INHALTSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG 3
2. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION (MINISTERRAT) 4
2.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten 4
2.2 Organisation und Arbeitsweise 5
3. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION 8
3.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten 8
3.2 Organisation und Arbeitsweise 9
4. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 11
4.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten 11
4.2 Organisation und Arbeitsweise 15
5. DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT 16
5.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten 16
5.2 Organisation und Arbeitsweise 17
6. WEITERE ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION 19
7. KRITISCHE BETRACHTUNG DER KOMPETENZVERTEILUNG
ZWISCHEN DEN ORGANEN DER EU 21
7.1 Legislativfunktionen 21
7.2 Exekutivfunktionen 22
7.3 Einbeziehung der staatlichen Parlamente 23
7.4 Funktionsweise des Rates 24
7.5 Funktionsweise der Kommission 24
8. FAZIT 25
2
1. Einleitung
Die vorliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit dem Thema „Funktionsweise und Kompetenzen der Organe der Europäischen Union (Gewaltenteilung)“. Um dem geforderten Umfang der Ausarbeitung gerecht zu werden, betrachtet die Verfasserin im Besonderen die vier eigentlichen Organe – Europäische Kommission, Europäischer Gerichtshof, Rat der Europäischen Union und Europäisches Parlament – und geht lediglich kurz auf die weiteren Institutionen ein.
Die Hausarbeit beschreibt in vier Kapiteln die Organe der Europäischen Union (im Folgenden „EU“), wobei zunächst auf die Rechtsgrundlage und die Zuständigkeiten des jeweiligen Organs eingegangen wird und im zweiten Schritt die Organisation und Arbeitsweise näher erläutert werden.
Im sechsten Kapitel werden die Institutionen der EU, die allesamt wichtige Funktionen erfüllen, jedoch nicht als Organe gelten, erläutert.
Aus den in den ersten Kapiteln gewonnenen Erkenntnissen leitet die Verfasserin abschließend im siebten Kapitel eine kritische Betrachtung der Kompetenzverteilung der Organe der EU her. Hierbei wird überprüft, ob Mängel in der Zusammenarbeit vorliegen, und es werden gegebenenfalls Lösungen zur Minderung von Konflikten angeboten.
Dabei ist zu beachten, dass die noch zu ratifizierende Verfassung der EU nicht in die Betrachtung integriert werden konnte, da die vorliegende Hausarbeit bereits vor der Veröffentlichung dieser Verfassung fertiggestellt wurde.
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2. Der Rat der Europäischen Union (Ministerrat)
2.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
Der Rat der EU bildet seit seiner Gründung durch den Vertrag der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „EG-Vertrag“ bzw. „EGV“) von 1967 das eigentliche Entscheidungsorgan der EU. Er setzt sich aus den jeweils für ein Fachgebiet zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen. Seine Aufgabe ist es, die Leitlinien für die gemeinschaftliche Politik festzulegen und mit Hilfe von Richtlinien, Verordnungen und Einzelfallentscheidungen die wesentlichen Entscheidungen für die EU zu treffen. Auch die Festlegung und Durchführung der allgemeinen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) findet vor allem im Rat statt. Der Rat der Außenminister ist dabei das Beratungs- und Beschlussfassungsorgan der GASP. Im Namen der Gemeinschaft schließt der Rat zudem Abkommen mit anderen Staaten und internationalen Organisationen und befindet gemeinsam mit dem Parlament über den von der Kommission entworfenen Haushaltsplan. 1 Für seine Aufgaben steht dem Ministerrat der sog. „Ausschuss der ständigen Vertreter“ (AStV), auch „kleiner Ministerrat“ genannt, zur Verfügung, welcher aus Botschaftern jedes Mitgliedlandes gebildet wird. Seine Aufgabe ist es vor Allem, die Ratstagungen inhaltlich vorzubereiten. Auch das Generalsekretariat sowie verschiedene Arbeitsgruppen unterstützen den Ministerrat bei seinen Aufgaben.
