Ausbau des Steuerwesens - Finanzpolitik unter Philipp dem Großmütigen 2
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung. 3
2. Systemwechsel vom Domänenstaat zum Steuerstaat. 5
2.1 Das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich. 5
2.2 Ursachen des Systemwechsels in Hessen 7
3. Quellenlage und Quellenkritik. 10
4. Steuern. 12
4.1 Matrikularsteuer. 12
4.2 Vermögenssteuern. 14
4.3 Verhältnis der Einkünfte aus Matrikular- und
Verm ögenssteuern. 21
4.4 Tranksteuer. 22
4.5 Verhältnis Domäneneinkünfte - Steuern. 23
5. Steuern und Stände. 25
6. Finanzstaaten im Vergleich. 27
6.1 Steuern im ernestinischen Sachsen im Vergleich zur Landgrafschaft
Hessen. 27
6.2 Die Entwicklung im Herzogtum Preußen. 29
7. Zusammenfassung und Resümee. 31
8. Tabellenverzeichnis. 34
9. Literatur- und Quellenverzeichnis 35
1. Einleitung
Zum Philipps-Jahr 2004 ist, neben der Bedeutung des hessischen Landgrafen für die Reformation, sein Einfluss auf die Herausbildung des frühmodernen Staates wieder neu ins Blickfeld gerückt. Als ein Wirkungsfeld nennen die zum Jubiläum erschienenen Schriften den Ausbau des Steuerwesens. Im Begleit-band zur Ausstellung „Mit dem Glauben Staat machen“ der Evangelischen Kirche wird es beispielsweise als Leistung Philipps hervorgehoben, ein neues Steuersystem durchgesetzt zu haben, bei dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit eingeführt worden sei: „Anstelle der früheren ziemlich willkürlichen Steuerzumessungen wurden zusammen mit den Landständen Erhebungsverfahren entwickelt, die niemanden steuerfrei ließen, aber auch niemanden stärker als den Nachbarn belasten sollten.“ 1 Hingewiesen wird auch auf die Bedeutung der Türkensteuern, die ein neues Finanzierungssystem der Landesherrschaft etablierten. 2
Mit seiner maßgeblichen Arbeit über den Finanzstaat Hessen 3 hat Kersten Krüger die Theorie Gerhard Oestreichs 4 des Systemwechsels vom Domänenstaat über die Zwischenstufe Finanzstaat zum Steuerstaat mit Leben erfüllt und dabei die Rolle der Steuern in der Umwandlung Hessens zum Finanzstaat betont. Doch wie stark war diese Entwicklung in Hessen an die Person Landgraf Philipp gebunden? Die Literatur gibt zahlreiche Hinweise, die vorliegende Arbeit will eine Zusammenführung dieser Erkenntnisse versuchen. Zunächst sollen die theoretischen Grundlagen von Oestreichs Drei-Phasen-Modell erörtert werden, da die Bedingungen des Systemwechsels den Handlungsrahmen des Landgrafen abstecken. Zudem sollen die Ursachen des Systemwechsels in Hessen skizziert werden.
Wichtigste Quellen für die Finanzpolitik Philipps sind die Landtagsabschiede, zusammengefasst in einer Edition von Hollenberg 5 . Sie sollen in einem Kapitel zur Quellenlage und Quellenkritik kurz vorgestellt werden, um anschließend
1 Evangelisches Philipps-Jahr 2004 der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der
Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (Hrsg.): Mit dem Glauben Staat machen. Hessens
prägende Zeit. Landgraf Philipp der Großmütige 1504 - 1567. Wanderausstellung zum Evangelischen Phil-
ipps-Jahr. Frankfurt 2004, S. 11.
2 EVANGELISCHES PHILIPPS-JAHR (HRSG.) 2004, S. 39.
3 Vgl. KRÜGER, Kersten: Finanzstaat Hessen. 1500-1567. Staatsbildung im Übergang vom Domänenstaat
zum Steuerstaat. Marburg 1980.
