Inhaltsverzeichnis II
Literaturverzeichnis III
Einleitung 1
1 Vorbemerkungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex 2
Zum Begriff des Corporate Governance 2
Zur Entstehungsgeschichte des Deutschen Kodex 3
Aufbau und Geltungsbereich des Deutschen Kodex 4
2 Systematische Darstellung wesentlicher Teile des Deutschen Corporate
Governance Kodex 6
Die Entsprechenserklärung nach 161 AktG 6
2.1 Inhalt der Entsprechenserklärung 7
2.2 Geltungsbereich und zeitraum der Entsprechenserklärung 8
2 1 3 Haftungsaspekte in Zusammenhang mit Abgabe der
Entsprechenserklärung 8
EXKURS Business Judgement Rule in
.2 AktG 11
Regelungen und Empfehlungen zum Vorstand und Aufsichtsrat 16
2.1 Informationsaustausch zwischen Vorstand und Aufsichtsrat 16
2.2 Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat 17
2.3 Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat 20
Die veränderte Rolle des Wirtschaftsprüfers 25
2.1 Änderungen in der Arbeit des Wirtschaftsprüfers 25
2 3 2 Die Beurteilung der Entsprechenserklärung im Rahmen der
Abschlussprüfung 27
3 Umsetzungsgrad und Entwicklungen zur Corporate Governance 28
Umsetzung der Corporate Governance in deutschen Unternehmen 29
Corporate Governance Kodex 31
4 Zukünftige Entwicklungstendenzen im deutschen System der
Corporate Governance 33
5 Fazit 36
Anhang 38
A Der Deutsche Corporate Governance Kodex 38
B Mitglieder der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance
Kodex 50
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„Vertrauen fördern“, so lautet die Überschrift zu den Grundsätzen der Corpo- rate Governance Grundsätze der Deutschen Bank aus dem Jahre 2002. Dies könnte auch als Grundtenor und Motivation für die Erarbeitung eines einheitli- chen Kodex fester Benimmregeln und Empfehlungen für die Führung und Kontrolle großer börsennotierter Aktiengesellschaften gedient haben, welcher von der Bundesregierung im Jahre 2000 initialisiert und durch die Deutsche Corporate Governance Kommission umgesetzt wurde.
Die großen Bilanzskandale und kleineren Unregelmäßigkeiten der jüngeren Finanzmarktgeschichte (Enron, Worldcom, Parmalat, Holzmann und der Neue Markt in Deutschland) haben die Notwendigkeit gezeigt, dass das bestehende Regelwerk zur Führung und Kontrolle einer Aktiengesellschaft vor dem Hin- tergrund von Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte und rasanten wirtschaftlichen und technischen Veränderungen einer Überarbeitung
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden der Kodex) liegt dazu nun ein zusammenfassender Kodex vor, der die grundsätzlichen ge- setzlichen Vorschriften zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesell- schaften darstellt und zusätzlich international anerkannte Standards guter Un- ternehmensführung enthält.
Ziel dieser Arbeit ist es, den Kodex in der aktuellen Fassung in seinen wesent- lichen Bestandteilen zu erläutern und bestehende Berührungs- und Schnitt- punkte mit dem deutschen Gesellschaftsrecht aufzuzeigen. Es soll insbesondere ein Blick auf die rechtlichen Aspekte des § 161 AktG, eingeführt durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz vom 19. Juli 2002, geworfen werden. Diese Arbeit befasst sich daher ebenso mit Fragen der Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat im Spannungsfeld der Empfehlungen des Deutschen Kodex und bestehendem geltendem Recht wie mit den Veränderungen in der Arbeit des Wirtschaftsprüfers. Ein Überblick über den aktuellen Umsetzungsgrad in den vom Kodex angesprochenen Unternehmen, eine kurze Zusammenfassung eu- ropäischer wie US-amerikanischer Parallelen zum deutschen System der Cor- porate Governance sowie ein Ausblick auf zukünftige Entwicklungstendenzen im deutschen Gesellschaftsrecht verbleiben zum Schluss.
1. VORBEMERKUNGEN ZUM DEUTSCHEN COR-
PORATE GOVERNANCE KODEX
1.1 Zum Begriff des Corporate Governance
Unter Corporate Governance wird im weitestgehenden Sinne ein Regelwerk guter Unternehmensführung im Spannungsfeld der Kommunikation und Zu- sammenarbeit zwischen Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfer, Aktionären und Öffentlichkeit verstanden. 1 Es beschreibt dabei keine betriebwirtschaftli- che Management-Lehre, sondern die rechtlichen und rechtsnahen Mechanis- men der aktiven Führung und Kontrolle einer deutschen Aktiengesellschaft. Der Kodex in der vorliegenden Form ist eine Zusammenfassung der Vorschrif- ten zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften und enthält im weiteren international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. 2 Der Kodex soll das deutsche System der Unternehmensführung international transparent und nachvollziehbar machen und Vertrauen bei Anlegern, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit schaffen. Er ist kein Garant für unterneh- merischen Erfolg, sondern vielmehr als Instrument zur Erhöhung der Transpa- renz unternehmerischen Handelns auf internationalen Kapitalmärkten zu se- hen. 3 Anlässlich der Übergabe des DCG-Kodex an das Bundesjustizministerium hat der Vorsitzende der Regierungskommission Dr. Gerhard Cromme die interna- tionale Bedeutung des Kodex nochmals verdeutlicht:
„Wir wollen mit dem Corporate Governance Kodex den Standort Deutschland für internationale – und nationale Investoren attraktiver machen. [...] Wir wol- len, dass die Börsenbewertung deutscher Unternehmen auch ihrem tatsächli- chen Wert entspricht. Wir bieten den großen Fondsgesellschaften nachvoll-
1
Vgl. Lutter: Corporate Governance: Die Regeln guter Unternehmensführung, Absatz 1.
