit dem kurzen Rückblick in die Historie der Systeme soll gezeigt werden, wie die Altersvorsorgesysteme in den beiden Ländern entstanden sind und welche Rolle die Geschichte nicht nur bei der Entscheidung für die verschiedenen Lösungswege, sondern auch der Aufrechterhaltung der Rentenversicherungssysteme spielte und spielt. Ich werde ferner erarbeiten, zu welchen rentenpolitischen Lösungen die Schweiz im Detail gekommen ist und wie diese praktisch umgesetzt worden sind. Sofern sich aus dem System der Schweiz alternative Lösungen zu den umgesetzten und geplanten Maßnahmen in Deutschland ableiten lassen,
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werde ich diese darstellen und untersuchen, inwieweit sie im Rahmen der rentenpolitischen Ziele zukunftsfähige Optionen sind. Die Arbeit soll demnach nicht nur interaktionsorientiert, sondern auch problemorientiert sein und will zur sach-adäquaten Lösung politisch-inhaltlicher Fragen der Rentenpolitik beitragen (vgl. Schubert, S.6).
1.3. Gliederung der Arbeit
Neben der Einleitung gliedert sich die Arbeit in vier weitere Abschnitte. Der folgende Teil widmet sich den Grundlagen der sozialen Sicherung. Ich werde als Einführung zunächst kurz zentrale Begriffe aus dem Bereich der Sozialpolitik erläutern und die beiden Länder danach entsprechend ihres Sozialstaatstypus einordnen. Ich werde ferner auf die Entstehungsgeschichte der Sozialversicherungssysteme eingehen und kurz die jeweilige Struktur beschreiben. Daran anschließen soll sich ein knapper wissenschaftlicher Diskurs zu den Chancen sozialpolitischer Veränderungen. Ich werde darstellen, welche Rahmenbedingungen gegeben und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Lösungsansätze anderer Staaten in die eigenen Systeme zu übertragen. Daran anknüpfend werde ich diesbezüglich die Situation in Deutschland untersuchen und die sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen als eine dieser Voraussetzungen in den beiden Ländern vergleichen.
Der dritte Abschnitt der Arbeit befasst sich im Detail mit dem Rentenversicherungsystem der Schweiz. Es wird gezeigt, wie das System organisiert ist, wie es funktioniert, wer es finanziert. Ich werde zunächst auf die Inhalte der einzelnen Säulen eingehen und den Aufbau und die praktische Umsetzung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Betriebs- und Eigenvorsorge erläutern und dabei herausarbeiten, inwieweit das System in seinen einzelnen Elementen der Sicherung dieser Ziele Rechnung trägt. Auch in der Schweiz haben die demographischen und sozio-ökonomischen Entwicklungen unterschiedliche Auswirkungen auf das Altersvorsorge-System. Ich werde diese beschreiben und schildern, wie die Schweiz ihr System zukunfähig gestalten will.
Der sich daran anschließenden Abschnitt wird das deutsche Rentenversicherungssystem in die Betrachtung einbeziehen. Analog zu den in Abschnitt drei analysierten Schwerpunkten sollen
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systematisch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten in den Altersvorsorgesystemen herausgearbeitet werden.
Es soll dabei vor allem gezeigt werden, wie sich beide Systeme hinsichtlich der Struktur und Organisation, Finanzierung und Entwicklung unterscheiden und welche Vorzüge das eine gegenüber dem anderen System bietet.
Auf den Ergebnissen dieses Abschnitts baut im wesentlichen der folgende und letzte Teil der Arbeit auf. Ausgehend von den zuvor noch einmal dargestellten spezifischen Problemen des Rentenversicherungssystems in Deutschland werde ich prüfen, ob und welche Lösungsansätze sich aus dem Modell der Schweiz ergeben und sofern möglich, inwieweit sie ins deutsche System übertragbar sind. Ganz am Ende wird eine Zusammenfassung der zusammengetragenen Optionen und die Beantwortung der Fragestellung stehen.
2 Grundlagen der sozialen Sicherung in Deutschland und der Schweiz
2.1. Sozialstaat und Sozialpolitik
2.1.1. Aufgaben und Ziele
Das Sozialstaatsprinzip ist ein gemeinsames Element westlicher Demokratien und gilt somit gleichermaßen auch für Deutschland und die Schweiz. Dabei meint Sozialstaat einen Staat, der seine rechtliche, gesellschaftliche und soziale Ordnung nach den Grundsätzen der sozialen Sicherheit, Gleichheit und Gerechtigkeit gestaltet (Maier/Zandonella, S. 5). Er umfasst alle Institutionen, Regulierungen und Verfahren, die die marktliche Steuerung von Arbeitsmarkt, Einkommensverteilung und Lebensbedingungen ergänzen und korrigieren (Ziegelmayer, S. 70). In diesem Prozess kommt dem Staat eine aktive Rolle zu. Seine Kernelemente greifen über den Bereich der sozialen Sicherung (Anhang, S. 13) hinaus und stehen in wechselseitiger Beziehung zum Gesundheitswesen und den sozialen Diensten, zur Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik, zum Tarifvertragswesen und zur Ausgestaltung des Steuerrechts (ebenda).
