- II -
Gliederung
Gliederung II
Literaturverzeichnis III
I. Einleitung 1
II. Notwendigkeit der Grenzziehung zw. Meinungs- und Tatsachenäußerung 2
III. Rechtsprechung zur Meinungs- und Tatsachenäußerung 3
1. Grundzüge der Rechtsprechung des BVerfG. 3
a) Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung. 3
(1) Meinungsäußerung. 3
(2) Tatsachenäußerung. 4
b) Zwischenergebnis 6
2. Grundzüge der Meinungs- und Tatsachenäußerung des BGH. 7
a) Unterscheidung von Meinungs- und Tatsachenäußerung. 7
(1) Meinungsäußerung. 7
(2) Tatsachenäußerung. 8
b) Zwischenergebnis 9
3. Abgrenzungskriterien. 9
IV. Folgen für die Massenmedien 9
1. Massenmedien. 10
a) Geburtsstunde der Massenmedien. 11
b) rechtliche Stellung der Massenmedien 13
2. Spannungsfeld zwischen Ehrenschutz und Kritikfreiheit 14
a) Bedeutung der beiden Rechte. 14
b) Kritik an der Rechtsprechung bzgl. der Behandlung des Ehrenschutzes
gegen über der Meinungsfreiheit 15
c) verdeckte Behauptungen 16
V. Resümee 16
Literaturverzeichnis
Bücher
Lerche, Peter/
Tübinge n
Robbers, Gerhard (zitiert: Autor, AöP, Band) Bergsdorf, Wolfgang Die 4. Gewalt München 1968 (zitiert: Bergsdorf)
Fechner, Frank Medienrecht,
3. Auflage, Ilmenau, Erfurt 2002 (zitiert: Fechner)
Paschke, Marian Medienrecht,
2. Auflage, Hamburg 2000 (zitiert: Paschke) Medienrecht, Prinz, Dr. Matthias/ Die zivilrechtlichen Ansprüche Peters, Dr. Butz
München 1999
Nicht juristische Zeitschriften
Bildung dung; Thema: Massenmedien Redaktionsschluss dieser Ausgabe: August 1998 (zitiert: Massenmedien)
I. Einleitung
Die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung sind vom BGH und vom BVerfG mehrfach behandelt worden und gestaltet sich regelmäßig als äußerst schwierig. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist eines der zentralen Probleme des Medienrechts. Eine Definition dieser beiden Begriffe gestaltet sich äußerst schwierig. Gerade weil, wie in der Literatur mehrfach angeführt wird, die Meinungsfreiheit in der Verga ngenheit bis an die äußersten Grenzen ausgeweitet wurde. 1 Allgemein bekannt sind die Ausführungen wonach eine Meinung im Unterschied zur Tatsachenbehauptung durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Es handelt sich um die persönliche Auffassung, die sich der Einzelne zu Verhältnisses, Ereignissen, Ideen oder Personen. 2 Tatsachenäußerung sind hingegen dem Beweis zugänglich. Diese allseits bekannten kurzen Lehrbuchdefinitionen werden im nachfolge nden noch näher erläutert, um dann festzustellen, dass eine Abgrenzung sich als äußerst schwierig erweist. Die Einordnung einer Äußerung als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung ist für die rechtliche Beurteilung von Eingriffen in das Grundrecht auf Meinungsfreiheit von weichenstellender Bedeutung. 3 Die Frage, ob und inwieweit die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und das Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 II GG) Grenzen ziehen können, muss ebenfalls geklärt werden. Wie diese Auffassungen im Hinblick auf die Massenmedien betrachtet wirken, darf nicht vergessen werden, einen kurzen Überblick darüber zu verschaffen, was eigentlich unter dem Begriff Massenmedien zu verstehen ist. Im Übrigen müssen die Ansichten der beiden Gerichte grob anhand von verschiedenen Urteilen dargestellt werden, um dann abschließend ein Resumee zu ziehen, wie diese Auffassungen sich letztlich auf die Massenmedien auswirkten.
