GLIEDERUNG
1 Einleitung 3
1.1 Definitionen 3
1.2 Allgemeines 3
2 Rechtliche Grundlagen 4
2.1 Bestimmungen im Grundgesetz 4
2.2 Beispiel Kruzifix- und Kopftuchstreit 5
3 Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft 6
3.1 Wirkt Religionsunterricht formal ausgrenzend? 6
3.1.1 Ersatzfach Ethik und Abmeldepraxis 6
3.1.2 Der „normale“ Schüler 7
3.2 Wirkt Religionsunterricht inhaltlich ausgrenzend? 8
3.2.1 Wir-Identitäten 8
3.2.2 Ziele des Religionsunterrichts 9
4 Lösungsvorschläge 10
4.1 Interreligiöses Lernen 10
4.2 Islamischer Religionsunterricht 11
4.3 Ein gemeinsames Pflichtfach für alle 13
5 Zusammenfassung 15
6 Literaturverzeichnis 16
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1 EINLEITUNG
1.1 DEFINITIONEN
In diesem Referat möchte ich mich mit Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft beschäftigen. Mit „Religionsunterricht“ meine ich den schulischen Religionsunterricht (RU) in staatlichen Pflichtschulen. Da er im Rahmen des normalen Unterrichts erteilt wird und „ordentliches Lehrfach“ ist, stellen seine Inhalte, seine Legitimation und seine bloße Existenz kontrovers diskutierte und für die schulische Bildung relevante Themen dar. Privater oder kirchlicher RU auf freiwilliger Basis dagegen zählt nicht zur staatlich verantworteten Bildung und soll hier nicht besprochen werden.
„Plural“ bedeutet zunächst auf lateinisch einfach „Mehrzahl“, eine plurale ist also eine „mehrfache“, vielfache Gesellschaft. Vielfach kann eine Gesellschaft in vieler Hinsicht sein: Laut Brockhaus-Enzyklopädie (1992, S. 257) ist eine pluralistische Gesellschaft „eine Gesellschaft, in der viele von unterschiedlichen Interessen, Verhaltensnormen und Wertvorstellungen bestimmte Gruppen miteinander konkurrieren und um gesellschaftlichen und politischen Einfluss kämpfen. Die p. G. ist gekennzeichnet durch die Vielgestaltigkeit und Komplexität ihres gesellschaftlichen und politischen Lebens. (...)“. Eine plurale Gesellschaft ist also nicht homogen, sie kann aus ethnisch, sprachlich, politisch und auch weltanschaulich sehr verschiedenen Gruppen bestehen.
Sinnvollerweise möchte ich mich hier auf die momentane bundesdeutsche Gesellschaft beschränken, einerseits, um das Thema besser einzugrenzen, andererseits, weil in der BRD ein besonderes Verhältnis von Kirche und Staat besteht, so dass sich die Situation nicht ohne weiteres auf andere Gesellschaften übertragen lässt.
1.2 ALLGEMEINES
Unsere Gesellschaft ist faktisch nicht nur multikulturell sondern auch multireligiös. Religiöse Pluralität im ehemals „christlichen Abendland“ entstand und entsteht einerseits durch Arbeitsmigration und Einwanderung, andererseits durch einen fortschreitenden Säkularisierungsprozess (Knauth, 1996, S. 52). Viele früher als Gastarbeiter angeworbene Menschen sind islamischen Glaubens, Aussiedler oft jüdisch oder griechisch-orthodox, weitere religiöse Vielfalt entsteht durch Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber. Dazu häufen sich die Kirchenaustritte, viele Jugendliche werden nicht mehr religiös erzogen. Zur Verdeutlichung möchte ich aus der 12. Shell Jugendstudie (Münchmeier, 1997) zitieren: Die befragten Jugendlichen zeigten sowohl zu Umwelt- und Menschenrechtsgruppen, Gerichten und der Polizei als auch zu Zeitungen, Gewerkschaften und dem Fernsehen mehr
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Vertrauen als zu den Kirchen, die auf dem vorletzten Platz landeten; in Ostdeutschland wurden sie auf der geringsten Vertrauensebene platziert.
Nach der 13. Shell-Jugendstudie (Fuchs-Heinritz, 2000) sind 33% der Befragten katholisch, 33% evangelisch, 6% islamisch, 3% anderen Glaubens und 25% ohne Religionszugehörigkeit. Insgesamt gehört also ein Drittel nicht zu den beiden Konfessionen, die RU erteilen. In den neuen Bundesländern beträgt der Anteil der Konfessionslosen sogar 80%. Schon die Religionszugehörigkeit bzw. -nichtzugehörigkeit ist also keineswegs homogen, doch selbst die formal katholischen oder evangelischen Jugendlichen sind offensichtlich nicht sehr stark mit ihrem Glauben verbunden: Insgesamt nur ein knappes Drittel der Befragten betet und glaubt an ein Weiterleben nach dem Tod, 1/6 besucht den Gottesdienst, 79% lesen nie in der Bibel. Die Selbstdefinition „Ich bin nicht religiös“ bezeichneten 25% als sehr zutreffend, 27% als zutreffend, 31% als weniger zutreffend und 17% als überhaupt nicht zutreffend.