2
Vgl. Deutscher Corporate Governance Kodex, Präambel. Siehe auch dort zur Berücksichti- gung spezifisch deutscher Regelungen wie z.B. der Mitbestimmung durch Arbeitnehmervertre- ter im Aufsichtsrat.
3 Vgl. ebd. bzw. Baums (2001), S. 12: Hier skizziert der Autor das Spannungsfeld zwischen regelbarer Unternehmensführung und rechtlich erfassbaren Handeln und formuliert sehr deut- lich das Primat der unternehmerischen Entscheidung („Business Judgement“).
ziehbare Regeln an, um somit die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland für die Industrie zu sichern“ 4 .
Der Kodex ist daher als Reaktion auf die Tatsache zu sehen, dass die Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die eine börsennotierte deutsche Aktienge- sellschaft betreffen, internationalen Investoren nur sehr unzureichend zu ver- mitteln war bzw. es Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensführung gab, die einer zusammenfassenden Darstellung bedurften. Dazu gehören im wei- testgehenden Sinne
- eine mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteressen,
- die mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung,
- die mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte und
- die eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlussprüfer.
1.2 Zur Entstehungsgeschichte des Deutschen Kodex
Dieser bereits in den 90er Jahren formulierte Mangel führte zum Entstehen von zwei unabhängigen Gruppen interessierter Praktiker und Wissenschaftler, die erste Entwürfe zu einer einheitlichen Darstellung des Themas vorstellten, ohne dass diese eine allgemeine Anerkennung gefunden haben. Dies waren die Frankfurter Grundsatzkommission Corporate Governance, die auf Basis beste- hender gesetzlicher Regelungen konkrete Empfehlungen, insbesondere für den Vorstand und Aufsichtsrat erarbeitet hat, sowie der Berliner Initiativkreis, der eine eher betriebswirtschaftliche Linie verfolgte.
Vor dem Hintergrund aktueller Unternehmenskrisen (hier ist vor allem die Holzmann-Krise zu nennen) wurde im Juni 2000 auf Initiative der Bundesre- gierung eine amtliche Kommission unter Leitung von Professor Baums beru- fen. Ihr Ziel bestand in der Überprüfung des Aktien- und Handelsrechts auf mögliche Defizite des deutschen Systems der Unternehmensführung und -kontrolle. Darüber hinaus sollte sie im Hinblick auf den durch Globalisierung und Internationalisierung der Kapitalmärkte sich vollziehenden Wandel der Unternehmens- und Marktstrukturen Vorschläge für eine Modernisierung des deutschen Gesellschaftsrechts unterbreiten. Anregungen der bereits genannten Arbeitskreise sollten dabei ihre Berücksichtigung finden. 5
4
Cromme (2002): Pressekonferenz nach Übergabe des Deutschen Corporate Governance- Kodex an die Bundesministerin der Justiz.
5 Vgl. Baums (2001), S. 14 zur Zielsetzung. Siehe auch dort zur Zusammensetzung der Regie-
Die Arbeit beschränkte sich auf die Ermittlung von Empfehlungen für einen noch zu erarbeitenden Kodex bzw. in der Überprüfung von als notwendig er- achteten Veränderungen im Aktienrecht. Das Ergebnis wurde im Sommer 2001 dem Bundeskanzleramt übergeben.
