Honig, Richard Die Einwilligung des Verletzten Teil 1
Jakobs, Günther Strafrecht, Allgemeiner Teil, Die Grundlagen
Jescheck, Hans-Heinrich Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Weigend, Thomas 5. Auflage, Berlin 1996,
Köhler, Michael Strafrecht, Allgemeiner Teil
Kühl, Kristian Strafrecht, Allgemeiner Teil
Krey, Volker Strafrecht, Besonderer Teil, Band 1,
Maurach, Reinhart Strafrecht, Allgemeiner Teil, Teilband 1, Zipf, Heinz 8. Auflage, Heidelberg 1992, zit. als: Maurach/Zipf, StrafR AT 1.
Maurach, Reinhart Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, Schroeder, Friedrich-Christian 8. Auflage, Heidelberg 1995 Maiwald, Manfred zit. als: Maurach/Schroeder/Maiwald,
Mezger, Edmund Strafrecht, Ein Studienbuch Allgemein. -Bes.
Roxin, Claus Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I,
Schmidthäuser, Eberhard Strafrecht, Allgemeiner Teil,
Stratenwerth, Günter Strafrecht, Allgemeiner Teil I,
Wessels, Johannes Strafrecht, Allgemeiner Teil Beulke, Werner 31. Auflage, Heidelberg 2001 zit. als: Wessels/Beulke, StrafR AT.
Kommentare
Dreher, Eduard Strafgesetzbuch und Nebengesetze Tröndle, Herbert 48. Auflage, München 1997. zit. als: Dreher/Tröndle, Kommentar zum StGB.
Leipziger Kommentar Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
Neumann, Ulfried Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch, Schild, Wolgang Stand: Baden-Baden März 2000, zit. als: NK-Bearbeiter.
Schönke, Adolf Strafgesetzbuch, Kommentar Schröder, Horst 26. Auflage, München 2001 zit.als: Sch/Sch-Bearbeiter.
Systematischer Kommentar Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch,
Festschriften
Kindhäuser, Urs Zur Unterscheidung von Einverständnis und
Kindhäuser, Urs Zur Funktion des Einverständnisses bei der
Kindhäuser, Urs Handlungs- und normtheoretische Grundfragen
Aufsätze
Bernsmann, Klaus Der Verzicht auf Feststellung bei § 142 StGB in:
Geerds, Friedrich Zur körperlichen Widerstandsfähigkeit im Sinne
Geerds, Friedrich Einwilligung und Einverständnis des Verletzten
Hassemer, Winfried Mutmaßliche Einwilligung bei ärztlichen
Herzberg, Rolf Handeln in Unkenntnis einer Rechtfertigungs-
Kühne, Hans-Heiner Die strafrechtliche Relevanz eines auf
Küpper, Georg Der gemeinsame Tatentschluss als unverzicht-
Müller-Dietz, Heinz Mutmaßliche Einwilligung und Operations-
Welzel, Hans Der Gewahrsamsbegriff und die Diebstähle in
Zitelmann, Ernft Ausschluss der Widerrechtlichkeit in
Inhaltsverzeichnis
1. Teil Grundlagen von Einwilligung und Einverständnis 1
A. Einleitung 1
I. Zustimmung des Betroffenen und ihre Behandlung im Strafrecht 1
II. Geschichte und Grundgedanke der Einwilligung 1
B. Unterscheidung des tatbestandsausschließenden Einverständnisses 3
von der rechtfertigenden Einwilligung
I. Differenzierungs- und Einheitslösung 3
II. Unterscheidung der Einwilligung vom Einverständnis anhand 4
des Hausfriedenbruchs und der Sachbeschädigung
1. Lehre vom Achtungsanspruch 5
2. Lehre von der objektiven Zurechenbarkeit 5
3. Stellungsnahme 7
C. Ergebnis zum 1. Teil 8
2. Teil Tatbestandsausschließendes Einverständnis 8
A. Grundlage 8
I. Funktion des Einverständnisses bei der Wegnahme im Sinne der 9
§§ 242, 249 StGB
1. Zwei verschiedene Funktionen des Einverständnisses mit dem 9
Gewahrsamswechsel
II. Funktion des Einverständnisses beim Raub nach Toepel 12
III. Voraussetzungen des tatbestandsausschließenden Einverständnisses 13
1. Natürliche Willensfähigkeit 13
2. Freiwillig zustande gekommen 14
B. Ergebnis zum 2. Teil 14
VII
3. Teil Rechtfertigende Einwilligung 15
A. Grundlage 15
B. Voraussetzungen der Einwilligung 15
C. Ergebnis zum 3. Teil 23
4. Teil Mutmaßliche Einwilligung 24
A. Grundlage 24 B. Ergebnis zum 4. Teil 25
VIII
1. Teil Grundlagen von Einwilligung und
Einverständnis
A. Einleitung
I. Zustimmung des Betroffenen und ihre Behandlung im Strafrecht
Die Zustimmung des von der Straftat Betroffenen kann für die strafrechtliche Beurteilung verschiedene Bedeutung haben. Es gibt Strafvorschriften, bei denen sich die tatbestandsmäßige Handlung nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Deliktsbeschreibung unmittelbar und ausschließlich gegen den Willen des Betroffenen richtet, während sie bei Zustimmung völlig unbedenklich ist. In diesen Fällen liegt in dem Widerspruch zu dem Willen des Verletzten der das Unrecht der betreffenden Deliktsart begründende Umstand. Ist der Betroffene einverstanden, so verwandelt sich die strafbare Handlung in einen normalen Vorgang im Rahmen der überlieferten Sozialordnung. Strafrechtlich bedeutet dies, dass in solchen Fällen bei Zustimmung kein typisches Unrecht und damit auch keine tatbestandsmäßige Handlung vorliegt. Dieser Fall der Zustimmung wird Einverständnis genannt 1 . Bei anderen Strafvorschriften wird dagegen das geschützte Rechtsgut selbst dann beeinträchtigt, wenn die Tat mit dem Willen des Berechtigten geschieht. Die im Tatbestand beschriebene Handlung ist dann kein normaler Vorgang des Soziallebens, sondern führt zu einer möglicherweise äußerst schmerzlichen Einbuße, die der Träger des Rechtsguts aber im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit, aus welchen Gründen auch immer, hinzunehmen bereit ist. Diese Fälle nennt man Einwilligung und behandelt die Zustimmung, da es hierbei nicht nur um die Verfügungsmacht des Berechtigten geht, als Rechtfertigungsgrund 2 .
II. Geschichte und Grundgedanke der Einwilligung
Die Einwilligung hat in ihrer Bedeutung für das Strafrecht eine lange und wechselvolle Geschichte. Von dem großen römischen Juristen Ulpian ist im 47. Buch der Digesten der Satz überliefert:
1 Blei, StrafR AT I, S. 133.
2 Baumann/Weber, StrafR AT, S. 320, 329.
1
Arbeit zitieren:
Diplom Juristin Emel Özdemir, 2005, Einwilligung und Einverständnis, München, GRIN Verlag GmbH
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