1 Thomas Vesting, AöP, 122, 336, 338
2 BVerfGE 61, 1 (9); 85, 1 (14)
3 BVerfGE 61, 1 (7 f.); 99, 185 (196 f.)
II. Notwendigkeit der Grenzziehung zw. Meinungs- und Tatsachenäußerung
Die schwierige Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung hängt vor allem damit zusammen, dass beide Äußerungsformen selten in reiner Form auftreten. 4 Regelmäßig enthält eine Äußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Elemente. Dies bringt Kritiker gerade dazu, stets zu betonen, auf die Unterscheidung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen zu verzichten. 5 Dennoch erscheint eine Grenzziehung zwischen den beiden Begriffen notwendig, vor allem unwahre Tatsachenäußerungen sollen aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG herausfallen. Allerdings sagt die Einbeziehung einer Äußerung in den Schutzbereich noch nichts über deren Zulässigkeit aus. Gerade wenn jemand nicht damit einverstanden ist, was über ihn in den Medien veröffentlicht wird, ist die „Äußerung“ der Ausgangspunkt der Prüfung der rechtlichen Möglichkeiten des Betroffenen. Nach dem Inhalt der Äußerung bestimmt sich, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Bei Tatsachenbehauptungen hat der Betroffene weitreichendere Möglichkeiten als bei einer Meinungsäußerung, die dem besonderen Schutz des Art. 5 I GG unterfällt. Bei einer unwahren Tatsachenäußerung steht dem Betroffenen grundsätzlich das gesamte medienrechtliche I nstrumentarium zur Verfügung. Dazu gehört unter anderem der Gegendarstellungs-, Unterlassungs-, Berichtigungs-, Schadensersatz- und Geldentschädigungsanspruch. Problematisch wird es für den Betroffenen erst dann, wenn es sich hingegen um eine Meinungsäußerung handelt. In dem Moment, in dem es sich bei der Äußerung um ein Werturteil bzw. eine Meinungsäußerung handelt, ist ein Unterlassungsanspruch auch nur dann gegeben, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Persönlichkeitsrecht die Meinungsfreiheit überwiegt. Das Persönlichkeitsrecht überwiegt in der Regel dann, wenn es sich bei der Äußerung um eine Schmähkritik handelt oder durch die Äußerung eine der geschützten Sphären verletzt ist. 6 Eine Gegendarstellung kommt nur dann
4 Grimm, NJW 1995, 1697 (1699)
5 Thomas Vesting, AöP, 122, 336, 342
6 Prinz/Peters, S. 2
in Betracht, wenn es sich um eine Tatsachenäußerung handelt. Schließlich sei der Wahrheitsgehalt bei einer Meinungsäußerung einer objektiven Nachprüfung nicht zugänglich. Gerade bei Werturteilen verbiete es Art. 5 I GG diese zurückzunehmen, auch wenn diese Äußerung unhaltbar sei.
III. Rechtsprechung zur Meinungs- und Tatsachenäußerung
Wie bereits ausgeführt, ist die Abgrenzung von Äußerungen als Tatsachen- oder Meinungsäußerungen ein zentrales Problem des Medie nrechts.
1. Grundzüge der Rechtsprechung des BVerfG
a) Unterscheidung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung
(1) Meinungsäußerung
Durch Art. 5 GG ist nicht jede Form der Äußerung geschützt, sondern lediglich die Meinung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Meinungsäußerungen durch einen subjektiven Bezug zwischen dem Einzelnen und dem Gegenstand seiner Äußerung gekennzeichnet. 7 Bei der Beurteilung ist auf den Empfängerhorizont eines unbefangenen Durchschnittsme nschens abzustellen, der Gesamtzusammenhang der Äußerung zu betrachten und ihr Zweck zu berücksichtigen. 8 Eine Beschränkung auf „wertvolle“ 9 Meinungen enthält das Grundgesetz nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die Äußerung „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist. 10 Daraus folgt für das Verfassungsgericht, dass es bei der Klassifizierung eine Äußerung als Meinung gerade nicht auf den Wahrheitsgehalt ankommen kann. 11 Der Grundrechtsschutz hängt insbesondere nicht davon ab, ob eine Äußerung andere in ihren Rechten verletzt, Gemeinschaftsgüter gefährdet oder Grundprinzipien der sozialen und politischen Ordnung in Frage stellt. Gesichtspunkte dieser Art kön-
7 BVerfGE33, 1 (14), Thomas Vesting, AöP, 122, 336, 338
8 Paschke, Rdnr. 171
9 BVerfG, NJW 1992, 2815, 2816
10 BVerfGE 61, 1 (7)
Arbeit zitieren:
Kristina Thürk, 2003, Die Rechtsprechung zur Differenz zwischen Meinungs- und Tatsachenäußerungen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH und die Folgen für die Massenmedien, München, GRIN Verlag GmbH
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