II
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS II
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS. III
1. EINLEITUNG 1
2. HANDELSPOLITIK IN DER EU 1
3. MULTILATERALE VS. REGIONALE INTEGRATION 3
3.1 MULTILATERALE HANDELSORDNUNG 3
3.2 REGIONALE INTEGRATION 4
3.3 ÖKONOMISCHE WIRKUNGEN REGIONALER INTEGRATION 5
3.4 AUSWIRKUNGEN AUF MULTILATERALE HANDELSORDNUNG 7
4. DER ESTNISCHE PROBLEMFALL 8
4.1 ESTLAND IN KÜRZE 8
4.2 TRANSFORMATIONSPROZESSE IN ESTLAND 8
4.2.1 AUSGANGSSITUATION. 8
4.2.2 REFORMEN. 9
4.3 PROBLEME DER ESTNISCHEN HANDELSPOLITIK. 11
4.3.1 KONSEQUENZEN DER WTO-MITGLIEDSCHAFT. 11
4.3.2 KONSEQUENZEN DER EU-MITGLIEDSCHAFT. 11
4.4 MÖGLICHE KONSEQUENZEN FÜR ESTLAND DURCH DIE DOPPELMITGLIEDSCHAFT. 14
5. SCHLUSSBETRACHTUNG. 16
ANHANG 17
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS BMWA Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit DSP Dispute Settlement Body EFTA European Free Trade Association EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft FTA Free Trade Agreement GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik GATT General Agreement on Tariffs and Trade GAZ Gemeinsame Außenzoll GHP Gemeinsame Handelspolitik MOE Mittel-Ost-Europa NAFTA North American Free Trade Agreement WTO World Trade Organisation
1. EINLEITUNG
Ein gutes Jahrzehnt ist vergangen, seit sich Estland durch die Unabhängigkeitserklärung 1991 vom kommunistischen System der Sowjetunion losgesagt und den Weg der Transformation in die politische Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen hat. Im Vergleich zu seinen baltischen Nachbarn Litauen und Lettland und anderen Transformationsländern vollstreckten sich Reformen mit stärkerer Intensität und höherer Geschwindigkeit.
Der so genannte „big bang move“ war der Schritt Estlands zum nichtdiskriminierenden unilateralen Freihandel, der ganz im Sinne der multilateralen Handelsordnung der Welthandelorganisation (WTO) liegt, welche Estland im November 1999 als Mitglied aufnahm. Es folgten zahlreiche bilaterale Freihandelsabkommen mit Ländern in der ganzen Welt. Die Intensivierung des Handels mit der Europäischen Union (EU) und zahlreiche andere Reformen führten 1998 zum Abschluss des Europa-Abkommens und somit zum Beginn der Beitrittsverhandlungen zur EU. Der im Mai 2004 anstehende EU-Beitritt bedeutet für Estland allerdings tiefgründige und unwiderrufliche Veränderungen in dessen handelspolitischer Ordnung, auf die in dieser Seminararbeit näher eingegangen werden soll (vgl. Zimmermann, 1999).
In Kapitel 2 erfolgt eine knappe Einführung in die Handelspolitik der EU. In Kapitel 3 werden zuerst die verschiedenen Formen der Integration theoretisch erläutert, im Folgenden die ökonomischen Wirkungen regionaler Integration auf multilaterale Handelsordnung dargestellt, um im Anschluss zu erläutern, in welchem Verhältnis diskriminierende regionale Integration zu den Zielen der multilateralen Handelsordnung stehen, und ob regionale Liberalisierung die von der WTO angestrebte multilaterale Handelsordnung blockiert oder gar als Katalysator beschleunigend wirkt. Diese Erkenntnisse werden anschließend in Kapitel 4 auf den speziellen Fall Estland angewandt. Der Fokus liegt hierbei auf der Beschreibung der Transformationsprozesse mit der Behandlung der aus dem Beitritt der EU resultierenden Probleme. Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse ab.
