Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
1 Einleitung 5
2 Das Existenzminimum als verfassungsmäßiges Recht? 6
2.1 Das Sozialstaatsprinzip 6
2.2 Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) 7
2.3 Der allgemeine Gleichheitssatz 10
2.4 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 11
2.5 Schlussfolgerungen 12
3 Das Existenzminimum in verschiedenen Bereichen des Rechts 14
3.1 Das Existenzminimum im Sozialhilferecht 14
3.1.1 Das BSHG 14
3.1.2 Die Bedeutung der Regelsätze 16
3.1.3 Bestimmung der Regelsätze und des Regelbedarfs 17
3.1.4 Neuregelungen durch Inkrafttreten von SGB XII und
SGB II 20
3.1.5 Kritik an der Bestimmung der Regelsätze 22
3.1.6 Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG 24
3.2 Das Existenzminimum im Einkommenssteuerrecht 27
3.2.1 Einwirkung des Sozialhilferechts auf das Steuerrecht 28
3.2.2 Mindestbedarf der Kinder des Steuerpflichtigen 30
3.2.3 Mindestbedarf des Steuerpflichtigen 34
3.2.4 Fazit 37
4 Zusammenfassung und Auswertung der Ergebnisse 38
Literaturverzeichnis 39
Anlagen 42
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel Abs. Absatz/Absätze B. Beschluss BAnz Bundesanzeiger BGBl. Bundesgesetzblatt BKGG Bundeskindergeldgesetz BSHG Bundessozialhilfegesetz BT-Drucks. Bundestagsdrucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung bzw. beziehungsweise d. h. das heißt Dt. Deutschland E Entscheidung EStG Einkommenssteuergesetz etc. et cetera EVS
f. folgende Seite ff. folgende Seiten gem. gemäß GG Grundgesetz ggf. gegebenenfalls grds. grundsätzlich h. M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit lfd. laufend m. E. meines Erachtens n. nach NDV Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge NJW Neue Juristische Wochenschrift
3
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rn. Randnummer RSV
S. Satz/Sätze (bzw. in den Fußnoten: Seite)
SGB XII Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe sog. so genannt u. und u. a. unter anderem u. ä. und ähnliches v. vom vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel z. T. zum Teil
4
1 Einleitung
Vielseitige gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen weckten in den letzten Jahren ein zunehmendes Interesse an der Auseinandersetzung mit dem Thema der staatlichen Existenzsicherung. Gerade in Zeiten von hoher Arbeitslosigkeit wächst die öffentliche Diskussion darüber, wie der Staat seine Bürger vor sozialer Not und Ausgrenzung schützen soll.
Dies ist auch Gegenstand dieser Arbeit. Untersucht wird die Bedeutung und Entwicklung des Existenzminimums in der Bundesrepublik Deutschland. Besondere Beachtung soll dabei die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts finden.
Einführend soll die Frage geklärt werden, in wie weit überhaupt eine verfassungsmäßige Verpflichtung des Staates zur Gewährung einer Mindestsicherung besteht.
Im Weiteren wird darauf eingegangen, wie die Ausgestaltung dieses Existenzminimums in der Praxis verwirklicht wird. Dabei werden exemplarisch das Sozialhilferecht und das Einkommensteuerrecht untersucht.
5
2 Das Existenzminimum als verfassungsmäßiges Recht?
Die Mindestsicherung der Bevölkerung („Existenzminimum“) als wichtiger Kernbereich des Sozialrechts wirft im Hinblick auf verfassungsrechtliche Grundsätze verschiedene Fragen auf. Zum einen ist zu untersuchen, in wie weit eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates besteht, eine s oziale Mindestsicherung zu gewährleisten. Des Weiteren ist zu klären, in wie weit mit dieser Verpflichtung des Staates ein verfassungsmäßiges, subjektives Recht des Einzelnen einhergeht. 1 Zur Beantwortung dieser Fragen werden im Anschluss die dazu wesentlichen Verfassungsprinzipien diskutiert.
2.1 Das Sozialstaatsprinzip
Das Sozialstaatsprinzip wird aus dem in den Artikeln 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG erwähnten Adjektiv „sozial“ entnommen. Die Interpretation dieses Prinzips gestaltet sich jedoch als schwierig, da das Sozialstaatsprinzip im Gegensatz zu den anderen Strukturprinzipien der BRD (u. a. Bundesstaatsprinzip, Demokratieprinzip, republikanisches Prinzip) im Gesamttext der Verfassung unkommentiert bleibt. Hinweise auf den Inhalt des Sozialstaatsgrundsatzes lassen sich allenfalls aus den in den Artikeln 73 bis 75 GG geregelten Gesetzgebungskompetenzen des Bundes entnehmen. Darunter finden sich u. a. zahlreiche Zuständigkeiten, die dem Bereich der Sozialpolitik zuzurechnen sind, so z. B. das Recht der öffentlichen Fürsorge, das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Diese Hinweise sind jedoch weitgehend ungeeignet, den Umfang und die Reichweite des Sozialstaatsprinzips zu bestimmen, denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Katalog, dessen Zweck es ist, eine genaue Abgrenzung der Kompetenzen der Länder und des Bundes zu schaffen.