Vor dem Hintergrund der Stabilisierung der Gesellschaft verfolgen soziale Sicherungssysteme im wesentlichen drei Hauptziele, die in den einzelnen Nationen unterschiedlich stark gewichtet
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sind. Insbesondere geht es dabei darum, die Menschen gegen soziale Risiken, wie Armut oder Existenzbedrohung, abzusichern (Engelen-Kefer, S. 131) sowie Chancengleichheit und materielle Teilhabe zu gewährleisten (Ziegelmeyer, S. 70). Während sich einige Länder dabei mit einer Mindestsicherung begnügen und durch rechtliche Garantien ein bestimmtes Existenzminimum für alle Bürger sicherstellen, streben andere Staaten eine Grundsicherung und einen angemessenen Existenzbedarf für ihre Bürger an. Noch weiter geht die Regelsicherung, die die Leistung in eine angemessene Relation zu dem bisher gewohnten Lebensstandard bringt (Orth, S. 100). Durch Versicherungs- und Vorsorgesysteme für Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit und Alter, die je nach Typ unterschiedlich ausgestaltet sein können, sollen die Ziele erreicht werden. Ein Minimum an sozialer Chancengleichheit wird ergänzend durch Fördermaßnahmen für benachteiligte Gruppen sichergestellt (Maier/Zandonella, S. 7).
2.1.2. Typologien
Je nach Ziel und Funktionsvorstellungen lassen sich Sozialstaaten in unterschiedliche Typen unterteilen. Nach den Vorstellungen von Titmus und seinen „models of social policy“ sind dies das „residual welfare model“, „industriel achievement performence model“ und das „institutional redistributive model“ (Talos, S. 10). Auf dieser Grundlage hat Esping-Andersen seine „welfahre state regimes-Konstruktion“ entwickelt. Er unterscheidet nach Ausmaß der sozialen Rechte und nach Art der sozialen Sicherung verbunden mit der sozialen Struktur. Je nachdem, welches Verhältnis und welchen Stellenwert Staat, Markt und Familie im System der sozialen Sicherung haben, gliedert er Wohlfahrtstaaten in konservative, sozial-demokratische und liberale Typen (ebenda, S. 11). Konservative Typen sind vordergründig erwerbsarbeits- und berufsgruppenorientiert und haben die Kompensation des Ausfalls von Markteinkommen bei Krankheit, Unfall, Alter oder Arbeitslosigkeit zum Ziel. Das sozial-demokratische Modell betont bei einem Teil der Leistungen den Universalismus und erweitert auf Basis der Staatsbürgerschaft den Adressatenkreis. Das liberale Modell setzt vollständig auf die Rolle des freien Marktes und der Familie bei einem hohen Anteil von Fürsorgeleistungen auf niedrigem Niveau (ebenda). Reine Formen sind selten. Das deutsche Sozialversicherungssystem ist betont
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konservativ, vereint aber auch sozialdemokratische und liberale Elemente. Das Schweizer System ist ein Mischtypus, der schwergewichtig liberale, aber auch konservative und partiell sozialdemokratische Züge trägt (Obinger, S. 255).
2.1.3. Grundprinzipien
2.1.3.1. Versicherungs- und Solidaritätsprinzip
Bei der Gestaltung der sozialen Sicherung kann der Sozialstaat im wesentlichen auf drei Grundformen zurückgreifen: dem Versicherungs-, Versorgungs- und Fürsorgeprinzip. Das Versicherungsprinzip ist grundsätzlich eine Art Selbsthilfe, die allerdings dadurch eingeschränkt wird, dass neben den Versicherten auch Arbeitgeber und die öffentliche Hand Beiträge an die Sozialversicherung zahlen (Orth, S. 99). Sie ist als Schutz vor einer Gefahr gedacht, die in der Regel mit einem Einkommensverlust verbunden ist, beispielsweise einer Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit (Rossi/Sartoris, S. 82). In einem solchen Bedürfnis- oder Notfall wird die zuvor festgelegte Leistung ausgezahlt.
