- II -
Gliederung
Gliederung. II
Literaturverzeichnis. III
I. Einleitung 1
II. Einwilligung. 1
1. Rechtswirkung der Einwilligung. 2
a) Lehre vom Gestattungsvertrag. 2
b) Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal 3
c) Ergebnis 3
2. Rechtsnatur der Einwilligung. 4
a) Realakt 4
b) Geschäftsähnliche Handlung oder Rechtsgeschäft 4
c) Ergebnis 5
3. Erteilung der Einwilligung 5
4. Umfang 7
5. Geschäftsfähigkeit. 7
6. Anfechtung der Einwilligung 8
7. Widerruf. 9
a) Gewandelte Überzeugung nach § 42 UrhG analog. 9
b) Andere Begründungen für den Widerruf. 11
8. Verhältnis von Einwilligung und Vertrag. 12
a) Einheitstheorie 12
b) Abstraktions- und Trennungsprinzip 12
c) Anwendbarkeit des § 139 BGB 12
d) Ergebnis 12
9. Beweislast 13
10. Notwendigkeit der Einwilligung in den Medien. 13
a) Bildnisse. 13
b) Namensnennung. 15
c) Zitate, Statements und Interviews 15
11. Übertragbarkeit der Einwilligung. 16
a) Konstruktionen zur Übertragbarkeit der Einwilligung. 16
b) Rechtliche Auseinandersetzung. 17
c) Ergebnis 18
12. Problem der Einwilligung im Zeitalter von „Big Brother“ 19
a) Einwilligung. 19
b) Verletzung der Menschenwürde. 20
c) „Big Brother V“ 21
III. Exklusivverträge 21
1. Begriff des Exklusivvertrages. 22
2. Gegenstand des Exklusivvertrages. 22
3. Zulässigkeit und Grenzen von Exklusivverträgen. 23
a) Differenzierung nach dem Urheberrecht. 23
b) Durchbrechung der Zulässigkeit nach dem Urheberrecht. 24
c) Exklusivverträge über persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen. 25
4. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeit 25
5. Wettbewerbsrechtlicher Aspekt von Exklusivstories. 26
6. Kartellrechtlicher Aspekt von Exklusivvereinbarungen. 26
7. Zivilrechtlicher Aspekt von Exklusivstories. 27
IV. Zusammenfassung 28
München 2001, (zitiert: Damm/Rehbock)
das Recht am eigenen Bild,
München 1999, (zitiert: Dasch)
Freiburg 2002,
(zitiert: Moosmann)
allgemeinen Persönlichkeitsrecht,
Frankfurt am Main 1993, (zitiert: Osiander)
Rechtshandbuch,
Berlin 2002, (zitiert: Peters, Rechtshandbuch)
Potsdam 2001,
(zitiert: Petersen, Fußball im Rundfunk und Medienrecht)
Potsdam 2003,
(zitiert: Petersen)
Peters, Butz Dr. Die zivilrechtlichen Ansprüche, München 1999, (zitiert: Prinz/Peters)
Kiel 2001,
(zitiert: Schack)
Stuttgart 1990,
(zitiert: Soehring)
Stuttgart 2000,
(zitiert: Soehring, PressR)
gen über die Fernsehberichterstattung, München 2002, (zitiert: Urek)
Bullinger, Dr. Winfried München 2002, (zitiert: Wandtke/Bullinger)
Heidelberg 1988,
(zitiert: Wasserburg)
Handbuch des Äußerungsrechts, Köln 1994, (zitiert: Wenzel, Handbuch)
Aufsätze und Zeitschriften
politische Bildung Thema: Massenmedien, Redaktionsschluss dieser Ausgabe: August 1998, (zitiert: Massenmedien)
AfP 1981, 349 ff.
K&R (Kommunikation & Recht) 2000, 552 ff.
Rechtsübertragung“,
GRUR 1988, 491 ff.
Butz, Dr. Peters NJW 1996, 958 ff.
nungsverhältnis zwischen Privatautonomie, Kartellrecht und Recht auf freie Berichterstattung“, ZUM 1988, 327 ff.
JZ 2000, 967 ff.
AfP 1985, 93 ff.
