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Abk ürzungsverzeichnis I
1 Einleitung 1
2 Gründe für Arbeitssicherheit 1
2.1 Wirtschaftliche Gründe 1
2.2 Gesetzliche Gründe 2
2.2.1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht 2
2.2.1.1 Arbeitssicherheitsgesetz 2
2.2.1.2 Arbeitsstättenverordnung 3
2.2.1.3 Arbeitszeitgesetz 3
2.2.1.4 Gewerbeordnung 4
2.2.1.5 Arbeitsschutzgesetz 4
2.2.2 Spezielles Arbeitsschutzrecht 4
2.3 Humane Gründe 5
3 Entstehung eines Arbeitsunfalls 5
3.1 Die Gefahr 5
3.1.1 Quantifizierung 6
3.1.1.1 Nach Gewerbezweig 6
3.1.1.2 Nach unfallauslösenden Gegenstand 6
3.1.2 Minderung 6
3.1.2.1 Verbotszeichen 7
3.1.2.2 Warnzeichen 7
3.1.2.3 Gebots- und Hinweiszeichen 7
3.1.2.4 Rettungszeichen 7
3.2 Der Unfall 8
4 Arbeitssicherheit und das ökonomische Prinzip 8
4.1 Schwierigkeiten der Quantifizierung 8
4.1.1 Gefährdungsbeurteilung 8
4.1.1.1 Inhalt und Analyse der Gefährdung 9
4.1.1.2 Durchführung 9
4.1.2 Alternativen der Gefährdungsminderung 9
4.1.3 Kosten-Nutzen-Rechnung 10
4.1.3.1 Investitionskosten 10
4.1.3.2 Erfassung der Unfallkosten 10
4.2 Wirtschaftlichkeit der Investition 11
5 Gesundheit und Produktivität 11
6 Arbeitssicherheit als Zeitaufwand 12
7 Der Mensch als unkalkulierbares Risiko 12
7.1 Über Gefahren richtig informieren 12
7.2 Erhöhte Sicherheit als Risikofaktor 13
7.2.1 Anpassung an die Technik 13
7.2.2 Maßnahmen zur Anpassungsvermeidung 14
7.3 Gestalterische Problembereiche 14
7.3.1 Ablenkung durch Sicherheitstechnik 14
7.3.2 Gefahr der Routine 14
8 Arbeitssicherheit und Wettbewerbsposition 15
9 Zusammenhang Arbeitsschutz - Insolvenz 15
10 Die Zukunft des Arbeitsschutzes 16
11 Fazit 16
Anhang II
Verzeichnis der Abbildungen im Anhang III
Literaturverzeichnis XXX
Eidesstattliche Erklärung XXXV
Abkürzungsverzeichnis
ArbSchG Arbeitschutzgesetz ArbStättV Arbeitsstättenverordnung ArbZG Arbeitszeitgesetz ASiG Arbeitssicherheitsgesetz GewO Gewerbeordnung JArbSchG Jugendarbeitsschutzgesetz SGB Sozialgesetzbuch
I
1 Einleitung
Die Geschichte der Arbeit ist auch die Geschichte der Arbeitssicherheit 1 , so stand schon im alten Testament, „Wenn Du ein Haus baust, so mache ein Geländer ringsum auf Deinem Dache, damit Du nicht Blutschuld auf Dein Haus lädst, wenn jemand herabfällt“ 2 . Insofern hat die heutzutage übliche sicherheitstechnische Gestaltung des Arbeitsplatzes eine lange Tradition.
In dieser Arbeit soll aber vor allem, auf den gegenwärtigen Stand des Arbeitsschutzes eingegangen werden. Es sollen die Vor- und Nachteile, sowie die Schwierigkeiten der sicherheitstechnischen Arbeitsplatzgestaltung dargestellt werden. Neben den gesetzlichen und wirtschaftlichen Aspekten, werden auch die Probleme, die durch menschliche Verhaltensweisen entstehen können, näher beleuchtet.