Dabei beruht die Versicherung auf dem Prinzip der individuellen Äquivalenz (Anhang, S. 2). Das bedeutet, die Höhe der Versicherungsleistung hängt von der bezahlten Prämie ab. Diese wiederum wird durch verschiedene Faktoren, beispielsweise der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Versicherungsfalls, dem prozentualen Deckungsgrad (Anhang, S. 4) sowie dem Ausmaß des Schadens, bestimmt (Rossi/Sartoris, S. 82). Im Gegensatz zur Privatversicherung müssen bei der Sozialversicherung Beiträge und Leistungen nicht für jeden Versicherten gleichwertig sein. Vielmehr sollen die Beiträge nur insgesamt zur Leistungsfinanzierung ausreichen (Friedrich-Naumann-Stiftung, S. 7). Im Vordergrund stehen hier Verteilungsaspekte. Die Sozialversicherung kennt weder Risiko- noch Leistungsausschlüsse und beinhaltet einen Solidarausgleich, der das Äquivalenzprinzip modifiziert (Orth, S. 99). Das Solidaritätsprinzip setzt jedoch voraus, dass sich eine Gruppe von Menschen wechselseitig durch gemeinsame Interessen und Werteorientierungen verbunden füht. Die Mitglieder betreffender Gruppen treten füreinander ein, indem der Stärkere dem Schwächeren hilft und
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seine eigenen Interessen zugunsten der übrigen Gruppenmitglieder zurückstellt (Maier/Zandonella, S. 7).
2.1.3.2. Versorgungsprinzip
Dem Versorgungspnnzip liegt die Vorstellung einer Leistung ohne eine Gegenleistung zu Grunde. Sie dient der Sicherung der Bürger, gegenüber denen der Staat eine Fürsorgepflicht hat. Zu ihnen gehören in Deutschland Beamte, aber auch all jene, die Ansprüche gegenüber der Allgemeinheit geltend machen können, wie Kriegsopfer oder Opfer des Naziregimes (Fisch, S. 167). Das Versorgungsprinzip beinhaltet einen Rechtsanspruch auf gesetzlich festgelegte Leistungen, ohne dass durch die Zahlung eigener Beiträge ein Anspruch erworben worden ist (Orth, S. 100) Die Finanzierung erfolgt aus dem öffentlichen Haushalt, also aus Steuereinnahmen. Eine Bedüftigkeitsprüfung findet nicht statt (Friedrich-Naumann-Stiftung, S. 8). Anders als in Deutschland gehört diese Art Versorgung in der Schweiz in den Bereich der öffentlichen Versicherung (Maurer, S. 12).
2.1.3.3. Fürsorge- und Subsidaritätsprinzip
Auch das Fürsorgeprinzip orientiert sich nicht an der Leistung. Jeder, der aufgrund seiner individuellen Situation als bedürftig gilt, hat einen Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfe. Art und Umfang richten sich nach dem Grad der Bedürftigkeit, die vom Leistungsempfänger nachzuweisen ist (Fisch, S. 167). Die Fürsorge tritt sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz erst ein, wenn die übrigen Auffangnetze, wie Familie oder Sozialversicherung, versagen. In der Regel sind die Leistungen zeitlich begrenzt, die Unterstützung ist als „Hilfe zur Selbsthilfe“ gedacht (Maier/Zandonella, S. 7). Sie unterliegt dem Subsidaritätsprinzip, heißt, dass jede gesellschaftliche und staatliche Tätigkeit „subsidär“, also unterstützend und ersatzweise erfolgt (ebenda).
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2.1.4. Finanzierungsmodelle
Die Finanzierung der jeweiligen Leistungen kann sowohl über Beiträge als auch Steuern erfolgen. Oftmals werden beide Möglichkeiten herangezogen, und es lässt sich nicht klar zwischen einem beitrags- oder steuerfinanzierten System unterscheiden. Während bei der Zahlung von Beiträgen ein Anspruch auf eine Gegenleistung erworben wird, gilt dies bei der Steuerzahlung nicht unbedingt. Es kann jedoch, wie beim Fürsorge- oder Versorgungsprinzip, aufgrund anderer Kriterien ein Anspruch auf eine steuerfinanzierte Sozialleistung bestehen (vgl. Orth, S. 100). Je nach Sicherungsziel und Vorstellung über die Funktion der gesetzlichen Sozialversicherung können Beiträge auch in Kombination durch Versicherte, Arbeitgeber und Staat aufgebracht werden. Bei beitragsfinanzierten Systemen kann das Umlageverfahren (Anhang, S. 14) oder das
Kapitaldeckungsverfahren (Anhang, S. 8) angewandt werden (Orth, S. 102).
