Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis. 1
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis 3
1 Einleitung 4
2 Das neue Insiderrecht nach dem AnSVG. 5
2.1 Erweiterte Definition der Insiderpapiere § 12 AnSVG. 5
2.2 Erweiterte Definition der Insiderinformation § 13 AnSVG. 6
2.2.1 Tatbestandsmerkmal „Insiderinformation“ 6
2.2.2 Tatbestandsmerkmal "konkrete Information über
Umst ände" 7
2.2.3 Tatbestandsmerkmal "nicht öffentlich bekannt" 7
2.2.4 Tatbestandsmerkmal "Umstände, die sich auf den
Emittenten oder das Insiderpapier selbst beziehen" 8
2.2.5 Tatbestandsmerkmal "Kursbeeinflussungsmerkmal" 8
2.3 Erweiterung des Begriffs der Insider 9
2.4 Verbot von Insidergeschäften § 14 AnSVG. 10
2.5 Rechtsfolgen beim Verstoß gegen Insidergeschäfte. 11
3 Die neue Ad-hoc-Publizität 14
3.1 Reguläre Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 1 Satz 1 AnSVG
14
3.1.1 Unmittelbarer Emittentenbezug. 15
3.1.2 Mittelbarer Emittentenbezug 16
3.2 Spezielle Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 1 Satz 3 AnSVG
17
3.3 Aufschub der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Absatz 3 AnSVG. 18
3.4 Form, Aufbau und Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung 20
3.4.1 Angaben zum Emittenten und dessen
Finanzinstrumenten. 21
3.4.2 Angabe der Insiderinformation. 21
3.4.3 Veröffentlichung der Ad-hoc-Meldung 22
3.5 Entscheidungsfindung im Rahmen der nach § 15 AnSVG
bestehenden Verpflichtungen 23
3.6 Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Pflichten aus der Ad-hoc-
Publizit ät. 24
1
4 Zusammenfassung. 25
Literaturverzeichnis 26
2
Abkürzungs- und Symbolverzeichnis
€ Euro
AnSVG Anlegerschutzverbesserungsgesetz BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. beziehungsweise d. h. das heißt etc. et cetera ev. eventuell gem. gemäß internat. international max. maximal Mio. Million o. g. oben genannt sog. sogenannten u. a. unter anderem
WpAIV Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung WpHG Wertpapierhandelsgesetz WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz z. B. zum Beispiel
3
1 Einleitung
Am 12. Oktober 2004 ist die Umsetzungsfrist für die europäische Marktmissbrauchslinie abgelaufen. Bis dahin musste Deutschland sein Wertpapierhandelsrecht an die europäischen Vorgaben angepasst haben. Hierzu ist das Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) formuliert worden.
Das Gesetz zur Verbesserung des Anlegerschutzes ist Ende Oktober 2004 in Kraft getreten. Neben dem Wertpapierhandelsgesetz wurden auch Teile des Verkaufsprospektgesetzes, sowie geringfügig das Börsengesetz, die Änderungen der WpÜG-Angebotsverordnung und die Grundstücksverkehrsordnung geändert.
Das Anlegerschutzverbesserungsgesetz zielt, wie der Name schon sagt, darauf ab, den Schutz der Anleger zu verbessern und eine Angleichung des deutschen Rechtes an das europäische Recht zu erreichen. Ein einheitliches System bezüglich Insiderhandel und Marktmanipulation zu schaffen und hierdurch das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken streben die Gesetzesmacher an. Grundlage der im Anlegerschutzverbesserungsgesetz getroffenen Entscheidungen ist die Erkenntnis, dass ein innereuropäischer Finanz- und Wertpapiermarkt nur dann optimal funktionsfähig ist, wenn er aufrichtig und transparent ist.