2 Gründe für Arbeitssicherheit
Es gibt unterschiedliche Gründe, die für eine sicherheitstechnische Gestaltung des Arbeitsplatzes sprechen. Als Hauptpunkt ist das Vermeiden von Unfällen zu nennen, welche zu einer Verletzung des Beschäftigten und Kosten für das Unternehmen führen können. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Verhinderung von Berufskrankheiten und das generelle Bestreben einen gefahrenfreien Zustand bei der Ausübung des Berufs zu gewährleisten 3 . Die Organisation und Überwachung der Arbeitssicherheit, wird in Deutschland von drei Seiten her vorgenommen 4 . Sie gliedert sich in den Staatlichen Arbeitsschutz, welcher durchgeführt wird von der Gewerbeaufsicht und den Gewerbearzt, den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz, welcher den Berufsgenossenschaften obliegt und den betrieblich-privaten Arbeitsschutz. Beim letzteren erfolgt die Ausführung durch den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsingenieur. Grundsätzlich kann man eine Unterteilung in wirtschaftliche, gesetzliche und humane Gründe treffen.
2.1 Wirtschaftliche Gründe
Ende des 19. Jahrhunderts kam es durch den Taylorismus zu einer intensiveren Betrachtung der Arbeitsbedingungen, mit dem Ziel das Arbeitstempo und die Qualität der
1 Vgl. Internet-Recherche vom 25.11.2004,
http://www.katholisch.internetseelsorge.de/archiv/is -plattform-arbeit/is -arbeit-schutz.html
2 Skiba, Reinald: Taschenbuch Arbeitssicherheit, 9.Aufl., Bielefeld 1997, S. 15
3 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 21
4 Vgl. Otte, Rainer: Gesundheit im Betrieb: Leistung durch Wohlbefinden, Frankfurt am Main 1994, S. 139
1
Arbeit zu steigern, den Output zu erhöhen und die Kosten weiter zu senken 1 . Neben anderen Maßnahmen kann auch eine hohe Sicherheit am Arbeitsplatz diese Faktoren positiv beeinflussen.
Der wirtschaftliche Aspekt der Arbeitssicherheit ist, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, ein Hauptgrund für die Unternehmen in diesem Bereich zu investieren 2 .
2.2 Gesetzliche Gründe
Um auch Unternehmen dazu zu bringen, eine hohe Arbeitssicherheit für ihre Mitarbeiter zu gewährleisten, die durch wirtschaftliche und ethische Gesichtspunkte nicht dazu zu bewegen sind, schreibt der Gesetzgeber Mindeststandards zwingend vor. Schon das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 2 das Leben und die Gesundheit aller Beschäftigten. Zahlreiche Richtlinien, Gesetze, Verordnungen und Gerichtsurteile bezüglich der Arbeitssicherheit existieren in der Bundesrepublik und konkretisieren dieses Grundrecht. Es sollen nun knapp die wichtigsten Vorschriften erläutert werden 3 .
2.2.1 Allgemeines Arbeitsschutzrecht
Unter diese Vorschriften fallen alle Arbeitgeber und abhängig Beschäftigten. Es schließt deren Untergruppen mit ein.
2.2.1.1 Arbeitssicherheitsgesetz
Dieses Gesetz wurde am 12. Dezember 1973 verabschiedet und zuletzt am 25. November 2003 geändert 4 . Das ASiG beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit bereit zu stellen. Diese sind aber nur dazu aufgefordert, den Arbeitgeber bezüglich Arbeitsschutz und Unfallverhütung zu unterstützen 5 , daher sie sind nicht grundsätzlich verpflichtet. Des Weiteren sollen die Anordnungen den jeweiligen Betriebsverhältnissen angepasst werden, damit diese einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen 6 .
1 Vgl. Berthel, Jürgen: Personal-Management: Grundzüge für Konzeptionen betrieblicher Personalarbeit,
6.Aufl., Stuttgart 2000, S. 336
2 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 22
3 Vgl. Olfert, Klaus: Personalwirtschaft, in: Olfert, Klaus (Hrsg.): Kompendium der praktischen
Betriebswirtschaft, 10. Aufl., Ludwigshafen/Rhein 2003, S. 224 f
4 Vgl. Internet-Recherche vom 10.10.2004, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/asig/gesamt.pdf
5 Vgl. § 1 ASiG
6 Vgl. Meyer, Wolfgang: Arbeitsrecht für die Praxis: Handbuch, 10.Aufl., Baden-Baden 2004, S. 384
2
2.2.1.2 Arbeitsstättenverordnung
Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung ist am 25. August 2004 in Kraft getreten. Sie basiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und enthält grundsätzliche Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und umfasst insbesondere Regelungen zu Nichtraucherschutz, Fluchtwegen, Arbeits-, Pausen- und Sanitärräumen 1 . Die ArbStättV 2004 gilt aber nicht für alle Arbeitsstätten. Insbesondere für die Betriebe die dem Bundesberggesetz unterliegen, ist diese nicht anzuwenden. 2 Weiterhin greift die Verordnung, mit Ausnahme des Nichtraucherschutzes, nicht für das „Reisegewerbe, Marktverkehr, Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr … sowie See- und Binnenschiffe“ 3 .
