Gliederung:
1. Ziel der Hausarbeit. 1
2. Überblick der Gestaltungsmöglichkeiten. 2
3. Definitionen. 3
4. Sanierung 3
4.1 Abgrenzung zur Insolvenz. 4
4.2 Ursachen- und Schwachstellenanalyse. 4
4.3 Verfahren. 5
4.3.1 Prüfung der Fortführungsmöglichkeit. 5
4.3.2 Der Insolvenzplan. 6
4.3.3 Die Gliederung des Insolvenzplans. 7
4.3.4 Der Sanierungsplan. 8
4.3.5 Kapitalzufuhr. 9
4.3.6 Umstrukturierungen. 9
4.4 Übertragende Sanierung. 9
5. Ertragsteuerliche Behandlung. 11
5.1 Sanierungsgewinn. 11
5.2 Voraussetzungen. 12
5.2.1 Sanierungsbedürftigkeit. 12
5.2.2 Sanierungsfähigkeit. 12
5.2.3 Sanierungsabsicht. 13
5.2.3.1 Urteil zur Sanierungsabsicht aus Baden-Württemberg. 13
5.2.3.2 Urteil zur Sanierungsabsicht aus Bremen. 13
5.2.4 Sanierungseignung und Sanierungswürdigkeit. 13
5.2.5 Anwendung in der Praxis. 14
5.2.6 Totale Verlustverrechnung. 14
5.3 Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigungsgründen. 15
5.4 Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. 16
5.5 Stundungszinsen. 18
5.6 Anwendung des BMF Schreibens. 18
5.7 Forderungsverzicht des Gesellschafters. 19
6. Fazit. 19
Literatur- und Quellenverzeichnis 21
-1-1. Ziel der Hausarbeit
Diese Hausarbeit wurde im Rahmen der Veranstaltung „BWL Vertiefungsseminar -Steuergestaltungsstrategien mittelständischer Unternehmen“ ( Prof. Dr. Dörte Mody ) an der Fachhochschule Nordostniedersachsen im Sommersemester 2004 verfasst. Dabei geht es um die Unternehmenssanierung, insbesondere aus steuerlicher Sicht. Beginnen werde ich mit verschiedenen Definitionen des Begriffes Sanierung, es folgt ein grober Überblick, wo die Sanierung einzuordnen ist. Dann erkläre ich die beiden Formen der Sanierung und widme mich anschließend den steuerlichen Aspekten. Mit einem Fazit runde ich diese Arbeit ab.
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland stieg in 2001 (32278) um 14 % im Vergleich zum Vorjahr (28235). In Zeiten der wirtschaftlichen Rezession und permanent steigender Zahlen von krisengefährdeten Unternehmen ist es wichtiger denn je, Unternehmenskrisen und Insolvenzen zu vermeiden. 1
Am 01.01.1999 ist die neue Insolvenzordnung ( kurz InsO ), verkündet am 05.10.1994, in Kraft getreten. 2 Jetzt geht die Konkurs- und die Vergleichsordnung ( alte Bundesrepublik ) im Rahmen der neuen Insolvenzverordnung in einem einheitlichen Insolvenzverfahren auf. Gleichzeitig wird der innerdeutsche Rechtsstreit durch den Wegfall der Gesamtvollstreckung, die in der ehemaligen DDR angewandt wurde, vollzogen. 3 Der Gesetzgeber hat die Sanierung eines insolventen Unternehmens zum gleichrangigen Verfahrensziel neben der gesetzlichen Zwangsverwertung erhoben. 4
Nun ist neben der Zerschlagung und Liquidation des Unternehmens durch Einzelveräußerung der Aktiva und Befriedigung der Gläubiger aus den Verkaufserlösen auch eine Rettung, also Sanierung des angeschlagenen Unternehmens denkbar.
Die Insolvenzordnung erkennt in § 1 Satz 1 den Erhalt des Unternehmens als gleichrangiges Verfahrensziel an. Die Sanierung kann dazu führen, dass die Unternehmung fortgeführt wird und wenigstens Teile der bedrohten Arbeitsplätze erhalten bleiben. Dem Wettbewerb bleibt so ein gesunder Marktteilnehmer erhalten, 5 denn der Untergang eines Unternehmens hat nicht nur Konsequenzen für den Einzelnen, sondern für die gesamte Volkswirtschaft. 6
1 Vgl. Manzel, Ines und Thorsten: Unternehmenskrise, 2003, S.7
2 Vgl. Fahlbusch, Wolfgang C.: Insolvenzrecht, 2002, S. 1
3 Vgl. Ritter, Wolfgang: Unternehmenssanierung, 2000, S. 35
4 Vgl. Ritter, Wolfgang: Unternehmenssanierung, 2000, S. 5
5 Vgl. Bork, Reinhard: Insolvenzrecht, 2002, S. 171
6 Vgl. Manzel, Ines und Thorsten: Unternehmenskrise, 2003, S.7
-2- Weiterhinbekommen die Gläubiger bei einer Sanierung regelmäßig eine höhere Quote als bei einer Zerschlagung in Einzelteile. 7
Es gibt drei gleichrangige Wege, wie die Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens befriedigt werden:
- Liquidation
- Sanierung oder intensive Verwertung - Übertragende Sanierung oder sanierende Liquidation 8
Auf die beiden Formen der Sanierung werde ich im Verlauf dieser Arbeit eingehen.
