- II -
Gliederung
Gliederung II
Literaturverzeichnis III
I. Einleitung 1
II. Urheberrecht vor der Entscheidung des EuGH. 2
1. Der Anwendungsbereich des UrhG. 3
a) Der persönliche Geltungsbereich des UrhG 3
(1) Staatsangehörige anderer Staaten 3
(2) Der Schutz von ausübenden Künstlern nach Maßgabe von Staatsverträgen. 4
(a) Das Rom-Abkommen. 4
(b) Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) 4
(c) Andere Abkommen 5
b) Der räumlicher Anwendungsbereich 6
2. Ergebnis 6
III. Die Phil-Collins-Entscheidung 6
1. Wirtschaftlicher Hintergrund 7
2. Rechtliche Veranlassung 7
a) Ausgangspunkt der Entscheidung. 7
(1) Das Verfahren vor dem BGH 8
(a) Schutz nach den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts. 8
(b) Schutz nach den Bestimmungen des GTA oder des Rom-Abkommen. 8
(c) Schutz aufgrund fiktiven Bearbeitungsrechts. 9
(d) Schutz der Darbietung nach Art. 6 I EGV 10
(2) Das Verfahren vor dem LG München I. 10
(3) Problemstellung 11
b) Verfahren vor dem EuGH. 12
(1) Umdeutung der Vorlagefragen durch den EuGH. 13
(2) Entscheidung des EuGH. 13
c) Maastricht-Urteil. 15
3. Ergebnis 16
IV. Auswirkungen der Phil-Collins-Entscheidung 17
1. Rechtliche Auswirkungen 18
a) Inländerbehandlung gem. §§ 120 II Nr. 2, 125 I 2 UrhG 19
b) Inländerbehandlung aufgrund von Staatsverträgen gemäß § 125 V UrhG 20
(1) Das Rom-Abkommen 20
(2) Die Revidierte Berner Übereinkunft 20
(3) Das Welturheberrechtsabkommen. 21
(4) Bilaterale Abkommen 22
c) Der persönlichkeitsrechtliche Mindestschutz gemäß § 125 VI UrhG 23
d) Verbot gemäß §§ 97 I, 96 I, 75 I, 125 VI UrhG 23
e) Verbot gemäß §§ 97 I, 83 I, 125 VI UrhG. 26
f) Bedeutung des Schutzfristvergleiches gemäß §§ 125 VII UrhG. 27
2. Wirtschaftliche Auswirkungen. 28
V. Zusammenfassung 29
Literaturverzeichnis
Bücher
Beining, Anke Der Schutz ausübender Künstler im internationalen und supranationalen Recht, Baden-Baden, 2000, (zitiert: Beining)
Braun, Thorsten Schutzlücken-Piraterie - Der Schutz ausländischer ausübender Künstler in Deutschland vor einem Vertrieb von bootlegs, Baden-Baden ,1995, (zitiert: Braun)
Fromm, Friedrich Karl / Kommentar zum UrhG und zum Nordemann, Wilhelm WarnG, Stuttgart, 1994, (zitiert: Fromm/Nordemann-Bearbeiter)
Hubmann, Heinrich Der Schutz des ausübenden Künstlers nach geltendem Recht, Vahlen, 1959, (zitiert: Hubmann)
Movsessian, Vera Einführung in das Urheberrecht der Musik, Wilhelmshaven, 1995, (zitiert: Movsessian)
Schaefer, Martin / Tonträger-Piraterie, Körfer, Manfred Heidelberg, 1995, (zitiert: Schaefer)
Valbert, Donald Die Phil-Collins-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkungen auf das innergemeinschaftliche Urheberrecht und Leistungsschutzrecht, Hamburg, 2001, (zitiert: Valbert)
Aufsätze und Entscheidung
EuGH GRUR 1994, 280 Phil Collins
BGHZ 121, 319 The Doors
BGH GRUR 1986, 735 Bob Dylan
BGH GRUR 1994, 794 Rolling Stones
BGH GRUR 1987, 814, 816 Die Za uberflöte
Braun, Thorsten Die Schutzlücken-Piraterie nach dem GRUR Int. 1996, 790 Urhebergesetz vom 23. Juni 1995
Hertin, Paul Die Vermarktung nicht lizenzierter GRUR 1991, 722 Live-Mitschnitte von Darbietungen ausländischer Künstler nach den höchstrichterlichen Entscheidungen „Bob Dylan“ und „Die Zauberflöte“
Karnell, Gunnar Wer liebt Phil Collins? GRUR Int. 1994, 733
BGHZ 121, 319 The Doors
Loewenheim, Prof. Dr. Ulrich Zur Rechtssprechung: NJW 1994, 1047 Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot und nationales Urheberrecht
Internetquellen
Angesehen: 30. Juni 2003
http://www.ftd.de/tm/me/1076520.html?nv=rs Financial Times Deutschland
http://www.virtual- Max-Planck-Institutfür auslän- institute.de/de/rspr97/r97_30.cfm
disches öffentliches Recht und Vö lkerrecht
I. Einleitung
Auf kaum einem Gebiet des Rechts haben sich internationale Abkommen als so erfolgreich erwiesen, wie auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Multilaterale völkerrechtliche Verträge weisen jedoch zwangsläufig Lücken auf. Derartige Lücken im Leistungsschutzrecht wurden in nicht ganz unerheblichem Maße durch die deshalb so genannte Schutzlückenpiraterie ausgenutzt. Der Begriff der Schutzlückenp iraterie ist verbindlich nicht definiert. Im Folgenden soll darunter die unautorisierte Aufnahme von Klangdarbietungen oder die una utorisierte Vervielfältigung bzw. Verbreitung von auf Tonträgern festgelegten Aufnahmen verstanden werden. 1 Die Erscheinung der Schutzlücken-Piraterie wurde lange rechtlich vernachlässigt, obwohl es sich hierbei lediglich um eine verfeinerte Form des „bootlegging“ 2 handelt, eines Phänomens, das in kommerzieller Form bereits seit Ende der 60er Jahre existiert. 