Die in der Staatsrechtslehre h. M. ist, dass dem Sozialstaatsprinzip ein staatlicher Gestaltungsauftrag zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit entnommen werden kann. 2 Die Umsetzung dieses Prinzips ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, dem ein weiter Gestaltungsspielraum bleibt. Ein „bestimmtes
1 Luthe, Das Existenzminimum der Gegenwart, S. 1; Sartorius, Das Existenzminimum im
Recht, S. 54
2 Jarras/Pieroth, GG, Art. 20, Rn.77
6
Verfassungsprogramm für konkrete Forderungen an die künftige soziale Ordnung“ lässt sich aus dem Sozialstaatsgrundsatz nicht herauslesen. 3 Des Weiteren lassen sich auf Grund der Weite und Unbestimmtheit des Sozialstaatsgrundsatzes keine sozialen Leistungspflichten im bestimmten Umfang herleiten. 4
Hierbei ist jedoch nach Meinung des BVerfG zu beachten, dass, soweit es bei sozialer Gerechtigkeit um die „Mindestvoraussetzung eines menschenwürdigen Daseins“ geht, die staatliche Verpflichtung zu deren Sicherung besteht. 5
2.2 Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
Den Schutz der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG beschreibt das BVerfG wie folgt: „In der freiheitlichen Demokratie ist die Würde des Menschen der oberste Wert. Sie ist unantastbar, vom Staate zu achten und zu schützen. Der Mensch ist danach eine mit der Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensgestaltung begabte „Persönlichkeit“. Sein Verhalten und sein Denken können daher durch seine Klassenlage nicht eindeutig determiniert sein. Er wird vielmehr als fähig angesehen, und es wird ihm demgemäß abgefordert, seine Interessen und Ideen mit denen der anderen auszugleichen.“ 6
Nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG obliegt aller staatlichen Gewalt die Pflicht, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Während das Wort „achten“ die Abwehr von Eingriffen garantiert, wird dem Staat darüber hinaus (im Gegensatz zu den meisten anderen Grundrechten 7 ) mit dem Wort „schützen“ eine gesetzliche Schutzpflicht auferlegt. 8
3 Weber, Die verfassungsrechtlichen Grenzen sozialstaatlicher Forderungen, in: Der Staat 4
S.415
4 BVerfG, B. v. 12.03.1996, NJW 1996, 2293, 2295
5 BVerfGE 40, 121, 133; 44, 353, 375
6 BVerfGE 5, 85, 204
7 Von Teilen der Staatsrechtslehre wird die Auffassung vertreten, dass man Art. 1 Abs. 1
GG keinen Grundrechtscharakter zurechnen kann, da es kein „nachfolgendes Grundrecht“
i. S. d. Art. 1 Abs. 3 GG ist. Jedoch ist es schon auf Grund der Entstehungsgeschichte und
der Systematik des GG (vgl. Überschrift des Abschnitt I) n. h. M. unstrittig, dass die
Menschenwürdegarantie ein Grundrecht darstellt. Diese Auffassung teilt auch das BVerfG
(E 61, 126, 137)
8 Pieroth/Schlink, Rn. 351
7
Den Umfang des Schutzbereiches der Menschenwürde zu spezifizieren, macht Schwierigkeiten in vielfacher Hinsicht. So formulieren Pieroth/Schlink:
„- Menschenwürde ist ein Begriff, der durch zweieinhalbtausend Jahre Philosophiegeschichte gegangen ist und in verschiedenen philosophischen Traditionen verschiedene Gestalt gewonnen hat. Von Menschenwürde redend, findet man sich sogleich in einer bestimmten philosophischen Tradition wieder.
- Unter welchen Umständen die Menschenwürde verletzt ist, lässt sich „nicht generell sagen, sondern immer nur in Ansehung des konkreten Falles“ 9 . Der zivilisatorische und kulturelle Gesamtzustand einer Gesellschaft bedingt unterschiedliche Vorstellungen und
Verwirklichungen der Menschenwürde.