4 Vgl. OESTREICH, Gerhard: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969.
5 Vgl. HOLLENBERG, Günter: Hessische Landtagsabschiede. 1526-1603. Marburg 1994.
das Bild des Einflusses Philipps auf das Steuerwesen zu ergänzen, das aus der Forschungsliteratur gewonnen wird. Dabei wird das Hauptaugenmerk auf die wenigen Aussagen Philipps gelenkt, die Konflikte in der Steuerbewilligung betreffen oder Auskunft über seine Beweggründe geben. Um es deutlich zu machen: Schwerpunkt dieser Arbeit ist die Auswertung der Forschungsliteratur. Schließlich soll geklärt werden, welche Rolle die Landstände bei der Steuerbewilligung spielten und welche Position sie gegenüber dem Landesherren einnahmen. Auskünfte dazu gibt unter anderem Hollenberg 6 , das Eigeninteresse der Landstände an einer Steuerbewilligung erläutert Schwennicke 7 . Deutlich wird in der Literatur auch der Einfluss Sachsens auf die erbverbrüderte Landgrafschaft, das vielfach Modell für die Gestaltung des Steuerwesens in Hessen stand. Hier soll vor allem eine Untersuchung zu Türken- und Landsteuern im ernestinischen Sachsen herangezogen werden. 8 Ein Vergleich mit dem Herzogtum Preußen, in dem sich die Entwicklung zum Finanzstaat deutlich langsamer vollzog, soll anschließend dazu dienen, die Besonderheiten des Ausbaus des Steuerwesens in Hessen noch stärker herauszuarbeiten. 9 In einem letzten Kapitel sollen die Ergebnisse schließlich zusammengeführt und ein Urteil über die Rolle Philipps gebildet werden.
6 Vgl. HOLLENBERG 1994, S. 24-37.
7 Vgl. SCHWENNICKE, Andreas: „Ohne Steuer kein Staat“. Zur Entwicklung und politischen Funktion des
Steuerrechts in den Territorien des Heiligen Römischen Reichs (1500-1800). Frankfurt/M. 1996, S. 346.
8 Vgl. MÜLLER, Ernst: Türkensteuer und Landsteuer im ernestinischen Sachsen 1485 bis 1572. Diss. Jena
1951.
9 Vgl. NORTH, Michael: Finanzstaaten im Vergleich. Die Landgrafschaft Hessen und das Herzogtum
Preußen im 16. Jahrhundert. In: BUCHHOLZ, Werner; KROLL, Stefan (Hrsg.): Quantität und Struktur.
Festschrift für Kersten Krüger zum 60. Geburtstag. Rostock 1999, S. 63-74.
2. Systemwechsel vom Domänenstaat zum Steuerstaat
„Am Anfang stand eine tiefgreifende Finanzkrise, aus der als Ausweg nur der Systemwechsel von der Domänenwirtschaft des Mittelalters zum Steuerstaat der Neuzeit [...] herausführte.“ 10
Hessen war unter Philipp dem Großmütigen dabei, den oben beschriebenen Systemwechsel zu vollziehen - so schon einmal vorweggenommen das Ergebnis von Krügers Arbeit. Theoretische Grundlage der Einschätzung von Krüger bildet das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich, das er zur Periodisierung der Verfassungsgeschichte entwickelt hatte.
2.1 Das Drei-Phasen-Modell von Gerhard Oestreich
Basis von Oestreichs Modell ist Josef Schumpeters Untersuchung zur „Krise des Steuerstaates. 11 Der Ökonom und kurzzeitige österreichische Finanzminister stellt darin die These auf, dass der moderne Steuerstaat der Krise des Feu-dalverbandes entstammt. Die Stände stellten feste Macht gegenüber dem Fürsten dar. Von ihnen unterschied sich der Landesfürst nur „graduell“ als primus inter pares. 12 Die Landeshoheit war noch keine Staatsgewalt, denn „sie beruhte nicht auf einer allgemeinen Staatshoheit, als deren Vertreter oder Personifikation der Landesfürst sich hätte fühlen können und von deren Sanktion die Rechte der übrigen, ihm im Territorium gegenüberstehenden Mächte abgeleitet gewesen wären.“ 13 Privates und Öffentliches waren sozusagen zu einer „Einheit“ 14 verschmolzen. Die Finanzkrise im 15./16. Jahrhundert brachte einen sozialen Umbildungsprozess mit sich: „...wenn der Landesfürst gegenüber den Ständen Boden gewinnen wollte, so mußte er solchen Hofdienst gewähren, sowie sich die Bande des Lehensverhältnisses zu lockern begannen. Dazu reichten aber die darauf ja berechneten Mittel des Landesfürsten nicht aus.“ 15 Die wichtigste Ursache für den Umbildungsprozess seien aber die steigenden Kosten der Kriegsführung, verursacht durch moderne Söldnerhee-
10 KRÜGER1982, S. 104.
11 Der folgende Abschnitt bezieht sich auf: SCHUMPETER, Joseph: Krise des Steuerstaats (1918). In:
GOLDSCHEID, Rudolf; SCHUMPETER, Joseph: Die Finanzkrise des Steuerstaats. Beiträge zur politischen
Ökonomie der Staatsfinanzen. Hrsg. Rudolf Hickel. Frankfurt/M. 1976, S. 329-371.