Die Empfehlungen zur Änderung des Aktienrechts wurden weitgehend in das Transparenz- und Publizitätsgesetz aufgenommen, welches am 1. Juli 2002 in Kraft trat und mit § 161 AktG eine Neuerung erbrachte, in der börsennotierte Aktiengesellschaften nun verpflichtet werden, darüber zu berichten, ob und in welcher Form sie sich an die Empfehlungen des jeweils gültigen Kodex halten. Das Justizministerium berief im Herbst 2001 eine weitere Kommission unter Leitung des damaligen Vorstandsvorsitzenden der ThyssenKrupp AG, Dr. Gerhard Cromme, die einen Deutschen Corporate Governance Kodex erarbei- ten sollte. Der erste Entwurf wurde am 26. Februar 2002 verabschiedet, der Bundesministerin der Justiz übergeben und am 20. August 2002 im elektroni- schen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Nach einer Plenarsitzung der Regierungskommission Cromme am 21. Mai 2003 liegt nun die zweite Fassung des Kodex vor, die Veränderungen in den Empfehlungen zu den Grundzügen der Vergütung von Vorstand und Aufsichts- rat gebracht hat. Weitere Änderungsvorschläge betreffen die Einräumung von Aktienoptionen und deren Veröffentlichung im Internet sowie Regelungen zur Hauptversammlung und sind als Reaktion auf das erschütterte Vertrauen der Anleger in Deutschland zu werten. Mit Datum vom 30. Juni ist der ergänzte Kodex am 4. Juli im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Als Standing-Commission wird die Cromme-Kommission mindestens jährlich die Entwicklung in Gesetzgebung und Praxis überprüfen und gegebenenfalls weitere Änderungen im Kodex durchführen.
1.3 Aufbau und Geltungsbereich des Deutschen Kodex
Mit dem vorliegenden Kodex wird der vornehmliche Zweck verfolgt, ausländi- schen institutionellen Anlegern eine standardisierte Bewertung der deutschen Unternehmensleitung und -verfassung zu ermöglichen. 6 Die Einführung derar-
6
Vgl. Berg/Stöcker, S. 3, zum Einfluss großer amerikanischer Pensionsfonds (CalPERS oder TIAA-CREF) auf die dortige Corporate Governance Diskussion, bzw. Goobey (2001), S 42ff zur Relevanz einer guten Corporate Governance für die Beurteilung von Investitionsentschei- dungen im Rahmen des Portfolio-Managements eines Pensionsfonds. Drobetz/ Schillhofer/ Zimmermann (2003) haben dazu erstmals eine Analyse eines Aktienportfolios auf einem nach dem DCG-Kodex entwickelten theoretischen Unternehmensrating vorgestellt. Unternehmen
tiger Verhaltenskodices versteht sich insofern als Beitrag zur Wettbewerbsfä- higkeit des deutschen Kapitalmarktes und erfüllt damit im Wesentlichen zwei
Im Rahmen der Kommunikationsfunktion sollen die über mehrere Gesetze verstreuten, detaillierten Regelungen des deutschen Unternehmensrechts ver- ständlich gemacht werden. Der Kodex ist daher auch als „Marketing- Instrument“ zu verstehen. Eine besondere Bedeutung liegt dabei in der Berück- sichtigung spezifisch deutscher aktienrechtlicher Regelungen in Form der insti- tutionellen Trennung von Unternehmensleitung und -kontrolle (Vor- stand/Aufsichtsrat) als duales Führungssystem und in der unternehmerischen Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat.
7
Auf der anderen Seite enthält der Kodex im Sinne einer Ordnungsfunktion ca. 60 Verhaltensempfehlungen und 15 weitere Anregungen national wie interna-
tional anerkannter Standards. Adressaten des Kodex sind börsennotierte Ge- sellschaften und deren Organe. Nichtbörsennotierten Gesellschaften wird eine Beachtung des Kodex durch Satzung, Geschäftsordnung oder Anstellungsver- träge empfohlen. 8 Der Kodex selbst hat keinen Gesetzescharakter, besitzt jedoch über die Ent- sprechenserklärung gemäß § 161 AktG eine gesetzliche Grundlage. Die mit zwingendem Gesetzesrecht verbundenen Nachteile durch einen ungenügenden Spielraum für notwendige Differenzierungen und die schwerfällige Anpassung an veränderte Verhältnisse haben die Regierungskommission veranlasst, dem britischen Vorbild zu folgen und es den Unternehmen im Einzelfall zu erlau- ben, von Empfehlungen des Kodex abzuweichen. Dies sollte dann aber durch Veröffentlichung deutlich gemacht werden. Die Beurteilung unternehmensin- dividueller Corporate Governance wird dem Kapitalmarkt überlassen. 9 Die einzelnen Bestimmungen des Kodex können in drei Kategorien unterteilt werden. Neben Bestimmungen die lediglich geltendes Recht zitieren und damit obligatorischer Natur sind, stehen Empfehlungen („soll“) und Anregungen
mit gutem Rating weisen danach eine um 12% Prozent höhere Rendite auf als Unternehmen mit einem vergleichsweise schlechten Rating. Dies entspricht dem Ergebnis des „Global Inves- tor Opinion Survey 2002“ von McKinsey, dem zufolge institutionelle Anleger für Unterneh- men in Deutschland mit einer guten Corporate Governance bis zu zweistellige Prämien zu zahlen bereit sind.
7 Vgl. Berg/Stöcker, S. 5.
8 Vgl. DCG-Kodex, Präambel, sowie beispielhaft vorliegender Corporate Governance-Kodex der HSH Nordbank AG.
9 Vgl. Baums (2001), Rz 1-12.
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Christian Schomaker, 2004, Der Deutsche Corporate Governance Kodex, Munich, GRIN Publishing GmbH
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