Die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes greifen insbesondere auf das neue Insiderrecht sowie die Neuregelung der Ad-hoc-Publizitäten durch, womit sich auch diese Hausarbeit beschäftigt. Des weiteren regelt das Anlegerschutzverbesserungsgesetz, soweit es in das Wertpapierhandelsgesetz integriert wird, dass Emittenten zukünftig Insiderverzeichnisse zu führen haben (§ 15 b AnSVG). Es wird eine Anzeigepflicht Privater bei Verdacht von Insider-Geschäften eingeführt (§ 10 AnSVG). Außerdem wurde der Anwendungsbereich der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte erweitert (Directors Dealings, § 15 a AnSVG) und die Regeln über die Marktpreismanipulation wurden ausgedehnt (§ 20 a AnSVG).
4
2 Das neue Insiderrecht nach dem AnSVG
Mit dem AnSVG werden u. a. die zentralen Begriffe des Insiderrechts -Insiderpapiere, Insider sowie Insiderinformationen neu definiert. 1
2.1 Erweiterte Definition der Insiderpapiere § 12 AnSVG
Der Begriff der Insiderpapiere wird in § 12 AnSVG definiert. Demnach erstreckt sich der Begriff der Insiderpapiere über sämtliche Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Zertifikate, Genussscheine, Optionsscheine, Anteile an Investmentvermögen, Derivate, d. h. Optionsgeschäfte oder Festgeschäfte, Recht auf Zeichnung von Wertpapieren, etc.), die wiederum in § 2 Absatz 2 b AnSVG definiert sind. In der alten Fassung des WpHG waren Insiderpapiere als Wertpapiere, sowie bestimmte Rechte und Terminkontrakte definiert. Wie bisher müssen die Finanzinstrumente, die die Insiderpapiere definieren, zum Handel an einer inländischen Börse oder einem organisierten Markt oder in den geregelten Markt oder Freiverkehr einbezogen sein, sei es im Inland oder in einem anderen Staat der EU . Neu nach § 12 Satz 1 Nr. 3 AnSVG ist, dass Insiderpapiere auch nicht zum Handel zugelassene Finanzinstrumente sein können. Voraussetzung ist, dass ihr Preis unmittelbar oder mittelbar von Finanzinstrumenten abhängt, die zum Handel zugelassen sind. Als Beispiel können hier Aktienoptionen aus Aktienprogrammen genannt werden, die als Möglichkeit der erfolgsbezogenen Führungskräftevergütungen eingesetzt werden. Solche Aktienoptionen waren bisher - sofern sie bis zur Zuteilung an die Führungskräfte nicht börslich zugelassen waren, keine Insiderpapiere. Durch die Einführung von § 12 Satz 1 Nr. 3 AnSVG hat sich das geändert.
1 Koch, Stefan, Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, Der Betrieb, Heft 5 vom 4.2.2005, Seite 267
5
Der Begriff der Insiderpapiere ist vor allem für die Verbote von Insidergeschäften relevant, denn nur Insiderpapiere sind nach dem AnSVG taugliche Tatobjekte.
Beispiel für ein Insiderpapier, Derivat auf Waren:
Person A erfährt, dass die Einfuhrzölle für Produkt X gesenkt werden. A weiß, dass dies nicht öffentlich bekannt ist. A erkennt, dass dadurch die angebotene Menge von X steigen und die Angebotspreise von X sinken werden. A kann sein Insiderwissen gewinnbringend verwenden, indem A einen Future verkauft. Durch die Sicherung eines hohen Verkaufspreis erzielt A hierdurch einen Gewinn. Der Future auf das Produkt X stellt ein Derivat auf Waren dar (§ 12 Satz 1 Nr. 2 AnSVG) und fällt somit unter die Kategorie Insiderpapiere.
2.2 Erweiterte Definition der Insiderinformation § 13 AnSVG
2.2.1 Tatbestandsmerkmal „Insiderinformation“
Der § 13 AnSVG ersetzt den bisher verwendeten Begriff der Insidertatsache durch den Begriff der Insiderinformation. Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentliche bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (§ 13 Absatz 1 Satz 1 AnSVG). Durch die Anknüpfung an den Begriff „Umstände“ anstelle von Tatsachen liegt eine Insiderinformation nach neuem Gesetz bereits vor, wenn zukünftige Ereignisse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden (§ 13 Absatz 1 Satz 3 AnSVG).
6
Arbeit zitieren:
Tina Kriebler, 2005, Das neue Anlegerschutzverbesserungsgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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