UFITA 70 (1974), 75 ff.
AfP 1982, 196 ff.
nen aus der personalen Sphäre“,
AfP 1984, 17 ff.
Fotos“, ZUM 1988, 133 ff.
Kobusch, Dr. Christian nen wegen gewandelter Überzeugung“, ZUM 2000, 305 ff.
epd medien 86/2000, 8 ff.
Rechtsgutachten für RTL 2 über „Big Brother“ http://www.medienheft.ch/dossier/ bibliothek/Gersdorf.pdf
http://www.das-parlament.de/
2000/41_42/Beilage/2000_41_42_002_3918.html
http://dwdl-online- medien.de/article/1072090351/
http://medienweb.de/urteil_schlaglicht.html
Einleitung I.
Nichts interessiert mehr als der Mensch. Der Mensch sic hert den Medien Einschaltquoten. Diese leben also davon, dass sie von dem Schicksal einze lner Menschen berichten. Die Medien benötigen für die Veröffentlichung von Foto- und Filmaufnahmen, Namen und Äußerungen von Personen grundsätzlich die Einwilligung. 1 Im Rahmen dieser Seminararbeit wird geklärt werden, was eine Einwilligung ist und wo sie ihre Grenzen hat. Insbesondere im Hinblick auf die vergangenen „Big Brother“ Staffeln und die im März 2004 beginnende 5. Staffel erscheint es sinnvoll zu erörtern, in wie weit durch eine Einwilligung auf Persönlichkeitsrechte verzichtet werden kann. Demzufolge wird nachfolgend die Einwilligung aus medienrechtlicher Sicht in verschiedener Hinsicht beleuchtet. Wenn man jedoch den Begriff Medienrecht wählt, muss zunächst einmal geklärt werden, was überhaupt unter diesem Begriff zu verstehen ist. Bei dem Gebiet des Medienrechts ha ndelt es sich - noch - um kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern vielmehr um die Summe der rechtlichen Aspekte, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verwendung und Einschaltung von Medien ergeben. 2 Insoweit kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass sich die Regelungen bzgl. der Einwilligung vorrangig aus dem Zivilrecht ergeben. Nachdem die Einwilligung grundlegend geklärt ist, wird eine nähere Begutachtung von Exklusivverträgen folgen, im Rahmen dessen regelmäßig die Einwilligung zur Veröffentlichungen erklärt wird. Gerade um Einschaltquoten zu sichern, wird regelmäßig auf Exklusivverträge zurückgegriffen. Dadurch kann kein anderes Medium über die exklusiv gesicherten Informationen verfügen. Die Gestaltung und Wirkung von Exklusivverträgen sowie deren Grenze n werden im Rahmen dieser Seminararbeit kurz dargestellt. In diesem Zusammenhang werden auch die wettbewerbs-, kartell-und zivilrechtliche n Aspekte von Exklusivstorys beleuchtet werden.
Einwilligung II.
Wie bereits ausgeführt bedarf es grundsätzlich der Einwilligung des Betroffenen für die Veröffentlichung von Äußerungen, Namen, Foto- oder Filmaufnahmen. Besondere Bedeutung gewinnen Einwilligungen im Zusammenhang
1 Frömming/Peters, NJW 1996, 958, 958
mit den an anderer Stelle behandelten Exklusivverträgen. Zunächst muss jedoch geklärt werden, welche Rechtswirkung eine Einwilligung in eine Veröffentlichung hat.
1. Rechtswirkung der Einwilligung
Um die Rechtsnatur der Einwilligung spezifizieren zu können, erscheint es am sinnvollsten zunächst die Rechtswirkung der Einwilligung insbesondere im Hinblick auf § 22 S. 1 KUG näher zu betrachtet.