2. Überblick der Gestaltungsmöglichkeiten
Liquidation des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses aus der Insolvenzmasse des Schuldner- Sanierung
7 Vgl. Bork, Reinhard: Insolvenzrecht, 2002, S. 171
8 Vgl. Fahlbusch, Wolfgang C.: Insolvenzrecht, 2002 S. 1
9 Vgl. Fahlbusch, Wolfgang C.: Insolvenzrecht, 2002 S. 107
-3-3. Definitionen
Der Begriff Unternehmenssanierung, auch kurz als Sanierung bezeichnet, wird in der betriebswirtschaftlichen Literatur sehr unterschiedlich gebraucht. Daher kann von keinem allgemein passenden Sanierungsbegriff gesprochen werden. In fast jeder Definition sind Begriffe wie Sanierungsbedürftigkeit, Sanierungserfolg oder Herstellung der Ertragsfähigkeit zu finden. 10
Im Brockhaus ist eine sehr einfache Auslegung zu lesen. Eine Sanierung ist eine Maßnahme, durch die ein von der Insolvenz bedrohtes Unternehmen wieder auf eine gesunde Grundlage gestellt wird, so dass es mit Gewinn arbeiten kann. 11
Wöhe erläutert Sanierung als Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit eines Betriebes. Er setzt für eine erfolgreiche Sanierung eine Herabsetzung des Grundkapitals voraus und prüft, ob durch eine durchgreifende Reorganisation eine Gesundung des Betriebes möglich ist. 12 Eine sehr ausführliche Auslegung liefert Ritter. Er versteht unter einer Sanierung eine grundlegende Verbesserung betriebswirtschaftlicher Schwachstellen und eine Änderung der Aufbau- und Ablauforganisation. Die Unternehmenssanierung umfasst alle leistungs- und finanzwirtschaftlichen Maßnahmen, die geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu sichern. 13
Eine ebenfalls sehr umfassende Definition liefert das Bundesministerium für Finanzen in seinem Schreiben vom 27.03.2003. Eine Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, ein Unternehmen oder Unternehmensträger vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Das gilt auch, wenn sich die Gesellschaftsstruktur im Zuge von organisatorischen Änderungen wandelt. Sanierungen in diesem Sinne sind auch außergerichtliche Sanierungen. 14
4. Sanierung
In diesem Kapitel werde ich mich der Sanierung und der übertragenden Sanierung widmen. Bei der ersten Form, die auch als Reorganisation bezeichnet wird, soll in erster Linie das Unternehmen an sich saniert werden, ob auch der Schuldner, also der Unternehmensträger saniert wird ist eine zweite Frage.
10 Vgl. Ritter, Wolfgang: Unternehmenssanierung, 2000, S. 31
11 Vgl. Brockhaus, 2000, S. 784
12 Vgl. Wöhe, Günter: Allg. BWL, 2002, S 797
13 Vgl. Ritter, Wolfgang: Unternehmenssanierung, 2000, S. 31-33
14 Vgl. o.V., BMF Schreiben 27.03.2003, 2003
-4- Wennes der Fall ist, wird das sanierte Unternehmen durch den Schuldner ( natürliche Person oder Gesellschaft ) fortgeführt. Die Gläubiger, zum Beispiel Banken, werden aus den Erträgen, die das Unternehmen erwirtschaftet befriedigt.
