Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungs- und Symbolverzeichnis II
Abbildungsverzeichnis IV
1. Einleitung 1
2. Grundlagen 1
2.1. Verrechnungspreise und Fremdvergleichsgrundsatz 1
2.2. Hintergrund der Neuregelung 2
2.3. Geltungsbereich der Dokumentationspflichten 3
3. Die neuen Dokumentationspflichten gem.
§ 90 Abs. 3 AO 3
3.1. Allgemeines 3
3.2. Systematik der Dokumentation 5
3.3. Mindestaufzeichnungen 6
4. Die neuen Sanktionsvorschriften gem.
§ 162 Abs. 3 und 4 AO 9
4.1. Schätzung gem. § 162 III AO 9
4.2. Strafzuschläge gem. § 162 IV AO 10
5. Kritische Würdigung 11
5.1. Nutzen für das Unternehmen 11
5.2. Europarechtswidrigkeit 12
6. Fazit 15
Anhang 16
Literaturverzeichnis 19
a.A. andere Ansicht Abb. Abbildung AO Abgabenordnung 1977 Art. Artikel AStG Außensteuergesetz
BP Betriebsprüfung BC Bilanzbuchhalter und Controller (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BGBl. Bundesgesetzblatt BStBl. Bundesteuerblatt bspw. beispielsweise
Def. Definition d.h. das heißt DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EGV Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft EU Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EUR Euro
FN Fachnachrichten
GAufzV Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung gem. gemäß GG Grundgesetz GP Gliederungspunkt grds. grundsätzlich
III
i.d.R. in der Regel i.d.P. in der Praxis IDW Institut der Wirtschaftsprüfer iHv in Höhe von i.R. im Rahmen i.S.d. im Sinne des/der IStR Internationales Steuerrecht (Zeitschrift) i.V.m. in Verbindung mit
max. maximal m.w.N. mit weiteren Nachweisen
OECD Organisation for Economic Cooperation and Development
o.V. ohne Verfasserangabe
§§ Paragraph (en)
Rn. Randnummer
sog. so genannt Stbg Die Steuerberatung (Zeitschrift) StVergAbG Steuervergünstigungsabbaugesetz
Tz Textziffern
u.a. unter anderem v. von/ vom z.B. zum Beispiel
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Aufbau und Inhalt einer Dokumentation
Abbildung 2: Pflichtkatalog gem. §§ 4 und 5 GAufzV
Abbildung 3: Dokumentationspflichten ab dem 1 1 2003
- 1 - 1.Einleitung
Die Globalisierung der Märkte und der Abbau politischer Grenzen führen dazu, dass immer mehr Unternehmen durch Bildung multinationaler Konzerne oder Gründung eigener Betriebsstätten im Ausland, neue Absatzmärkte erschließen. Dabei ist es international verbundenen Unternehmen möglich, mit Hilfe ihrer Verrechnungspreise, Gewinne zwischen den Unternehmenseinheiten zu verschieben und ihre Gesamtsteuerbelastung durch Ausnutzen der unterschiedli-
chen nationalen Steuersätze zu beeinflussen. 1 Dieses Handeln soll durch den international festgelegten Standard des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Verrechnungspreisermittlung verhindert werden. Um die Überprüfung der Angemessenheit der Verrechnungspreise durch die Finanzbehörden zu erleichtern, hat der deutsche Gesetzgeber mit den §§ 90 Abs. 3 AO, 162 Abs. 3 und 4 AO neue Dokumentations- und Sanktionsvorschriften für internationale Verrechnungspreissachverhalte erlassen, welche im Folgenden näher erläutert werden sollen.
2. Grundlagen
2.1. Verrechnungspreise und Fremdvergleichsgrundsatz
Sowohl national als auch international verbundene Unternehmen rechnen ihren internen Leistungsaustausch über sog. Verrechnungspreise 2 ab. Da diese Leistungen nicht tatsächlich gehandelt werden, lassen sich Preise von konzerninternen Leistungen nicht über den üblichen Preisbildungsprozess am Markt ermit-teln und stellen somit ein „Substitut für fehlende Marktpreise“ 3 dar. Sie müssen allerdings dem Fremdvergleichsgrundsatz 4 entsprechen, sog. „dealing-atarm´s- length-Prinzip“ 5 . Bei der Verrechnung müssen sie so angesetzt werden, wie sie bei einem Geschäft mit fremden Dritten zustande gekommen wären. Anhand von Verrechnungspreisen wird die optimale Allokation 6 knapper Ressourcen gesteuert. Aufgrund dieser Koordinationsfunktion besteht für multina-