12 Vgl. SCHUMPETER 1976, S. 333.
13 SCHUMPETER 1976, S. 334.
14 SCHUMPETER 1976, S. 335.
15 SCHUMPETER 1976, S. 337.
re. Aus der „gemeinen Not“ 16 sei schließlich der Staat geboren worden, der privaten Sphäre stand nun die öffentliche als unterscheidbares Etwas gegenüber.
Schumpeter zieht daraus das Fazit:
„Die Steuer hat den Staat nicht nur mitgeschaffen. Sie hat ihn auch mitge-formt. Das Steuerwesen war das Organ, dessen Entwicklung die der anderen Organe mitzog. Mit der Steuerforderung in der Hand drang der Staat in die Privatwirtschaften ein, gewann er immer größere Herrschaft über sie. Und die Steuer bringt Geldwirtschaft und rechnenden Geist in die Ecken, wo sie noch nicht hausen, und wirkt so formend auf den Organismus zurück, der sie entwickelt hat.“ 17
Oestreich entwickelt diese These weiter und unterscheidet drei Abschnitte in der Bildung des deutschen Territorialstaates 18 :
1. Die Vorform oder Frühform eines dualistischen politischen Verbandes (lokale Ebene mit den Landständen sowie die zentrale Ebene mit dem Landesherren) im 14./15. Jahrhundert.
2. Die erste Stufe des frühneuzeitlichen Staates im 16. Jahrhundert, die Oestreich mit einem neuen Begriff als Finanzstaat charakterisiert. 3. Die zweite Stufe des frühneuzeitlichen Staates, die als Militär-, Wirtschafts-und Verwaltungsstaat seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts sich ausbildet.
Die erste Phase zeichnet sich durch die Entstehung einer landständischen Verfassung aus. Der Landtag bildet sich als parlamentarisches Mittel heraus, das Oestreich vorsichtiger als „Mittel ständischer Versammlungen“ 19 bezeichnet. Auf der lokalen Ebene sieht er aber die landständische Verfassung durchlöchert durch Privilegien der Grundherrschaften. Ein „Staat“ sei deshalb noch nicht entstanden, lediglich eine dualistische politische Ordnung. 20 In der zweiten Phase bildet sich der Finanzstaat aus. Der Begriff „Staat“ ist vor allem mit den öffentlichen Finanzen verbunden: „Im 16. Jh. standen die öffentlichen Finanzen im Vordergrund des Gemeinwesens, die Fragen der fürst-
16 SCHUMPETER1976, S. 339.
17 SCHUMPETER 1976, S. 341.
18 Vgl. OESTREICH, Gerhard: Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969, S. 279.
19 OESTREICH 1969, S. 280.
20 Vgl. OESTREICH 1969, S. 281.
lichen Schuldenregelung und entsprechender Steuerbewilligungen.“ 21 Die Stände seien anscheinend „notwendige und oft gleichwertige Partner des Fürstentums in der Staatsbildung“ 22 gewesen.
Die dritte Phase ordnet Oestreich zeitlich ins 17. Jahrhundert ein. Hier hat sich das Fürstentum im Gegensatz zum früheren Dualismus zur eindeutig führenden und das Staatsganze repräsentierenden Macht entwickelt. 23 Auf dieses Modell greift Oestreichs Schüler Kersten Krüger zurück. Er bezeichnet den Finanzstaat als „die erste Stufe frühmoderner Staatsbildung, auf der sich [...] der Übergang vom Domänenstaat zum Steuerstaat anbahnte.“ Am Beispiel Hessens zeichnet Krüger die drei Phasen des Modells exemplarisch nach, besonders im Blick hat er die Entwicklung in der Zeit von 1500 bis 1567, eben jene Übergangsphase, in die die Regierungszeit Philipps des Großmütigen fällt. 24
2.2 Ursachen des Systemwechsels in Hessen
Motor und gleichsam Vorbild für die Umgestaltung der Staatsfinanzierung unter Landgraf Philipp waren in erster Linie die Türkensteuern. Als Meilenstein gilt der Reichstagsabschied von 1530, in Hessen 1532 umgesetzt. Erstmals wurde den Reichsständen zugestanden, die Abgaben auf ihre Hintersassen umzuwälzen. Damit bekamen die Territorialstaaten ein Modell an die Hand, mit dem auch Steuern für reine Landeszwecke gefordert werden konnten 25 . Vorangegangen waren Versuche, im 15. Jahrhundert eine allgemeine Reichssteuer zu etablieren, die in der Einführung des Gemeinen Pfennigs 1495 kumulierten. Allerdings ohne größeren Nachhall: Schon von Anfang an war das neue Steuergesetz auf nur vier Jahre befristet, um dem Bestreben der einzelnen Territorialstaaten entgegenzukommen, ihre eigene Steuerhoheit auszubauen. 26 Darüber hinaus scheiterte der Gemeine Pfennig vor allem an der fehlenden Infrastruktur zur Eintreibung der Steuer im Reich. Finanziell sei der Gemeine Pfennig zwar ein Fehlschlag gewesen, urteilt Peter Schmid in seiner Habilitationsschrift, jedoch komme der Steuerentwicklung im 15. Jahrhundert der