2.1.5. Beveridge- und Bismarck-Modell
Je nachdem, welche Sicherungsziele, Gestaltungsprinzipien und Finanzierungsarten einem gesetzlichen Sozialversicherungs- bzw. Alterssicherungssystem zugrunde liegen, lassen sich grundsätzlich zwei konkurrierende Systeme unterscheiden: das Sozialversicherungs- und Volksrentensystem. Sozialversicherungssysteme gehen auf die Sozialgesetzgebung Bismarcks und demzufolge das deutsche Modell zurück: Sie sind grundsätzlich durch eine Pflichtmitgliedschaft für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen gekennzeichnet. Überwiegend werden sie von Beiträgen von Versicherten und Arbeitgebern finanziert. Die gewährten Leistungen hängen dabei von der Höhe des über Beiträge versicherten Einkommens als auch der Versicherungsdauer ab. Die Ausgestaltung der Beiträge kann sich an Risikomerkmalen wie in der Privatversicherung orientieren.
Für die Alterssicherung ist jedoch, wegen der mit ihr verfolgten Umverteilung ein einkommensbezogener Beitrag typisch, der durch eine Bemessungsgrundlage in seiner Höhe beschränkt wird. Überwiegend haben als Sozialversicherungen ausgestaltete Systeme eine Grund- und Regelsicherung zum Ziel. Daneben verfügen
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Sozialversicherungssysteme häufig über subsidiäre, steuerfinanzierte
Grundsicherungssysteme, die außerhalb der Sozialversicherung existieren (Orth, S.102). Das Volksrentensystem (auch Beveridge-Modell) geht auf die Einführung der Volksrenten in Dänemark im Jahr 1891 zurück und ist durch den britischen Sozialpolitiker Beveridge 1949 ideologisch untermauert worden. Im Vordergrund steht eine Mindest- und Basissicherung, die sich nicht an ehemals bezogenem Einkommen orientiert. Der Unterschied zur Sozialversicherung besteht darin, dass die Leistungs- und Gegenleistungs-Beziehung kaum eine Rolle spielt. Jedem Staatsbürger, zum Teil auch der gesamten Wohnbevölkerung werden Rechtsansprüche auf ein einheitliches Lebensniveau eingeräumt, ohne dass spezielle Beitragsleistungen zu erbringen sind. Das Recht auf Versorgung im Alter resultiert allein aus dem Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit. (Orth, S. 102). Dem Schweizer Modell, das grundsätzlich ein Sozialversicherungssystem ist, wird durch die Beschränkung der Leistungen in der ersten Säule eine gedankliche Nähe zum Beveridge-Modell nachgesagt (vgl. Abschnitt 3.2.1.).
2.2. Geschichte und Gegenwart der Sozialversicherung
2.2.1. Deutschland
Der Gedanke, dass eine in Bedrängnis geratene Person auf den Schutz der Gemeinschaft rechnen kann, hat eine lange Tradition. Über Jahrtausende hinweg waren die Sicherung von Lebensabend, Arbeitsunfähigkeit und Krankheit Aufgabe des Familienbundes. Daneben war es zunächst vor allem die Kirche, die sich der Fürsorge und Armenpflege widmete (Friedrich-Naumann-Stiftung, S. 10). Später entstanden Einrichtungen im Bergbau und im Handwerk, deren Mitglieder sich in Notlagen beistanden (BfA, 2002b, S. 10). Der Beginn der Industriealisierung stellte die soziale Sicherung vor eine völlig neue Herausforderung. Zünfte und Gilden verloren an Bedeutung und dem Staat kam zur Verpflegung und Ernährung derer, die sich Ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen und durch andere Privatpersonen erhalten konnten, eine größere Rolle zu. Parallel entstanden Einrichtungen (Versicherungen), an die Beiträge gezahlt wurden, um später Leistungen zu erhalten, die vor wirtschaftlichen Schaden bewahrten. Mit dem Gesetz über die
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Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 entstand die erste landesgesetzliche Arbeiterversicherung (ebenda). Der Aufbau einer flächendeckenden Arbeiterversicherung wurde durch die Kaiserliche Botschaft Wilhelms 1. vom 17. November 1881 eingeleitet. Diese ging auf eine Anregung des ersten Kanzlers des neuen Deutschen Kaiserreichs (1871), Otto Graf von Bismarck, zurück. Die Arbeiter sollten gegen Krankheit, Unfall, Invalidität und materielle Not im Alter versichert werden und einen Rechtsanspruch auf Leistungen erhalten (Spinnarke, S. 13). Erste Auswirkung war die gesetzliche Regelung der Krankenversicherung der Arbeiter 1883. Das Kernstück lag in der Einführung des Versicherungszwangs. Gesetze über die Unfallversicherung 1884 und die Invaliditäts- und Altersversicherung 1889 folgten. Damit war das erste geschlossene Sozialversicherungssystem der Welt geschaffen (Maurer, S. 9). Da diese drei Gesetze jedoch erkennbare Mängel aufwiesen, bemühte man sich weiter um Verbesserungen. Dies