3 Auf dem Gebiet des Leistungsschutzes ausübender Künstler begann das gezielte Suchen nach Schutzlücken gegen Ende der 80er Jahre. Einige kleine Plattenfirmen mit zum Teil ausgefallen Namen („Chamelion Records“, „Swingin´ Pig Records“) brachten eine Fülle bislang unveröffentlichter Live- und Studioaufnahmen berühmter Interpreten (z.B. Prince, Rolling Stones, Bruce Springsteen, Bob Dylan, The Doors, Beatles, ABBA, Dire Straits, Judas Priest) auf den Markt und versetzten damit sowohl die Künstler als auch die Vertragsfirmen in Aufregung. 4 Diese Aufregung wird verständlich, wenn man den Hinter-grund der Veröffentlichungen beleuchtet. Es handelt sich in allen Fällen um unautorisierte - also von den Interpreten nicht genehmigte - Tonträger. Trotzdem gestaltete es sich für die Künstler außerordentlich schwierig, den Vertrieb dieser Tonträger zu untersagen. Die im nachfolgenden hauptsächlich dargestellten verbundenen Streitsachen Phil Collins ./. Imtrat und Patricia ./. EMI Electrola, besser bekannt als die Phil-Collins- Entscheidung sind Fälle der so genannten Schutzlückenpiraterie. Um zu begreifen, welche
1 Schaefer , S. 14
2 Der Ausdruck „Bootleg“ stammt aus der Zeit der Prohibition in den USA, wo Alkohol im
„Stiefelschaft“ geschmuggelt wurde und bezieht sich auf die im Stiefelschaft versteckte
Mikrofone der Tonbandgeräte, mit denen in den Anfängen des bootlegging die Konzertmit-
schnitte angefertigt wurden.
3 Braun, S. 14 - 15
4 Braun, S. 13
Auswirkungen die viel beachtete und diskutierte Phil-Collins-Entscheidung auf das nationale Urheberrecht und im Kampf gegen die Schutzlückenpiraterie hatte, muss vorab geklärt werden, wie das Urheberrecht vor dieser Entscheidung gelagert war. Im Nachgang wird die Phil-Collins-Entscheidung ausführlich beleuchtet, sodass abschließend die Auswirkungen klar herausgestellt werden können.
II. Urheberrecht vor der Entscheidung des EuGH
Das Urheberrecht steht dem Urheber als dem Schöpfer eines g eschützten Werkes zu, § 7 UrhG. Den Inhalt des Urheberrechtes no rmieren §§ 12 ff. UrhG. Hierzu gehören unter anderem das Vervielfältungsrecht (§ 16 UrhG) und das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) als Verwertungsrecht, sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe, wobei hinsichtlich der Musikwerke das Aufführungsrecht (§ 19 II und III UrhG), das Senderecht (§20 UrhG) und das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) zu erwähnen sind. Im Zweiten Teil des UrhG sind die dem Urheberrecht ver-wandten Schutzrechte geregelt. Ihr Gegenstand sind Leistungen, die zwar nicht als Werkschöpfung anzusehen sind - und deshalb den Leistenden nicht als Urheber im Sinne des § 7 UrhG und seine Leistung nicht als Werk im Sinne des § 2 II UrhG qualifizieren -, die aber gleichwohl eine eige nständige und persönliche wissenschaft liche oder kulturelle Leistung darstellen. Der Schutz dieser persönlichen Leistungen wird als Leistungsschutz bezeichnet, er ist letztlich Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten Persönlichkeitsrechts. 5 Bezüglich ausübender Künstler hält das Urheberrecht eine Legaldefintion gemäß § 73 UrhG bereit. Ausübende Künstler sind demnach durch ihre Tätigkeit bestimmt, nämlich das Vortragen oder Aufführen eines Werkes oder die künstlerische Mitwirkung an einem solchen Vortrag bzw. an einer solchen Aufführung. Es wird insofern vorausgesetzt, dass ein Werk dargeboten wird. Nach § 2 I UrhG zählen zu den geschützten Werken Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Sprachwerke, Werke der Musik, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder tech-
5 Valbert, S. 19
nischer Art. Nach Abs. 2 sind Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen. 6 Vortrag und Aufführung sind im Sinne des § 19 UrhG zu verstehen. Nach § 19 I UrhG ist das Vortragsrecht das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Gemäß § 19 II UrhG ist das Aufführungsrecht das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietungen zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. 7 Dabei gilt im Rahmen des § 73 UrhG die Einschränkung, dass die Darbietung nicht öffentlich sein muss. Das Merkmal der Öffentlichkeit ist für den Darbietungsbegriff selbst entbehrlich, weil der Künstlerschutz sich auch auf die unmittelbare Leistungsübernahme durch die in den §§ 74-77 UrhG genannten technischen Mittel erstreckt.
