1
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis: 2
Einleitung : 3
Geschichtlicher Überblick: 3
Begriff der Mitbestimmung: 5
Bedeutung der Mitbestimmung: 6
Verschiedene Formen der Mitbestimmung: 8
l Betriebsverfassungsgesetz: 8
l Montanmitbestimmungsgesetz: 9
l Mitbestimmungsgesetz: 10
l Mitbestimmung im öffentlichen Dienst: 10
Mitbestimmungsrechte der Organe und der einzelnen Mitglieder: 11
l Betriebsverfassungsgesetz: 11
l Bundespersonalvertretungsgesetz/Landespersonalvertretungsgesetze: 13
Weitergehende Fragen, Fragen zur Diskussion: 14
Literaturverzeichnis : 16
a.a.O. am angegebenen Ort AG ArbeitgeberInnen AN ArbeitnehmerInnen AOG Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BRG Betriebsrätegesetz bzw. beziehungsweise d.h. das heißt ebd. Ebenda i.S.d.G. im Sinne des Gesetzes LPVG Landespersonalvertretungsgesetz LPVG Ba-Wü Personalvertetungsgesetz für das Land Baden-Württemberg sog. sogenannte u.a. unter anderen vgl. vergleiche
3
Einleitung
Ein wichtiger Teilbereich der Arbeitsökonomie ist die Mitbestimmung der AN, da in jedem Bereich des wirtschaftlichen Lebens wie auch im öffentlichen Dienst überall eine solche Mitbestimmung in ihren verschiedensten Formen existiert und das Betriebsleben ohne sie nicht mehr denkbar ist.
Um eine erweiterte Einführung in dieses Thema zu geben, werde ich im Folgenden zuerst einen kleinen historischen Abriß über die Entwicklung der Mitbestimmung geben, ohne den das heute existierende System nicht zu verstehen wäre, sodann werde ich auf die verschiedenen Formen der Mitbestimmung eingehen und am Ende etwas näher auf die Mitbestimmung nach dem BetrVG und dem BPersVG bzw. dem LPVG Baden-Württemberg eingehen und die dortige Organisation der Mitbestimmung sowie einzelne Rechte der Betriebs- bzw. Personalräte schildern. Dieses Vorgehen erscheint mir besonders sinnvoll, da es zumindest einen kleinen Einblick in das System der Mitbestimmung und die betriebliche Praxis vermittelt.
Geschichtlicher Überblick
Erste Anstrengungen, eine betriebliche Interessenvertretung auf gesetzlicher Basis einzuführen, wurden in der Frankfurter Nationalversammlung in der Paulskirche unternommen. Allerdings wurde die Nationalversammlung aufgelöst, ehe es zu einer Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes kam.
Nach der 48er-Revolution wurden vereinzelt auf freiwilliger Basis Arbeiterausschüsse eingerichtet, die aber hauptsächlich „als verlängerter Arm des AG zu Beschwichtigungs- und Disziplinierungszwecken“ 1 dienten.
1889 gab es im Zuge des großen Bergarbeiterstreiks Forderungen nach Arbeiterausschüssen, die Beschwerden vorbringen und in Teilbereichen mitbestimmen sollten. Trotz der kaiserlichen Fürsprache führten diese Kämpfe, wegen des Widerstandes der Großindustrie und einzelner Landesregierungen, nur zu freiwilligen Arbeiterausschüssen. 2
1 Kittner in: Däubler/Kittner/Klebe (Hrsg.): BetrVG mit Wahlordnung, Kommentar für die Praxis, Köln, 5. Auf-
lage 1996, S. 108 (im folgenden zitiert als DKK)
2 vgl. Kittner in DKK, S. 109
4
Nach einem weiteren Streik 1905 wurden in Bergwerken mit mehr als 100 Beschäftigten obliga-torische Arbeiterausschüsse eingerichtet. Diese wurden aber wegen der beschränkten Rechte und der leichten Auflösungsmöglichkeit durch die AG von vielen Arbeitern boykottiert. 3 1916 wurde das Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst erlassen. Damit wurden in allen Betrieben mit mehr als 50 AN Arbeiterausschüsse obligatorisch, die Gewerkschaften bekamen das Recht auf Vorschläge für Beisitzer in Schlichtungsausschüssen. Der Sinn dieses Gesetzes lag darin, die Systemloyalität unter Kriegsbedingungen zu stabilisieren, die Arbeiterbewegung zur Erreichung kriegswirtschaftlicher Ziele enger in das Herrschaftssystem miteinzubinden. Den Gewerkschaften ging dieses Gesetz nicht weit genug, die AG akzeptierten es nur unter Kriegsbedingungen und verlangten, daß es nach Kriegsende wieder rückgängig gemacht wurde. 4 Die Rücknahme dieses Gesetzes wurde aber durch die Novemberrevolution 1918 unmöglich gemacht. Auf Grund der allgemeinen politischen Lage gingen die AG auf Forderungen der Gewerkschaften ein. Im „Stinnes-Legien-Abkommen“ wurden die Gewerkschaften als Vertretung der Arbeiterschaft anerkannt, Arbeiterausschüssen in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten wurde von AG-Seite zugestimmt, der Achtstundentag eingeführt. Die Zusammenarbeit beider Seiten fand in der „Zentralarbeitsgemeinschaft der industriellen und gewerblichen Arbeitgeber-und Arbeitnehmerverbände Deutschlands“, kurz ZAG, statt.
Für die Gewerkschaften bedeutete dies eine Anerkennung durch die AG, für die AG kam dieses Abkommen einem Vertrag gegen die Sozialisierung gleich, die bestehenden Wirtschaftsverhältnisse wurden anerkannt. 5
Dieses System der Sozialpartnerschaft wurde im Dezember 1918 mit der „Verordnung über Tarifverträge, Arbeiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten“ vom Staat anerkannt, die Sozialpartnerschaft fand in der Weimarer Reichsverfassung 1919 ihren Niederschlag.
1920 wurde das Betriebsrätegesetz (BRG) erlassen, welches die Mitbestimmung in Betrieben regelte. Es ähnelte schon stark dem späteren BetrVG von 1952. Im BRG wurde auch eine Beteiligung von AN im Aufsichtsrat geregelt: Ein bis zwei Mitglieder aus dem Betriebsrat hatten Sitz-und Stimmrecht im Aufsichtsrat des Betriebes.
3 vgl. ebd.
4 vgl. ebd.
5 vgl. H. A. Winkler, Weimar 1918 - 1933, Die Geschichte der ersten deutschen Demokratie, München, 2. Auf-
lage 1994
Arbeit zitieren:
Marc Herrmann, 1996, Mitbestimmung der Arbeitnehmer, München, GRIN Verlag GmbH
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