Ausnahmen von der ArbStättV 2004 können von der Gewerbeaufsicht zugelassen werden, wenn andere, ebenso wirksame Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber getroffen wurden oder wenn die Umsetzung einer Vorschrift zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde. Letzteres ist aber eine Frage der Auslegung und mindert dadurch, vor allem bei einer zu milden Beurteilung zugunsten Arbeitgebers, die Objektivität der Verordnung. In jedem Fall muss die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar sein 4 . Generell erhöht die neue Arbeitsstättenverordnung den Gestaltungsspielraum der Arbeitgeber und fördert deren Eigenverantwortung und Kreativität. Sie bekommen dadurch die Möglichkeit in die Hand selber zu ermitteln, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten 5 .
2.2.1.3 Arbeitszeitgesetz
Das ArbZG wurde am 6. Juni 1994 verabschiedet und zuletzt am 24. Dezember 2003 geändert 6 Es erhöht die Sicherheit und erweitert den Gesundheitsschutz zum Vorteil der Mitarbeiter. Außerdem fördert es flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten beim Individual-, sowie beim Kollektivarbeitsrecht.
Weiterhin regelt das Gesetz die Erholungszeiten für Arbeitnehmer und schützt die
1 Vgl. Internet-Recherche vom 10.10.2004,
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf
2 Vgl. § 1 Abs. 2 ArbStättV 2004
3 Küttner, Wolfdieter/Reinecke, Birgit: Personalbuch 2004: Arbeitsrecht, Lohnsteuerrecht,
Sozialversicherungsrecht, 11.Aufl., München 2004, S. 365
4 Vgl. § 4 Abs. 1 ArbStättV 2004
5 Vgl. Deden, Helmut: Die neue Arbeitsstättenverordnung - mehr Flexibilität und höhere
Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, in: sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell
11/2004, S. 510-513
6 Vgl. Internet-Recherche vom 21.10.2004, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf.
3
Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. 1 .
Insbesondere der zweite der drei Gesetzeszwecke, die Arbeitszeitflexibilisierung, verursacht aber eine Zweckkollision zu den Teilzwecken Gesundheits-, Sonn-, und Feiertagsschutz, da dieser teilweise im Widerspruch zu den Schutzzwecken steht 2 . Daher wird im Zweifelsfall vor Gericht, falls diese Ziele miteinander kollidieren, unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abgewogen welcher Zweck Vorrang hat. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist dies leider nicht zu entnehmen 3 . Dadurch ergibt sich hier eine gewisse Planungsunsicherheit für den Arbeitgeber.
2.2.1.4 Gewerbeordnung
Die GewO ist die älteste Schutzvorschrift, sie wurde am 21. Juni 1869 ausgefertigt und am 30. Juli 2004 das letzte Mal geändert 4 . Sie enthält Bestimmungen die bei der Zulassung und dem Betreiben eines Gewerbes wichtig sind.
Nach Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes am 7. August 1996 hat die GewO für die Arbeitssicherheit aber an Bedeutung verloren 5 .
2.2.1.5 Arbeitsschutzgesetz
Das ArbSchG ist eine der wichtigsten Gesetze zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von abhängig Beschäftigten. Es ist für fast alle Tätigkeitsbereiche anwendbar 6 , mit Ausnahmen von Tätigkeiten als Hausangestellte, auf Seeschiffen und im Bergbau 7 . Der Arbeitgeber hat nach diesem Gesetz die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und die noch verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird. Dabei muss er, bei der Anwendung von sicherheitstechnischen Maßnahmen, den neuesten Stand der Technik beachten 8 .
2.2.2 Spezielles Arbeitsschutzrecht
Da es unter den Arbeitnehmern besonders schutzbedürftige Gruppen gibt, hat der Gesetzgeber für diese Beschäftigten spezielle Vorschriften erlassen.