Allerdings ist in der Praxis häufiger die andere Form der Sanierung anzutreffen. Hier wird das Unternehmen auf einen neuen Unternehmensträger übertragen ( Übertragende Sanierung ). 15 Eine Sanierung des Unternehmens greift üblicherweise zeitlich früher und zum Teil auch weiter als die Insolvenzverfahren. 16
4.1 Abgrenzung zur Insolvenz
Eine Unternehmenssanierung ist hauptsächlich ein betriebswirtschaftlicher Prozess, der erst einmal unabhängig von dem rechtlich geregelten Verfahren der Insolvenz abläuft. Erfolgreiche Sanierungen werden vorwiegend vor der Insolvenz abgeschlossen. Es ist aber genauso möglich das Unternehmen nach Eintritt der Insolvenz zu sanieren. 17
4.2 Ursachen- und Schwachstellenanalyse
Eine Unternehmenskrise früh zu erkennen, ist Voraussetzung für ihre Bewältigung. Wenn die finanzielle Handlungsunfähigkeit des Unternehmens bedroht ist, sind die operativen und strategischen Ziele des Betriebes, aber auch die fundamentalen Interessen Dritter (Anteilseigner, Gläubiger, Mitarbeiter, Staat und anderer ) bereits unmittelbar gefährdet. Eine plötzliche Notsituation ist selten, denn die Gefahr schleicht sich bei strukturellen und organisatorischen Krisen bereits lange vor der finanziellen Krise ein. Deshalb ist es wichtig, im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Betrachtung eines Unternehmens stets mögliche Krisenursachen im Auge zu behalten. Diese liegen häufig genug im Verantwortungsbereich des Betriebes selbst. Schlechte Produkte, fehlende Markt- und Wettbewerbsbeobachtungen, Fehler des Managements und ungenügende Strategiekonzepte können hier eingeordnet werden. Die Gründe einer Unternehmenskrise können aber auch auf Entwicklungen beruhen, die der Betrieb selbst nicht beeinflussen kann und auf die er schnellstmöglich reagieren muss, wie zum Beispiel Wertewandel, Rohstoffknappheit oder Konjunkturschwankungen. Das Krisenmanagement muss bereits weit vor einer Bedrohung der Firmenexistenz ansetzen.
15 Vgl. Bork, Reinhard: Insolvenzrecht, 2002, S. 171-172
16 Vgl. Degenhart, Heinrich: Unternehmenssanierung, 2004, S. 26
17 Vgl. Degenhart, Heinrich: Unternehmenssanierung, 2004, S. 2
-5- Umdiese unternehmerische Aufgabe erfolgreich zu bewältigen, ist es sinnvoll, externe Analytiker zu Rate zu ziehen. Sie können Ursachen und Schwachstellen innerhalb und außerhalb des Betriebes objektiv feststellen und ihnen professionell begegnen. 18
Ob ein Unternehmen saniert werden kann hängt von den aufgeführten Ursachen der Insolvenz und von der Bereitschaft der Beteiligten an der Rettung des Geschäftes mitzuwirken ab. Eine betriebswirtschaftliche Analyse befasst sich zunächst mit den Marktverhältnissen.
- Gibt es einen Markt für die angebotene Waren und Dienstleitungen ? - Wie sind die Absatzchancen nach der Sanierung ? - Analyse der Fixkosten .
Hat das Unternehmen keine positiven Absatzchancen (weil zum Beispiel kein Bedarf besteht), lassen sich die Fixkosten ( insbesondere Miete, Energie- und Verwaltungskosten ) auch durch eine Neuordnung der Betriebsorganisation nicht senken und verfügt das Unternehmen nicht über genügend Ressourcen ( zum Beispiel Stand der Technik und Kapazitäten ) bleibt nur die Liquidation des Unternehmens.
Gibt es jedoch Anzeichen dafür, dass eine Sanierung gelingen kann, ist es häufig erforderlich dem Unternehmen Eigenkapital zuzuführen. Zu diesem Schritt erklären sich die alten ( und eventuell aufzunehmende neue Gesellschafter ) nur bereit, wenn die Reorganisation Aussicht auf Erfolg hat. Das heisst, es kommt in der Regel zu Umstrukturierungen, Abbau von Überkapazitäten und Modernisierungsmaßnahmen. Auch Sanierungskredite sind denkbar, auf die Kapitalzufuhr werde ich im Kapitel 4.3.5 noch genauer eingehen. 19
4.3 Verfahren
Eine Sanierung ist in erster Linie eine unternehmerische Aufgabe, auch deshalb regelt das Insolvenzrecht nicht alle Einzelheiten, sondern gibt Rahmenbedingungen vor. 20
4.3.1 Prüfung der Fortführungsmöglichkeit
Bereits im Eröffnungsverfahren der Insolvenz hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens prüfen zu lassen.
18 Vgl. o.V. Früherkennung, 2004
19 Vgl. Bork, Reinhard: Insolvenzrecht, 2002 S. 172-173
20 Vgl. Bork, Reinhard: Insolvenzrecht, 2002 S. 173
Arbeit zitieren:
Hendrik Wilhelm, 2004, Unternehmenssanierung, insbesondere aus steuerlicher Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
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