führte schließlich am 9. Juli 1911 zur Reichsversicherungsordnung (RVO), die bis in die heutige Zeit hinein das grundlegende Gesetz für die Sozialversicherung (heute SGB) geblieben ist. In das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz von 1889 waren zunächst auch Angestellte in die Versicherungspflicht einbezogen worden. Da dieser Berufsstand aber eine selbstständige und unabhängige Versicherung forderte, wurde schließlich das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) vom 20. Dezember 1911 verkündet. Am 1. Januar 1913 trat es in Kraft (Spinnarke, S. 14/15). Im Jahr 1957 ist die Rentenversicherung erstmals grundlegend neu geordnet worden. Die „statische“ Rentenformel wurde durch eine „dynamische“ ersetzt und die kapitalgedeckte Finanzierung durch ein beschränktes Kapitaldeckungsverfahren abgelöst. Die statische Rentenformel, die eine Stabilität der Löhne und Preise voraussetzte, und die Inflation hatten dazu geführt, dass die Rente nur noch einen Zuschuss zum Lebensunterhalt im Alter darstellte. Im Zuge der Reform wurde die Lebensstandard sichernde Rente und 1967 das heute noch gültige Umlageverfahren eingeführt (vgl. Diercker, S. 5). Entsprechend seiner Tradition basiert das Sozialversicherungssystem in Deutschland auch heute noch auf dem von Bismarck eingeführten, stark konservativen Modell (Schulz-Nieswandt, S.77). Die Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die nach Risikoarten, nach Berufsständen oder regionalen Gesichtspunkten aufgegliedert ist
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(Friedrich-Naumann, S. 9). Die unterschiedlichen Risiken werden dabei von voneinander unabhängigen Sozialversicherungszweigen getragen. Dies sind die Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie Arbeitsförderung/Arbeitslosenversicherung und Alterssicherung für Landwirte.
Trotz der formellen Unabhängigkeit der einzelnen Sozialversicherungsbereiche bestehen zwischen ihnen Berührungspunkte und Schnittstellen. Ziel der Sozialversicherung in Deutschland ist die Regelsicherung, also der Erhalt des Lebensstandards. Das Ausmaß der gebotenen Sicherung hängt aber auch von den Voraussetzungen, der Dauer und der Höhe von Leistungsansprüchen ab. Fast alle Sicherungsleistungen sind dynamisiert und werden an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst (ebenda). Die Versicherung folgt dem Solidaritätsprinzip und strebt den sozialen Ausgleich unter den Versicherten an (Gössl, S. 203).
Die Sozialversicherungen machen etwa zwei Drittel des Sozialbudgets aus und werden anteilig über Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie Zuschüsse der öffentlichen Hand finanziert. Leistungen aus den Bereichen Versorgung und Fürsorge werden durch Steuermittel aufgebracht (Ziegelmayer, S. 74).
2.2.2. Schweiz
Die industrielle Revolution hatte auch in der Schweiz den Wechsel von der Heim- und Fabrikarbeit und die Erosion der traditionellen Sicherungsnetze ausgelöst. Die Lösung der sozialen Frage basierte zunächst auf der Selbsthilfe in Form von wechselseitigen Unterstützungskassen (Anhang, S. 14) und untemehmerisch-patronalen Sozialleistungen. Die staatliche Sozialpolitik blieb anfangs jedoch auf die Arbeiterschutzgesetzgebung beschränkt. Mit dem Fabrikgesetz von 1877 wurde die Schweiz zum europäischen Pionier auf diesem Gebiet (Obinger, S. 247). Bis 1903 waren über 2000 Hilfskassen mit insgesamt einer halben Million Menschen entstanden. Bezüglich der gedeckten Risiken dominierten jedoch Krankheit und Invalidität. Lediglich 7,5 Prozent der Kassen sicherten das Risiko Alter ab (Obinger, S. 248). An Bedeutung in der Altersvorsorge gewannen vor allem betriebliche Vorsorgeeinnchtungen. Insgesamt kam es zu einer enormen Ausdifferenzierung regionaler und berufsgruppenspezifischer Sicherungsnetze
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mit unterschiedlichen Leistungs- und Zugangsbedingungen und heterogenen Finanzierungs-, Träger- und Organisationsstrukturen: Gemeinden, Städte und Kantone konzipierten unterschiedliche Sicherungssysteme. Mangels Mitglieder, öffentlicher Subventionen und Arbeitgeberbeiträge litten viele der Kassen jedoch unter chronischem Finanzierungsmangel. Schließlich riefen die wachsenden Defizite auch in der Schweiz den Staat auf den Plan (ebenda). Beeinflusst durch die Entwicklung in Deutschland wurde per Volksabstimmung vom 26. Oktober 1890 der Art. 34 in die Verfassung aufgenommen. Mit ihm bekam der Bund die Kompetenz und den Auftrag, die Kranken-und Unfallversicherung gesetzlich zu regeln.
