1 EINLEITUNG 3
2 WAHLRECHT UND WAHLTECHNIK IN DEUTSCHLAND. 4
2.1 WAHLRECHT 4
2.2 WAHLTECHNIK 6
3 ONLINE-WAHL. 7
3.1 DEFINITION UND EINORDNUNG 7
3.2 DIE GRUNDMODELLE VON ONLINE-WAHLEN. 8
4 WARUM ONLINE-WAHLEN 10
4.1 FINANZIELLE ASPEKTE. 12
4.2 MODERNISIERUNG DER GESELLSCHAFT 15
4.3 HOME-VOTING UND BRIEFWAHL. 16
5 VORAUSSETZUNGEN FÜR ONLINE-WAHLEN 17
5.1 POLITISCHE ASPEKTE. 17
5.2 GESELLSCHAFTLICHE ASPEKTE 18
5.3 SICHERHEITS-(TECHNISCHE) ASPEKTE 19
5.4 RECHTLICHE ASPEKTE 22
6 ERFAHRUNGEN MIT ONLINE-WAHLEN/PRAXISPROJEKTE. 24
6.1 WAHLKREIS 329 24
6.2 FORSCHUNGSGRUPPE INTERNETWAHLEN. 25
6.3 TECHNIKER KRANKENKASSE HAMBURG, SOZIALWAHLEN 1999. 26
6.4 UNIVERSITÄT OSNABRÜCK 27
6.5 INITIATIVE D21 E. V. 28
7 FAZIT. 29
2
1 Einleitung
Die s eit Jahren zu beobachtende sinkende Wahlbeteiligung bei Parlamentswahlen in Deutschland ist ein nicht zu unterschätzendes Problem für die Demokratie, da die demokratische Legitimation und damit die Akzeptanz der gewählten Volksvertreter immer mehr abnimmt. Ein Grund für die sinkende Wahlbeteiligung ist, neben der zunehmenden Politikverdrossenheit im Volk, sicherlich die antiquierte, der Mobilität, bzw. der Bequemlichkeit der Bevölkerung nicht gerecht werdende Wahltechnik der Urnenwahl. Eine Modernisierung der Wahltechnik durch die Nutzung von Computern und der Internettechnologie bei der Stimmenabgabe und -Zählung könnte Abhilfe schaffen und wird seit Ende der neunziger Jahre in Politik und Forschung diskutiert und durch die jetzige SPD-geführte Bundesregierung auch offiziell angestrebt. 1 Neben der Steigerung der Wahlbeteiligung werden noch eine Reihe anderer möglicher positiver, wie negativer Auswirkungen von Online-Wahlen kontrovers diskutiert, auf die wir in unserer Arbeit eingehen und die wir kritisch bewerten wollen.
In Politik und Forschung besteht weitgehende Einigkeit in der Ansicht darüber, dass es auf lange Sicht in Deutschland Online-Wahlen geben sollte und geben wird. Die Meinungen gehen aber bei Fragen über die konkrete Ausformung auseinander:
• Soll die Onlinewahl als obligatorische Wahltechnik, als zusätzliche Möglichkeit der Wahl oder nur als Ausnahmewahltechnik eingeführt werden?
• Bis zu welcher Ausprägung will man Online-Wahlen einführen, nur von Computern an öffentlichen Plätzen oder sogar vom eigenen Mobiltelefon?
• Bei welchen Arten von Wahlen soll die Online-Wahl eingeführt werden, nur bei nichtparlamentarischen Wahlen, wie Vereinswahlen oder auch bei Parlamentswahlen auf Landes- und Bundesebene?
1 Schily, 2001: Rede „Politische Partizipation in der Informationsgesellschaft“, www.forum-informationsgesellschaft.de/fig/extern/VorlagenD ownload/Schily_Rede.doc.
3
• Soll die Online-Wahl nur eine Modernisierung der momentanen Wahltechnik sein, oder ein Schritt in Richtung mehr direkter Demokratie in Form von Volksabstimmungen über das Internet?
