1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Das Bundesbodenschutzgesetz 1.2.Gefährdungsabschätzung und Maßnahmen durch das Gesetz 1.2.1. Untersuchung und Bewertung 1.2.2 Sanierungsmaßnahmen
1.2.3 Verfahrensvorschriften zur Altlastensanierung 1.2.4 Vorschriften für die Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Bodenerosion durch Wasser 1.2.5 Vorsorgeanforderungen
1.2.6 Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
1.3. Umweltgefährdende Stoffe im Sinne des Gesetzes
2. Altlasten 2.1 Erfassung und Erkundung 2.2 Sanierung von Altlasten 2.2.1 Aktive Verfahren 2.2.2 Passive Verfahren
3. Sanierungskosten
4. Finanzierung von Altlasten
5. Literatur
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Bis Anfang 1999 gab es keine gesetzliche und einheitliche Definition von Altlasten. Erst seitdem das Bundesbodenschutzgesetz in Kraft trat, gibt es fest geregelte Bestimmungen zu Altlasten.
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Das Bundesbodenschutzgesetz
Das Bundesbodenschutzgesetz war seit Ende der 80er Jahre in der Diskussion und trat erst am 1.3.1999 in Kraft. Das Motiv zur gesetzlichen Regulierung war die Rechtsunsicherheit und Rechtsuneinheitlichkeit für Hausbesitzer, gewerbliche Investoren und Kommunen im Bereich Altlasten. Entsprechend ist auch die „Schlagseite“ des Gesetzes hin zum Thema „Altlasten“, man könnte auch sagen: „nachsorgender Bodenschutz“.
Das Gesetz schafft die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten. Die einheitlichen Anforderungen, die das Gesetz bundesweit stellt, bilden die Grundlage für ein effektives Vorgehen der Behörden. Zugleich wird mit den Sanierungspflichten Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet.
Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der Bodenfunktionen ist (s.u.), einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten. Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes die natürliche Funktion als
- Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen
- Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen
- Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte
- Nutzungsfunktion als
- Rohstofflagerstätte
- Fläche für Siedlung und Erholung
- Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung
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- Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung
Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes sind „Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen“. (§ 2 Abs.2 u. 3) Im wesentlichen ergeben sich aus dem Gesetz fünf Pflichten:
- Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß keine schädlichen Bodenveränderungen hervorgerufen werden.
- Bei Veränderungen der Bodenbeschaffenheit ist Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Bodenfunktion zu treffen.
- Grundstückseigentümer und -besitzer sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
- Wenn schädliche Bodenveränderungen bereits eingetreten sind, besteht die Pflicht zur Sanierung.
- Die Pflicht zur Sanierung erstreckt sich auch auf die Gewässerbelastung. Das Gesetz stellt grundsätzlich die Verpflichtung auf, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern und wiederherzustellen. Von Umweltjuristen wird jedoch bezweifelt, ob das Ziel der Nachhaltigkeit erreichbar ist, denn das Gesetz habe viele Ausnahmen und unverbindliche Regelungen.
Das Bundesbodenschutzgesetz ist ein Gesetz, mit dem bundeseinheitlich Verursacher von Bodenbelastungen und Grundstückseigentümer zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Altlasten verpflichtet werden. Auf der Grundlage des Gesetzes können Standards für die Reduzierung des Schadstoffeintrags, die umweltverträgliche Nutzung und für die Sanierung von Böden festgelegt werden.
Der erste Teil enthält allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich konkretisieren und Begriffsbestimmungen. Der zweite Teil regelt die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse. Der dritte Teil konkretisiert die Anforderungen an die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten.
Der vierte Teil enthält spezielle Vorschriften für die Altlastensanierung; geregelt wird der Gegenstand und der Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen. Der fünfte Teil enthält Ausnahmen, konkret Verfahrenserleichterungen, für solche Bodenkontaminationen, bei denen Gefahren mit einfachen Mitteln abgewehrt oder beseitigt werden können. Im sechsten Teil sind Vorschriften für die Gefahrenabwehr von schädlichen
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Bodenveränderungen auf Grund von Bodenerosion durch Wasser enthalten. Der siebte Teil konkretisiert Vorsorgeanforderungen, die zur Vermeidung künftiger schädlicher Bodenveränderungen zu erfüllen sind, und regelt Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden. Im achten Teil sind die Schlußbestimmungen enthalten, d.h. zur Zugänglichkeit von technischen Regeln und Normblättern sowie zum Inkrafttreten.
Vier technische Anhänge ergänzen die Vorschriften der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung:
Anhang 1 regelt fachliche Anforderungen an die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten. Hier werden einheitliche Anforderungen an die Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden und anderen Materialien und die hierzu durchzuführende repräsentative Probenahme, Analytik und Qualitätssicherung bei der Untersuchung vorgegeben.
Anhang 2 enthält Bodenwerte, welche die Erforderlichkeit von Prüfungen bzw. Gefahrenabwehr- und Sanierungsmaßnahmen sowie von Vorsorgemaßnahmen indizieren (Prüf-, Maßnahmen- und Vorsorgewerte).