2. HANDELSPOLITIK IN DER EU
Zu einem der bedeutendsten Politikbereiche der EU zählt die „Gemeinsame Handelspolitik“ (GHP). Angesichts der Größe des Wirtschaftsraumes (370 Mil-
lionen Einwohner) und der permanenten Ausweitung des internationalen Handels müssen, insbesondere auch ausgehend vom Standpunkt der Weltwirtschaft und Weltpolitik, Lösungen für Interessenkonflikte und Spannungen mit Drittstaaten gefunden werden. Allein die Tatsache, dass die EU vor den USA und Japan an der Spitze des internationalen Handels steht und ein Fünftel des gesamten Welthandels umfasst, führt die große Bedeutung einer GHP vor Augen (vgl. IHK Rhein-Neckar, 2003).
Gemäß Art. 133 Europäischer Gemeinschaftsvertrag (EGV) steht die GHP in der ausschließlichen Kompetenz der Gemeinschaft. Die Verantwortung für die Umsetzung der GHP innerhalb der Gemeinschaft trägt allerdings die Europäische Kommission. Die Mitgliedstaaten besitzen keine eigenen Verfügungsbefugnisse (IHK Rhein-Neckar, 2003), jedoch sind sie nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu einer engen Zusammenarbeit mit der EU-Kommission verpflichtet, um gegenüber der WTO einheitlich auftreten zu können. Die gemeinsame Gestaltung der Handelspolitik findet im Rahmen des sogenannten „133er-Ausschusses“ statt (vgl. BWMA, 2003). Im Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) wurde 1957 das Ziel formuliert, eine Zollunion zu gründen, in der sich die Mitgliedstaaten zusammenschließen, um einen ungehinderten Warenverkehr zwischen den Mitgliedern und gemeinsamen Außenzoll auf Einfuhren aus Drittländern zu gewährleisten (vgl. IHK Rhein-Neckar, 2003). Art. 133 EGV erklärt die Bereitschaft der Mitgliedstaaten „zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und zum Abbau der Zollschranken“ als zentrale Ziele der Europäischen Handelspolitik. Besonderes Augenmerk gilt derzeit dem Abbau von nicht-tarifären Handelshemmnissen 1 . Die hierfür anfallenden Kosten stehen häufig in keinem Verhältnis zum gehandelten Warenwert. Zur Beseitigung dieser Hemmnisse bedient sich die Gemeinschaft klarer Regeln bezüglich der weltweiten Handelsbeziehungen. Beispiele sind u. a. multilaterale Vereinbarungen zu Anti-Dumping-Maßnahmen oder
1 Unter nicht-tarifären Handelshemmnissen versteht man beispielsweise mengenmäßige Einfuhrbe-
schränkungen (Quoten), Import und Exportlizenzen sowie Sicherheits- und Gesundheitsvorschrif-
ten.
Vorschriften für den Umgang mit wettbewerbsverzerrenden Subventionen im Au-ßenhandelsbereich (vgl. BMWA, 2003).
Die wichtigsten Instrumente der europäischen Handelspolitik sind der Gemeinsame Außenzoll (GAZ), verschiedene handelspolitische Schutzinstrumente sowie Präferenzabkommen und multilaterale Verhandlungen. Der GAZ beinhaltet, dass auf Importe aus Drittländern ein einheitlicher Zollsatz erhoben wird, unabhängig vom Empfängerland. Er stellt einen Schutz aller Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern dar, da auf die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten kein Zoll erhoben wird, so dass die Güter des internen Warenverkehrs günstiger gehandelt werden können („Gemeinschaftspräferenz“). Handelspolitische Schutzmaßnahmen beinhalten Anti-Dumping-Politik, Anti-Subventions-Politik und Verordnungen über Handelshemmnisse und Schutzmaßnahmen. Ziel der Anti-Dumping-Politik ist, dass Waren nicht unter den Binnenmarktpreisen exportiert werden (vgl. IHK Rhein-Neckar, 2003). In Drittländern können durch Subventionen die Preise der Exportwaren künstlich niedrig gehalten werden. Aufgabe der Anti-Subventions-Politik ist es, dem entgegen zu wirken. Für den Fall, dass die Einfuhr drittländischer Waren einen Schaden im Binnenmarkt zur Folge hat, können durch handelspolitische Schutzmaßnahmen mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen erhoben werden. Im Zuge von Präferenzabkommen und multilateralen Verhandlungen in Abstimmung mit der WTO werden präferenzielle Handelsabkommen abgeschlossen, um Erzeugnisse bestimmter Länder einen Vorzug zu geben (vgl. IHK Rhein-Neckar, 2003 und BMWA, 2003).