Ein entsprechendes Bundesgesetz wurde referendumsbedingt jedoch erst 1911 im zweiten Anlauf realisiert. Während der Weltkriege geriet der Ausbau der Sozialversicherung ins Stocken. Wegen des Stillstands staatlicher Sozialpolitik kam es zu einer weiteren Ausdifferenzierung des privaten Wohlfahrtssektors und zur Neugründung von privaten Hilfsorganisationen, die staatliche Subventionen erhielten und eng in die Fürsorge eingebunden wurden. Der Durchbruch der Sozialversicherung begann erst mit der Einrichtung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die 1948 in Kraft trat. Ihr folgten eine bundesrechtliche Arbeitslosenversicherung (1952), Familienzulagen für in der Landwirtschaft Beschäftigte (1953), eine Invalidenversicherung (1960) sowie die Einrichtung von bedtürftigkeitsgeprüften Ergänzungsleistungen fü Rentner der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (1966).
Nach einer sozialpolitischen Expansion in den 80er und teilweise 90er Jahren wurden die Sozialversicherungszweige als Reaktion auf eine heftige Rezession grundlegenden Reformen unterzogen (Obinger, S. 250/251). Das gilt auch für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die von Beginn an als obligatorische Volksversicherung für die gesamte Bevölkerung konzipiert war und eine dezentrale Steuerung über paritätische, kantonale und eidgenössische Ausgleichskassen vorsah. Mit bisher 10 Revisionen wurden die Leistungen der Versicherung stetig an die sich verändernden Lebensverhältnisse angepasst (Wicki, S. 255).
Für das Schweizerische Sozialversicherungssystem ist auch heute weiterhin vor allem die dezentrale Vollzugsorganisation der auf Bundesebene geregelten
Sozialversicherungen charakteristisch. Zur organisatörischen Vielfalt gehört dabei, dass
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sowohl Bundes-, kantonale und städtische Verwaltungen, als auch öffentliche und private Kassen und Versicherungsgesellschaften als Träger der verschiedenen Zweige fungieren. Die föderative Staatsstruktur und die basisdemokratischen Einrichtungen sind Ausdruck der sozialpolitischen Entwicklung (Hettlage, S. 140). Das schweizerische Sozialversicherungssystem setzt sich ähnlich dem deutschen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Drei-Säulen-System), dem Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls sowie der Arbeitslosenversicherung und den Familienzulagen zusammen. Die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungszweige werden vorab durch Beiträge vom Erwerbseinkommen finanziert, wobei hier im Unterschied zum Bismarck-Modell für die Berechnung der Höhe keine Bemessungsgrenze gilt.
Eine Ausnahme bildet die Krankenversicherung, die dem privatrechtlichen Versicherungsprinzip unterliegt (BSV, 2002a, S. 15). Die Versicherten zahlen Prämien, deren Höhe sich nach dem Krankenversicherer, nach dem Wohnort und dem Versicherungsmodell richtet (ebenda, S. 45). Das Sozialversicherungssystem der Schweiz wird ähnlich dem deutschen sowohl über Beiträge als auch Steuern finanziert. Die Anteile der verschiedenen Kostenträger, vornehmlich Arbeitnehmer und Arbeitergeber sowie Kantone und der Bund, variieren je nach Versicherungszweig (Wicki, S. 258). Subventioniert werden vor allem die AHV und IV sowie die Ergänzungsleistungen, aber auch Prämienzahlungen in der Krankenversicherung bei wirtschaftlich schwachen Personen. Familienzulagen, die neben Steuererleichterungen das wichtigste Mittel des Familienlastenausgleichs (Anhang, S. 6) sind, werden in der Schweiz zu den Sozialversicherungen gezählt. Sie bilden eine Einkommensergänzung und werden von den Arbeitgebern finanziert (BSV, 2002a, S. 66). Die Schweiz hat sich für ein Sicherheitssystem entschieden, das die Subsidarität betont und vordergründig dazu dient, soziale Schäden zu reparieren (Hettlage, S. 14). Dabei will es kein generelles Versorgungssystem sein, sondern sucht je nach sozialer Aufgabe einen Mittelweg zwischen Versicherungs- und Versorgungsprinzip (ebenda). Grundsätzlich bieten die Sozialversicherungen eine ausreichende Grundversicherung und eine Zusatzversicherung an und gewähren einen weitreichenden Schutz vor Risiken und deren Folgen. Die Rechtsbeziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtung und dem Versicherten können von bundeswegen privatrechtlich ausgestaltet sein, wobei das
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Bundesversicherungsgesetz zur Absicherung der Schweizer Bürger gewisse Obligatorien und Mindestleistungen öffentlich-rechtlich regelt (Maurer, S. 55).