1 Vgl.Wehnert, O./ Wellers, L. , (2003), S.1f.
2 Vgl. Frotscher, G., (2001), § 15 Rn 1.
3 Djanani, C./Brähler, G., (2004),Internationales Steuerrecht, S. 322.
4 Vgl. Verwaltungsgrundsätze, BStBl. I 1983, Tz. 2.1.1.
5 Djanani,C./ Brähler, G., (2004), S. 327; Schaumburg, H., (1998), Rn. 18.108.
6 Vgl. Boos, M./ Rehkugler, H./ Tucha, T., (DB 2000), S. 2389.
- 2 -tionale Unternehmen die Möglichkeit, Gewinne in Niedrigsteuerländer zu ver-lagern, und damit die Gesamtsteuerbelastung des Konzerns zu verbessern. 7
2.2. Hintergrund der Neuregelung
Bereits 1995 wurden von dem Rat der OECD die „Verrechnungspreisrichtlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen“ beschlossen. Diese Richtlinien 8 , die u.a. Regelungen über anwendbare Methoden zur Verrechnungspreisfestsetzung, Dokumentationsanforderungen an den Steuerpflichtigen, sowie die Verhängung von Strafzuschlägen durch die Steuerverwaltung enthalten, sollen der Sicherung des Steueraufkommens und der Vermeidung
der Doppelbesteuerung dienen. 9
Bis zum BFH-Urteil vom 17.10.2001 10 galt § 90 Abs. 2 AO 11 als ausreiche nde Grundlage, eine Nachweiserstellung über Verrechnungspreise einzufordern. 12 Der BFH 13 entschied jedoch, dass außerhalb der §§ 238ff. HGB und §§ 140ff AO bisher keine speziellen Dokumentationspflichten für grenzüberschreitende
Verrechnungspreise existieren und damit § 90 Abs. 2 AO nicht als Pflicht 14 zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen zu sehen ist. 15 Als Reaktion auf diese Entscheidung wurde das deutsche Steue rgesetz i.R. des StVergAbG 16 um die Vorschriften §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3 und 4 AO ergänzt. Die Aufzeichnungspflichten werden hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang in der
GAufzV 17 konkretisiert.
7 Vgl. Djanani, C./ Brähler, G., (2004), S.322f.; Angermann, F., http://www.awt.de/pdf/sondernewsletter_1103.pdf, S.2. (20.04.2005)
8 Vgl. Stellungnahme des BMF zum OECD-Verrechnungspreisbericht, o.V., (DStR 1995), S. 1501.; Frotscher, G. , (2001), § 15 Rn. 1: rechtliche Wirkung entfalten sie jedoch nur wenn sie in nationales Recht transformiert werden.
9 Vgl. Wehnert, O./ Wellens, L. , (2003), S. 46.
10 BFH, Urteil v. 17.10.2001, I R 103/00, BStBl. II 2004, S. 171.
11 Vgl. Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Kommentar, (2004), AO § 90 Rn. 6 und 11: § 90 II AO erweitert die allgemeinen Mitwirkungspflichten der Generalvorschrift § 90 I AO bei Auslandssachverhalten.
12 Vgl. Vögele, A./ Brem, M., (IStR 2004), S. 48; Tipke, K./ Lang, J./ Seer, R., (2002),S. 772.
13 BFH, Urteil v. 17.10.2001, I R 103/00, BStBl. II 2004, S. 171: in welchem der BFH immer wieder auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze verweist.
14 Vgl. Söhn in Hübschmann/ Hepp/ Spitaler, Kommentar, (2004), AO § 90 Rn. 33: (erweiterte) Mitwirkungspflichten begründen grds. keine Beweisführungs- oder Nachweispflichten
15 Vgl. Baumhoff, H., (IStR 2003), S.2; Vögele, A./ Brem, M ., (IStR 2004), S. 48.; Reith, T., (2004), S. 556.
16 Vom 16.05.2003, BGBl. I, Nr. 19, S. 660.
17 Vom 13.11.2003, BGBl. I, Nr. 56, S.2296.
Arbeit zitieren:
Andrea Roth, 2005, Dokumentations- und Sanktionsvorschriften für internationale Verrechnungspreissachverhalte, München, GRIN Verlag GmbH
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