In Bezug auf den EG-Vertrag und den EAG-Vertrag fällt der Rat auf Vorschlag der Kommission, unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen Entscheidungen über bindende Rechtsakte. Dabei stellt der Vorschlag der Kommission die Voraussetzung für die rechtsetzende Tätigkeit des Rates dar. Lediglich die formelle Aufforderung des Rates an die Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten (Art. 152 EGV), fällt in seinen Initiativbereich. Die Befugnis zum Erlass vo n bindenden Rechtsakten liegt damit vornehmlich bei der Kommission, wobei der Rat durch sein Zustimmungsrecht die Möglichkeit hat, Rechtsakte der Kommission zu verhindern. Die drei Gründungsverträge geben vor, in welchen Bereichen der Rat bindende Rechtsakte erlassen kann, wobei die „Lückenfüllungskompetenz“, nach welcher der Rat alle zur
1 Vgl. www. br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel14.xml (20.11.04)
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Erreichung der Ziele der Gemeinschaft notwendigen Maßnahmen treffen darf, eine Befugnis von besonderer Bedeutung darstellt. 2
2.2 Organisation und Arbeitsweise
Wie bereits angesprochen, besteht der Rat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene, welcher jeweils befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln. Er tagt entweder dreimal jährlich als „Allgemeiner Rat“ (Leitung durch die Außenminister) oder zusätzlich, je nach Erfordernis, als „Fachministerrat“ (Leitung durch die jeweiligen Fachminister). 3 Er wird vom Ratspräsidenten oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaates einberufen. Welche Themen bei der jeweiligen Tagung bearbeitet werden, liegt in der Entscheidung der Präsidentschaft, was sie zum objektiven Sachwalter des gemeinschaftlichen Interesses werden lässt. Der Vorsitz wird von den Mitgliedstaaten nacheinander für je 6 Monate in einer vom Rat bestimmten Reihenfolge wahrgenommen.
Für die Entscheidung des Rates über einen Vorschlag der Kommission wird dieser, nach Stellungnahme des Parlaments und Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunktes durch den Rat, wieder dem Parlament vorgelegt. Die eigentlichen „Ratsentscheidungen“ werden dann , je nach Reaktion des Parlaments auf den gemeinsamen Standpunkt des Rates, entweder mit Mehrheit oder einstimmig beschlossen. Sofern die Rechtsgrundlage des Handelns des Rates im EGKS-, EG- oder EAG-Vertrag es ausdrücklich vorgibt, ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. Diese Vorgabe wird jedoch durch den „Luxemburger Kompromiss“ noch insofern erweitert, als dass bei ausdrücklichem Widerstand, also der Aussprache des Vetos eines Mitgliedstaates, der Rat auf die Abstimmung verzichtet, die im Grunde mehrheitlich erfolgen könnte. Auch bei sehr wichtigem Interesse eines EG-Staates wird nach dem Luxemburger Kompromiss ein einstimmiger Beschluss gefordert. 4 Bei Einstimmigkeitsbeschlüssen und seltenen Beschlüssen mit einfacher Mehrheit haben alle Staaten eine gleichgewichtige Stimme. Nach den vorläufigen Plänen der neuen EU-Verfassung sollen die Mehrheitsentscheidungen im Ministerrat weiter ausgedehnt werden. In politischen Feldern wie der Zugang zum Arbeitsmarkt, Steuerpolitik sowie die Außen- und Sicherheitspolitik wird das nationale Vetorecht und damit die nationale Kompetenz
2 Vgl. „Europa Handbuch 2001“ (2001), S.34 ff.
3 Vgl. www.br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel4.xml (20.11.04)
4 Vg. „Europa Handbuch 2001“ (2001), S.35
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voraussichtlich erhalten bleiben, jedoch in vielen Politikbereichen, in denen bisher einstimmig beschlossen werden musste, soll zukünftig mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden. 5 Die Stimmenverteilung der Mitgliedstaaten sieht seit dem 1. November 2004 dabei folgendermaßen aus:
Deutschland 29 Stimmen Frankreich 29 Stimmen Italien 29 Stimmen Vereintes Königreich 29 Stimmen Spanien 27 Stimmen Polen 27 Stimmen Niederlande 13 Stimmen Belgien 12 Stimmen Tschechische Republik 12 Stimmen Griechenland 12 Stimmen Ungarn 12 Stimmen Portugal 12 Stimmen Österreich 10 Stimmen Schweden 10 Stimmen Dänemark 7 Stimmen Irland 7 Stimmen Litauen 7 Stimmen Slowakei 7 Stimmen Finnland 7 Stimmen Luxemburg 4 Stimmen Zypern 4 Stimmen Estland 4 Stimmen Lettland 4 Stimmen Slowenien 4 Stimmen 3 Stimmen 6 Malta
5 Vgl. www.br-online.de/wissen-bildung/thema/experimenteuropa/bruessel4.xml (20.11.04)
6 Vgl. www.europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm (20.11.04)
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Veränderungen der Stimmengewichtungen durch die Erweiterung der EU ab 2005 geben vor, dass künftig eine qualifizierte Mehrheit dann erreicht ist, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten zustimmt und wenn mindestens 232 befürwortende Stimmen (d.h. 72,3% der Gesamtzahl) abgegeben werden. Außerdem kann ge fordert werden, dass überprüft wird, ob mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der EU bei der Abstimmung vertreten waren. 7 Daneben ist der Rat grds. nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedstaaten durch einen Minister oder Staatssekretär vertreten ist.