1 Vgl. § 1 ArbZG
2 Vgl. Dieterich, Thomas/Müller-Glöge, Rudi/Preis, Ulrich/Schaub, Günter: Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 4.Aufl., München 2004, S. 491
3 Vgl. Baeck, Ulrich/Deutsch, Markus: Arbeitszeitgesetz: Kommentar, 2.Aufl., München 2004, S. 44
4 Vgl. Internet-Recherche vom 21.10.2004, http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/gesamt.pdf
5 Vgl. Küttner, Wolfdieter/Reinecke, Birgit: a.a.O., S. 359
6 Vgl. § 1 Abs.1 ArbSchG
7 Vgl. § 1 Abs.2 ArbSchG
8 Vgl. § 4 Nr.1, 3 ArbSchG
4
Diese stehen über den oben genannten allgemeinen Schutzvorschriften und sind daher für diese Gruppen zwingend anzuwenden. Besondere Vorschriften existieren unter anderem für werdende und stillende Mütter 1 , für Beschäftigte die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 2 und für Behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen 3 .
2.3 Humane Gründe
Auch wenn das Unternehmen die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und auch keine Notwendigkeit sieht, aus wirtschaftlichen Gründen die Arbeitssicherheit weiter zu erhöhen, so sollte der Arbeitgeber auch die menschlichen Aspekte der Arbeitssicherheit nicht außer Acht lassen. Durch sichere Arbeitsplätze lässt sich nicht nur die Motivation der Mitarbeiter steigern, sondern auch die langfristige Entstehung von zahlreichen Berufskrankheiten (siehe Anhang, Abb. 1) verringern 4 .
3 Entstehung eines Arbeitsunfalls
Ein Arbeitsunfall kann viele Gründe haben. Meist ist er aber die Folge einer Verkettung von Ursachen und kommt erst zustande, wenn verschiedene redundante Sicherheitssysteme fehlschlagen (siehe Anhang, Abb. 2). Neben technischen und organisatorischen Ursachen, kommt häufig auch menschliches Fehlverhalten als Auslöser von Unfällen in Frage (siehe Anhang, Abb. 3 und Abb. 4).
Generell muss aber bemerkt werden, dass vom Grunde her fast jedes technische Versagen meist auch auf mangelnde Konstruktion oder Wartung zurückzuführen ist 5 .
3.1 Die Gefahr
Eine Unfallgefahr besteht erst dann, wenn an einem Gegenstand, z.B. einer Maschine, ein Sicherheitsdefizit vorhanden ist und dadurch ein Risiko für Leben und Gesundheit des Beschäftigten besteht 6 .
1 Vgl. Steckler, Brunhilde/Schmidt, Christa: Kompendium Arbeitsrecht und Sozialversicherung, 6.Aufl.,
Ludwigshafen/Rhein 2004, S. 99
2 Vgl. § 1 Abs.1 JArbSchG
3 Vgl. § 1 Satz 1 SGB IX
4 Bullinger, Hans-Jörg: Ergonomie: Produkt und Arbeitsplatzgestaltung, in: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.):
Technologiemanagement: Wettbewerbsfähige Technologieentwicklung und Arbeitsgestaltung, Suttgart
1994, S. 15
5 Vg l. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 33
6 Vgl. Kühn, Frank M./Littmann, Reinhard/Preuß, Wolfgang/Steinert, Winfried: Neue Technologien im
innerbetrieblichen Materialfluß: Arbeitssicherheit und Arbeitsgestaltung, in Jünemann, Reinhardt (Hrsg.):
Logistik Leitfaden, Köln 1990, S. 90
5
3.1.1 Quantifizierung
Die Gefahr lässt sich durch die relative Unfallhäufigkeit quantifizieren. Als Einheit wird die Anzahl der Unfallereignisse je Risikozeit bzw. Vollarbeiter verwendet 1 . Statistiken der Berufsgenossenschaften bieten hier einen Weg, die relative Unfallhäufigkeit nach Gewerbezweigen zu unterteilen und auch die unfallauslösenden Gegenstände näher zu lokalisieren. Dadurch lässt sich abschätzen an welchen Arbeitsplätzen verstärkt sicherheitstechnische Maßnahmen vorzunehmen sind, um das Unfallrisiko zu mindern. Außerdem bieten Sie jedem Arbeitgeber die Möglichkeit, seine eigene Unfallstatistik mit den Durchschnittszahlen der Berufsgenossenschaft, zu vergleichen und somit betriebliche Schwachstellen zu lokalisieren 2 .
3.1.1.1 Nach Gewerbezweig
Als Beispiel soll hier eine Unfallstatistik der Textil- und Bekleidungsindustrie dienen. Man sieht sehr deutlich, wie unterschiedlich die Unfallgefahr in den verschiedenen Gewerbezweigen ist (siehe Anhang, Abb. 5). Insbesondere die Arbeit in der Aufbereitung (002) und in der Veredelung von Textilstoffen und Textilerzeugnissen (009), weist eine überdurchschnittlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit auf.