2.3. Möglichkeiten und Grenzen des System-Umbaus
2.3.1. Voraussetzungen und Chancen politischer Veränderung
Bei der Überprüfung der Transferierbarkeit von Wissen und Erfahrungen aus anderen Ländern ist zu berücksichtigen, dass interessante Politiken und Praktiken immer spezifische historische Entstehungsbedingungen sowie wirtschaftliche und institutionelle Strukturen reflektieren (Schmid, 2003, S. 36). Allgemein überwiegt die Meinung: Je mehr sich die Systeme strukturell und traditionell ähneln, desto höher ihre Anpassungsfähigkeit. Grundsätzlich ließen sich dabei Lösungen von Detailproblemen sozialer Sicherung, ordnungspolitische Ziele oder sozialpolitische Prinzipien besser übertragen als Programme oder Gesetzespakete (Schmid, 2002, S. 442). Einer Harmonisierung von sehr unterschiedlichen nationalen Systemen werden hingegen wegen der engen Verknüpfung mit der Tradition, aber auch der Unterschiede in der jeweiligen Rechts- und Wirtschaftsordnung kaum Chancen eingeräumt (Ruland, S. 95). Neben der strukturellen Ähnlichkeit und Anpassungsfähigkeit ist der erfolgreiche Lernprozess von den Nachbarn an weitere Bedingungen gebunden (Schmid, 2002, S. 435). Zentralste ist die Politisierung der Probleme, damit ausländische Modelle wahrgenommen werden können, und nicht zuletzt die Gestaltungsfähigkeit (Schmid, S. 442). Eine Rolle spielt aber auch die Größe des Landes. Kleine Länder, wie die Schweiz, unterliegen oftmals dem Druck des Weltmarktes in viel höherem Maße, so dass hier der hohe Konkurrenzdruck den politischen Prozess als Sachzwang prägt (Schmid, 2003, S. 37).
2.3.2. Reformierbarkeit traditioneller Strukturen in Deutschland
Da sich die Schweiz und Deutschland in ihrem Wohlfahrtsstaatstypus ähneln und sich im wesentlichen in ihren sozialpolitischen Zielvorstellungen (vgl. Abschnitt 2.2.) gleichen, kann grundsätzlich von einer Transformierbarkeit von Wissen und Erfahrungen ausgegangen werden. Das Problembewusstsein, das zeigt die fortwährende Diskussion
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um die Zukunfähigkeit der Rentenversicherung, ist in Deutschland ohne Zweifel hoch und somit eine wesentliche Vorbedingung für die Akzeptanz systemfremder Lösungsansätze erfülllt. Bleibt die Frage, in welchem Ausmaß Veränderungen nötig und überhaupt möglich sind. Bezeichnend für die deutsche Geschichte ist, dass trotz aller Regimewechsel bis hin zur Wiedervereinigung das Bismarck‘sche
Sozialversicherungsmodell in seiner institutionellen und sozialpolitischen Struktur erhalten geblieben ist (Schmid, 2002, S. 437). Dieser strukturelle Konservatismus gilt geradezu als Reformhindernis. Bislang ist es keiner der tragenden politischen Richtungen gelungen, sich aus der Krise des WohIfahrtsstaates zu befreien (Heinze, S. 171). Das Sozialversicherungsprinzip und die korporatistische Selbstverwaltung stellen Korridore dar, innerhalb derer sozialpolitische Entscheidungen getroffen werden. Der Umbau des Sozialstaats meint demnach ein Aufbrechen dieser Korridore und ein Abrücken von den alten Gewohnheiten und Prämissen der Entscheidungsfindung (ebenda). Grundsätzlich überwiegen bei der Mehrheit der Wissenschaftler aber die Zweifel, dass sich der Mantel der Geschichte tatsächlich abstreifen lässt (Schmid, 2002, S. 437). Entscheidend für eine grundlegende Reform des Rentenversicherungssystems in Deutschland sind also neben der zu untersuchenden Lösungskompetenz der Ansätze aus dem Schweizer System vor allem auch die politische Gestaltungsfähigkeit und der Reformwille.
