Inhaltsverzeichnis:
1 EINLEITUNG - HISTORISCHER ABRISS ZUR BERUFSFREIHEIT 4
2 ALLGEMEINE BEDEUTUNG DER B ERUFSFREIHEIT 4
3 SCHUTZBEREICH 5
4 GRUNDRECHTSTRÄGER 6
5 DEFINITION DES BERUFES 6
6 EINGRIFFE IN DEN SCHUTZBEREICH. 9
6.1 BERUFSAUSÜBUNGSREGELUNGEN. 11
6.2 SUBJEKTIVE ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN 12
6.3 OBJEKTIVE ZULASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN: 12
6.4 EINGRIFFE IN DIE AUSBILDUNGSFREIHEIT 13
6.5 ZUSAMMENFASSUNG: DREISTUFENTHEORIE. 15
6.5.1 Schranken. 15
6.5.2 Schranken-Schranken. 15
7 SCHUTZ VOR ARBEITSZWANG UND ZWANGSARBEIT 16
8 ZUSAMMENFASSENDE BETRACHTUNG DES GRUNDRECHTES DER
BERUFSFREIHEIT (ART. 12 GG) 17
2
Literaturverzeichnis:
1. Hege, Hans - Das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sozialstaat - Schriften zum öffentlichen Recht Band 326 - Duncker & Humbolt, Berlin 1977
2. Hemmer / Wüst / Christensen - Juristisches Repetitorium - 2. Auflage,
1997
3. Jarass / Pieroth - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Verlag C.H. Beck München, 4. Auflage, 1997
4. Löw, Konrad - Die Grundrechte - UTB Verlag München 1977
5. Pieroth / Schlink - Grundrechte Staatsrecht II - 18. neubearbeitete Auflage, Schwerpunkte C.F. Müller, 2002
6. Seifert, Karl-Heinz / Hömig Dieter (Hrsg.) - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Taschenkommentar 4. Auflage, Nomos 1994
7. Stein, Ekkehart - Staatsrecht - 12. Auflage - 1990
8. Weber-Fas, Rudolf - Lexikon - UTB Mohr Siebeck
3
1 Einleitung - Historischer Abriss zur Berufsfreiheit
Aus historischer Sicht ist das Gesetz der Be rufsfreiheit auf den Kampf um die Gewerbefreiheit zurückzuführen. Die Gewerbefreiheit wurde erstmals in der Ge-werbeordnung des Norddeutschen Bundes 1869 gesetzlich verankert und später auf das gesamte Deutsche Reich ausgeweitet und zum Gesetz erhoben. Die Ge-werbeordnung (GewO) von 1869 war zum damaligen Zeitpunkt durch Reichs-oder Landesgesetze beschränkbar. 1 Die Paulskirchenverfassung 2 von 1849, umfa sste eine Freiheit der Berufswahl, welche nur noch durch Reichgesetze einzuschränken war. Daneben umfasste Art. 151 III WRV die Freiheit des Handels und Gewerbes. 3
Das heutige Grundrecht der Berufsfreiheit gilt gleichermaßen für Unternehmer sowie für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, aber auch für freie Berufe und auch für die Berufe aus den Bereichen des Bergbaus und der Landwirtschaft. 4 Ein ursprünglich kapitalistisches Grundrecht wurde somit ein für alle Schichten der Bevölkerung ge ltendes Freiheitsrecht. 5
2 Allgemeine Bedeutung der Berufsfreiheit
Der Artikel 12 des Grundgesetzes (Absatz 1, Satz 1 und 2) schützen die freie Berufs- und Ausbildungswahl, ebenso wie die Berufsausübung selbst. Der Absatz 1 des Artikels 12 ist ein einheitliches Grundrecht, geschützt wird die Berufsfreiheit im Ganzen. 6
Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird oftmals dann zitiert, wenn von Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik die Rede ist. Es gewinnt immer dann an Aktualität, wenn von Arbeitslosigkeit und Mangel an Arbeitsplätzen gesprochen wird und diese Thematik Mittelpunkt der Diskussion darstellt. Es herrscht in den Augen vieler somit eine Diskrepanz zwischen der grundgesetzlichen Proklamation einer-
1 Art.111 WRV (WRV vom 11.8.1991)
2 Die Verfassung des Deutschen Reichs wurde am 28. März 1849 in der Paulskirche zu Frankfurt am Main von der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung beschlossen. Aufgrund des Tagungsortes der Nationalversammlung wird sie als "Paulskirchenverfassung" bzw. als "Frankfurter Reichsverfassung" bezeichnet.
3 vgl. STEIN, Ekkehart - Staatsrecht, Seite 266
4 vgl. WEBER-FAS, Rudolf -Lexikon, Seite 23
5 vgl. STEIN, Ekkehart - Staatsrecht, Seite 266
4
seits und den tatsächlichen Möglichkeiten einen Beruf, eine Ausbildungsstätte oder einen Arbeitsplatz nach den individuellen Wünschen zu wählen, andererseits. 7
Der Artikel 12 ist jedoch ausschließlich ein Abwehrrecht. Es wird kein subjektivöffentliches Recht auf Arbeit oder auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gewährt. Des Weiteren verbietet dieser Grundgesetzartikel den Arbeitszwang, also die Heranziehung zu einer bestimmten Arbeit im Einzelfall, die nicht für alle Personen allgemein geregelt ist. Zudem gewährt dieses Grundrecht einen Schutz vor der Zwangsarbeit, d.h. vor der Inanspruchnahme der Arbeitskraft für unbestimmte Zeit. Im Zusammenhang mit Art. 12 GG stellt Art. 12a GG die verfassungsmäßige Grundlage für die Wehrpflicht und den Zivildienst dar, der sonst unter den Arbeitszwang fallen würde. 8
3 Schutzbereich
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht wird weit ausgelegt. Beruf ist jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und dem Lebensunterhalt dient. Dabei ist es umstritten, ob Beruf nur eine erlaubte Tätigkeit ist oder ob auch verbotene Tätigkeiten darunter fallen. 9
Das BVerfG sieht jedoch dann eine Tätigkeit als Beruf an, wenn diese nicht schlechthin von der Gemeinschaft als sozialschädlich betrachtet wird. Durch diese weite Auslegung fallen also auch atypische Berufe unter Art. 12 GG. Es ist auch nicht relevant, ob die Tätigkeit den Lebensunterhalt voll finanzieren kann, auch Nebenjobs fallen unter Art. 12 GG. Art. 12 GG schützt die freie Wahl eines Berufs, das Recht zur Beendigung (da eine Beendigung mitunter die Wahl eines ne uen Arbeitsverhältnisses bedeutet), die Ausübung des Berufs, die freie Wahl des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte. 10
Der Schutzbereich umfasst aber nicht das Recht, dass der Beruf tatsächlich auf Dauer ausgeübt werden kann oder dass keine Beeinträchtigung von staatlicher Konkurrenz vorliegt. Satz 1 des Artikels 12 GG Absatz 1 schützt die Freiheit der
6 vgl. HEGE, Hans - Das Grundrecht der Berufsfreiheit im Sozialstaat, Seite 11
7 ebd.
8 vgl. SEIFERT , Karl-Heinz / HÖMIG Dieter (Hrsg.) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-land, Taschenkommentar, Seite 118f
9 ebd.
10 vgl. PIEROTH / SCHLINK - Grundrechte Staatsrecht II, Seite 201
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Arbeit zitieren:
Roland Mersch, 2005, Artikel 12 Grundgesetz - Berufsfreiheit, München, GRIN Verlag GmbH
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