Abhängig von der konkreten Ausformung einer etwaigen Online-Wahl, müssen unterschiedliche rechtliche und sicherheitstechnische Voraussetzungen erfüllt werden. In den letzten Jahren gab es in Deutschland verschiedene erfolgreich durchgeführte Feldtests von Online-Wahlen auf nichtparlamentarischer Ebene. Die wichtigsten Projekte und die daraus gesammelten Erkenntnisse möchten wir vorstellen und aufzeigen, ob die angewandten technischen Lösungen die Vorraussetzungen einer sicheren und rechtsgültigen Wahl erfüllen und inwieweit sie auf eine, den im Grundgesetz und Landesverfassungen verankerten Wahlrechtsgrundsätzen zu entsprechenden, Parlamentswahl übertragbar sind.
2 Wahlrecht und Wahl technik in Deutschland
2.1 Wahlrecht
Wahlen bilden das Fundament der Demokratischen Staatsform in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährleisten, dass die Staatsgewalt vom Volk ausgeht und sind im Artikel 20 II Grundgesetz festgeschrieben. Die Wahlrechtsgrundsätze, welche im Artikel 38 GG für Bundestagswahlen und im Artikel 28 GG für Wahlen auf Landesebene und darunter verankert sind, beschreiben die konkreten Anforderungen , die eine nach demokratischen Maßstäben rechtsgültige Wahl erfüllen muss. Sie besagen, dass Wahlen allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein müssen.
4
allgemein: Jede zur Wahl berechtigte Person kann an der Wahl teilnehmen.
unmittelbar: Die Wahl der Kandidaten/Parteien erfolgt direkt. Es sind keine Wahlfrauen und Wahlmänner zwischengeschaltet.
frei: Jede zur Wahl berechtigte Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, ob sie wählt und wen sie wählt. Es darf außerdem die „Aufstellung von Kandidaten bzw. die Teilnahme von Parteien an Wahlen nicht beeinflusst oder gar gesteuert werden “. 2
gleich: Jede Wählerstimme ist gleich gewichtet.
geheim: Jede wahlberechtigte Person hat die Möglichkeit und ist verpflichtet, die Stimme unbeobachtet abzugeben. Die abgegebene Stimme darf der Person nicht mehr zuzuordnen sein. 3
Die Durchsetzung dieser obligatorischen Wahlrechtsgrundsätze wird durch eine starke Regulierung, wie das Bundeswahlgesetz, die Bundes-wahlordnung und die Wählgeräteverordnung gewährleistet. 4 Neben den politischen Wahlen gibt es noch Wahlen in Körperschaften, wie z.B. Vereinen oder Aktiengesellschaften, welche sich nicht zwingend an die Wahlrechtsgrundsätze halten müssen.
2 Andreas Gaumann, 1996: Seminararbeit Wahlsystem und Wahlverhalten in der Bundesrepublik Deutschland,
http://homepages.compuserve.de/agaumann/pol_sys_brd/ .
3 Vgl. braunschweig.de, 2004: Wahlrechtsgrundsätze,
http://www.braunschweig.de/rat_verwaltung/verwaltung/ref0120/wahlen/abc/wahlrechts grundsaetze.html.
4 Vgl. Rüß in Neymanns/Buchstein (2002: 40).
5
2.2 Wahltechnik
Die aktuell in Deutschland bei Parlamentswahlen auf allen Ebenen praktizierte Wahltechnik der Urnenwahl, die eine so genannte Präsenzwahl ist, funktioniert so, dass jeder Wahlberechtigte, der wählen möchte im Wahllokal erscheint, dort von Wahlhelfern anhand des Wählerverzeichnisses überprüft wird, ob er noch keine Stimme abgegeben hat, und wenn das der Fall ist, allein in die Wahlkabine geht, um dort auf dem Stimmzettel unbeobachtet sein Kreuz bei dem Kandidaten, bzw. bei der Partei seiner Wahl zu setzen. Der ausgefüllte Stimmzettel wird in eine versiegelte Urne geworfen, wonach die Stimme dem Wähler nicht mehr zuzuordnen ist.