1. Der Anwendungsbereich des UrhG
Die Geltung des nationalen UrhG ist in persönlicher und räumlicher Hinsicht begrenzt.
a) Der persönliche Geltungsbereich des UrhG
Der persönliche Geltungsbereic h des von der deutschen Rechtsordnung gewährten Schutzrechts erstreckt sich gemäß §120 UrhG auf Inländer. Gleic hgültig ist, wo oder ob ihre Werke erschienen sind. Nach § 74 UrhG darf die Darbietung des ausübenden Künstlers nur mit seiner Einwilligung außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, öffentlich wahrnehmbar gemacht werden. 8 Dies gilt auch für Aufnahmen und Vervielfältigung seiner Darbietung auf Tonträger, § 75 UrhG. In §§120, 121 der vor der Änderung gültigen Fassung des UrhG wurde lediglich zwischen Urhebern deutscher Staatsangehörigkeit und anderen unterschieden. Dies galt entsprechend nach §125 UrhG a. F. auch für ausübende Künstler. Eine besondere Berücksichtigung der Urheber und ausübenden Künstler aus Mitgliedsländern der EU war nicht vorgesehen.
(1) Staatsangehörige anderer Staaten
6 Fromm/Nordemann-Vinck, § 2 Rdnr. 11
7 Fromm/Nordemann-Hertin, § 73 Rdnr. 2 ff.
8 Valbert, S. 21
Urheber, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind, genießen nach §125 II UrhG den Schutz des deutschen Urheberrechts für jedes Werk, das in Deutschland im Original oder in Übersetzung erscheint, sofern nicht das Werk selbst oder eine Übersetzung früher als dreißig Tage vor dem inländ ischen Erscheinen im Ausland erschienen ist. 9
(2) Der Schutz von ausübenden Künstlern nach Maßgabe von Staatsverträgen
Im Übrigen werden ausländische Urheber nach Maßgabe der Staatsve rträge geschützt, auf die im Weiteren noch eingegangen wird. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen unabhängig gesichert sind für ausländische Staatsangehörige lediglich ihre persönlichen Interessen, so dass sie sich jedenfalls zum Beispiel auf die urheberpersönlichkeit srechtlichen Befugnisse und den Entstellungsschutz berufen können.
(a) Das Rom-Abkommen
Das nach seinem Unterzeichnungsort benannte Rom- Abkommen, ist ein mehrseitiges internationales Übereinkommen zum Leistungsschutz der ausübenden Künstler. Dieses Internationale Abkommen vom 26.10.1961 über den Schutz von Künstlern, der Herstellung von Tonträgern und der Sendeunternehmen trat am 15.05.1964 in Kraft. 10 Das Rom-Abkommen basiert auf dem Prinzip der Inländerbehandlung, das durch bestimmte Mindestrechte ergänzt wird. Die ausübenden Künstler genießen nach Art. 2 I lit. A RA den Schutz, den die Vertragsstaaten ihren Interpreten für ihre im Inland erfolgten, gesendeten oder erstmals festgelegten Darbietungen gewähren. 11 Vorrangig ist allerdings auf den Ort der Darbietung abzustellen (Art. 4 lit. a RA): dieser muss in einem anderen Vertragsstaat liegen als dem, in welchem der Schutz beansprucht wird.
(b) Die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ)
Ferner kommt für den Urheberrechtsschutz insbesondere im Rahmen der Schutzlückenpiraterie die Revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) in B etracht. Es regelt den Schutz ausländischer Urheber im Inland und inländ i-
9 BGHZ95, 229
10 Braun, S. 37
Arbeit zitieren:
Kristina Thürk, 2003, Die Phil Collins-Entscheidung des EuGA und die nationalen und europarechtlichen Auswirkungen, München, GRIN Verlag GmbH
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