Ob man dies nun als zu behebenden Mangel betrachtet oder die Zahlen einfach zur Kenntnis nimmt: Angesichts eines christlich-konfessionell erteilten RU stellt sich die Frage, ob dieser der geschilderten religiösen Pluralität gerecht werden kann oder ob er zur Ausgrenzung bestimmter Gruppen beiträgt. Nach einer kurzen Schilderung der rechtlichen Situation möchte ich auf diese Frage eingehen und mehrere Lösungsvorschläge mit ihren Möglichkeiten und Einschränkungen vorstellen.
Doyé (1996, S. 133) bemerkt zwar zu Recht, dass der RU nur einer von vielen möglichen Konfliktpunkten ist, die in einer Schule mit multireligiöser Schülerschaft auftreten können (z.B. die Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimm- und Sportunterricht oder das Tragen eines Kopftuchs an französischen Schulen). Der RU nimmt jedoch meiner Meinung nach eine besondere Position ein, weil er ein möglicherweise ausgrenzendes Lehrfach darstellt und nicht ein generelles, fachunspezifisches Problem.
2 RECHTLICHE GRUNDLAGEN
2.1 BESTIMMUNGEN IM GRUNDGESETZ
Um die Problematik verständlicher zu machen, möchte ich kurz die rechtliche Position des RU beschreiben, die vom allgemeinen Verhältnis von Kirche und Staat abhängt. Grundsätzlich besteht in der BRD eine Trennung von Staat und Kirche (GG Art.137.1: „Es besteht keine Staatskirche.“) wie auch z.B. in den USA (1. Amendment: „(...) Neither can pass laws which aid one religion, aid all religions or prefer one religion over another (...)“, zit. nach Keim, 1967, S. 18). An die allgemeinen Gesetze sind auch die Kirchen gebunden (WRV
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Art.137.3). Niemand darf wegen seines Glaubens oder seiner Weltanschauung benachteiligt werden (GG Art. 3.3), die Freiheit des „religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ ist „unverletzlich“ (GG Art. 4.1), wobei die „ungestörte Religionsausübung“ gewährleistet wird (GG Art. 4.2). Diese Grundrechte dürfen keinesfalls in ihrem „Wesensgehalt angetastet werden“ (GG Art. 19.2). Dies bedeutet, dass der Glauben, aber a uch nichtreligiöse Überzeugungen geschützt werden, dass der Staat den Inhalt einer Überzeugung nicht bewertet und dass niemandem rechtliche Nachteile aufgrund seiner Überzeugung entstehen dürfen - der Glaube muss irrelevant für staatliche Entscheidungen sein.
Anders als in den USA oder in Frankreich wird diese staatliche Neutralität durch den RU durchbrochen: Er ist „ordentliches Lehrfach“ und wird „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt“ (GG Art. 7.3). Das heißt, dass der Staat zur Erteilung von RU verpflichtet ist, die Schulträger übernehmen die Kosten und müssen Einrichtungen und Lehrkräfte bereitstellen. Der Inhalt des RU wird zwar von den Konfessionen bestimmt, er unterliegt aber der staatlichen Aufsicht und Kontrolle (Keim, 1976, S. 112ff). Zu dieser merkwürdigen Vermischung von staatlich-neutralen und religiösen Anliegen kommt noch hinzu, dass der Besuch des Pflicht faches Religion nicht obligatorisch ist: Die Erziehungsberechtigten bestimmen über die Teilnahme am RU (GG Art. 7.2) bis zur Religionsmündigkeit des Kindes mit 14 Jahren. Bei Nichtteilnahme am RU besteht eine Pflicht zum Besuch des Ersatzfaches Ethik.
2.1 BEISPIEL KRUZIFIX- UND KOPFTUCHSTREIT
Es leuchtet ein, dass dieses ungeklärte und teilweise widersprüc hliche Verhältnis Konflikte verursachen kann. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1995, dass die staatlich angeordnete Anbringung eines Kruzifixes in einer staatlichen Pflichtschule grundgesetzwidrig ist, weil sie gegen Art. 4.1 (Glaubensfreiheit) verstößt. Das Kruzifix ist in der Schule jedoch nicht generell verboten, nur das Gesetz, das es vorschreibt. Also darf ein religiöses Symbol durchaus in einer staatlichen (und somit weltanschaulich neutralen) Einrichtung aufgehängt werden (zit. nach ARD-Ratgeber Recht, 2000). Dagegen wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage einer muslimischen Lehrerin ab, die nicht in den Staatsdienst übernommen wurde, weil sie im Unterricht ein Kopftuch tragen wollte. Argumentiert wurde, dass das Kopftuch eine religiöse Demonstration darstelle und dadurch die Neutralitätspflicht des Lehrers und die Religionsfreiheit der SchülerInnen verletze (Der Spiegel, 12/2000). Verglichen mit dem vorigen Urteil scheint hier eine Ungleichbehandlung religiöser Symbole stattzufinden, zud em wäre dann auch christliche
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Arbeit zitieren:
Sabine Pfisterer, 2000, Religionsunterricht in der pluralen Gesellschaft, München, GRIN Verlag GmbH
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