3.1.1.2 Nach unfallauslösenden Gegenstand
Eine genaue Einteilung nach dem unfallauslösenden Gegenstand, erfolgt exemplarisch für den Gewerbezweig der Weberei. Das höchste Unfallrisiko in der Weberei besteht bei Transporteinrichtungen (Gruppe 3), wie z.B. beim Gabelstablerverkehr und beim Transport von großen Spulen. Aber auch an den Webmaschinen (Gruppe 6) besteht noch eine weit überdurchschnittlich hohe Unfallgefahr (siehe Anhang, Abb. 6).
3.1.2 Minderung
Da die Gefahr ein Ursprung des Arbeitsunfalls ist, muss diese, durch starke Anstrengungen bei der sicherheitstechnischen Arbeitsplatzgestaltung, möglichst klein gehalten werden. Dies ist am besten erreichbar indem der Gefahrenbereich abgeschirmt wird (siehe Anhang, Abb. 7). In vielen Fällen ist dies aber nicht möglich, z.B. bei einer Abrichtmaschine mit offen liegender Messerwelle (siehe Anhang, Abb. 8). Hier kann dann nur noch die Gefahr,
1 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 31
2 Vgl. Zoczek, J.:Gewerbezweigbezogener Unfallspiegel 2003, in: der sicherheitsschirm: Zeitschrift für
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2/2004, S. 8-13
6
z.B. durch hinweisende Sicherheitstechnik 1 an der Maschine selbst, kenntlich gemacht werden. Dies ist am besten möglich indem Sicherheitszeichen angebracht werden, um die Aufmerksamkeit der Beschäftigten, hinsichtlich bestehender Gefahren, zu erhöhen. Man unterscheidet vier Arten von Sicherheitszeichen 2 .
Zu beachten ist hier, dass diese in ihrer Wirkung deutlich eingeschränkt sind, wenn der Kontrast zwischen der Maschinenfarbe und der Grundfarbe des Zeichens zu gering ist.
3.1.2.1 Verbotszeichen
Verbotszeichen sind generell rund, besitzen einen weißen Grund, die Rand und Querbalken sind rot und das Bildzeichen ist schwarz 2 . Typische Verbotszeichen sind z.B. „Rauchen verboten“ (siehe Anhang, Abb. 9) oder „Zutritt für Unbefugte verboten“ (siehe Anhang, Abb. 10).
Die rote Farbe hat eine alarmierende Wirkung, wodurch die Verbotszeichen deutlicher wahrgenommen als die anderen Zeichen.
3.1.2.2 Warnzeichen
Die Warnzeichen sind als Dreieck geformt, besitzen einen gelben Grund und sowohl der Rand, als auch das Bildzeichen sind schwarz 2 . Beispiele für Warnzeichen sind : „Gefährliche elektrische Spannung“ (siehe Anhang, Abb. 11) oder „gesundheitsschädliche oder reizende Stoffe“ (siehe Anhang, Abb. 12)
3.1.2.3 Gebots- und Hinweiszeichen
Bei den Gebotsschildern kommt ein rundes Schild zum Einsatz, der Rand und das Bildzeichen sind in weiß gehalten, der Grund ist blau 2 . Beispiele sind: „Atemschutz tragen“ (siehe Anhang, Abb. 13) oder „Schutzhandschuhe tragen“ (siehe Anhang, Abb. 14)
3.1.2.4 Rettungszeichen
Hier kommt eine rechteckige Form zur Anwendung, der Rand und das Bildzeichen ist weiß, der Hintergrund wird grün dargestellt 2 . Beispiele für Rettungszeichen können sein: „Rettungsweg rechts“ (siehe Anhang, Abb. 15) oder „Notruftelefon“(siehe Anhang, Abb. 16)
1 Vgl. Strnad, Helmut: Sicherheitsgerechtes Konstruieren: Entwerfen und Konstruieren gefahrenfreier
Technischer Arbeitsmittel und Anlagen, 2. Aufl., Köln 1991, S. 196
2 Vgl. Skiba, Reinald: a.a.O., S. 324
7
Arbeit zitieren:
Andreas Franke, 2005, Arbeitssicherheit - Sicherheitstechnische Arbeitsplatzgestaltung in kritischer Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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