I
Originalwortlaut aus der aktuellen Fassung des Verfassungsvertrages (Stand 12.01.05):
ABSCHNITT 5
ALLGEMEINE BILDUNG, JUGEND, SPORT UND BERUFLICHE BILDUNG ARTIKEL III-282
(1) Die Union trägt zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Sie achtet dabei strikt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen.
Die Union trägt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Sports, seiner auf freiwilligem Engagement basierenden Strukturen und seiner sozialen und pädagogischen Funktion zur Förderung der europäischen Aspekte des Sports bei.
Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:
a) Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten;
b) Förderung der Mobilität von Lernenden und Lehrenden, auch durch die Förderung der akademischen Anerkennung der Diplome und Studienzeiten; c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen; d) Ausbau des Informations- und Erfahrungsaustauschs über gemeinsame Probleme der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten;
II
e) Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs und des Austauschs sozialpädagogischer Betreuer und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa; f) Förderung der Entwicklung der Fernlehre;
g) Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere junger Sportler.
(2) Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.
(3) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels a) werden durch Europäisches Gesetz oder Rahmengesetz unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Fördermaßnahmen festgelegt. Es wird nach Anhörung des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen;
b) gibt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen ab.
Bauer, Martin Kultur und Sport im Bundesverfassungsrecht, 1999 Diverse Handbuch Internationale Sportstrukturen / Hrsg: Deutscher Sportbund, 2001
Hölzl, Alfons Sport in der Verfassung und in der Verfassungswirklichkeit unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts - Der Sport als Staatszielbestimmung, Regensburg 2002
Krogmann, Mario Sport und Europarecht, 2001 Lauerbach, Erwin Sport und Gesellschaft
in: Sport und Recht / Hrsg: Dr. Friedrich-Christian Schröder, Hans Kauffmann, 1972
Schimke, Martin Sportrecht, Frankfurt am Main Dezember 1996 Schneider, Karl-Heinz Die Verankerung des Sports im Gemeinschaftsrecht in: 2. Internationaler Sportrechtskongress, Bonn - Vorträge und Diskussionsbeiträge, 2002
Stern, Klaus Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Grundfragen zur Aufnahme des Sports in die Verfassung des Landes NRW in: Festschrift für Werner Thieme, 1993
Stern, Klaus Grundrechte der Sportler
in: Sport und Recht / Hrsg: Dr. Friedrich-Christian Schröder, Hans Kauffmann, 1972
Streinz, Rudolf Die Auswirkungen der europäischen Gesetzgebung auf den Sport in: EU-Recht und Sport / Hrsg: Walter Tokarski, 1998
Streinz, Rudolf Die Rechtssprechung des EuGH nach dem Bosman-Urteil in: Sport im Schnittfeld von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht: Bosman - Bilanz und Perspektiven / Hrsg: Peter J. Tettinger, 2001
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Tettinger, Peter J. Sport als Verfassungsthema
in: Sport im Schnittfeld von europäischem Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht: Bosman - Bilanz und Perspektiven / Hrsg: Peter J. Tettinger, 2001
V
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung in das Thema 1
I. Einleitung 1
II. Überblick Sportstrukturen in Deutschland 1
III. Überblick Sportstrukturen in Europa 3
B. Sport im deutschen Verfassungsrecht 5
I. Sport als Verfassungsthema 5
II. Grundrechte im Sport 7
C. Die Verankerung des Sports im Gemeinschaftsrecht 9
I. Entwicklung 9
II. Wichtige Rechtssprechung des EuGH zum Sport 12
1. Das Bosman-Urteil 12
2. Das Deliège-Urteil 13
3. Das Lehtonen-Urteil 14
4. Das Kolpak-Urteil 14
5. Zusammenfassend zur bisherigen Rechtssprechung 15
D. Sport im EU-Verfassungsvertrag 16
I. Sport in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten 16
II. Entstehung des Artikels III - 282 18
III. Einordnung des Artikels III - innerhalb des EU-Verfassungsvertrags 20
IV. Wortlaut des Artikels III - 282 22
V. Perspektiven aus dem Artikel III - 282 24
E Persönliches Fazit 25
1
A. Einführung in das Thema
I. Einleitung
„Wenn der Sport Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördern und erhalten, soziale Grunderfahrungen vermitteln, die Freizeit aktiv gestalten helfen, zur Erziehung und Bildung beitragen sowie soziale Integration unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen ermöglichen kann, so sind damit hinreichende Aspekte seiner Gemeinwohlrelevanz aufgezeigt.“ 1 Mittlerweile sind der Konvent und auch die Regierungschefs durch die Verabschiedung des Verfassungsvertrages zu dem Schluss gekommen, den Sport nach einem jahrelangen Entwicklungsprozess im europäischen Primärrecht zu verankern. Um die Bedeutung und Formulierung des Artikel III - 282 im Verfassungsvertrag geht es in dieser Arbeit. Aber auch um die Hintergründe auf der einen Seite, die zum Entstehen dieses Artikels beigetragen haben, sowie auf der anderen Seite die Chancen für den Sport, die der Artikel nach einer entsprechenden Ratifizierung der Verfassung durch die Mitgliedsstaaten mit sich bringt.