a) Lehre vom Gestattungsvertrag
Einerseits wird die Einwilligung als schuldrechtliche Verpflichtung verstanden, keinerlei Ansprüche geltend zu machen. Die Einwilligung ist danach eine Art Erlassvertrag, der das Entstehen des Anspruches verhindere, oder den Betroffenen daran hindert Ansprüche geltend zu machen. Eine derartige Konstruktion ist bereits im Bezug auf andere subjektive Rechte beispielsweise dem Namensrecht bekannt. 3 Diese Lehre vom Gestattungsvertrag geht davon aus, dass die Einwilligung über den Erlassvertrag gemäß § 397 BGB oder als pactum de non petendo erteilt wird und hat den Vorteil, dass die Qualifikation der Einwilligung als rechtsgeschäftliche Willenserklärung und damit die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 107 ff. BGB, also der Minderjähr igenschutz, erhalten bleibt. 4 Die Konstruktion des Gestattungsvertrages stellt jedoch bei der Einwilligung allein auf den Willen des Betroffenen ab, während der Erlassvertrag und pactum de non petendo nur als Verträge denkbar sind. Auf schuldrechtliche Ansprüche kann jedoch nur mittels eines Vertrages verzichtet werden, nicht durch lediglich einseitige Erklärung. Beim Namensrecht hingegen kommt die Einwilligung des Betroffenen nur in der Form des schuldrechtlichen Gestattungsvertrages zur Geltung. Schließlich hat die Einwilligung des Betroffenen in § 12 BGB eine andere Bedeutung und einen anderen Rang als die Einwilligung nach § 22 KUG. 5 Insoweit ist die Lehre vom Gestattungsvertrag nicht vorzugswürdig.
2 Petersen, Medienrecht, Rdnr. 33
3 Helle, AfP 1985, 93, 93; Krüger-Nieland, RGRK-BGB § 12, Rdnr. 72
4 Helle, AfP 1985, 93, 94
5 Helle, AfP 1985, 93, 93; Krüger-Nieland, RGRK-BGB § 12, Rdnr. 72
b) Rechtfertigungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal
Im Strafrecht sowie im Recht der unerlaubten Handlung ist es allgemein anerkannt, dass im Prinzip die Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der tatbestandsmäßigen Handlung des Täters ausschließt. Strafrechtlich wird die Einwilligung jedoch anders qualifiziert als zivilrechtlich. In der strafrechtlichen Lehre wird auch ausgeführt, dass die Grundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches gerade nicht auf das Strafrecht anwendbar sind. Allerdings resultiert aus dem strafrechtlichen Grundgedanken der Einwilligung des Betroffenen als Rechtfertigungsgrund die Ansicht, dass es sich um eine rechtfertigende Einwilligung des Verletzten als geschäftsähnliche Handlung handeln müsse. 6 Danach fänden die §§ 107 ff. BGB entsprechend Anwendung. 7 Dagegen lässt sich jedoch einwenden, dass es sich bei Einwilligungen in Veröffentlichungen um ein Recht handelt, welches das allgemeine Persönlichkeitsrecht betrifft. Hierbei wird lediglich die Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall am Verletzungstatbestand vo rgenommen aus dem sich dann ein Rechtswidrigkeitsurteil ergibt. 8 Die Einwilligung kann demnach - so wird ausgeführt - keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, sondern vielmehr ein negatives Tatbestandsmerkmal. 9 Dem wird jedoch entgegen geha lten, dass die Befugnis zu einem Eingriff ebenfalls bei der umfassenden Güter- und Interessenabwägung geprüft werden muss. 10 Gerade im Hinblick auf die Beweislast erscheint die Entscheidung für die rechtfertigende Einwilligung vorzugswürdiger. Schließlich obliegt, geht man davon aus, dass es sich bei der Einwilligung um ein negatives Tatsachenmerkmal handelt - dem Antragsteller die Beweislast. Konsequenterweise müsste also das Nichtvorliegen der Einwilligung beispielsweise vom Abgebildeten im Bestreitensfall bewiesen werden. 11
c) Ergebnis
Die Einwilligung stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, so dass diese rechtlich wie eine rechtfertigende Einwilligung zu behandeln ist.
6 Helle, AfP 1985, 93, 95; BGHZ 29, 33, 36
7 Helle, AfP 1985, 93, 95
8 Helle, AfP 1985, 93, 96
9 Helle, AfP 1985, 93, 96
10 Dasch, S. 31
11 Dasch, S. 32
Arbeit zitieren:
Kristina Thürk, 2004, Einwilligung und Rücknahme der Einwilligung im Medienrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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