Im Rat stehen damit Einstimmigkeit und Mehrheitsprinzip nebeneinander. Die in einigen Fällen verlangte Einstimmigkeit bietet einen hohen Minderheitenschutz, da jeder Staat de facto über ein Vetorecht verfügt. 8 Grundsätzlich ist damit jedoch auch eine hohe Kompromissbereitschaft zur Entscheidungsfindung erforderlich und führt so oftmals lediglich zu einer suboptimalen Lösung. Um dieser Problematik Abhilfe zu verschaffen, werden Entscheidungen häufig zu Paketlösungen gebündelt, die für einzelne Staaten die Ablehnung erschweren sollen.
Das Mehrheitsprinzip führt in der Regel zu schnelleren Entscheidungen. Es existiert keine generelle Aussage darüber, in welchen Politikbereichen oder nach welchen Regeln der Vertrag die Mehrheitsregel vorschreibt. Allgemein kann man jedoch festhalten, dass eine Einstimmigkeit umso eher gefordert wird, je stärker das substantielle Interesse eines oder mehrerer Mitgliedstaaten betroffen ist. Der typische Entscheidungsfinddungsprozess wird nach Weidenfeld und Wessels auch als „Konsensmaschinerie“ bezeichnet. 9
7 Vgl. www.europa.eu.int/institutions/council/index_de.htm (20.11.2004)
8 Vgl. Pfetsch, F.R.: „Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen, Prozesse“, 2. Auflage, München (2001), S. 213f 9 Vgl. Pfetsch, F.R.: „Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen, Prozesse“, 2. Auflage, München (2001), S. 150ff
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3. Die Europäische Kommission
3.1 Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten
Die Europäische Kommission stellt die Exekutive der EU und der Europäischen Gemeinschaften dar. Als Kollegialorgan ist sie den Interessen der Gemeinschaft verpflichtet und handelt unter der politischen Führung ihres Präsidenten (Art. 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Kommission). 10 Die Kommission wird auch als „Hüterin der Verträge“ und „Herrin des Verfahrens“ bezeichnet. 11 Ihre hauptsächliche Zuständigkeit liegt in der Ausarbeitung von Vorschlägen für gemeinsame Rechtsakte. Wie im obigen Kapitel bereits erwähnt, handelt der Rat der EU beim Erlass auf Vorschlag der Kommission, sofern es sich um den Bereich des EG- oder EAG-Vertrages handelt. Damit hat die Kommission das Initiativmonopol inne. Nach der Zustimmung des Rates kann die Kommission auch für den Bereich des EGKS-Vertrages formal die Rechtsvorschriften verordnen sowie Durchführungsvorschriften erlassen. Lediglich im Bereich d er weniger bedeutenden Verwaltungsvorschriften bezüglich des EG- und EAG-Vertrages besitzt die Kommission eigenmächtiges Recht auf deren Erlass. 12 Die Beachtung sowie die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, mit der Möglichkeit des Einsatzes von Vertragsverletzungsverfahren für den Fall von Nichteinhaltung der vereinbarten Verpflichtungen, stellt die Kontrollbefugnis der Europäischen Kommission über alle EU-Organe dar. Mit der Verantwortlichkeit für den Haushalt und der Verwaltung der Mittel wird ihr Exekutivcharakter weiter unterstrichen. Außerdem vertritt die Kommission die EU in internationalen Organisationen und tritt gegenüber Drittstaaten als Verhandlungsführer auf.
Mit ihrer aktiven Teilnahme an den Verhandlungen des Rates sowie ihrer Rechtsetzungsvorschläge versucht die Kommission, die unterschiedlichen Interessen der Mitgliedstaaten zu vereinen und übernimmt damit eine Art Mittlerfunktion. 13 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kommission mit diesen
10 Vgl „Geschäftsordnung der Europäischen Kommission“ (2004)
11 Vgl. Pfetsch, F.R.: „Die Europäische Union. Geschichte, Institutionen, Prozesse“, 2. Auflage, München (2001), S. 150ff 12 Vgl. „Europa Handbuch 2001“ (2001), S.49 13 ebd.
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Arbeit zitieren:
Stephanie Heberer-Wilhelm, 2004, Probleme der EU-Integration, München, GRIN Verlag GmbH
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