Außerdem wird der Verfasser auf die bisherige Situation des Sports im Hinblick auf die Rechtssprechung des EuGH eingehen.
II. Überblick Sportstrukturen in Deutschland
Der Sport in Deutschland ist auf Bundesebene zum einen durch das Nationale Olympische Komitee (NOK) und durch den Deutschen Sportbund (DSB) organisiert.
Das NOK dient satzungsgemäß der Verbreitung olympischen Ideenguts in der Bundesrepublik, bereitet die Teilnahme des Deutschen Sports an den Olympischen Spielen vor und führt Aufgaben durch, die den NOKs vom IOC (Internationales Olympisches Komitee) gestellt werden. Der DSB, die regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports, hat rund 27 Millionen Mitglieder in mehr als 89 300 Sportvereinen.
1 Tettinger, „Sport als Verfassungsthema“, S.18
2
Er ist die größte Personenvereinigung Deutschlands und gleichzeitig die größte Sportorganisation der Welt. Mitgliedsorganisationen des Deutschen Sportbundes sind 16
Landessportbünde, 55 Spitzenverbände sowie Sportverbände mit besonderer Aufgabenstellung, Verbände für Wissenschaft und Bildung und Förderverbände.
Der DSB ist die Beratungs- und Servicestation seiner organisatorisch, finanziell und fachlich selbstständigen Mitgliedsorganisationen. Unter dem Leitgedanken "Sport für alle" entwickelt der DSB Programme, mit denen der Sport möglichst jedem Menschen zugänglich gemacht werden soll, unabhängig von Alter, Geschlecht und sozialer Herkunft.
In der Leistungsorientierung hat er sich die Förderung eines modernen, humanen Spitzensports zum Ziel gesetzt und beteiligt sich auch auf nationaler und internationaler Ebene am Kampf gegen Doping oder andere Manipulationen.
Der Deutsche Sportbund vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden und i n allen
gesellschaftspolitischen und kulturellen Bereichen. Dazu gehört die Zusammenarbeit mit gesellschaftspolitischen Institutionen wie Kirchen, Parteien, Wohlfahrtsverbänden, kulturellen Einrichtungen, Gewerkschaften und Wirtschaftsorganisationen.
Der Deutsche Sportbund finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Projektmitteln für den Spitzensport aus dem Bundeshaushalt, Lotterieeinnahmen sowie Vermarktungslizenzen. Auf Länderebene und in den Städten und Gemeinden wird der Sport mit erheblichen Mitteln unterstützt, zum Beispiel durch den Bau und die Unterhaltung von Sportstätten.
Neben dem DSB gibt es auch in allen Bundesländern entsprechende Landessportbünde, in denen ganz nach föderalistischem System die überfachlichen Angelegenheiten des Sports auf Landesebene geregelt werden.
Viel mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehen allerdings die 55 Fachverbände im deutschen Sport (Deutscher Fußballbund, Deutscher Hockeybund, Deutscher Schützenbund etc.). In diesen Verbandsstrukturen, in den meisten Fällen auch föderalistisch von Bundesebene bis hin zur
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Benjamin Folkmann, 2005, Inhalt und Bedeutung der Neuaufnahme eines Kompetenztitels für den Sport in den EU-Verfassungsvertrag (III-282), München, GRIN Verlag GmbH
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