21 OESTREICH 1969, S. 282.
22 OESTREICH 1969, S. 285.
23 Vgl. OESTREICH 1969, S.
24 Vgl. KRÜGER 1980; vgl. auch KRÜGER 1982.
25 Vgl. KRÜGER 1982, S. 104-105.
26 Vgl. PAUSCH, Alfons: Ordnung des Gemeinen Pfennigs. Erstes allgemeines Reichs-
steuergesetz aus dem Jahre 1495. Köln 1983, S. 17.
Verdienst zu, mit „den Formen der allgemeinen Steuer und insbesondere der Geldmatrikel die beiden Grundmodelle einer Reichssteuer hervorgebracht zu haben“ 27 .
Für die nachfolgenden Türkensteuern kam es nicht mehr zu einer einheitlichen und allgemein akzeptierten Form der Reichssteuer. Stattdessen bewilligte der Reichstag von Fall zu Fall einen Gesamtbetrag, der nach einem Verteilerschlüssel auf die einzelnen Reichsstände umgelegt wurde. Diese reichsrechtlich beschlossenen Steuersummen wurden dann von den einzelnen Reichsständen in ihren eigenen Territorien auf die darin ansässigen Untertanen durch territoriale Steuerordnungen umverteilt. Die Grundlage für die reichsrechtliche Aufteilung bildete die Wormser „Reichsmatrikel“ von 1521. 28 Notwendig gemacht hatte diese Entwicklung eine Kostenexplosion im Heerwesen. 29 Die Finanzierung des Reiches musste neu organisiert werden. Die Reform der Reichsfinanzen war Modell für den Systemwechsel auf Ebene der Landesherrschaft. Auch hier sollte sich die Steuer als wesentliches Standbein der Staatsfinanzierung heraus bilden. Dabei machte sich die Landesherrschaft die gewachsenen Strukturen der Türkensteuer zu nutze und verknüpfte die Reichsabgaben mit ihrem territorialem Finanzierungsbedürfnis. Hessen zeigte Anfang des 16.Jahrhunderts ähnliche Symptome wie das Reich zuvor: Die Kriegsausgaben, aber auch die Repräsentationskosten für die Hofhaltung, die immer intensiver werdenden diplomatischen Kontakte und die zunehmende Bürokratisierung schufen einen Finanzbedarf, der die Einnahmen aus der Domänenwirtschaft weit überstieg.
Besonders die Veränderungen im Militärwesen ließen die Ausgaben stark ansteigen: Die traditionellen Adelsaufgebote in Form von Ritterheeren gegenüber den neuen Söldnertruppen waren immer weniger konkurrenzfähig. Die neuen Heere waren nicht nur deutlich größer, sondern auch mit Handfeuerwaffen und einer kostspieligen Artillerie ausgerüstet, die gewartet und mit Munition versorgt werden musste. Krüger fasst zusammen: „Mit dem Beginn aktiver Konfessions- und Außenpolitik nahmen auch die Forderungen des Landgrafen nach außerordentlichen Geldmitteln zu. Im
27 SCHMID, Peter: Der gemeine Pfennig von 1495. Vorgeschichte und Entstehung, verfassungsgeschichtliche,
politische und finanzielle Bedeutung. Göttingen 1989, S. 81.
28 Vgl. zu diesem Absatz: PAUSCH, Alfons: Türkensteuer im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nati-
on. Dokumente aus dem 16. Jahrhundert. Köln 1986, S. 16.
29 Vgl. SCHMID 1989, S. 16.
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Lutz Benseler, 2004, Ausbau des Steuerwesens. Finanzpolitik unter Philipp dem Großmütigen., München, GRIN Verlag GmbH
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