3. MULTILATERALE VS. REGIONALE INTEGRATION
3.1 MULTILATERALE HANDELSORDNUNG
Die neue multilaterale Handelsordnung ist 1995 aus der Uruguay-Runde 2 hervorgegangen. Der Multilateralismus wird durch die WTO verkörpert. Das Ziel der
2 „Die Uruguay-Runde wurde 1986 mit dem Ziel eingeleitet, die Regeln des internationalen Handels zu aktualisieren und zu erweitern. Die grundlegende politische Bedeutung dieser Runde be-
stand - neben ihren zahlreichen technischen Errungenschaften - in der unmissverständlichen Bot-
schaft, dass die Weltgemeinschaft an der Liberalisierung des Handels festhält, und dass jeder
selbstzerstörerischen Rückkehr zum Protektionismus der 30-er Jahre Einhalt geboten werden
muss.“ (EU2003a).
WTO und ihrem Vorreiter, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), ist, den Lebensstandard in den Mitgliedsländern zu erhöhen. Basierend auf der ökonomischen Theorie soll dies durch den Abbau von Zöllen und anderen Handelsschranken erreicht werden (vgl. WTO 1995, S. 6). Im weiteren Sinne bedeutet das einen WTO-weiten Freihandel bzw. Multilateralismus. In Art. 1 WTO ist der Grundsatz der WTO zu finden. Dabei handelt es sich um das Gebot der Nichtdiskriminierung bzw. das Meistbegünstigungsprinzip, welches besagt, dass allen Handelspartnern die gleichen Marktzutrittsbedingungen und Vergünstigungen „unverzüglich und bedingungslos“ zustehen, wie dem am meisten Begünstigten (vgl. Zimmermann, 1999, S. 1).
Seit Ende der achtziger Jahre ist allerdings eine Abkehr vom Multilateralismus und somit vom zentralen Grundsatz der WTO festzustellen, denn es werden immer mehr regionale Integrationsabkommen zwischen innergemeinschaftlichen Staaten und externen Ländern abgeschlossen (vgl. Zimmermann, 1999, S.1). Die Nachteile der multilateralen Handelsordnung begründen diese Wandlung. Als Beispiel hierfür kann der Ausbruch der USA aus dem Multilateralismus bis hin zur Gründung der Nordamerikanische Freihandelszone (NAFTA) genannt werden. Es sind Trittbrettfahrer, die den Weg zum Multilateralismus blockieren. Einerseits kommen diese zwar in den Genuss der offenen Märkte von liberalsierungswilligen Ländern, öffnen jedoch andererseits ihre eigenen Märkte nicht (vgl. Zimmermann, 1999, S. 4).
3.2 REGIONALE INTEGRATION
Regionale Integration bedeutet, dass sich verschiedene Länder zu einem regionalen Integrationsraum zusammenschließen und untereinander Handelshemmnisse abbauen, aber weiterhin den Handel zu Nichtmitgliedsländern beschränken. Abb. 1 des Anhangs stellt die verschiedenen Formen der regionalen Integration dar. Die bedeutendsten Ausprägungen der regionalen Integration sind Freihandelszonen und Zollunionen (vgl. Zimmermann, 1999, S. 1). Beide Formen der regionalen Integration beschreiben einen von Zoll und anderen Handelsbeschränkungen, wie z.B. Quoten (mengenmäßige Importbeschränkungen), befreiten Handel zwischen den Mitgliedsländern. Im Gegensatz zur Zollunion kann bei der Freihandelszone für jeden anderen, nicht zur Freihandelszone gehörenden Staat (Drittland) ein eigener Zollsatz oder eigene Quoten festgelegt
Arbeit zitieren:
Dipl. Vw. Yvonne Schindele, 2003, Handelspolitik in der EU: Der estnische Problemfall, München, GRIN Verlag GmbH
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