2.3.3. Vergleich der sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen
Eine weitere Voraussetzung für die Übertragbarkeit von Lösungsansätzen oder einzelnen Elementen von einem ins andere System ist neben den genannten auch die grundsätzliche Übereinstimmung sozio-ökonomischer Rahmenbedingungen (Schmidt, 2003, S. 37).
Mit rund 7,3 Millionen Menschen wohnen in der Schweiz nicht einmal zehn Prozent der deutschen Bevölkerung (82,5 Millionen, BmGS, 2003b, 2.1.). Auf die demographische Entwicklung hat die geringere Zahl der Einwohner jedoch keinen Einfluss. Längere Lebenserwartungen und rückläufige Geburtenraten führen analog zur Entwicklung in Deutschland auch in der Schweiz zu eine Verschiebung der Alterspyramide. Die Lebenserwartung eines 65-jährigen Mannes hat sich von 1965 bis 2000 von 77,9 auf
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81,8 Jahre erhöht. Frauen werden im Schnitt noch vier Jahre älter (BSV, 2001, S. 8). Tendenz weiter steigend, denn alle zehn Jahre steigt die Lebenserwartung erfahrungsgemäß um ein weiteres Jahr an (BSV, 2001, S. 8). Demgegenüber ist die Geburtenrate auch in der Schweiz mittlerweile auf ein Niveau gesunken, das eine Erneuerung der Generationen nicht mehr sicherstellt. Hat eine Frau 1965 noch 2,5 Kinder geboren, so sind es jetzt noch 1,5 (BSV, 2001, S. 8). In Deutschland wäre zur Erhaltung des Bestands der Bevölkerung eine Geburtenziffer von 2,1 erforderlich. Seit 1975 liegt die Geburtenrate in Westdeutschland bei einem Wert von 1,4 Geburten pro Frau. In Ostdeutschland gleicht sich der Wert seit einem beispiellosen Tiefstand 1994 von 0,8 Geburten allmählich dem westdeutschen Niveau an (BmGS, 2003a, S. 52).
Sinkende Geburtenraten und steigende Lebenserwartung haben aber auch Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnem verschiebt sich. In Deutschland kommen auf zehn Rentner noch etwa 28 aktive Erwerbstätige, 2030 müssen 14 Erwerbstätige für zehn Rentner sorgen (Riester, S. 27). Ähnliches gilt für die Schweiz. Hier fielen 1960 im Schnitt 4,8 Erwerbstätige auf einen Rentner, heute sind es 3,6, in 30 Jahren werden es voraussichtlich nur noch 2,2 Aktive sein (BSV, 2001, S. 8).
Ein zentrales Problem ist in Deutschland zurzeit die Massenarbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2002 bei 10,8 Prozent (vgl. BmGS, 2003b, 2.10). Vor allem jedoch zu Beginn der 90er Jahre ist die Arbeitslosigkeit steil angestiegen. Diese Entwicklung hat zu einer drastischen Erhöhung der Sozialleistungen geführt. Die Sozialleistungsquote (Anhang, S. 13) stieg von 27,8 Prozent im Jahr 1990 auf 32,1 Prozent im Jahr 1996 an (BmGS, 2003b, 7.2.). Das entspricht in etwa dem heutigen Niveau. Damit gibt die Bundesrepublik etwa drei Prozent des Bruttoinlandsproduktes mehr für Sozialleistungen aus als die Schweiz. Deren Sozialleistungsquote beträgt derzeit etwa 28,3 Prozent (BSV, 2002b, S. 12/65). Doch auch die Schweiz durchläuft seit 1990 eine negative Entwicklung. Die Sozialleistungsquote stieg in den 90er Jahren von 19,9 um mehr als acht Prozent an und erlebte damit im EU-Vergleich den größten Quotenzuwachs (BSV, 2002b, 5. 12). Die Wirtschaft entwickelte sich nur schwach und so ist auch in der Schweiz in den 90er Jahren die Arbeitslosigkeit ungewöhnlich stark gestiegen. Von 0,5 Prozent im Jahr 1990
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Arbeit zitieren:
Solveig Schuster, 2004, Das Modell der Altersvorsorge in der Schweiz - eine Alternative für Deutschland?, München, GRIN Verlag GmbH
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