Die Einhaltung der durch die Wahltechnik unmittelbar betroffenen Wahlrechtsgrundsätze der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses wird einfach durch den Fakt gewährleistet, dass jeder Wähler nur alleine in die Wahlkabine gehen darf und dort automatisch frei und geheim seine Entscheidung treffen kann. Da es aber nicht allen wahlberechtigten Personen möglich ist, am Wahltag im Wahllokal zu erscheinen, wird dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl durch eine ausschließliche Urnenwahl nicht ausreichend Rechnung getragen. Aus diesem Grund ist es seit 1957 möglich, bei Wahlen auf Bundesebene per Briefwahl zu wählen, wenn man am Wahltag aus „wichtigem Grund“ 5 nicht im Wahllokal erscheinen kann. Die Briefwahl ist eine so genannte Korrespondenzwahl. Bei Sozialversicherungs-, Betriebsrats- oder Personalratswahlen zum Beispiel w ird sie schon seit längerer Zeit verwendet. 6 Im Gegensatz zur Urnenwahl, welche in Wahlkabinen in der Öffentlichkeit stattfindet, ereignet sich bei der Briefwahl der Wahlvorgang im privaten Bereich und eine öffentliche Kontrolle, ob der Wahlvorgang
5 § 25 Abs.1 der Bundeswahlordnung.
6 Forschungsprojekt W.I.E.N, 2002: „Die Bedeutung der Briefwähler bei der Bundestagswahl 2002“, http://www.forschungsprojekt-wien.de/wien.html.
6
auch frei und geheim stattfindet, kann nicht g ewährleistet werden. Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht in Entscheidungen von 1967 und 1981, angesichts der damaligen geringen Briefwähleranteile bei Bundes-tagswahlen (5-7%), die Rechtsgültigkeit der Briefwahl , insofern sie Ausnahme bleibt, bestätigt 7 und damit der Allgemeinheit der Wahl eine höhere Bedeutung, als der Freiheit und des Geheimnisses der Wahl beigemessen. Allerdings ist mittlerweile a ngesichts eines Briefwähleranteils von 18 Prozent bei der Bundestagswahl 2002 (in Großstädten betrug er sogar schon fast ein Drittel) von einer Ausnahme nicht mehr zu sprechen, so dass eine erneute verfassungsrechtliche Überprüfung der Briefwahl, auch vor dem Hintergrund neuer technischer Möglichkeiten für Wahlen, zu einer anderen Entscheidung führen könnte.
3 Online-Wahl
3.1 Definition und Einordnung
Um unserer Fragestellung, ob die Einführung von Online-Wahlen eine notwendige Reform der vorherrschenden Wahltechnik ist, nachzugehen, bedarf es einer genauen Definition und Erklärung, was unter dem Begriff Online-Wahl zu verstehen ist. In der Literatur findet man auch die Begriffe elektronische Wahl, Internet-Wahl, i-voting und e-voting. Allen Begriffen ist die Nutzung von Computern als Medium der Stimmabgabe und Stimmzählung gemein. Inhaltlich zu unterscheiden s ind die Begriffe allenfalls in der Hinsicht, dass i -voting und Internet-Wahl schon die verwendete Technologie des Internets implizieren.
7 Vgl. Buchstein in Neymanns/Buchstein (2002: 57).
7
Den Begriff Online-Wahl erklärt das Lexikon der Innenpolitik als „Abwicklung von Wahlen über das Internet [...], sei dies über vernetzte PCs oder auch via Mobiltelefon “. 8 An dieser Definition wollen wir uns auch in der weiteren Arbeit orientieren.
3.2 Die Grundmodelle von Online-Wahlen
Ausgehend von der Definition von Online-Wahlen kann man vier Grundmodelle von Online-Wahlen unterscheiden 9 , die sich grob auf zwei Dimensionen abbilden lassen. Die eine Dimension beschreibt den Grad der Öffentlichkeit des Ortes des Wahlakts. Die andere Dimension beschreibt die Mobilität, die dem Wähler ermöglicht wird. Allerdings ist anzumerken, dass die Übergänge zwischen den vier Modellen teilweise fließend sind und dass man noch eine Reihe von möglichen Zwischenformen nennen könnte, worauf wir hier zugunsten der Übersichtlichkeit verzichten.
8 Lexikon der Innenpolitik, http://www.bmi.bund.de/nn_121572/ sid_A7B1E9ABD3D82C95D3A981A896F345FB/nsc_true/Internet/Navigation/DE/Servi ce/Lexikon/GenericDynCatalog,lv2=121708,lv3=132814.html.
9 Vgl. Neymanns in Neymanns/Buchstein (2002: 26).
8
Arbeit zitieren:
Peter Ulrich, Marcelin Dunikowski, 2005, Online-Wahlen - Sind Online-Wahlen notwendig für die Reform der Wahltechnologie in Deutschland?, München, GRIN Verlag GmbH
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