- Schließlich gibt das Verhältnis der Menschenwürde zu anderen Grundrechten Probleme auf. Insbesondere fragt sich, worin neben etwa dem Recht auf Leben, den Gleichheitsrechten oder der Gewissensfreiheit das Eigenständige der Gewährleistung der Menschenwürde liegt.“ 10
Im Allgemeinen existieren besonders zwei Auffassungen, durch die der Schutzbereich der Menschenwürde charakterisiert wird.
Nach der einen wird die Menschenwürde als von Natur oder Gott mitgegebene, angeborene Eigenschaft angesehen. Sie entzieht sich somit vollständig der Möglichkeit einer juristischen Definition oder einer relativierenden Bewertung durch die staatliche Gemeinschaft. 11 Würde ist somit ein Privileg jedes Menschen, unabhängig von z. B. Rasse, Geschlecht, Religion, Identität und sozialer Herkunft. Die Menschenwürdegarantie verbietet es, den Menschen als bloßes Objekt staatlichen oder gesellschaftlichen Handelns zu betrachten. 12 Dieser sog. Objektformel folgt auch das BVerfG. 13 Diese Theorie gründet sich auf der christlichen Naturrechtslehre und der Philosophie Kants.
10 Pieroth/Schlink, Rn. 353
11 Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 44 f.
12 Dürig, Die Menschenauffassung des Grundgesetzes, in: JR 1952, S. 259 ff.
13 BVerfGE 9, 167, 171; 87, 209, 228
8
Die zweite Auffassung stellt ab auf die einzigartige Identität des Menschen. Demnach beruht Würde auf Identitätsbildung und ist das Ergebnis individueller Leistungen und des eigenen, selbst bestimmten Verhaltens. 14 Hierfür spricht zum einen, dass hier nicht auf eine bestimmte philosophische Tradition zurückgegriffen wird, und zum anderen, „dass der Zusammenhang d er Menschenwürde mit anderen, die Leistung der Identitätsbildung ermöglichenden Grundrechtsentscheidungen des Grundgesetzes (Rechts-und
Sozialstaatsprinzip, Gleichheits- und Freiheitsrechte) deutlich zum Ausdruck“ 15 gebracht wird. Nach der zweiten Auffassung ist es also gerade der Einzelne selbst, der festlegt, was seine Würde ausmacht. Gerade der Identitätsbildungsprozess ist aber abhängig von gesellschaftlichen Einflüssen. Beispielsweise sind hier soziales Umfeld, soziale Anerkennung, Entfaltungs- und Bildungsmöglichkeiten zu nennen. Um ein „menschenwürdiges Dasein“ zu gewährleisten, muss der Staat folglich gehalten sein, Einfluss zu nehmen auf die Möglichkeiten/Bedingungen der Identitätsbildung oder zumindest über diese zu wachen. 16 Grundsätzlich gilt das Prinzip des Vorrangs der Selbsthilfe, trotzdem besteht ein Mindestmaß staatlicher Verantwortung. Des Weiteren ist zu sagen, dass, wenn dem Einzelnen ein konkreter Leistungsanspruch auf Mindestsicherung zukommen soll, dieser nur im Menschenwürdegrundsatz i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip begründet sein kann. Das aus Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG resultierende Schutzgebot spielt hierbei die tragende Rolle.