Anhang 3 enthält schließlich detaillierte Anforderungen an den Inhalt und die Reichweite von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen bei Altlasten. Anhang 4 regelt die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung von Flächen, bei denen der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung auf Grund von Bodenerosion durch Wasser vorliegt.
Kritikpunkt an dem Gesetz ist, daß es keinen Schutz für Grundstückseigentümer vorsieht, die unwissentlich eine Altlast gekauft haben. Sie sind wie bisher in unbegrenzter Höhe für die finanziellen Folgen und die Sanierungskosten haftbar, wenn der Verursacher nicht greifbar ist. Obwohl eine Haftungsgrenze für solche Grundstückseigentümer vorgesehen war, kam es nicht dazu, weil sich Bund und Länder nicht einigen konnten, wer statt dessen die Kosten übernehmen sollte.
Konkretisiert und verwaltungsmäßig umgesetzt wird das Gesetz durch die Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung. Die Wirksamkeit des Gesetzes hängt also von diesen beiden Verordnungen hab, die am 16.6.1999 verabschiedet wurden. Inhalt dieser Verordnung ist zum einen die Festlegung von Grenzwerten und zum zweiten die Regelung von Verfahrensfragen bei der Sanierung von Altlasten. Es kann danach insbesondere folgende Sachverhalte regeln:
- das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden,
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- Anforderungen an die Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehen, sowie an die Sanierung entsprechender Kontaminationen,
- die Ermittlung umweltgefährdender Stoffe in Böden und anderen Materialien, insbesondere zur repräsentativen Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung bei der Untersuchung,
- Anforderungen an die Vorsorge, insbesondere in Form von Bodenwerten, welche die Notwendigkeit von Vorsorgemaßnahmen indizieren, und zulässige Zusatzbelastungen sowie
- Verfahrensanforderungen zum Inhalt von Sanierungsuntersuchungen und
Sanierungsplänen bei Altlasten.
5.2 Gefährdungsabschätzung und Maßnahmen durch das Gesetz
Die Bundes-Bodenschutz-und Altlastenverordnung konkretisiert die
Gefährdungsabschätzung bei Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, die § 9 des Bundes-Bodenschutzgesetzes verlangt, und regelt die Maßstäbe, nach denen die Untersuchungsergebnisse zu bewerten sind.
1. 2.1. Untersuchung und Bewertung
a) Untersuchungsmaßnahmen Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast, die
Untersuchungsmaßnahmen erfordern, liegen nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung bei einem Altstandort insbesondere dann vor, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und darüber hinaus die tatsächliche Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs den Eintrag solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebes oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahe legen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden. Zur Untersuchung einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche gibt die Verordnung ein gestuftes Vorgehen vor:
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Nach der Erfassung, deren Regelung in der Zuständigkeit der Länder liegt, sind mit einem groben Prüfraster zunächst orientierende Untersuchungen der Fläche durchzuführen, um den Verdacht dem Grunde nach zu bestätigen oder auszuräumen. Die Planung der Untersuchungen muß die frühere Nutzung der Fläche berücksichtigen. Sie ist vorrangig zu ermitteln.
Wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 BBodSchG), soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden. Mit ihrer Hilfe sind insbesondere das Ausmaß und die räumliche Verteilung, die Ausbreitung der Schadstoffe im Boden über Sickerwasser, Luft oder durch Verlagerung von Bodenmaterial sowie die Möglichkeit einer Aufnahme der Schadstoffe durch Menschen, Tiere, Pflanzen und Gewässer zu ermitteln.
b) Bewertung der Untersuchungsergebnisse
Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind einzelfallorientiert insbesondere auch anhand der Prüfwerte, die die Verordnung vorgibt, zu bewerten. Entsprechendes gilt für die Detailuntersuchungen. Sonderregelungen für Böden mit naturbedingt erhöhten Schadstoffgehalten und Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten sowie spezielle Bestimmungen für den Umgang mit Erkenntnissen aus Grundwasseruntersuchungen runden die Regelung ab. Die gefahrenbezogenen Bodenwerte sind nutzungs- und pfadspezifisch festgelegt. Die Bodenwerte für die Vorsorge sind bodenbezogen so festgelegt, daß Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen nicht zu erwarten sind.
1.1.2 Sanierungsmaßnahmen
Zur Sanierung sieht das Bundes-Bodenschutzgesetz im wesentlichen Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen vor. Die an solche Maßnahmen zu stellenden Anforderungen konkretisiert die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung:
a) Dekontaminationsmaßnahmen
Dekontaminationsmaßnahmen sind nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zur Sanierung geeignet, wenn sie auf technisch und wirtschaftlich durchführbaren Verfahren beruhen, die ihre praktische Eignung zur umweltverträglichen Beseitigung oder
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Silke Wissing, 2001, Altlasten und deren Sanierung, Munich, GRIN Publishing GmbH
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