Dennoch bleibt dem Staat ein weiter und schwer bestimmbarer Gestaltungsspielraum bezüglich der Konkretisierung e iner solchen
Leistungsverpflichtung. Daraus folgt weiterhin, dass hinsichtlich einer gerichtlichen Entscheidung lediglich die Möglichkeit einer Rückverweisung an den Gesetzgeber bzw. die Verwaltung besteht. Das Gericht kann somit nur die Anordnung einer Nachbesserung oder erneuten Prüfung verfügen. Dabei ist es im konkreten Fall weniger gefragt, positive Umschreibungen der Menschenwürde zu finden, sondern es ist darauf abzustellen, in wie weit öffentliches Handeln oder Nichthandeln eine Verletzung der Menschenwürde darstellt bzw. hier, wann die Bedarfssicherung unzureichend ist. 17
14 Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 45
15 Pieroth/Schlink, Rn. 355
16 Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 45
17 Pieroth/Schlink, Rn. 356, 358
9
2.3 Der allgemeine Gleichheitssatz
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG garantiert grds. das Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit. Hierbei ist jedoch festzustellen, dass zum einen Art. 3 Abs. 2, 3 GG eine Ungleichbehandlung nur bei bestimmten Gegebenheiten verbieten. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass Menschen und Situationen individuell und deshalb verschieden sind. Die Gesellschaft ist also geprägt durch eine faktische Ungleichheit (hinsichtlich Einkommen, Vermögen, Bildung, etc.). Eine nur rechtliche Gleichbehandlung kann faktische soziale Ungleichheiten nicht beseitigen, sondern neigt eher dazu diese zu verstärken. 18 Der allgemeine Gleichheitssatz begründet also nicht nur den Grundsatz der rechtlichen Gleichbehandlung. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt vielmehr nicht die völlige, absolute Gleichbehandlung, sondern stellt eher ein Verbot grundloser Ungleichbehandlung dar. Die Feststellung, wann eine „ungleiche“ Behandlung grundlos ist, kann dabei nur in der Art erfolgen, dass bei dem Vergleich der betroffenen Personen, Personengruppen oder Situationen auf einen bestimmten Bezugspunkt bzw. ein bestimmtes Unterscheidungskriterium abgestellt wird. Dieses Unterscheidungsmerkmal muss schließlich den Grund und das Ausmaß der Ungleichbehandlung erkennen lassen. 19 Hierbei ist zu erwähnen, dass das BVerfG eher den Umkehrschluss zieht. Es interpretiert den allgemeinen Gleichheitssatz in der Weise, dass es ihm das Verbot, „wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln“ abgewinnt. 20 Diese Auslegung erscheint vorteilhafter, denn sie orientiert sich eher am Ergebnis einer staatlichen Handlung, als an der Handlung selbst. Demnach kommt es weniger auf die Frage einer Gleich- oder Ungleichbehandlung an, sondern vielmehr ist es Ziel des allgemeinen Gleichheitssatzes, eine faktische Gleichheit herzustellen bzw. eine Behandlung als „Gleicher“ sicherzustellen. Dies ist gerade im Hinblick auf das Existenzminimum von großer Bedeutung. Weder das Sozialstaatsprinzip noch der Menschenwürdegrundsatz bieten Maßstäbe für eine nähere Konkretisierung des Umfangs einer Mindestsicherung. Wird also bei der Ausgestaltung des Existenzminimums auf die vorherrschenden Lebensverhältnisse anderer in der
18 Sartorius, S. 62
19 Pieroth/Schlink, Rn. 433
20 BVerfGE 49, 148,165; 98,365,358
Zu beachten ist hierbei, dass solche Handlungen auch immer als „grundlose
Ungleichbehandlung“ erfassbar sind. Ausschlaggebend ist lediglich die Wahl des richtigen
Bezugspunktes.
10
Gesellschaft lebender Menschen Bezug genommen, so kann dies nur unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten geschehen. 21
2.4 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist es unstrittig, dass eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates zur Fürsorge für Hilfebedürftige besteht. Die vom Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates vorgeschlagene Bestimmung über das Recht auf ein Mindestmaß an Nahrung, Kleidung und Wohnung wurde zwar später gestrichen und nicht in das GG aufgenommen 22 , dennoch sei der Staat zur „Sicherung eines menschenwürdigen Daseins“ verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich dies aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Menschenwürdegrundsatz. 23 Ob aus dieser objektiven Schutzpflicht des Staates ein subjektiver, verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch resultiert, bleibt in der Rechtsprechung weitgehend unkommentiert. So führt das BVerfG lediglich aus, dass „möglicherweise“ theoretisch ein einklagbarer L eistungsanspruch entstehen kann, wenn der Gesetzgeber seinen sozialstaatlichen Pflichten „willkürlich“ nicht nachkomme. 24 Des Weiteren erklärt das Gericht in einer späteren Entscheidung, dass die Sicherung des Existenzminimums Aufgabe des Sozialhilferechts ist. 25 Daraus lässt sich schließen, dass konkrete Leistungsansprüche nur aus einfachgesetzlichen Bestimmungen resultieren können. Weiterhin lässt sich schließen, dass dem Gesetzgeber, was die Ausgestaltung der Mindestsicherung betrifft, ein weitgehend offener Gestaltungsspielraum bleibt. In einer anderen Entscheidung argumentiert das Gericht wie folgt:
„Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates ... Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie
21 Luthe, Optimierende Sozialgestaltung, S. 46
22 BVerfGE 1, 97, 104
23 BVerfGE 40, 121, 133; 44, 353, 375
24 BVerfGE 1, 97, 105
25 BVerfG, B. v. 26.04.1988, NJW 1988, 2231, 2232
11
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Thomas Fritzsche, 2004, Begriffswandel des Existenzminimums in der BRD - eine Analyse der Rechtsprechung des BVerfG, München, GRIN Verlag GmbH
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